Abtei lung V
E-924/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren,
B._______, geboren,
Kosovo,
beide vertreten durch Annelise Gerber, (...),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Januar 2010 / E-914/2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-924/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Asylgesuch der Gesuchstellenden, Roma aus Kosovo, vom
20. September 2007 mit Verfügung des BFM vom 12. Januar 2009
abgewiesen und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie der Weg-
weisungsvollzug verfügt wurden,
dass die Gesuchstellenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter,
gegen die verfügte Wegweisung am 12. Februar 2009 Beschwerde
erhoben und beantragten, sie seien wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil vom
27. Januar 2010 abwies und die Anordnung der Wegweisung und
deren Vollzuges somit rechtskräftig wurde,
dass die Gesuchstellenden mit einer als Revisionsgesuch betitelten
Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 17. Februar
2010 (Datum des Poststempels) diverse Internetausdrucke zur
Situation der Roma im Kosovo einreichten und die Aufhebung des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2010, die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beantragten,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Faxschreiben vom
17. Februar 2010 die kantonalen Behörden ersuchte, von Vollzugs-
massnahmen abzusehen, bis über allfällige vorsorgliche Massnahmen
entschieden werde,
dass die Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom 19. Februar
2010 aufgefordert wurden, innert Frist den angerufenen Revisions-
grund darzutun, andernfalls auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten
werde, da die Ausführungen in der Eingabe vom 17. Februar 2010 –
nebst einer erneuten Darstellung des im ordentlichen Verfahren dar-
gelegten Sachverhalts – eine reine Urteilskritik darstellen würden,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 26. Februar 2010 (Datum
des Telefax und des Poststempels: 27. Februar 2010) fristgerecht ihre
Revisionsgründe ausführten,
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und erwägt:
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 45 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zuständig ist
für die Revision seiner Urteile und gemäss dieser Bestimmung die
Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) sinngemäss zur Anwendung gelangen,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des
Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG
fallen, in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richte-
rinnen entschieden wird (Art. 21 VGG),
dass die Gesuchstellenden durch das angefochtene Urteil besonders
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben, womit die Legitimation gegeben
ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Be-
schwerdeentscheides angefochten werden kann, im Hinblick darauf,
dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu ent-
schieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts
aus den in Art. 121 - 123 BGG genannten Gründen verlangt werden
kann,
dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der
schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht
werden können (vgl. Art. 46 VGG),
dass die Begründung eines Revisionsgesuches zwar erhöhten An-
forderungen zu genügen hat (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG), es
aber trotzdem genügen darf, wenn sich die Revisionsanträge zu-
mindest aus der Begründung des Gesuches klar und eindeutig er-
mitteln lassen und aus der Gesuchsbegründung zumindest jene tat-
sächlichen Anhaltspunkte, mit denen das Vorliegen eines Revisions-
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grundes geltend gemacht wird, deutlich ersichtlich werden (vgl. URSINA
BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und
der Kantone, Zürich 1985, S. 147 f.),
dass vorliegend mit Eingabe vom 26. Februar 2010 die Revisions-
gründe der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten
liegender erheblicher Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) sowie nachträg-
lich erfahrener erheblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener
entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend
gemacht werden,
dass auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Revisionsgesuch demnach einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung des Urteils vom
27. Januar 2010 im Wesentlichen ausführte, dass gemäss seiner
Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen
Roma, Ashkali und "Ägyptern" in den Kosovo in der Regel zumutbar
sei, sofern feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie
berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende
wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo – er-
füllt seien (BVGE 2007/10),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit verschiedenen, auch
kritischen Berichten zur Lage im Kosovo ausführlich auseinander-
gesetzt und festgestellt habe, dass die Zulässigkeit wie auch die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo für ethnische
Roma, welche der albanischen Sprache mächtig seien und die ge-
nannten Integrationskriterien erfüllten, gegeben sei,
dass die Gesuchstellenden ethnische Roma seien, welche Albanisch
sprechen würden,
dass aus den Akten ersichtlich sei, dass die Gesuchstellenden zu
ihren tatsächlichen Aufenthalten in der Zeit vor ihrer Einreise in die
Schweiz in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht nachvollziehbare und
mithin falsche Angaben gemacht hätten und auf die diesbezüglich
ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des BFM verwiesen
werden könne,
dass die Gesuchstellenden in ihrer Beschwerdeeingabe nichts ent-
scheidwesentliches entgegengesetzt hätten, was die Abklärungs-
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ergebnisse der Schweizer Vertretung in Pristina oder die Einschätzung
des BFM widerlegen könnte,
dass das BFM in seiner Verfügung zu Recht festgestellt habe, die
Untersuchungspflicht der Behörden finde ihre vernünftige Grenze an
der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchstellenden und es
sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach all-
fälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls die betroffenen
Personen – wie vorliegend – der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im
Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkämen und die Asyl-
behörden zu täuschen versuchten,
dass die Gesuchstellenden in ihrem Revisionsgesuch die Revisions-
gründe nach Art. 121 Bst. d und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend
machten und dazu ausführten, sie würden neue Beweismittel ein-
reichen, welche zwar zum Zeitpunkt der Urteilsfindung bereits vor-
handen gewesen, jedoch vom Bundesverwaltungsgericht nicht be-
rücksichtigt worden seien,
dass mit den fraglichen Beweismitteln Lageberichte – namentlich ein
ausführlicher Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker von Februar
2005 ("Die Situation der Roma im Kosovo, ein Update") sowie eine
Nachricht von "Roma-Kosovoinfo" vom 12. November 2009 ("OSZE
kritisiert Mangel an Hilfe für Rückkehrer") – gemeint sind, welche zur
Zeit der Urteilsfällung bereits vorgelegen hätten, jedoch eine andere
Situation der Roma als die vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigte
darstellen und zu anderen Schlüssen veranlassen würden,
dass mit diesen Ausführungen zum Einen eine Vermischung der
beiden Revisionsgründe vorgenommen wird, indem einerseits die
fraglichen Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne neu sein sollen,
andererseits aber die selben Beweismittel als in den Akten liegende
Tatsachen vom Gericht versehentlich nicht berücksichtigt worden sein
sollen, was in sich selber widersprüchlich und nicht möglich ist,
dass zum Anderen mit den angerufenen Beweismitteln, die sich nicht
auf die Gesuchstellenden persönlich beziehen, sondern generell auf
die Situation der Roma bezogen bleiben, im Wesentlichen einzig
Urteilskritik betrieben und die vom Gericht vorgenommene Lagebe-
urteilung kritisiert werden soll,
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dass mit diesen Ausführungen indessen die behaupteten Revisions-
gründe nicht dargetan werden,
dass für allgemeine Kritik am revisionsweise angefochtenen Urteil und
an der dadurch geschützten Verfügung des BFM im Rahmen eines
Revisionsverfahrens von vornherein kein Raum besteht (vgl. BEERLI-
BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; weiterhin zutreffende Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 29 E. 5 S. 247),
dass die Gesuchstellenden sodann zwei weitere Beweismittel – zwei
Nachrichten von „Roma-Kosovoinfo“ vom 28. Januar 2010 ("Holocaust
Gedenktag: Gesellschaft für bedrohte Völker fordert Kontingentlösung
für Roma-Flüchtlinge") und vom 4. Februar 2010 ("Kosovo und die
Schweiz unterzeichnen Rückübernahmeabkommen – Kritik von
Menschenrechtsorganisationen") – einreichen, die erst nach dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2010 ent-
standen sind,
dass indessen in Bezug auf diese beiden Beweismittel die Frage
offenbleiben kann, ob es sich im Lichte von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
(letzter Halbsatz) um im Revisionsverfahren zulässige Beweisunter-
lagen handelt, da ihnen jedenfalls offenkundig die Erheblichkeit in
revisionsrechtlicher wie auch wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht
fehlt,
dass sich nach dem Gesagten somit erweist, dass die von den
Gesuchstellenden angerufenen Revisionsgründe nicht gegeben sind
und das Revisionsgesuch folglich abzuweisen ist,
dass das Revisionsgesuch als aussichtslos gewertet werden muss und
somit ungeachtet der finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellenden
auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 VwVG
abzuweisen ist,
dass als Folge der Abweisung des Revisionsgesuchs die Verfahrens-
kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m.
Art. 68 Abs. 2 VwVG),
dass die Kosten des Verfahrens auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen
sind (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellenden, das
BFM und das kantonale Migrationsamt.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
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