B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-923/2014
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführende,
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien respektive ohne Nationalität,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2014 / N (…).
E-923/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge
zusammen mit (…) am (…) und gelangten am 29. November 2010 in die
Schweiz, wo sie gleichentags für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuch-
ten. Am 7. Dezember 2010 erfolgten die Befragungen zu ihrer Person
(BzP) und am 24. September 2013 (Beschwerdeführer) sowie am 13. De-
zember 2013 (Beschwerdeführerin) die Anhörungen zu ihren Asylgründen.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs an, er
sei kurdischer Ethnie und (...) ohne Nationalität mit letztem Wohnsitz in
F._______. Im Jahr (…) habe er als (…) in G._______ unter anderem (…)
hergestellt. Nachdem die Behörden davon erfahren hätten, sei er am (…)
zu Hause abgeholt und für ungefähr (…) Tage inhaftiert, geschlagen und
gefoltert worden. Die Behördenmitglieder hätten ihm vorgeworfen, ein
Freund der H._______ zu sein und ihm gesagt, wenn er (…) herstellen
könne, könne er auch israelische und amerikanische (…) machen. Sie hät-
ten ihm vorgeschlagen, für sie zu arbeiten, was er jedoch abgelehnt habe.
Anlässlich seiner Freilassung habe er unterschriftlich bestätigen müssen,
dass er die Behörden und nicht mehr die Partei unterstützen und für die
Organisation auch keine (…) mehr herstellen werde. Nach seiner Freilas-
sung hätten die Behördenmitglieder ihn noch öfters aufgesucht und damit
signalisiert, dass er für sie arbeiten solle. Weil er ihr Angebot abgelehnt
habe, sei er noch im gleichen Jahr (…) mit seiner Familie nach F._______
gezogen, wo er ein (…) eröffnet habe. Am (...) hätten Sicherheitsbeamte in
seiner Abwesenheit das (...) gestürmt, die (…) entdeckt und seine Mitar-
beiter verhaftet. Sein Freund habe ihn telefonisch über diesen Besuch in-
formiert und ihn gefragt, weshalb die Sicherheitsbeamten seine Mitarbeiter
mitnehmen, das (...) schliessen und rot markieren würden. Nach diesem
Vorfall sei er zu seinem (…), der auf einer „Farm“ in I._______ gearbeitet
habe, gegangen und habe ihm alles erzählt. Sein (...) habe daraufhin seine
Ehefrau und die Kinder abgeholt und zu ihm nach Hause gebracht. Die
Polizisten seien am gleichen Tag, an dem sie sein (...) geschlossen hätten,
zu seiner Ehefrau gegangen und hätten sich nach seinem Verbleib erkun-
digt. Dabei sei sie beleidigt und geschlagen worden. Sein(…) (…) habe bei
diesem Vorfall einen Schock erlitten. Dies sei der Grund, weshalb er Syrien
verlassen habe. Bei der Anhörung antwortete er auf die Frage, ob er nebst
den eingereichten Dokumenten (…) noch andere Ausweise abgegeben
habe, er habe dem BFM etwa eine Woche zuvor verschiedene Fotos von
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ihm geschickt, eines von ihm in (…) und Fotos von Demonstrationen, an
denen er in der Schweiz teilgenommen habe.
Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs an, sie
sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz bei
ihrem Ehemann in F._______. Sie habe persönlich keine Gründe gehabt,
Syrien zu verlassen, sie sei nur wegen ihren Kindern und wegen ihrem
Ehemann ausgereist. Ihr Ehemann sei am (…) in G._______ verhaftet, (…)
oder (…) Tage inhaftiert und am (…) freigelassen worden. Am (...) seien
gegen Mitternacht (…) Personen zu ihr nach Hause gekommen und hätten
sehr heftig an die Türe geklopft. Sie sei aufgestanden, habe das Licht an-
gemacht und die Türe geöffnet. (…) weitere Personen hätten sich (…) auf-
gehalten. Die (…) Personen hätten sich nach ihrem Mann erkundigt, sie
sowie ihren Mann beschimpft und sie (…). Ihre Kinder hätten diesen Vorfall
miterlebt, weil sie (…) habe. Die (…) Personen hätten daraufhin das Haus
durchsucht und (…) mitgenommen. Die Nachbarn hätten sie bei sich auf-
genommen und versucht, sie zu beruhigen. Da ihr Mann telefonisch nicht
erreichbar gewesen sei, habe sie ihren Angehörigen telefoniert, die ihr ge-
sagt hätten, sie solle sich keine Sorgen machen. Zudem hätten sie ihr be-
stätigt, dass ihr Mann auf der Flucht sei.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
A.b Mit Schreiben vom 4. April 2011 liess das (…) dem BFM verschiedene
Ausweispapiere der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder samt Zustell-
couvert aus Syrien im Original zukommen.
A.c Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 überwies das (…) dem BFM
den sichergestellten (…) des Beschwerdeführers samt Übersetzung und
Dokumentenprüfung.
A.d Mit Eingabe vom 18. September 2013 informierte der Rechtsvertreter
das BFM unter Verweis auf die gleichzeitig eingereichte Vollmacht gleichen
Datums über die Mandatsübernahme und teilte mit, sämtliche bisher be-
standenen Vertretungsverhältnisse seien aufgelöst, und weder er noch je-
mand anderes von seinem Büro werde an der Anhörung vom 24. Septem-
ber 2013 teilnehmen.
A.e Mit Eingabe vom 26. September 2013 reichte der Rechtsvertreter die
als Beilagen 2 bis 13 aufgeführten Dokumente betreffend Teilnahme des
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Beschwerdeführers an Demonstrationen in der Schweiz und seines Face-
bookprofils zu den Akten.
A.f Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 teilte der Rechtsvertreter dem
BFM mit, am (…) sei (…) geboren, weshalb er darum bitte, die besonderen
Umstände, die mit einer kürzlich erfolgten Geburt und der Betreuung eines
Neugeborenen einhergehen würden, bei der Anhörung der Beschwerde-
führerin zu berücksichtigen. Weder er noch eine andere mitarbeitende Per-
son würden an der Anhörung vom 13. Dezember 2013 teilnehmen.
A.g Anlässlich der Anhörung vom 13. Dezember 2013 gewährte das BFM
den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Ergebnis der von ihm
bei der Schweizer Botschaft in Syrien in Auftrag gegebenen, gestützt auf
die Informationen ihres Vertrauensanwaltes durchgeführten Abklärungen
(Anfrage des BFM vom [...] und Botschaftsantwort vom [...]).
A.h Am 18. Dezember 2013 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter Ak-
teneinsicht.
B.
Mit am 22. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 13. Januar 2014 stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 29. November
2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug
der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Schreiben vom 5. Februar und vom 18. Februar 2014 teilte das BFM
dem Rechtsvertreter in Beantwortung seiner Ersuchen um ergänzende Ak-
teneinsicht mit, es befinde sich kein amtsinterner Antrag auf vorläufige Auf-
nahme in den Akten. Aufgrund der Datenschutzbestimmungen seien bei
der Kopie der Botschaftsanfrage die Personalien der unterzeichneten Per-
son entfernt worden. Bei den Akten A10/1, A11/1 und A12/1 handle es sich
um interne Aktenstücke.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2014 gelangten die Beschwer-
deführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsge-
richt und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur
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vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die
vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter die vorläufige Aufnahme
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen Einsicht in die vorinstanzlichen Ak-
tenstücke A10/1, A11/1, A12/1 und insbesondere in das aktualisierte Akten-
verzeichnis, eventualiter das rechtliche Gehör zu den besagten Aktenstü-
cken, zu gewähren, und insbesondere sei ihnen eine schriftliche Begrün-
dung betreffend den noch zu erstellenden BFM-internen Antrag auf vorläu-
fige Aufnahme zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht, insbe-
sondere auch in das aktualisierte Aktenverzeichnis beziehungsweise nach
der Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Zustellung
der schriftlichen Begründung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs,
sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen. Zudem sei festzustellen, dass die angefochtene Ver-
fügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft er-
wachsen sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie die in der Rechts-
schrift erwähnten Dokumente ein, bezeichneten unter Angabe der Quellen
mehrere Beweismittel und ersuchten um Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel, falls die gemachten
Angaben bei der Beweismittelbezeichnung als unzureichend betrachtet
würden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2014 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder dürften den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Entscheid über den Antrag, den
Beschwerdeführenden sei Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke
A10/1, A11/1, A12/1 und insbesondere in das aktualisierte Aktenverzeich-
nis, eventualiter das rechtliche Gehör zu den besagten Aktenstücken, zu
gewähren, und insbesondere sei ihnen eine schriftliche Begründung be-
treffend den noch zu erstellenden BFM-internen Antrag auf vorläufige Auf-
nahme zuzustellen, und es sei ihnen nach der Gewährung der Aktenein-
sicht, insbesondere auch in das aktualisierte Aktenverzeichnis beziehungs-
weise nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der
Zustellung der schriftlichen Begründung und der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung anzusetzen, verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren
Zeitpunkt. Den Antrag, es sei die Rechtskraft der vom BFM festgestellten
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Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wies sie ab und
forderte die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens
auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, bis zum 22. April 2014 ent-
weder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse
einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 10. April 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Bestäti-
gung vom 9. April 2014 betreffend Unterstützungsbedürftigkeit des Be-
schwerdeführers zu den Akten und ersuchte um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2014 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten – unter Vorbehalt einer nach-
träglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdefüh-
renden – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis zum 14. Mai 2014 insbeson-
dere auch zur vom Rechtsvertreter gerügten Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts vernehmen zu lassen.
H.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden einen
vom Beschwerdeführer verfassten Internetartikel inklusive deutscher Inter-
netübersetzung als Beilag 11 und einen aktuellen Ausdruck seines Face-
book-Profils als Beilage 12 einreichen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2014 führte das BFM an, den Beschwer-
deführenden sei am 13. Mai 2014 Einsicht in die per se für den Entscheid
nicht relevanten Akten A10, A11 und A12 gewährt worden. Auf einen inter-
nen Antrag auf vorläufige Aufnahme im Dossier werde verzichtet, weil die
generelle Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der dorti-
gen derzeitigen Lage im Entscheid unter Ziffer III. 2 summarisch angeführt
sei und allgemein bekannter Amtspraxis entspreche. Im Übrigen werde auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen
vollumfänglich festgehalten werde.
J.
Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik vom 17. Juli 2014 an, die
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Vorgehensweise des BFM hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs widerspreche dem Asylgesetz. Des Weiteren sei die gele-
gentlich anzutreffende Argumentation, wonach bei der Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur
der Vollzugshindernisse kein Raum mehr für die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs bestehe, falsch. Wäre diese Auffassung
zutreffend, hätte das BFM nicht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
behaupten dürfen. Die Prüfung der Unzulässigkeit gehe derjenigen der Un-
zumutbarkeit vor. Sollte das Bundesamt an der bisherigen Praxis festhal-
ten, sei es konsequenterweise darauf zu behaften, was bedeute, dass bei
einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in jedem Einzelfall erneut ge-
prüft werden müsse, ob allfällige weitere (beispielsweise gesundheitliche)
Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen würden und ob der Vollzug zu-
lässig sei.
K.
Mit Eingabe vom 19. November 2014 führte der Rechtsvertreter mit ent-
sprechender Begründung an, er stelle fest, dass es sich aus prozessöko-
nomischen Gründen als sinnvoll erweise, das Dossier dem BFM zur erneu-
ten Vernehmlassung zukommen zu lassen. Als Beilage reichte er einen
Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers vom (…) als Bei-
lage 13 ein und bezeichnete unter Angabe der Quellen im Internet die auf
Seite 4 der Eingabe aufgeführten Beweismittel.
L.
Mit Eingabe vom 4. November 2015 ergänzte der Rechtsvertreter seinen
Antrag auf vernehmlassungsweise Überweisung des Dossiers an das SEM
und reichte als Beilage 14 einen aktualisierten Ausdruck des Facebook-
Profils des Beschwerdeführers vom (…) ein. Des Weiteren bezeichnete er
unter Angabe der Quellen im Internet die auf Seite 5 der Eingabe aufge-
führten Beweismittel.
M.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 verwies der Rechtsvertreter auf seine Ein-
gaben vom 19. November 2014 sowie 4. November 2015 und bekräftigte
mit entsprechender Begründung seinen Antrag auf vernehmlassungsweise
Überweisung des Dossiers an das SEM.
N.
Das SEM führte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 15. August 2016
an, hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführenden, im Sachverhalt der
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angefochtenen Verfügung seien mehrerer Aspekte nicht aufgeführt wor-
den, sei festzuhalten, dass das Staatssekretariat gehalten sei, jene As-
pekte in den Sachverhalt aufzunehmen, die für den Entscheid relevant
seien, und diese entsprechend zu würdigen. Aspekte, die keine Relevanz
hätten, würden deshalb nicht in den Sachverhalt aufgenommen respektive
nicht gewürdigt. Hinsichtlich der Beschwerdeschrift und der nachfolgenden
Eingaben, insbesondere Quellenangaben als Beweismittel enthaltend,
werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen voll-
umfänglich festgehalten werde, verwiesen.
O.
In ihrer Duplik vom 1. September 2016 hielten die Beschwerdeführenden
mit entsprechender Begründung und unter Verweis auf die bisherigen Ein-
gaben vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Da die Vorinstanz die Beschwerdeführenden und ihre Kinder wegen unzu-
mutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Voll-
zugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), be-
steht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwür-
diges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Entsprechend ist auf die in diesem Zusammenhang erhobene
Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nicht einzugehen. Auf den
entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Vorab sind die prozessrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden
auf ihre Begründetheit hin zu prüfen. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte
und in den Art. 26–33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Ein-
blick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen
Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlich-
keitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des
vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernst-
haft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs.
1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit
den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Ent-
scheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Ent-
scheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht an-
fechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie
ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
3.2 Was die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts betrifft, hat das
BFM den Beschwerdeführenden am 13. Mai 2014 Einsicht in die für den
Entscheid nicht wesentlichen Aktenstücke A10, A11 und A12 gewährt. Des
Weiteren hatten die Beschwerdeführenden im Rahmen des ihnen mit Ver-
fügung vom 3. Juli 2014 gewährten Replikrechts zur Vernehmlassung vom
14. Mai 2014 hinreichend Gelegenheit, ihre Beschwerde nach erfolgter
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Einsicht in die Akten A10, A11 und A12 zu ergänzen. Zudem wurde dem
Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2013 anläss-
lich der Gewährung der Akteneinsicht unter anderem auch eine Kopie des
Aktenverzeichnisses zugestellt. Der Antrag in der Beschwerde vom 21.
Februar 2014, es sei den Beschwerdeführenden ein aktuelles Aktenver-
zeichnis zuzustellen, weil das dem Rechtsvertreter zugestellte Aktenver-
zeichnis lediglich Akten bis und mit vermutungsweise Akte A14 mit dem
Beschrieb „Akteneinsicht“ und dem Ausgangsdatum vom 17. Dezember
2013 umfasse, ist abzuweisen. Diesbezüglich ist nach einer Durchsicht des
(vom Rechtsvertreter zu Recht als schwer lesbar bezeichneten) Aktenver-
zeichnisses festzustellen, dass es sich bei der mit „Akteneinsicht“ um-
schriebenen Akte nicht um A14, sondern um A32/2 handelt. Bei der Akte
A32/2 handelt es sich um die Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2013,
mit der das BFM dem Rechtsvertreter Akteneinsicht gewährte. Dies und
die Tatsache, dass es sich bei der Akte A33/7 um die angefochtenen Ver-
fügung handelt, zeigt, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden in
zeitlicher Hinsicht vollständig Akteneinsicht gewährt hat, weshalb keine
Veranlassung, bestand, dem Rechtsvertreter nochmals ein aktualisiertes
Aktenverzeichnis zuzustellen. Des Weiteren hat das BFM in seiner Ver-
nehmlassung vom 14. Mai 2014 in Bezug auf die beantragte Edition des
sekretariatsinternen Antrags auf vorläufige Aufnahme in rechtsgenüglicher
Weise ausgeführt, auf die Erstellung eines solchen werde verzichtet, weil
die generelle Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der
dortigen derzeitigen Lage im Entscheid unter Ziffer III. 2 summarisch an-
geführt worden sei und bekannter Amtspraxis entspreche. Vor diesem Hin-
tergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen
Antrag. Unbesehen davon wäre das BFM ohnehin nicht verpflichtet gewe-
sen, Einsicht in einen solchen internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu
gewähren, zumal es sich hierbei lediglich um eine Aktennotiz handelt, die
einen internen Verfahrensschritt betrifft und daher vom Recht auf Aktenein-
sicht ausgenommen ist.
3.3 Die Rüge, in Ziffer III/2 der angefochtenen Verfügung sei keine kon-
krete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden, erweist sich als unbe-
gründet, zumal das BFM bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in
rechtsgenüglicher Weise begründet hat, weshalb (Situation in Syrien) die
Beschwerdeführenden und ihre Kinder konkret gefährdet seien. Vor die-
sem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme um eine begünstigende Verfügung handelt,
bestand keine Veranlassung für eine Prüfung allenfalls noch zusätzlich be-
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stehender Unzumutbarkeitskriterien. Aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen erweist sich die Rüge, das BFM habe das rechtliche Gehör der Be-
schwerdeführenden verletzt, weil die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs unzureichend begründet worden sei, als nicht stichhaltig.
3.4 Die Rüge, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung das rechtli-
che Gehör verletzt, indem es unterlassen habe, die eingereichten Fotos
von Demonstrationen und Internetartikel im Einzelnen zu würdigen, ist un-
begründet, zumal es diese in der angefochtenen Verfügung in rechts-
genüglicher Weise gewürdigt und dazu unter anderem angeführt hat, vor
dem Hintergrund, dass die behördliche Suche nicht glaubhaft sei und der
Beschwerdeführer darüber hinaus keine anderen behördlichen Schwierig-
keiten vorgebracht habe, sei davon auszugehen, dass er den syrischen
Behörden nicht als Aktivist bekannt sei und Syrien unbescholten verlassen
habe. Er weise nicht das Profil auf, das erwarten liesse, dass er das Inte-
resse der syrischen Behörden auf sich ziehen könne. Des Weiteren erweist
sich auch das Vorbringen, das BFM habe die Pflicht zur rechtsgenüglichen
Aktenführung schwerwiegend verletzt, als nicht gerechtfertigt, zumal der
Aktenführungspflicht mit den Vermerken „Beilage in Eingabe 4.4.11“ und
„Eingabe vom 17.9.2010“ im Aktenverzeichnis in ausreichendem Mass Ge-
nüge getan wurde. Zudem ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass
ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur zu Beweiserhebungen, nicht aber
zur Beweiswürdigung besteht (vgl. PATRICK SUTTER, in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 29 N 12).
3.5 Ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt die Tatsache
dar, dass am 13. Dezember 2013 lediglich den Beschwerdeführenden und
nicht auch ihrem Rechtsvertreter das rechtliche Gehör zum Ergebnis der
Botschaftsabklärung gewährt wurde, zumal letzterem am 22. November
2013 die Vorladung für die Anhörung vom 13. Dezember 2013 per Ein-
schreiben zugestellt worden war und er dem BFM mit Schreiben vom 12.
Dezember 2013 mitteilte, weder er noch eine Mitarbeiterin oder ein Mitar-
beiter würden an der morgigen Anhörung teilnehmen. Den Protokollen zur
Anhörung der Beschwerdeführerin und zur Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs an den Beschwerdeführer zum Ergebnis der Botschaftsabklärung
können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, die Beschwerde-
führenden hätten sich nicht zum Ergebnis äussern können. Zudem war,
entgegen der Ausführung in der Beschwerde, für die Ausübung des recht-
lichen Gehörs keine rechtliche Vertretung erforderlich und ist nicht nach-
vollziehbar, inwiefern das BFM gehalten gewesen wäre, zu jedem Punkt
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Seite 12
der Botschaftsabklärung einzeln eine Stellungnahme einzufordern. Ange-
sichts dieser Sachlage erweisen sich die Vorbringen, die Botschaftsabklä-
rungen hätten (schriftlich) vorgelegt und die Quellen offengelegt werden
müssen, als unbehelflich. Ebenso fehl geht die Rüge, das rechtliche Gehör
sei verletzt worden, weil aus der Botschaftsantwort vom (...) überhaupt
nicht hervor gehe, ob sich die Antwort betreffend das Fehlen einer Bewe-
gung (Ausreise) in der Dantebank des (syrischen) Migrationsdienstes nur
auf die Beschwerdeführerin oder auch auf den Beschwerdeführer bezogen
habe. Auch hier ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf rechtliches Gehör
nur zu Beweiserhebungen, aber nicht zur Beweiswürdigung besteht. Zu-
dem erweist sich der Einwand, das BFM habe die Botschaftsantwort den
Beschwerdeführenden falsch respektive unvollständig kommuniziert, als
unbegründet, zumal ihnen das Ergebnis der Botschaftsabklärung kommu-
niziert und ihnen insbesondere auch mitgeteilt wurde, behördlicherseits sei
nicht davon Kenntnis genommen worden, dass sie aus Syrien ausgereist
seien, was selbstverständlich auch impliziert, dass beim syrischen Migrati-
onsdienst hinsichtlich der Ausreise keine Bewegung erfasst wurde.
3.6 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Anspruch auf das
rechtliche Gehör sei verletzt worden, zumal in der angefochtenen Verfü-
gung verschiedene für den Entscheid relevante Elemente des in den durch-
geführten Befragungen und im Rahmen der Botschaftsabklärung erhobe-
nen Sachverhalts nicht erwähnt beziehungsweise bei der Begründung der
Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich
ist vorab festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrück-
lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Zwar kann der Argu-
mentation in der angefochtenen Verfügung, angesichts dessen, dass der
Beschwerdeführer gemäss den erfolgten Abklärungsergebnissen in Syrien
behördlich nicht gesucht werde, erstaune nicht, dass die Darstellung seiner
Vorbringen unstimmig sei, so nicht gefolgt werden. Dennoch ist festzustel-
len, dass die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug
auf ihre Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt er-
schien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind.
Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvor-
bringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksich-
tigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten
wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdi-
gung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem
anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte.
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Seite 13
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden trotz der
von ihnen geltend gemachten Mängel in der Begründung der vorinstanzli-
chen Verfügung offensichtlich gelungen ist, eine umfangreiche Be-
schwerde einzureichen, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, sie
seien nicht in der Lage gewesen, die Verfügung sachgerecht und umfas-
send anzufechten.
3.7 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts ist unbegründet. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde ist
nicht ersichtlich, wozu die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte vorneh-
men und aus welchem Grund sie die Beschwerdeführenden hätte zu einer
weiteren Anhörung vorladen respektive eine ergänzende Botschaftsabklä-
rung in Auftrag geben müssen. Das BFM war angesichts der Tatsache,
dass es die Beschwerdeführenden und ihre Kinder zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat - aufgrund der al-
ternativen Natur der Vollzughindernisse - nicht verpflichtet, weitere Abklä-
rungen in Bezug auf den (nicht bestrittenen) Status der Kinder als (...) zu
treffen. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit
den am 24. September 2013 und am 13. Dezember 2013 erfolgten Anhö-
rungen der Beschwerdeführenden den Sachverhalt unrichtig respektive
unvollständig festgestellt haben soll. Auch wenn festzustellen ist, dass ein-
zelne Fragen bei den Anhörungen aufgrund ihrer Geschlossenheit den Ein-
druck einer gewissen Voreingenommenheit der befragenden Person erwe-
cken, erweist sich dieser Umstand indessen nicht als derart gravierend,
dass auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts
geschlossen werden müsste. Nicht ersichtlich ist des Weiteren, inwiefern
das BFM dadurch, dass es den Beschwerdeführenden erst geraume Zeit
nach dem Eintreffen der Botschaftsantwort das rechtliche Gehör dazu ge-
währt hat, seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt haben soll.
Ebenso verhält es sich mit der Rüge, das BFM hätte aufgrund der zahlrei-
chen eingereichten Beweismittel weitere Abklärungen treffen müssen. Die
Rüge, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz in pauschaler und unbegrün-
deter Weise behauptet habe, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft, ohne dabei die von ihnen eingereichten Beweismittel zu wür-
digen, erweist sich als nicht stichhaltig, zumal in der angefochtenen Verfü-
gung in rechtsgenüglicher Weise begründet wurde, weshalb aus Sicht der
Vorinstanz die gesuchsbegründenden Vorbringen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Der rechtserhebliche
Sachverhalt ist vollständig erstellt.
E-923/2014
Seite 14
3.8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt hat und kein An-
lass besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, wes-
halb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, weil
ihre Vorbringen einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und
andererseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen
vermöchten.
Hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aus-
sagen hätten die bei der Schweizer Botschaft in Syrien in Auftrag gegebe-
nen Botschaftsabklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer Angehö-
riger der (...) und die Beschwerdeführerin syrische Staatsangehörige sei.
Ferner hätten die syrischen Behörden keine Kenntnis von ihrer Ausreise
genommen und sie würden behördlich auch nicht gesucht. Ihre Erklärun-
gen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sie hätten keine
schriftliche Bestätigung der syrischen Behörden erhalten, dass sie gesucht
E-923/2014
Seite 15
würden, und sie hätten die Wahrheit gesagt, vermöchten die Abklärungs-
ergebnisse nicht zu widerlegen, weshalb sie Bestand hätten. Angesichts
dessen, dass die Beschwerdeführenden gemäss Botschaftsanfrage in Sy-
rien behördlich nicht gesucht würden, erstaune es nicht, dass die gesuchs-
begründenden Aussagen unstimmig seien.
Insbesondere habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung zuerst ausge-
sagt, er habe nach dem Umzug nach F._______ bis kurz vor der Ausreise
keine behördlichen Schwierigkeiten mehr gehabt. Später habe er geltend
gemacht, die Behörden hätten ihn weiterhin nicht mehr in Ruhe gelassen.
Bei der BzP habe er erklärt, anlässlich der behördlichen Intervention vom
(...) seien mehrere seiner Mitarbeiter verhaftet und mitgenommen worden.
Demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgesagt, ein Mitarbeiter sei
mitgenommen worden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nicht
imstande gewesen sei, stimmig anzugeben, von wem er angeblich gesucht
worden sei, zumal er bei der Anhörung einmal den syrischen Nachrichten-
dienst genannt und ein anderes Mal gesagt habe, er wisse nicht, wer ihn
gesucht habe. Auch die Beschwerdeführerin habe dazu keine Angaben
machen können, obwohl sie erklärt habe, bei der geltend gemachten Su-
che zu Hause gewesen zu sein.
Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vermöchten den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Zwar habe er
angeführt, in der Schweiz an Demonstrationen gegen die syrische Regie-
rung teilgenommen zu haben und zutreffend sei, dass die syrischen Be-
hörden die exilpolitische Szene im Ausland beobachten würden. Ange-
sichts der ausgesprochen umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von
Personen syrischer Herkunft in ganz Westeuropa dränge sich indessen die
Vermutung auf, dass die Überwachung nicht umfassend geschehe. Viel-
mehr sei davon auszugehen, dass davon Personen betroffen sein könnten,
die sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigen und vom syrischen
Machtapparat als Gefahr für den Bestand, die territoriale Integrität und das
politische System der „Arabischen Republik Syrien“ wahrgenommen wür-
den. Der Beschwerdeführer weise aber nicht ein Profil auf, das das Inte-
resse der syrischen Behörden auf sich ziehen könnte. Insbesondere sei in
Erinnerung zu rufen, dass die von ihm vorgebrachte behördliche Suche
nicht glaubhaft sei und er darüber hinaus keine anderen behördlichen
Schwierigkeiten angeführt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass
er den syrischen Behörden nicht als Aktivist bekannt sei und Syrien unbe-
scholten verlassen habe, worauf auch die gemäss Aktenlage problemlose
Ausreise hinweise.
E-923/2014
Seite 16
Es sei offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen
– insbesondere mit der Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebun-
gen in der Schweiz – ein Aufenthaltsrecht zu erwirken suche. Auch den
syrischen Behörden sei bekannt, dass sich zahlreiche Personen syrischer
Herkunft in Westeuropa exilpolitisch betätigen würden, ohne vorher in Sy-
rien ein politisches Engagement gezeigt zu haben. Sie könnten sehr wohl
zwischen solchen vordergründigen Tätigkeiten und einem echten politi-
schen Engagement unterscheiden. Wie im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-2224/2009 vom 11. Mai 2010 ausgeführt worden sei, vermöch-
ten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten in der
Schweiz praxisgemäss keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu begründen.
Schliesslich gelte es auch, auf die riesige Datenmenge im Internet zu ver-
weisen, die eine umfassende Überwachung durch die syrischen Behörden
als ausgesprochen unwahrscheinlich erscheinen und stattdessen erwarten
liesse, dass sich diese auf Personen beschränke, die, anders als der Be-
schwerdeführer, ein für den Staat als politisch gefährlich eingestuftes Profil
aufweisen würden. Diesbezüglich werde auf die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (Urteile D-3960/2007 vom 15. Oktober 2009, E-
4174/2009 vom 15. Juli 2009, D-8110/2008 vom 8. April 2009 und D-
713/2011 vom 4. Februar 2011) verwiesen. Die eingereichten Unterlagen
seien nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
Die Beschwerdeführenden seien zufolge Ablehnung ihrer Asylgesuche
grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Sie und ihre Kin-
der erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der
Nichtrückschiebung nicht zu Anwendung gelange. Ferner ergäbe sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr
in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Vorliegend erachte das
BFM den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- respektive Heimat-
staat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter
Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zu-
mutbar, weshalb die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen seien. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er
gehöre den (...) an und er verfüge nicht über die syrische Staatsbürger-
schaft, sei festzuhalten, dass Angehörigen der (...) heute das Rechts zu-
stehe, die syrische Staatsbürgerschaft auf Antrag hin zu erwerben.
E-923/2014
Seite 17
5.2 In der Rechtsmittelschrift wurde entgegnet, das BFM sei zu Unrecht
davon ausgegangen, die gesuchsbegründenden Aussagen der Beschwer-
deführenden seien unglaubhaft. Das Argument, es sei gestützt auf die Bot-
schaftsabklärung vom (...) davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden behördlich nicht gesucht würden, sei geradezu absurd, weil sich
das BFM beinahe drei Jahre nach dem Ausbruch der Revolution in Syrien
auf eine ebenso alte Botschaftsantwort berufe. Erstens werde bestritten,
dass die Anfrage legal zustande gekommen sei. Zweitens sei es offensicht-
lich objektiv unmöglich, die Frage nach der Suche der Beschwerdeführen-
den durch die syrischen Behörden mittels Abklärung durch eine einzige
Datenbank abzuklären. Bei einem negativen Suchergebnis könne nicht da-
rauf geschlossen werden, dass eine Person nicht gesucht werde. Drittens
sei unklar, ob es sich dabei um den Migrationsdienst des Aussen- oder In-
nenministeriums handle. Viertens seien durch das Vorgehen des BFM ob-
jektive Nachfluchtgründe geschaffen worden, weil davon auszugehen sei,
dass die syrischen Behörden durch die Abklärung Kenntnis von der Flucht
und den Asylgesuchen der Beschwerdeführenden erlangt hätten. Fünftens
sei die Anfrage bereits deshalb mangelhaft, weil der Sachverhalt nicht ein-
mal ansatzweise geschildert worden sei. Sechstens müsse das BFM zwin-
gend offenlegen, was mit „wanted“ überhaupt gemeint sei. Siebtens müss-
ten sowohl die Vorinstanz als auch das Gericht zwingend darlegen, ob es
sich vorliegend um eine „Auskunft oder Zeugnis von Drittpersonen“ im
Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG handle. Achtens müsste analog zur Offen-
legung des Werdegangs des „Lingua-Experten“ der Hintergrund der die
Abklärung tätigenden Person offengelegt werden. Neuntens könne durch
ein entsprechendes System lediglich „positiv“ bestätigt werden, dass je-
mand gesucht werde. Aus der Antwort, dass jemand nicht gesucht werde,
könne nicht automatisch gefolgert werden, dass diese Person wirklich nicht
gesucht sei. Neuntens (recte: Zehntens) sei offensichtlich, dass die Bot-
schaft die syrischen Behörden direkt kontaktiert habe, was unzulässig sei.
Es sei zwingend davon auszugehen, dass die syrischen Behörden wissen
müssten, wozu die standardisierten Anfragen betreffend ins Ausland ge-
reiste Kurden dienen würden. Es sei weiter anzunehmen, dass dem syri-
schen Geheimdienst auch über einen Mitarbeiter in der Schweiz Informati-
onen und Kopien betreffend Botschaftsanfragen im Asylbereich zugekom-
men seien. Demzufolge sei es widerrechtlich, wenn sich das BFM hinsicht-
lich der angeblichen Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdefüh-
renden auf die Botschaftsabklärung stütze. Zudem sei aufgrund der Bot-
schaftsabklärung die Verschwiegenheitspflicht verletzt worden.
E-923/2014
Seite 18
Aufgrund der Antworten des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs zur Botschaftsantwort sei davon auszugehen, dass er mit der
Aufforderung zur Stellungnahme überfordert gewesen sei und die Frage
nicht verstanden habe. Die Aussagen der Beschwerdeführenden würden
sich nicht widersprechen und wirkten generell sehr konsistent und glaub-
haft, was vermuten lasse, dass dem BFM wohl nur die Botschaftsabklärung
geblieben sei, um die angebliche „Unstimmigkeit“ ihrer Vorbringen zu be-
gründen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP
seien auffallend umfangreich und detailliert, was ein eindeutiges Realkenn-
zeichen darstelle und für deren Glaubhaftigkeit spreche. Die in Ziffer 2 der
angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüche seien nicht zutref-
fend und die Ausführungen des BFM haltlos. Der Beschwerdeführer habe
ausgesagt, er sei nach seiner Haftentlassung im (...) nach F._______ ge-
zogen, weil ihn die Behörden nach wie vor belästigt hätten. Weil F._______
wesentlich grösser als G._______ sei, wo sie vorher gewohnt hätten, hät-
ten sie sich eine Zeit lang vor den Behörden verstecken können, bevor sie
dann im (…) schliesslich wieder auf sie aufmerksam geworden seien. Es
sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausführungen widersprüchlich sein
sollten. Zum weiteren angeblichen Wiederspruch in Bezug auf die Anzahl
verhafteter Mitarbeiter anlässlich der Hausdurchsuchung vom (...) sei fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung erklärt habe, be-
reits bei der BzP von drei bis vier Mitarbeitern gesprochen zu haben, was
vom Übersetzer wohl falsch übersetzt worden sei. Dieser Unterschied sei
jedoch eindeutig für den Entscheid nicht relevant und vernachlässigbar.
Auch der angebliche Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer einer-
seits gesagt habe, das (...) sei vom Nachrichtendienst gestürmt worden,
und andererseits später angeführt habe, er wisse nicht, wer ihn gesucht
habe, bestehe so nicht. Daraus zu schliessen, seine Ausführungen seien
zu unsubstanziiert, als dass ihnen geglaubt werden könne, sei schlicht ab-
surd, zumal diese Aussagen nicht auf offene Fragen erfolgt seien. Insbe-
sondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer bloss vermutet habe,
dass es der Nachrichtendienst gewesen sein müsse, weil nur diese Be-
amte in Zivil auftreten würden. Damit habe er nur zum Ausdruck gebracht,
dass er sich nicht sicher sei, womit seine Aussagen alles andere als wider-
sprüchlich seien.
Des Weiteren sei logisch, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis da-
von gehabt habe, welche Behörde das (...) ihres Mannes gestürmt habe,
weil sie ja, wie vom BFM richtig angeführt, zum besagten Zeitpunkt nicht
im (...), sondern zuhause gewesen sei. Im Übrigen habe auch sie erklärt,
E-923/2014
Seite 19
dass sie nicht mit Sicherheit wisse, welche Behörden sie zuhause aufge-
sucht hätten, sie vermute aber, dass es sich um den Nachrichtendienst
handeln könnte. Nach dem Gesagten sei schlicht nicht nachvollziehbar,
wie das BFM zum Schluss gelange, die Aussagen der Beschwerdeführen-
den seien zu unsubstanziiert. Zusammenfassend stehe somit fest, dass es
schlicht keinen Grund gebe, von der Unglaubhaftigkeit respektive fehlen-
den Substanz der gesuchsbegründenden Aussagen auszugehen. Die an-
gefochtene Verfügung müsse auch deshalb zwingend aufgehoben und die
Sache an das BFM zur Neubeurteilung überwiesen werden. Sollte diesem
Antrag nicht entsprochen werden, sei zur Rüge der Verletzung von Art. 3
AsylG summarisch festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aus-
drücklich und glaubhaft geschildert hätten, dass sie im Zeitpunkt der Aus-
reise aus Syrien wegen ihres politischen und ethnischen Profils behördlich
gezielt gesucht und verfolgt worden seien. Die herabgesetzten Anforderun-
gen an die Bejahung der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung
seien somit erfüllt, zumal der Beschwerdeführer bereits in Syrien inhaftiert
und gefoltert worden sei. Er würde im Falle einer erneuten Einreise verhaf-
tet und nicht mehr freigelassen, dies unter anderem auch deshalb, weil er
als „(...)“ und zwei seiner Kinder als „(...)“ illegal aus Syrien ausgereist sei.
Den Beschwerdeführenden sei deshalb Asyl zu gewähren.
Des Weiteren führten sie unter Verweis auf im Internet abrufbare Berichte
vom Januar 2014 aus, diese zeigten, mit welch systematischer Gewalt das
Assad-Regime gegen Oppositionelle vorgehe, sobald diese einmal in die
Hände der Behörden und Geheimdienste gelangen würden. Es sei wahr-
scheinlich, dass die Beschwerdeführenden das gleiche Schicksal erlitten
hätten, wenn ihnen nicht die Flucht gelungen wäre.
Zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers wurde im We-
sentlichen angeführt, es sei festzuhalten, dass das BFM den Vorbringen
und Beweismitteln des Beschwerdeführers keine Würdigung zukommen
lasse. Es liege falsch mit seiner Aussage, der Beschwerdeführer weise
nicht das besagte Profil aus, das erwarten lassen würde, dass er das Inte-
resse der syrischen Behörden auf sich ziehen könnte. Die weitere Aus-
sage, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorge-
hen – insbesondere Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen in
der Schweiz – ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erreichen suche, sei
eine willkürliche und unangebrachte Parteibehauptung. Es liege auf der
Hand, dass die aus Syrien geflüchteten Menschen im Ausland nur be-
schränkte Möglichkeiten hätten, ihre Kritik an den Vorgängen in ihrem Hei-
matstaat zu äussern. Der Beschwerdeführer nutze seine Möglichkeiten
E-923/2014
Seite 20
und nehme aktiv am Protest teil. Aus den mit der Eingabe vom 26. Sep-
tember 2013 eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass er an vorders-
ter Front an den oppositionellen kurdischen Kundgebungen teilnehme und
entschlossen eine politische Haltung gegen die Diktatur von Assad ver-
trete. Die Beilagen 3, 4/1, 4/2 und 4/3 zeigten, dass er im (…), also kurz
nach seiner Einreise in die Schweiz, der (…) beigetreten sei und in dieser
Organisation wegen seines Engagements eine wichtige Rolle spiele. Es
sei völlig offensichtlich, dass er durch seine Tätigkeit in der Öffentlichkeit –
auf der Strasse und im Internet – die Aufmerksamkeit der syrischen Behör-
den auf sich gezogen habe. Die im Internet abrufbaren Artikel und Berichte
würden aufzeigen, dass es für die syrischen Sicherheitsdienste ein Leich-
tes sei, Oppositionelle wie den Beschwerdeführer herauszufiltern und zu
identifizieren. Die Schweiz sei ein ausgesprochen beliebtes Land bei Nach-
richten- und Geheimdiensten. Am (…) sei es in (…) anlässlich der Frie-
denskonferenz zu Syrien zu einer Demonstration von Assad-Anhängern
gekommen, gegen die wiederum Assad-Gegner protestiert hätten. Es wür-
den äussert viele Berichte, Bilder, Filme und Kommentare zu diesem Er-
eignis vorliegen und die Möglichkeiten der Überwachung und des Ausspi-
onierens aufzeigen, die von den syrischen Behörden und Geheimdiensten
genutzt würden. Es sei noch lange nicht mit einer Entspannung im Syrien-
Konflikt zu rechnen. Vor diesem Hintergrund sei die „Uneinsichtigkeit und
Fehleinschätzung“ des BFM schlichtweg nicht nachvollziehbar. Die in der
angefochtenen Verfügung zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
seien veraltet. Die im Urteil vom 8. Juli 2013 (D-4051/2011) wiedergege-
bene aktuelle Rechtsprechung gehe eindeutig dahin, dass exilpolitisch tä-
tigen Oppositionellen sehr wohl die Überwachung und allfällige Verfolgung
bei einer Rückkehr nach Syrien drohe. Im Verfahren D-4265/2013 habe
das Gericht das BFM aufgefordert, die Quellen offenzulegen, wonach die
Überwachung abgenommen habe, woraufhin das Bundesamt die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise festge-
stellt und ihn als Flüchtling vorläufig aufgenommen habe. Das BFM zitiere
immer wieder veraltete Urteile des Gerichts, was nicht nachvollziehbar sei
und zudem unnötigen Aufwand, Kosten sowie zeitliche Verzögerungen ver-
ursache.
Die Situation für die Bevölkerung in Syrien und insbesondere für Regime-
gegner sowohl im In- als auch im Ausland spitze sich zu und eine Besse-
rung sei noch lange nicht absehbar. Die Entwicklungen in Syrien müssten
vorliegend zwingend berücksichtigt werden, weil sie die asylrelevanten
Konsequenzen bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden zusätzlich
verschärfen würden. Zwingend müssten in Bezug auf die exilpolitischen
E-923/2014
Seite 21
Aktivitäten des Beschwerdeführers auch die im Internet abrufbaren Be-
weismittel beachtet werden. Es sei bekannt, dass Angehörige der syri-
schen Botschaften als Spione bei regimekritischen Demonstrationen im
Ausland eingesetzt würden. Diese Aktivitäten hätten sich gemäss dem Ur-
teil des Oberwerwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juli
2012 seit dem Ausbruch des „arabischen Frühlings“ aktiviert. Der Lagebe-
richt 2013 des Nachrichtendienstes des Bundes führe aus, dass auch die
Schweiz zu den Ländern zähle, in denen syrische Staatsangehörige von
syrischen Botschaftsangehörigen behelligt worden seien. Bereits geringe
Aktivitäten würden genügen, um ins Visier der syrischen Behörden zu ge-
langen. Ein Bericht der UK Border Agency, Home Office, vom 15. Januar
2013 bestätige, dass auch „low level activists“ bereits von den Behörden
als Oppositionelle erfasst würden und somit einer Verfolgung und Folter
ausgesetzt wären. Bereits die Stellung als abgewiesener Asylbewerber
könne bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus-
lösen. Aus einem am 20. Dezember 2012 publizierten Entscheid des Upper
Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) von Grossbritannien gehe klar
hervor, dass einem abgewiesenen Asylbewerber bei einer Rückkehr nach
Syrien Verhaftung und Folter drohen würden, umso mehr, wenn er exilpo-
litisch aktiv sei.
Zum Argument des BFM, der Beschwerdeführer könne als (...) auf Antrag
die syrische Staatsbürgerschaft erwerben, sei auszuführen, dass er bereits
vor dem Erlass des präsidialen Dekrets 49 vom 7. April 2011 ausgereist
sei. Zur Erlangung der syrischen Staatsbürgerschaft müssten die Be-
schwerdeführenden zwingend bei den syrischen Behörden ihres Heimator-
tes vorsprechen, was realitätsfremd sei. Zudem sei die Ausreise als „(…)“
respektive als „(...)“ illegal erfolgt, womit sich die Beschwerdeführenden
und ihre Kinder bei einer Wiedereinreise einer erheblichen Gefahr für Leib
und Leben aussetzen würden.
Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass den Beschwerdeführen-
den offensichtlich im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante
Verfolgung drohe. Aufgrund ihres Status als abgewiesene Asylbewerber,
ihrer illegalen Ausreise, der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur
H._______, seiner exilpolitischen Tätigkeiten, ihrer Abwesenheit seit (...),
der politischen Lage in Syrien und der fehlenden Aussichten auf ein Bes-
serung würde sie ein äusserst gefährliches und lebensbedrohliches
Schicksal in Syrien erwarten. Bereits mehrere Gerichte hätten bestätigt,
dass eine Person in derselben Situation als Flüchtling anerkannt werden
müsse. Die Beschwerdeführenden gehörten der kurdischen Minderheit an,
E-923/2014
Seite 22
was sowieso das Misstrauen der syrischen Behörden erwecken würde. Für
den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft verneint würde, wäre in einer
schwierigen Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs we-
gen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht wie zu-
vor die Vorinstanz zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
respektive denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen ver-
mögen. Insbesondere hat die Botschaftsabklärung ergeben, dass die Be-
schwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in Syrien behördlich nicht
gesucht wurden und die syrischen Behörden keine Kenntnis von ihrer Aus-
reise genommen haben. Die Stellungnahmen im Rahmen des ihnen bei
den Anhörungen gewährten rechtlichen Gehörs zum Abklärungsergebnis,
sie hätten keine schriftliche Bestätigung der syrischen Behörden erhalten,
dass sie gesucht würden, und sie hätten die Wahrheit gesagt, sind nicht
geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Gleich verhält es sich
mit den Einwänden in der Beschwerde. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Botschaftsanfrage nicht
legal zustande gekommen ist und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die
Abklärungen über die Datenbank des syrischen Migrationsdienstes zu we-
nig aussagekräftig sein könnten. Angesichts der Tatsache, dass die Abklä-
rungen durch einen Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Syrien
getätigt wurden, kann ausgeschlossen werden, dass sie die Aufmerksam-
keit der syrischen Behörden auf sich gezogen haben und dadurch objektive
Nachfluchtgründe geschaffen wurden. Nicht dargetan wird des Weiteren,
inwiefern der Sachverhalt in der Botschaftsanfrage mangelhaft geschildert
worden sei. Zudem wird auch nicht substanziiert, weshalb der Begriff „wan-
ted“ in der Botschaftsanfrage unklar sein könnte. Aus der Botschaftsant-
wort ergibt sich des Weiteren, dass es sich bei der die Abklärung tätigen-
den Person um einen Vertrauensanwalt der Botschaft handelt und nicht
ersichtlich ist, inwiefern zusätzliche Informationen zu seinem Werdegang
offengelegt werden müssten. Auch nicht näher substanziiert wird, weshalb
sowohl die Vorinstanz als auch das Gericht verpflichtet sein sollten, zwin-
gend darzulegen, ob es sich bei den durch die Abklärungen des Vertrau-
ensanwaltes gewonnen Erkenntnissen um „eine Auskunft oder Zeugnis
von Drittpersonen“ im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG handle. Das Vorbrin-
gen, aus der Antwort, dass jemand nicht gesucht werde, könne nicht auto-
matisch gefolgert werden, dass diese Person wirklich nicht gesucht werde,
erweist sich als wenig stichhaltig, zumal eine solche Auskunft immerhin ein
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Seite 23
gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass diese Person tatsächlich nicht ge-
sucht wird. Bei den weiteren Einwänden, es sei offensichtlich, dass die Bot-
schaft die syrischen Behörden direkt kontaktiert habe, es sei zwingend da-
von auszugehen, dass die syrischen Behörden wüssten, wozu die standar-
disierten Anfragen dienen würden, es sei weiter anzunehmen, dass dem
syrischen Geheimdienst auch über einen Mitarbeiter in der Schweiz Infor-
mationen und Kopien betreffend Botschaftsanfragen im Asylbereich zuge-
kommen seien, und aufgrund der Botschaftsabklärung sei die Verschwie-
genheitspflicht verletzt worden, handelt es sich um nicht weiter substanzi-
ierte Behauptungen. Beim Vorbringen, aufgrund der Antworten des Be-
schwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsant-
wort sei davon auszugehen, dass er mit der Aufforderung zur Stellung-
nahme überfordert gewesen sei und die Frage nicht verstanden habe, han-
delt es sich um eine Vermutung, die im entsprechenden Anhörungsproto-
koll (2. Anhörung vom 13. Dezember 2013) keine Stütze findet. Der Be-
schwerdeführer wurde vielmehr in rechtsgenüglicher Weise über das Er-
gebnis der Botschaftsabklärung informiert und es wurde ihm die Gelegen-
heit zur Stellungnahme eingeräumt. Auf seine Frage, ob er zu jedem Punkt
oder gesamthaft Stellung nehmen solle, wurde ihm gesagt, er solle zu al-
lem Stellung nehmen, woraufhin er unter anderem anführte, was er er-
wähnt habe, entspreche der Wahrheit. Zudem antwortete er auf die Frage,
ob er sonst noch etwas zu sagen habe, er glaube, er habe die Frage be-
antwortet.
6.2 Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass den von einem
Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Syrien getätigten Abklärun-
gen eher ein geringer Beweiswert zukommt, ist festzustellen, dass das Er-
gebnis dennoch zumindest ein Indiz dafür darstellt, dass die Beschwerde-
führenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht behördlich gesucht wurden.
Unbesehen davon kann hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit der ge-
suchsbegründenden Aussagen – vorbehältlich der nachfolgenden Ausfüh-
rung – auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. In Ergänzung dazu ist hinsichtlich des Vorfalls vom (...)
festzustellen, dass diesem Vorbringen – ungeachtet der Frage der Glaub-
haftigkeit ‒ offensichtlich keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Es ge-
nügt in diesem Zusammenhang der Hinweis darauf, dass die Beschwerde-
führenden den angeblichen behördlichen Nachstellungen durch ihren
Wegzug nach F._______ aus dem Weg zu gehen vermochten. Der Be-
schwerdeführer erklärte denn auch auf die Frage bei der BzP, ob es irgend-
einen Zusammenhang zwischen seiner Festnahme in G._______ und dem
geschilderten Vorfall in F._______ gebe, nein, er glaube nicht (A1/13 S. 7).
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Seite 24
Somit besteht zwischen der angeblichen Verhaftung vom (...) und der ei-
genen Aussagen zufolge am (…) erfolgten Ausreise der Beschwerdefüh-
renden kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammen-
hang.
Des Weiteren ist nicht glaubhaft, dass sich die angebliche behördliche
Durchsuchung des (…) vom (...) ausgerechnet zu einem Zeitpunkt ereignet
haben soll, als der Beschwerdeführer nicht dort gewesen sei, sondern sich
in (…) aufgehalten habe, um (…) zu besorgen (Akten SEM A1/13 S. 7). Es
ist nämlich davon auszugehen, dass es für die syrischen Behörden ohne
weiteres möglich gewesen wäre, neben der Adresse des (…) auch die An-
wesenheitszeit des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen respektive
seine Rückkehr abzuwarten. Vor diesem Hintergrund erweisen sich seine
Aussagen, er gehe davon aus, dass ein Mitarbeiter von ihm, dessen (...)
(…) respektive (…) gewesen sei, ihn bei den Behörden verraten habe
(A26/11 S. 4 Frage 19), und (…) habe ihm auch gesagt, dass sein Mitar-
beiter mitgenommen worden sei (A26/11 S. 3 Frage 16), realitätsfremd.
Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden vom
Mitarbeiter über die Abwesenheit des Beschwerdeführers informiert wor-
den wären und sie nicht ausgerechnet ihren Informanten mitgenommen
hätten.
Die diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht geeignet,
zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Zwar ist den Beschwerdefüh-
renden insofern Recht zu geben, als sich der Beschwerdeführer in Bezug
auf die angeblichen behördlichen Nachstellungen nach seiner Freilassung
im (...) nicht widersprochen hat. Diesbezüglich sagte er bei der Anhörung
auf entsprechende Frage aus, er habe während diesen (…) Jahren in
F._______ bis kurz vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten gehabt
(A26/11 S. 3 Frage 14). Auf die Frage der Hilfswerkvertretung, ob er seine
Aussage, wonach er nach seinem Gefängnisaufenthalt oft von den Behör-
den aufgesucht worden sei, näher beschreiben könne, antwortete er, bei
ihnen in der kleinen Stadt komme es selten vor, dass jemand derart ständig
von den Behörden aufgesucht werde. Dies habe Nachteile für ihn gehabt,
weil die Behörden dadurch dem Ruf seines Geschäftes geschadet hätten.
Er habe praktisch keine Arbeit mehr gehabt. Wenn dies nicht geschehen
wäre, hätte er weiterhin Arbeit gehabt und er wäre nicht nach F._______
gezogen (A26/11 S. 4 f. Frage 29). Ein Widerspruch zwischen diesen bei-
den Aussagen ist nicht ersichtlich. Dies ändert jedoch nichts daran, dass
die Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblich fluchtauslösenden
Ereignis vom (...) insgesamt unglaubhaft sind. Der Beschwerdeführer
E-923/2014
Seite 25
sagte in Bezug auf die Anzahl der verhafteten Mitarbeitenden bei der BzP
aus, es seien mehrere Mitarbeiter verhaftet worden (A1/13 S. 6 f.). Im Wi-
derspruch dazu führte er an, der Nachbar habe ihm gesagt, sein Mitarbeiter
sei mitgenommen worden (A26/11 S. 3 Frage 16). Seine Erklärung auf Vor-
halt dieser Unstimmigkeit durch die Hilfswerkvertretung, er habe bei der
BzP von (…), (…) Mitarbeitern gesprochen, und als das Geschäft aufge-
sucht worden sei, seien sein Mitarbeiter und sein (…) anwesend gewesen
(A26/11 S. 7 Frage 58), vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Auch
die Entgegnung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe bei der
Anhörung erklärt, bereits bei der BzP von (…) bis (…) Mitarbeitern gespro-
chen zu haben, was vom Übersetzer wohl falsch übersetzt worden sei, er-
weist sich vor diesem Hintergrund als wenig stichhaltig. Diese Unstimmig-
keit betrifft einen zentralen Punkt in den Aussagen des Beschwerdeführers,
weshalb sie, entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Be-
schwerde, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit sehr wohl relevant ist.
Auch wenn keine Unstimmigkeit darin zu erblicken ist, dass der Beschwer-
deführer einerseits ausgesagt hat, das (...) sei vom Nachrichtendienst ge-
stürmt worden, und andererseits später angeführt hat, er wisse nicht, wer
ihn gesucht habe, und die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, sie habe
nicht gewusst, wer die Personen gewesen seien, sie glaube, sie seien vom
Nachrichtendienst gewesen, ist festzustellen, dass die gesuchsbegründen-
den Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit insgesamt nicht
zu genügen vermögen.
6.3 Auch die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (…)
und bei den Kindern um (...) handelt, vermag keine begründete Furcht vor
gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Verfolgungsmassnah-
men asylrechtlich relevanten Ausmasses zu begründen. Es ist nicht be-
kannt, dass (...) oder (...) in Syrien in besonderer und gezielter Weise unter
asylrechtlich relevanten Behelligungen zu leiden hätten, zumal sie sich
grundsätzlich einbürgern lassen können (vgl. auch die diesbezüglichen
Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung in Bezug auf die [...]). Eine
Kollektivverfolgung der (...) respektive (...) ist damit zu verneinen.
6.4 Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene vor, sie ge-
hörten der kurdischen Minderheit an, weshalb sie besonders gefährdet
seien. Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und
seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Diesbezüglich ist zunächst auf
die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung
zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Be-
schwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und der Beschwerdeführer
E-923/2014
Seite 26
kann sich, wie bereits erwähnt, grundsätzlich einbürgern lassen, weshalb
sie grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierun-
gen ausgesetzt sind. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürger-
kriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicher-
heitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den ver-
schiedenen Gruppierungen prekär ist. Auch lässt sich aus den allgemein
zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien
verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten
(vgl. Urteil E-5710/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015
E. 5.3). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die von den Beschwerdefüh-
renden geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegs-
situation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob
die Beschwerdeführenden im Falle ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach
Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nach-
fluchtgründe befürchten müssen, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung
ausgesetzt zu werden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien vor dem Ausbruch des
Bürgerkrieges im (...). Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die
Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen
ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethni-
sche, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künf-
tigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehen-
den Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Sy-
rien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetra-
gen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen
hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu
ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).
Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich – aus heutiger
Sicht – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht;
es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
E-923/2014
Seite 27
– und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor
als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).
7.2 Die Beschwerdeführenden machen das Vorliegen objektiver und sub-
jektiver Nachfluchtgründe geltend. Objektive Nachfluchtgründe sind gege-
ben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Subjektive
Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen er-
halten zwar kein Asyl, sie werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr.
16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getre-
tene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen,
die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im
Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde
vom Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungstechnisch an sich un-
nötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Wesentlich
ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr
in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
7.3
7.3.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil
publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei
ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im
März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit gröss-
E-923/2014
Seite 28
ter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an re-
gimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von
Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten
haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommt.
7.3.2 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsurteils hat
sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage be-
fasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschen-
den Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme
subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3).
Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die
Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen euro-
päischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekriti-
sche Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu un-
terwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen wer-
den, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs
durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere
wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit – aus
der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen
Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
wird.
Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind
und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositio-
nelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung je-
doch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
E-923/2014
Seite 29
die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begrün-
deter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlagge-
bend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persön-
lichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen wird (s. dazu das als Referenzurteil publizierte Urteil
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2; vgl. anstelle vieler ausser-
dem die Urteile E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-
6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3).
Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen Men-
schen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarlän-
dern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Personen, die in europäische
Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es
nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich,
dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten
verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von
Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zu-
dem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf
des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf
die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsge-
richt geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon
aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im
Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (Urteil D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile E-
6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015
E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der
Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und auf-
grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den
E-923/2014
Seite 30
Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzi-
elle Bedrohung wahrgenommen.
8.
8.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten bereits
durch ihre (illegale) Ausreise aus Syrien einen Grund für eine zukünftige
Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt und erfüllten deshalb die
Flüchtlingseigenschaft, ist festzuhalten, dass gemäss Praxis die (illegale)
Ausreise selbst und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland nicht zur
Annahme führt, die Beschwerdeführenden hätten bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswid-
rige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landes-
abwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise in Sy-
rien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden für den
Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachwei-
sen oder glaubhaft machen konnten. Selbst wenn man davon ausgeht,
dass sich der Vorfall vom (...) tatsächlich zugetragen hat, ist dennoch nicht
von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen, zu-
mal die Beschwerdeführenden den angeblichen behördlichen Nachstellun-
gen durch ihren Wegzug nach F._______, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise
im (...) über (…) Jahre aufhielten, aus dem Weg zu gehen vermochten. Vor
diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme
einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtspre-
chung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus
heutiger Sicht zu verneinen, zumal nicht davon auszugehen ist, die Be-
schwerdeführenden könnten nach ihrer (hypothetischen) Rückkehr als re-
gimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl.
das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Gegen eine solche Annahme
spricht insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer nicht geltend
macht, er sei von den syrischen Behörden in F._______ aufgrund des Vor-
falls vom (...) behelligt worden. Des Weiteren liegen auch keine objektiven
Nachfluchtgründe vor, zumal der im März 2011 ausgebrochene und seither
andauernde Konflikt in Syrien keinen äusseren Umstand darstellt, der zu
einer drohenden Verfolgung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder im
asylrechtlichen Sinne führen könnte.
8.2
E-923/2014
Seite 31
8.2.1 Der Beschwerdeführer machte unter dem Gesichtspunkt subjektiver
Nachfluchtgründe geltend, er sei exilpolitisch aktiv, indem er an Demonst-
rationen und kurdischen Kundgebungen (…) teilgenommen habe, ein "Fa-
cebook"-Profil mit regimekritischen Einträgen besitze, der H._______ (Or-
ganisation Schweiz) beigetreten sei (Teilnahme an einer Parteiveranstal-
tung im […]) und auf sowie Internetartikel
veröffentlicht habe. Aus den mit der Eingabe vom 26. September 2013 bei
der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass der Be-
schwerdeführer an vorderster Front an den oppositionellen Kundgebungen
teilnehme und sehr entschlossen und hartnäckig seine politische Haltung
gegen die Diktatur von al-Assad vertrete. Es sei völlig offensichtlich, dass
er durch seine exilpolitische Tätigkeit in der Öffentlichkeit – auf der Strasse
und im Internet – die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich ge-
zogen habe. Des Weiteren wird geltend gemacht, am (…) sei es anlässlich
der (…) in (…) zu einer Kundgebung von An-hängern des syrischen Präsi-
denten al-Assad gekommen, wobei wiederum Gegner des Regimes gegen
diese Demonstration protestiert hätten. Die grosse mediale Aufmerksam-
keit bezüglich dieser Auseinandersetzungen belege, welche Möglichkeiten
des Ausspionierens die syrischen Behörden hätten.
8.2.2 Diese Vorbringen lassen nicht auf ein besonders ausgeprägtes exil-
politisches Engagement im Sinne der zuvor erwähnten Praxis schliessen.
Zwar nahm der Beschwerdeführer im Jahr (…) an einer gewissen Zahl von
Kundgebungen teil, die sich auch gegen das staatliche syrische Regime
richteten. Jedoch wird durch den Beschwerdeführer in keiner Weise gel-
tend gemacht, über die blosse Teilnahme an Kundgebungen und das ge-
legentliche Verteilen von Flugblättern hinaus habe er irgendeine Funktion
übernommen, die ihn besonders exponiert erscheinen liesse. So machte
der Beschwerdeführer zwar unter Einreichung eines betreffenden Bestäti-
gungsschreibens geltend, er sei Mitglied der schweizerischen Sektion der
H._______. Abgesehen von der blossen Mitgliedschaft ist aber in keiner
Weise ersichtlich, ob ihm in der genannten Organisation irgendwelche kon-
krete Funktionen zukommen. Soweit im Beschwerdeverfahren davon die
Rede ist, am (…) sei es anlässlich der (…) in (…) zu Auseinandersetzun-
gen zwischen Gegnern und Anhängern des staatlichen syrischen Regimes
gekommen, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gar nicht gel-
tend macht, er habe an den betreffenden regimekritischen Demonstratio-
nen persönlich teilgenommen. Seine Aktivitäten im Rahmen seines eige-
nen "Facebook"-Profils oder im Zusammenhang mit zwei "Facebook"-
Gruppen, die im Wesentlichen im Verbreiten beziehungsweise Verlinken
E-923/2014
Seite 32
von Berichten über Menschenrechtsverletzungen in Syrien und von re-
gimekritischen Stellungnahmen bestanden, die bereits anderweitig im In-
ternet vorhanden waren, sind ebenfalls nicht derart, dass sie zu einer be-
sonderen Exponiertheit des Beschwerdeführers führen könnten. Ebenso
wenig vermag die Sichtbarkeit des Beschwerdeführers in vereinzelten, ins
Netz gestellten Internetartikeln zur Situation der Kurden und zum syrischen
Regime eine derartige Exponiertheit zu begründen. Schliesslich ist ausser-
dem anzumerken, dass der Beschwerdeführer, der am (...) in die Schweiz
einreiste und sich somit seit bald (…) Jahren hier aufhält, überhaupt nur
während rund (…), nämlich vom (…) bis am (…), an Kundgebungen gegen
das syrische Regime teilnahm. Seither sind keinerlei entsprechende Akti-
vitäten mehr aktenkundig. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann von ei-
nem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement offensichtlich
keine Rede sein.
8.3 Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder aufgrund ihrer ille-
galen Ausreise, des Einreichens von Asylgesuchen in der Schweiz, der län-
geren Landesabwesenheit und der exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevan-
ten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnten. Das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Ein-
schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerde-
ebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, von den Beschwer-
deführenden eingereichten Beweismittel respektive zahlreichen Medienbe-
richte und Berichte von Organisationen etwas zu ändern, weshalb sich eine
diesbezügliche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt. Unter Berücksich-
tigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konn-
ten. Die Vorinstanz hat zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint und
ihre Asylgesuche abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 33
10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht entgegen der Beschwerde
kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen
die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Daher ist, wie bereits ausge-
führt, auf das eventualiter gestellte Rechtsbegehren, es sei die Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten. Der An-
trag, es sei die Rechtskraft der vom BFM festgestellten Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wurde mit Zwischenverfügung
vom 3. April 2014 abgewiesen.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt
einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Be-
schwerdeführenden – mit Zwischenverfügung vom 24. April 2014 gutge-
heissen wurde, und sich aus den Akten keine erhebliche nachträgliche Ver-
änderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden erge-
ben, sind sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 34
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerdeführenden werden von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: