B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-923/2019
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Matthias Widmer,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und
Aufnahme des Beschwerdeverfahrens;
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 / N (…).
E-923/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, irakischer Staatsangehöriger, ersuchte am 26. Oktober
2015 zusammen mit seiner Ehefrau, B._______, und den beiden gemein-
samen Kindern in der Schweiz um Asyl. Am 6. November 2015 wurde er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (EVZ) summarisch zu
seiner Person, seinem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt und
am 10. Januar 2018 eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 stellte das SEM fest, dass der Ge-
suchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs wurde dem Gesuchsteller die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz gewährt. Am selben Tag erging in Bezug auf die
Ehefrau des Gesuchstellers und die gemeinsamen minderjährigen Kinder
eine separate Verfügung; dies aufgrund einer Trennungsvereinbarung zwi-
schen den Eheleuten vom 1. Juni 2018 und der entsprechend unterschied-
lichen Wohnorte der Eheleute.
Die den Gesuchsteller betreffende Verfügung wurde vom SEM am 21. De-
zember 2018 mittels eingeschriebener Sendung mit Rückschein versandt.
Der postalische Abholschein zur Entgegennahme der Verfügung wurde ge-
mäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 22. Dezem-
ber 2018 an die den Behörden bekannte Postadresse des Gesuchstellers
zugestellt. Der Gesuchsteller holte die Verfügung innerhalb der nach
Art. 20 Abs. 2bis VwVG vorgesehenen siebentägigen Frist nicht ab, weshalb
jene am 31. Dezember 2018 – mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ – wieder
an das SEM retourniert wurde.
C.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 stellte der Gesuchsteller bei der Vor-
instanz ein Akteneinsichtsgesuch betreffend seine Asylakten und teilte mit,
dass er zwar seinen F-Ausweis erhalten habe, ihm jedoch kein Asylent-
scheid zugestellt worden sei.
Am 16. Januar 2019 – zugestellt am 23. Januar 2019 – gewährte die Vor-
instanz dem Gesuchsteller Einsicht in seine dem Akteneinsichtsrecht un-
terliegenden Verfahrensakten, unter anderem auch in den ihn betreffenden
Asylentscheid vom 21. Dezember 2018.
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D.
Am 25. Januar 2019 gelangte der Gesuchsteller – handelnd durch Matthias
Widmer – an das SEM. Die Eingabe war als „Antrag Fristerstreckung auf
den 20. Februar 2019“ bezeichnet. In der Eingabe wurde im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt: Der Asylentscheid des Gesuchstellers sei am
21. Dezember 2018 nach D._______ geschickt worden. Zu diesem Zeit-
punkt habe der Gesuchsteller jedoch nicht mehr in D._______ gelebt, son-
dern bei seiner Ehefrau in E._______. Zusätzlich sei zu diesem Zeitpunkt
der für den Gesuchsteller und dessen Post zuständige Sozialarbeiter im
Urlaub gewesen. Nachdem die Abholfrist bei der Post abgelaufen gewesen
sei, seien die „Dokumente“ zurück an das SEM geschickt worden. Dem
Gesuchsteller seien am 23. Januar 2019 die „Dokumente“ durch die Ge-
meindeverwaltung in E._______ ausgehändigt worden. Formuliert wurde
sodann: „Da die Frist zur Einreichung der Beschwerde (21.12.2018 + 30
Tage = 21.01.2019) bereits zum Zeitpunkt der Aushändigung abgelaufen
war, erbitte ich sie um eine Fristerstreckung auf den 20.02.2019. Dieselbe
Fristerstreckung erbitte ich auch beim Asylentscheid von B._______ (Anm.
Bundesverwaltungsgericht: Ehefrau des Gesuchstellers). Aufgrund dieser
vorübergehenden Trennungsvereinbarung wurden die Asylentscheide se-
parat eröffnet. Diese Trennungsvereinbarung wurde gemäss dem Ehepaar
aber wieder aufgehoben. Für die Beurteilung des Asylentscheids sollten für
beide Parteien dieselben Fristen gelten, da die Entscheide im Zusammen-
hang zueinander stehen.“
E.
Das SEM überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesver-
waltungsgericht (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 31. Januar 2019).
F.
Die Eingabe wurde unter den Geschäftsnummern E-554/2019 (betreffend
den Gesuchsteller) und E-553/2019 (betreffend seine Ehefrau und die ge-
meinsamen Kinder) entgegengenommen. Die für beide Verfahren zustän-
dige Instruktionsrichterin beantwortete die Eingabe mit Schreiben vom
1. Februar 2019 an Matthias Widmer. Dabei hielt sie fest, es sei für beide
Gesuchstellenden ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist einge-
reicht worden. Nach Art. 22 Abs. 1 VwVG sei jedoch eine gesetzliche Frist,
wie es die Beschwerdefrist ist, nicht erstreckbar. Die Geschäfte E-554/2019
und E-553/2019 würden daher gerichtsintern als gegenstandslos von der
Geschäftskontrolle abgeschrieben. Gleichzeitig hielt sie fest, dass, sollten
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die Gesuchstellenden die Einreichung eines formellen Fristwiederherstel-
lungsgesuchs in Betracht ziehen, insbesondere die Anforderungen nach
Art. 24 VwVG zu beachten seien.
G.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 ersuchten der Gesuchsteller und seine
Ehefrau – wiederum handelnd durch Matthias Widmer – um Wiederherstel-
lung der Beschwerdefrist. Als Begründung brachte der Gesuchsteller vor,
dass der Asylentscheid seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder betref-
fend, die getrennt von ihm leben würden, am 24. Dezember 2018 (recte:
21. Dezember 2018 [Datum Rückschein]) eröffnet worden sei, wogegen
eine für ihn, den Gesuchsteller, bestimmte Abholungseinladung bei ihm
nicht eingegangen sei. Der Entscheid sei daher an die Vorinstanz retour-
niert worden, wofür ihn kein Verschulden treffe. Erst auf ein Akteneinsichts-
gesuch vom 11. beziehungsweise vom 15. Januar 2019 hin sei ihm am
23. Januar 2019 sein Asylentscheid zugestellt worden. Entsprechend sei
auch die Beschwerdefrist „um 30 Tage seit Wegfall des Hindernisses
(23.01.2019 + 30 Tage = 22.02.2019)“ wiederherzustellen.
H.
Die Eingabe wurde unter den Verfahrensnummern E-694/2019 (betreffend
den Gesuchsteller) und E-697/2019 (betreffend die Ehefrau und die ge-
meinsamen Kinder) durch die vormals zuständige Instruktionsrichterin an
Hand genommen. Mit Entscheid E-694/2019 und E-697/2019 vom 13. Feb-
ruar 2019 trat diese auf das Gesuch vom 8. Februar 2019 im einzelrichter-
lichen Verfahren nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass nach
Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt werde, wenn einerseits
ein entsprechendes Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht und ande-
rerseits die versäumte Rechtshandlung, vorliegend die Einreichung der Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht, innert der Frist von 30 Tagen
nachgeholt werde. Vorliegend sei jedoch während dieser Frist lediglich das
Fristwiederherstellungsgesuch eingegangen. Mangels Einreichung einer
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht fehle es daher an einer der
beiden Voraussetzungen, weswegen das Gesuch um Wiederherstellung
der Beschwerdefrist unzulässig und darauf nicht einzutreten sei.
I.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 liessen der Gesuchsteller und seine
Ehefrau beim Bundesverwaltungsgericht erneut ein Fristwiederherstel-
lungsgesuch einreichen, zusammen mit einer Beschwerde gegen die Ver-
fügungen des SEM vom 21. Dezember 2018. Dabei wurde in Bezug auf
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die Fristwiederherstellung im Wesentlichen ausgeführt, der Gesuchsteller
habe nie eine Abholungseinladung erhalten. An dessen Wohnort
D._______ sei es üblich, dass der Sozialarbeiter die Abholungseinladun-
gen sammle, systemseitig erfasse und den jeweiligen Empfängern gegen
Unterschrift aushändige. Im vorliegenden Fall habe weder der Sozialarbei-
ter noch seine Stellvertretung die Abholungseinladung für den Gesuchstel-
ler im System finden können. Insgesamt seien die Anforderungen von Art.
24 VwVG erfüllt, da der Gesuchsteller aufgrund der fehlenden Abholungs-
einladung unverschuldeterweise davon abgehalten worden sei, innert Frist
eine Beschwerde einzureichen. Das Hindernis sei mit der Aushändigung
seiner Asylakten am 23. Januar 2019 weggefallen und die um 30 Tage ver-
längerte Frist dauere nunmehr bis zum 22. Februar 2019. In Bezug auf die
Ehefrau wurde ausgeführt, dass für die Beurteilung der separat ausgestell-
ten Asylentscheide dieselben Fristen gelten sollten, da die Entscheide im
Zusammenhang zueinander stehen würden. Die Eingabe wurde unter den
Verfahrensnummern E-923/2019 (betreffend den Gesuchsteller) und
E-924/2019 (betreffend die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder) beim
Bundesverwaltungsgericht eröffnet, unter Vorsitz der unterzeichnenden
Richterin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist auch zuständig für die Behandlung
von Fristwiederherstellungsgesuchen nach Art. 24 Abs. 1 VwVG
(SR 172.021) betreffend Fristen, bei denen es im Falle der Wiederherstel-
lung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvor-
kehr zu befinden hat (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016,
E-923/2019
Seite 6
Art. 24 N 6). Ebenso ist es zuständig für die Wiederaufnahme von auf Be-
schwerdeebene als gegenstandlos abgeschlossenen Verfahren.
2.3 Da keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vorliegt, ist es somit auch zuständig für die Behandlung des vorlie-
genden Gesuchs.
3.
Eine beim Gericht eingereichte Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel ent-
gegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und
nicht als jenes, als welches es von der Partei (allenfalls) unrichtigerweise
bezeichnet worden ist (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIE-
NER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 50 und
198, vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3712/2018; E-3617/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2).
3.1 Mit seiner Eingabe zielt der Gesuchsteller darauf, dass er die ihn be-
treffende Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 vor dem Bundes-
verwaltungsgericht anfechten kann. Er macht geltend, die Einhaltung der
Beschwerdefrist sei ihm aus unentschuldbaren Gründe nicht möglich ge-
wesen und verbindet seine Rechtshandlung mit einem Gesuch um Frist-
wiederherstellung.
3.2 Im Hinblick auf die Qualifikation seiner Eingabe ist Folgendes festzu-
stellen:
3.2.1 Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 gelangte der (erst am 7. Februar
2019 schriftlich bevollmächtigte) Vertreter des Gesuchstellers an die Vor-
instanz und ersuchte um eine 30-tägige Fristerstreckung zur Einreichung
einer Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 21. Dezember 2018. Da-
bei schilderte er die Umstände, wieso der Gesuchsteller die Verfügung des
SEM nicht rechtzeitig bei der Poststelle seines Wohnorts habe abholen
können (siehe oben G.). Insbesondere nahm er bezüglich des Fristenlaufs
an, dass, bei einem Fristenbeginn am 21. Dezember 2018 und einer Frist
von 30 Tagen, die Frist zur Einreichung einer Beschwerde am 21. Januar
2019 abgelaufen war.
3.2.2 Gemäss dem in den Akten befindlichen Sendungsnachweis der
Schweizerischen Post war die Verfügung des SEM vom 21. Dezember
2018 am 22. Dezember 2019 bei der Poststelle am Wohnort des Gesuch-
stellers D._______ abholbereit. Der Beschwerdeführer bestreitet denn
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Seite 7
auch nicht, in D._______ offiziell seinen Wohnsitz gehabt zu haben. Die 7-
tägige Abholfrist lief bis zum 28. Januar 2019 (vgl. Art. 20 VwVG). Korrek-
terweise hat die Post die nicht abgeholte Sendung mit einem Fristenkleber
„Frist 29. Dezember 2018“ versehen und am 31. Dezember 2018 an das
SEM mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurückgeschickt. Da die Verfügung
der Vorinstanz mit Postrückschein versandt wurde, greift vorliegend die so-
genannte Zustellfiktion. Danach wird gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG eine Zu-
stellung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von
Asylsuchenden oder von deren Bevollmächtigten nach Ablauf der ordentli-
chen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig wird, wenn die Sendung als un-
zustellbar zurückkommt. Aufgrund dieser Zustellfiktion gilt vorliegend der
29. Dezember 2018 als Eröffnungsdatum. Die 30-tägige Beschwerdefrist
ist im Falle des Gesuchstellers demnach am 28. Januar 2019 abgelaufen,
mithin nach Eingang seiner Eingabe vom 25. Januar 2019 beim SEM, in
welcher er um Fristerstreckung zur Einreichung einer Beschwerde er-
suchte.
3.2.3 Dass sich der Gesuchsteller mit seinem Schreiben innert der Be-
schwerdefrist an die Vorinstanz, und damit an eine unzuständige Behörde
wandte, ändert an der Sachlage nichts. Im Sinne eines allgemeinen Ver-
fahrensgrundsatzes gilt eine Frist gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG auch dann
als gewahrt, wenn die Partei, wie dies vorliegend der Fall ist, rechtzeitig an
eine unzuständige Behörde gelangt; die rechtsuchende Partei soll nicht
ohne Not um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens gebracht werden (vgl.
EGLI PATRICIA, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 21 N 18). Dem Grundsatz der Fristwahrung durch
das Einreichen bei einer unzuständigen Behörde entspricht, dass gestützt
auf Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die
Sache ohne Verzug an die zuständige Stelle zu überweisen hat. Dies hat
das SEM am 28. Januar 2019 auch getan.
3.2.4 Im Schreiben vom 25. Januar 2019 brachte der Gesuchsteller deut-
lich zum Ausdruck, dass er gegen die Verfügung des SEM vom 21. Dezem-
ber 2019 Beschwerde erheben wolle. Unter der falschen Annahme, dass
die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei, ersuchte er um eine Erstre-
ckung der Beschwerdefrist von 30 Tagen. Das Schreiben vom 25. Januar
2019 ist zwar nicht als Beschwerde ausformuliert. Das Bestehen eines
Rechtsschutzinteresses und der Wille zur Ergreifung des Rechtsmittels der
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung kamen aber klar zum
Ausdruck.
E-923/2019
Seite 8
3.2.5 Demselben Irrtum bezüglich des Fristenablaufs unterlag auch die da-
mals mit dem Verfahren befasste Instruktionsrichterin, indem sie offenbar
wie der Gesuchsteller davon ausging, dass die Frist zur Beschwerdeein-
reichung zum Zeitpunkt seiner Gesuchstellung bereits abgelaufen sei. Ent-
sprechend hat sie das Geschäft am 1. Februar 2019 als gegenstandslos
von der Geschäftskontrolle abgeschrieben und den Gesuchsteller darüber
mit Schreiben vom gleichen Tag informiert, dass gesetzliche Fristen nicht
erstreckbar seien. Da jedoch die Beschwerdefrist noch bis am 28. Januar
2019 lief und der Gesuchsteller am 25. Januar 2019 innert Frist mit der
Absicht einer Beschwerdeerhebung an das SEM gelangte, hätte ihm nach
erfolgtem Eingang beim Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 AsylG eine Nachfrist von sieben
Tagen zur Verbesserung seiner den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1
VwVG nicht genügenden Eingabe gewährt werden müssen, verbunden mit
der Androhung des Nichteintretens im Fall des Unterlassens.
3.2.6 Sowohl der Gesuchsteller als auch die damals befasste Instruktions-
richterin sind mithin offensichtlich einem Irrtum in Bezug auf den Ablauf der
Beschwerdefrist unterlegen. Die Rechtshandlung wurde vom Gesuchstel-
ler vielmehr fristgerecht, aber in ungenügender und nach Art. 110 Abs. 1
AsylG verbesserungsbedürftiger Weise vorgenommen.
3.2.7 Vorliegend ist daher die Einreichung eines Fristwiederherstellungs-
gesuchs nicht das geeignete Rechtsmittel, um wieder in das Verfahren Ein-
gang zu finden.
4.
Abschreibungsentscheide können weder in Revision noch in Wiedererwä-
gung gezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33
E. 1a). Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch auf Gesuch hin aufgeho-
ben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesver-
waltungsgericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn das vo-
rangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden
Rückzugserklärung der Partei oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden
Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wurde (vgl. bspw. Urteile D-4960/2010 vom 23. Juli 2010,
E-763/2010 vom 17. Februar 2010, E-7566/2009 vom 14. Januar 2010,
E-6470/2007 vom 8. November 2007).
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Seite 9
5.
Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
teilgenommen, ist durch die Abschreibung seines Verfahrens am 1. Feb-
ruar 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der
(Wieder-)Aufnahme des Beschwerdeverfahrens. Er ist daher zur Einrei-
chung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
6.
Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen
und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG). Ungeachtet
dessen handelt es sich vorliegend auch um keinen Anwendungsfall der ein-
zelrichterlichen Zuständigkeit im Sinne von Art. 111 AsylG.
7.
Die Ehefrau des Gesuchstellers, unter Einschluss der beiden gemeinsa-
men minderjährigen Kinder, hat ihrerseits ebenfalls ein Gesuch um Frist-
wiederherstellung beim Bundesverwaltungsgericht gestellt. Das Gesuch ist
beim Bundesverwaltungsgericht – wie bereits ausgeführt – unter der Ver-
fahrensnummer E-924/2019 hängig. Das vorliegende Gesuch wird auf-
grund des engen persönlichen Konnexes koordiniert mit dem vorliegenden
Verfahren E-923/2019 behandelt.
8.
Der Vertreter Markus Widmer hat im vorliegenden Verfahren eine vom
7. Februar 2019 datierende Vollmacht eingereicht. Er ist zur Rechtsvertre-
tung des Gesuchstellers mithin legitimiert.
9.
9.1 Im vorliegenden Verfahren ist Folgendes festzustellen: Aus formeller
Sicht können Abschreibungsentscheide auf Gesuch hin aufgehoben und
das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsge-
richt wieder aufgenommen werden. Im vorliegenden Fall wurde das Ver-
fahren infolge irrtümlicher Annahmen sowohl des Gesuchstellers als auch
der damals mit dem Verfahren befassten Instruktionsrichterin abgeschrie-
ben. In Würdigung der Gesamtumstände kann nicht davon ausgegangen
werden, dass der Gesuchsteller zu irgendeinem Zeitpunkt kein Rechts-
schutzinteresse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens gehabt
hätte; im Gegenteil hat er alles unternommen, um wieder in das Beschwer-
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Seite 10
deverfahren Eingang zu finden. Die Umstände, die zur Abschreibung sei-
nes Verfahrens geführt haben, sind offenkundig nicht dem Gesuchsteller
anzulasten.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Gesuchsteller zwar vertreten ist,
es sich beim Rechtsvertreter jedoch insofern um einen Laien zu handeln
scheint, als dieser kein Jurist ist, der sich beruflich mit der Beratung und
Vertretung von Asylsuchenden befasst.
Schliesslich kommt hinzu, dass die Abschreibung des Verfahrens als ge-
genstandslos am 1. Februar 2019 dem Gesuchsteller in Briefform mitgeteilt
wurde und keinen sachgerechten Verfahrensabschluss darstellt. Bei Feh-
len von Prozess- oder Sachurteilsvoraussetzungen tritt die urteilende In-
stanz mittels eines (formellen) Prozessentscheids auf die Beschwerde
nicht ein (vgl. Art. 61 VwVG, Art. 111 Bst. b AsylG). Lediglich wenn die Pro-
zessvoraussetzungen nachträglich, das heisst, während des hängigen Ver-
fahrens dahinfallen, ergeht ein Abschreibungsbeschluss (vgl. Art. 111
Bst. a AsylG; vgl. auch HIRZEL ASTRID, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], a.a.O., Art. 61 N 3 ff.). Es wäre dem durch einen Laien vertretenen
Gesuchsteller nicht zuzumuten gewesen, diesen mit einem Formfehler be-
hafteten und inhaltlich auf einem Irrtum basierenden Verfahrensabschluss
auf korrekte Art und Weise anzufechten. Der Gesuchsteller geht bis zum
heutigen Zeitpunkt davon aus, die Beschwerdefrist verpasst zu haben. Auf
das explizite Einfordern eines ausformulierten Antrages auf Wiederauf-
nahme des Beschwerdeverfahrens kann daher vorliegend verzichtet wer-
den. Vielmehr wird die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. Februar 2019
als sinngemässes Gesuch um Wiederaufnahme des ursprünglichen Be-
schwerdeverfahren anhand genommen und aus den oben ausgeführten
Gründen gutgeheissen. Insbesondere steht der Wiederaufnahme des Be-
schwerdeverfahrens kein öffentliches Interesse entgegen. Zudem wurde
das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens – nach Treu und Glau-
ben – innert nützlicher Frist eingereicht.
9.2 Aufgrund der vorliegenden Sachlage ist der Abschreibungsentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2019 aufzuheben. Das
Beschwerdeverfahren des Gesuchstellers wird unter Eröffnung einer
neuen Geschäftsnummer wieder aufgenommen.
9.3 Dies betrifft allerdings allein das Verfahren des Gesuchstellers. In Be-
zug auf die Ehefrau des Gesuchstellers und die gemeinsamen Kinder gilt
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Seite 11
etwas anderes. Die an sie adressierte Verfügung wurde ihr am 21. Dezem-
ber 2018 eröffnet. Die 30-tägige Frist zur Beschwerdeerhebung lief daher
am 21. Januar 2019 ab (vgl. in diesem Zusammenhang den Entscheid
E-924/2019).
10.
In Bezug auf den am 13. Februar 2019 unter der Verfahrensnummer
E-694/2019 und E-697/2019 ergangenen einzelrichterlichen Nichteintre-
tensentscheid mit Kostenfolge in der Höhe von Fr. 250.– ist Folgendes fest-
zustellen: Der Nichteintretensentscheid erging, nachdem der Gesuchstel-
ler und seine Ehefrau zwar um Wiederherstellung der Frist ersucht hatten,
das Gesuch aber nicht mit der nachzuholenden Rechtshandlung verbun-
den war. Das Gesuch resultierte aber aus dem hier zur Rede stehenden
Irrtum über den Ablauf der Beschwerdefrist. Formelle Nichteintretensent-
scheide im Sinne eines Prozessurteils können grundsätzlich in Revision
gezogen werden. Die Revision kann aus Gründen verlangt werden, die sich
auf das Zustandekommen dieses formellen Entscheides selber beziehen,
nicht aber auf den zugrundeliegenden Sachentscheid (EMARK 1998 Nr. 8
E. 3 S. 53 f.). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts Art. 121–128 BGG sinngemäss. In Bezug auf
Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches kom-
men die Art. 52 und 53 VwVG (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG)
sowie die Art. 59–65 VwVG (genereller Verweis von Art. 37 VGG) zur An-
wendung. Daraus ergibt sich, dass das Gericht Entscheide nicht von Amtes
wegen in Revision ziehen kann. Sofern der Gesuchsteller diesen formellen
Nichteintretensentscheid revisionsweise anfechten will, bedarf es mithin ei-
nes entsprechenden Revisionsbegehrens. Ohne präjudizierend den Ent-
scheid vorwegzunehmen ist zumindest festzustellen, dass der ergangene
Nichteintretensentscheid sowohl den Gesuchsteller als auch dessen Ehe-
frau betrifft. Für Letztere wurde ebenfalls ein Gesuch um Fristwiederher-
stellung eingereicht, nachdem die Beschwerdefrist in ihrem Fall klarer-
weise bereits abgelaufen war, ohne dass sie entsprechende Gründe für die
unverschuldete Fristversäumung geltend gemacht hätte.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
12.
Dem nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller sind keine notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden
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Seite 12
sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Abschreibungsbeschluss vom 1. Februar 2019 ist aufzuheben.
2.
Das Beschwerdeverfahren des Gesuchstellers wird unter Eröffnung einer
neuen Geschäftsnummer weitergeführt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: