Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E922/2012
U r t e i l v om 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch Stefan Hery, HEKS
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen /
Appenzell,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2012 / N (…).
E922/2012
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder eigenen Angaben zufolge
Syrien am (…) verliessen und über (…) und Italien am (…) in die Schweiz
gelangten, wo sie am 27. September 2011 um Asyl nachsuchten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden und (…) anlässlich der
Kurzbefragungen vom 14. Oktober 2011 im G._______ gestützt auf
EURODACTreffer (vom […] in Italien und vom […] in Belgien) das
rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens oder Belgiens
für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung
dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer anführte, er sei nach dem negativen Ausgang
seines Asylverfahrens in Belgien nach Italien überstellt worden, wo ihn
die italienischen Behörden am (…) auf die Strasse gestellt hätten,
dass ihn die "syrische Interpol" in Italien zuerst auf die syrische Botschaft
verbracht und später mit Hilfe eines von den syrischen Behörden
ausgestellten LaissezPasser nach Syrien überführt habe, bevor er am
(…) seinen Heimatstaat erneut zusammen mit seiner Familie verlassen
habe und in die Schweiz gereist sei,
dass die Beschwerdeführerin die Aussagen ihres Ehemannes bestätigte
und ergänzend anführte, sie und ihre Familie hätten von Anfang an in die
Schweiz reisen wollen, in Italien hätten sie weder um Asyl nachgesucht
noch seien ihnen dort die Fingerabdrücke abgenommen worden,
dass sie auf entsprechende Frage antwortete, ihr Ehemann sei vor seiner
Rückkehr nach Syrien auf Anraten seiner syrischen Ärzte nach Belgien
gereist, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen,
dass (…) ausführte, (…) könne sich nicht vorstellen, dass Italien für das
Asylverfahren zuständig sei, (…) wolle in der Schweiz bleiben,
dass die belgischen Behörden am 25. Oktober 2011 auf entsprechende
Anfrage des BFM vom 19. Oktober 2011 bestätigten, der
Beschwerdeführer sei nach der Ablehnung seines Asylgesuchs in Belgien
am (…) nach Italien überführt worden,
dass das BFM Italien am 2. November 2011 gestützt auf die Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
E922/2012
Seite 4
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin IIVO), um Übernahme der
Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen unbeantwortet liessen,
dass die Beschwerdeführenden am 17. Januar 2012 beim Bundesamt
(…) einreichen liessen,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 2. Februar 2012 – eröffnet am
11. Februar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete,
dass es die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (…)
mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
verfügte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung,
dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am (…) zu erfolgen habe,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf den vorgängigen Aufenthalt
des Beschwerdeführers in Italien und auf die implizit erfolgte Zustimmung
der italienischen Behörden zur Überstellung – auf die Zuständigkeit
Italiens für die Behandlung des Asylgesuches verwies,
dass es festhielt, die Beschwerdeführenden hätten keine relevanten
Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können,
zumal keine Belege für die behauptete Rückreise des Ehemannes nach
Syrien eingereicht worden seien,
dass es sich beim eingereichten LaissezPasser um eine Kopie handle,
auf welcher nachträglich Ergänzungen angebracht worden seien, womit
die Echtheit des Dokumentes nicht zweifelsfrei feststehe,
dass der Beschwerdeführer unsubstanziierte Angaben zu seinem
Aufenthalt in Syrien und zu seiner Reiseroute gemacht habe, und die
Verhaftung in Italien und die Rückführung nach Syrien unglaubhaft sei,
E922/2012
Seite 5
zumal dem Bundesamt keine Hinweise darauf vorlägen, die syrischen
Behörden würden in Italien eigene Staatsbürger festnehmen
beziehungsweise diese ohne Einbezug der italienischen Behörden nach
Syrien zurückführen,
dass Italien dem Übernahmeersuchen stillschweigend zugestimmt habe,
weshalb davon auszugehen sei, die italienischen Behörden hätten die
Wegweisung des Beschwerdeführers nicht vollzogen,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit
Rechtsmitteleingabe vom 17. Februar 2012 in materieller Hinsicht die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Anweisung an das
BFM, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten
respektive sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, eventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
beantragen,
dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege, den
Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs) und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde beantragen,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen zwei fremdsprachige Dokumente
– gemäss Angaben des Rechtsvertreters handle es sich dabei um ein
Schreiben eines syrischen Anwalts und um einen Vertrag betreffend
Hausverkauf in Syrien – und eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung des
(…) vom (…) zu den Akten reichten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 21. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
E922/2012
Seite 6
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass eine Prüfung der Akten ergibt, dass das BFM den Sachverhalt
entgegen der Rüge in der Rechtsmitteleingabe richtig und vollständig
E922/2012
Seite 7
festgestellt hat und sich auch keine Hinweise auf eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden ergeben, weshalb das
eventualiter gestellte Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Behauptung, der
Beschwerdeführer sei nach seiner Überführung von Belgien nach Italien
dort ohne Zutun der italienischen Behörden von den syrischen Behörden
verhaftet und nach Syrien überführt worden, offensichtlich haltlos ist, und
weder die eingereichte Kopie eines LaissezPasser noch die zusammen
mit der Beschwerde zu den Akten gereichten Dokumente (Schreiben
eines Anwalts und Vertrag betreffend Hausverkauf in Syrien) geeignet
sind, eine Rückkehr des Beschwerdeführers von Italien nach Syrien zu
belegen,
dass sich vor diesem Hintergrund auch die Aussagen der
Beschwerdeführerin und (…) zur angeblichen Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Syrien und die diesbezüglichen Ausführungen
in der Beschwerde als nicht stichhaltig erweisen,
dass zudem der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien vor ihrer
Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist – Italien für die Prüfung der Asylanträge
der Beschwerdeführenden zuständig ist,
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme
implizit zugestimmt haben, womit die Grundlage für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
und für deren Aufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin IIVO gegeben
ist,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, und vorliegend – entgegen den
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – keine Hinweise darauf
bestehen, Italien würde sich nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten,
E922/2012
Seite 8
dass Italien verpflichtet ist, über die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zu befinden, und nichts darauf hindeutet, dort sei
der Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleistet,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, die italienischen Behörden
würden die Beschwerdeführenden ohne korrekte Prüfung ihrer in der
Schweiz eingereichten Asylanträge in deren Heimatland zurückführen,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, ihnen drohe in Italien eine
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung entgegen
den Beschwerdevorbringen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführenden auch nichts vorbringen, was das BFM
hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) auf ihre Asylgesuche einzutreten,
dass gemäss Erkenntnissen des Gerichts DublinRückkehrende und
verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen
Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen
Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Beschwerdeführenden – soweit aktenkundig – gesund sind und
sich keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme psychischer
oder physischer Natur ergeben,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine
Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen
lassen (vgl. BVGE 2011/9),
dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht
(vgl. BVGE 2010/45, im Sinne von Beispielen auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D375/2012 vom 27. Januar 2012, E
6669/2009 vom 8. Dezember und E6448/2011 vom 7. Dezember 2011),
E922/2012
Seite 9
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe erübrigt,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der
Beschwerdeführenden nach Italien weder völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen,
weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin IIVO) nicht zur
Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9. S. 733),
weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und
nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2),
dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre
Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in
verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt
werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15
Dublin IIVO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 AuG besteht,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist,
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
E922/2012
Seite 10
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die prozessualen Anträge (auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme und auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) hinfällig werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der
belegten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, und bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E922/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: