B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-924/2014
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______,
und deren Kinder
B._______, und
C._______,
Eritrea,
vertreten durch D._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
D._______, ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling (N […]), ersuchte
mit Schreiben vom 20. April 2012 an das BFM um Einreise und Asylge-
währung für seine drei Brüder, darunter E._______ (geboren am […]
wohnhaft in Khartoum) und dessen Ehefrau – A._______ (geboren am
[…], wohnhaft in Khartoum) – und deren gemeinsame Söhne B._______
(geboren am […]) und C._______ (geboren am […]).
Hinsichtlich E._______ machte er im Wesentlichen geltend, dieser sei zu-
sammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im (…) 2011
aus Eritrea ausgereist. Von Schleppern seien sie direkt nach Khartoum
gebracht worden, wo das Leben für sie sehr hart sei.
B.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 reichte D._______ je eine Vollmacht zu
seinen Gunsten unterschrieben von A._______ und von E._______ beim
Bundesamt ein.
C.
Der Rechtsvertreter, D._______, teilte am 16. Juli 2012 dem BFM mit,
dass sein Bruder E._______ durch Angehörige der ethnischen Rashaida
(…) entführt worden sei.
D.
Mit Schreiben vom 28. September 2012 teilte das BFM dem Rechtsver-
treter mit, dass die Schweizer Botschaft aufgrund des begrenzten Per-
sonalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechni-
schen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen von
Asylsuchenden durchzuführen. Gleichzeitig wurden A._______ und
E._______ mittels eines detaillierten Fragekatalogs aufgefordert, nähere
Angaben zu ihrer Person und ihrer Situation in Eritrea sowie im Sudan zu
machen.
E.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 nahm die Beschwerdeführerin dazu
fristgerecht Stellung. Am 24. Dezember 2013 folgte eine ergänzende Ein-
gabe.
F.
Das BFM verfügte am 20. Januar 2014, dass das Asylgesuch von
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E._______ mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos abzu-
schreiben sei.
G.
Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums – eröffnet am 23. Januar
2014 – verweigerte es die Einreise der Beschwerdeführenden in die
Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Es begründete diesen Ent-
scheid im Wesentlichen damit, dass zwar darauf zu schliessen sei, dass
die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den hei-
matlichen Behörden habe. Es sei zudem nicht zu verkennen, dass die
Lage vor Ort für eritreische Flüchtlinge nicht einfach sei, indes würden
vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen,
dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführenden nicht
zumutbar oder möglich wäre.
H.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 wurde dem BFM im Namen der Be-
schwerdeführenden eine Vollmacht zugunsten der Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not – ausgestellt von D._______ – zugestellt.
I.
Am 20. Februar 2014 erhob D._______ gegen die Verfügung vom
20. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte dabei, nach Aufhebung der Verfügung sei den Beschwerdeführen-
den die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihnen Asyl zu
gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab-
zusehen. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit be-
gründet, die Beschwerdeführerin sei in Eritrea aufgrund des Verschwin-
dens ihres Ehemannes von den dortigen Behörden verfolgt worden. Nach
ihrer Ausreise habe sie in Khartoum ihren Ehemann wieder getroffen,
doch später sei er in (…) entführt worden. Ihr Leben in Khartoum sei
menschenunwürdig, da sie wiederholt sexuell misshandelt worden sei.
J.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde mit Verfügung vom
25. Juni 2014 verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung abgewiesen (Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]).
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K.
Im vorinstanzlichen Dossier fanden sich ein Ausdruck einer E-Mail vom
(…) 2012 in englischer Sprache von D._______ (zwei Seiten); Kopien ei-
nes Certificate's of Marriage von E._______ und A._______ vom (…)
2010 (mit Heiratsdatum vom […]), von Geburtsurkunden vom (…) 2005
von C._______ (geboren am […]) und von B._______ (geboren am […]),
von eritreischen Identitätskarten (No. […] und […]), eines Familienfotos,
eines Diploms des Asmara (…) Training Institute vom (…), eines Student
Transcripts von A._______, sowie eines Empfehlungsschreibens der (…)
Asmara vom (…) 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung.
Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012)
die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde,
kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesu-
che, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden
sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisheri-
gen Fassung gelten.
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland
direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hin-
sichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland
sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die
Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist
ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbe-
dürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinwei-
se auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder
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ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärun-
gen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer
allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe
vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3).
4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Gemäss der Eingabe vom 20. April 2012 habe E._______ in Eritrea
bis im (…) 2008 an verschiedenen Orten als Lehrer gearbeitet, wobei er
im (…) 2006 für (…) Tage auf einer Polizeistation festgehalten worden
sei. Als die Lage für ihn unerträglich geworden sei, habe er einen Flucht-
versuch unternommen. Doch sei er von Grenzsoldaten verhaftet und ins
(…) Gefängnis in der Nähe von F._______ gebracht worden. Nach zwei
Jahren sei er freigelassen und mit einer Verwarnung wieder an die Arbeit
geschickt worden. Als der Druck für ihn zu hoch geworden sei, sei er im
(…) 2011 – diesmal erfolgreich – aus Eritrea ausgereist. Von Schleppern
sei er direkt nach Khartoum gebracht worden, weshalb er über keinen
Flüchtlingsausweis verfüge. Das Leben in Khartoum sei sehr hart, zwar
fände er immer wieder Arbeit, doch manchmal werde er nicht bezahlt
oder sogar verhaftet, dann müsse er sich wieder freikaufen (A1 S. 2 f.;
vgl. auch E-Mail vom […] 2012). Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 wurde
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das BFM informiert, dass E._______, als er – durch einen Sudanesen
vermittelt – in der Landwirtschaft abseits von Khartoum habe arbeiten
wollen, durch Angehörige der ethnischen Rashaida (…) entführt worden
sei. Man habe seine Ehefrau in Khartoum aufgefordert, Lösegeld zu be-
zahlen, was sie nicht habe erfüllen können (A6). Nach den neuesten Er-
kenntnissen sei nicht klar, ob er sich inzwischen in G._______ oder in
H._______ aufhalten würde (A10).
5.2 Die Beschwerdeführerin machte mittels ihrer Stellungnahme vom
25. Oktober 2012 geltend, sie sei in ihrem Zuhause von eritreischen Si-
cherheitskräften aufgesucht und verhaftet worden, als ihr Ehemann Erit-
rea Richtung Sudan verlassen habe. Sie sei auf einer Polizeistation fest-
gehalten worden, bis ihr Schwiegervater nach einem Monat die Busse
von 50'000 Nakfa habe bezahlen können. Nachdem sie noch zweimal te-
lefonisch bedroht worden sei, habe sie sich entschlossen, Eritrea zu ver-
lassen. Am (…) 2011 habe sie die Grenze in den Sudan mit ihren Kindern
illegal überquert und sei nach Khartoum gereist (A8 S. 3).
Derzeit lebe sie in Khartoum bei ihrem (...) I._______, welcher auf sie und
ihre Kinder aufpasse und als Taglöhner in einem (…)laden arbeite (A8
S. 3). Ihre Situation sei indes als unzumutbar zu betrachten, da ihre Kin-
der nicht in die Schule dürften. Zudem sei sie vom Sohn der sudanesi-
schen Familie, für welche sie den Haushalt geführt habe, sexuell belästigt
und vergewaltigt worden, weshalb sie diese Tätigkeit aufgegeben habe.
Aber auch als sie noch im (...) gearbeitet habe, sei sie immer wieder –
auch von Polizisten – zu sexuellen Handlungen aufgefordert worden; dies
insbesondere, weil sie über keinen Flüchtlingsausweis von UNHCR ver-
füge (A8 S. 4).
5.3 Gemäss dem Schreiben vom 24. Dezember 2013 sei J._______ –
mutmasslich identisch mit I._______ – im (…) 2013 aus dem Sudan Rich-
tung H._______ ausgereist, wo er für (…) ins Gefängnis gekommen sei.
Sein derzeitiger Aufenthaltsort sei unbekannt (A10).
5.4 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 20. Januar 2014 zwar fest,
dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
heimatlichen Behörden habe. Hinsichtlich der Lage von eritreischen
Flüchtlingen im Sudan sei nicht zu verkennen, dass diese nicht einfach
sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme be-
stehen, dass ein weiterer Verbleib für die Beschwerdeführenden im Su-
dan nicht zumutbar oder möglich wäre. Es sei ihnen insbesondere zuzu-
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muten, sich beim UNHCR registrieren zu lassen, sollte ihre Situation –
keine Schulbildung für die Kinder sowie der Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin sexuell belästigt und schikaniert werde – tatsächlich
derart kritisch sein. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, nach Erit-
rea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet, da das Risiko einer De-
portation oder Verschleppung von vom UNHCR registrierten Eritreern ge-
ring sei. Zudem sei nicht glaubhaft dargelegt worden, weshalb die Be-
schwerdeführenden persönlich faktisch und unmittelbar bedroht sein soll-
ten.
Obwohl das Leben in Khartoum gewiss nicht einfach sei, seien die Be-
schwerdeführenden doch schon mehr als zwei Jahre in dieser Stadt. Die
Beschwerdeführerin sei verschiedenen Tätigkeiten nachgekommen, so
dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartoum nicht unüber-
windbar seien, auch wenn die Beschwerdeführerin als Frau auf dem Ar-
beitsmarkt exponiert und den Schikanen der sudanesischen Polizei aus-
geliefert sei. Dank ihrer beruflichen Erfahrung könne sie, wie sie durch ih-
re Stellenwechsel bewiesen habe, für sich und ihre Kinder sorgen und
sich auch einzelnen Schikanen oder sexuellen Belästigungen entziehen.
Zudem kümmere sich ihr (…) um sie und in Khartoum lebe eine grosse
eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und
Unterstützung biete.
Der in der Schweiz lebende (...) sei als Anknüpfungspunkt zur Schweiz
nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung dazu führen müsse, dass
es gerade dieses Land sei, welches den erforderlichen Schutz gewähren
solle.
5.5 Mittels der Rechtsmitteleingabe vom 20. Februar 2014 wurde das
Bundesverwaltungsgericht dahingehend informiert, dass die Beschwerde-
führerin von (…) 2007 bis (…) 2010 in Asmara als (…) (gemäss Bestäti-
gungsschreiben vom […] 2010 für die […] Asmara, A8) tätig gewesen sei.
Ihr Ehemann habe im (…) 2011 Eritrea verlassen, danach sei sie von Si-
cherheitsbeamten aufgesucht und nach ihrem Ehemann befragt worden.
Da sie nicht gewusst habe, wo er sich damals aufgehalten habe, habe
man sie auf eine Polizeistation mitgenommen. Sie sei erst nach einer Be-
zahlung von 50'000 Nakfa freigelassen, indes weiterhin belästigt worden,
weshalb sie sich entschieden habe, Eritrea zu verlassen. Im (…) 2011 sei
sie nach Khartoum gereist, wo sie ihren Ehemann wieder getroffen habe.
Dieser habe die Stadt später verlassen. Deswegen wisse sie derzeit
nicht, wo er sich aufhalte.
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In Khartoum habe sie in einem (…) und als Haushaltshilfe gearbeitet. Der
Sohn der Familie, bei welcher sie angestellt gewesen sei, habe sie wie-
derholt sexuell belästigt und vergewaltigt. Die Arbeit im (...) habe sie auf-
gegeben, da sie von sudanesischen Polizisten bedroht worden sei. Ihr
(...), mit welchem sie zusammen gelebt habe, habe Khartoum im (…)
2013 verlassen, seither lebe sie als Christin in dieser Stadt ohne soziale
Hilfe und Arbeit und sei für die Schutz ihrer Kinder alleine verantwortlich.
Die Beschwerdeführerin fürchte sich ferner vor einer Reise in das
UNHCR-Lager Shagarab, da Flüchtlinge an den Kontrollposten festgehal-
ten und zur Zahlung einer hohen Summe genötigt oder inhaftiert würden.
Aber auch die Versorgungslage im Lager sei schlecht und es bestehe die
Gefahr, dass Menschen direkt aus dem Lager verschleppt würden. Zu-
dem befürchte sie, nach Eritrea deportiert zu werden.
Die Familie der Beschwerdeführerin befinde sich in Eritrea und der Auf-
enthaltsort ihres Ehemannes sei unbekannt. Die Bindung zu ihrem
Rechtsvertreter und (...) in der Schweiz sei sehr eng; er sei ihre einzige
Bezugsperson, zu welchem sie noch Kontakt habe. Zeitweilig werde sie
von ihm finanziell unterstützt.
6.
6.1 Gemäss verschiedenen Berichten zu Eritrea werden Angehörige von
im Ausland lebenden Dissidenten, Wehrdienstpflichtigen und Deserteuren
oder Personen, welche die von Eritreern im Ausland erhobene zweipro-
zentige Einkommenssteuer nicht bezahlt haben, von den Sicherheitsor-
ganen befragt und häufig inhaftiert, damit sie den Aufenthaltsort der ge-
suchten Person preisgeben (vgl. US Department of State, 2010 Human
Rights Report, Eritrea, 2. April 2011, Section 1f; UNHCR, Eligibility Guide-
lines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers
from Eritrea, 20. April 2011, S. 17 f.). Dem Bundesverwaltungsgericht ist
auch bekannt, dass die Angehörigen eines Familienmitglieds, welches
z.B. aus dem National Service desertiert ist, oftmals eine Strafe von
50'000 Nakfa – ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage bestehen
würde – zu bezahlen haben. Wenn die Familie diese Strafe nicht bezah-
len kann, können ihre Angehörigen festgenommen oder Eigentum bzw.
Land kann beschlagnahmt werden, was indes nicht heissen muss, dass
die Angehörigen von Deserteuren systematisch mit Haft bestraft werden,
wenn sie den Betrag von 50'000 Nakfa nicht bezahlen können (vgl. Am-
nesty International, Eritrea: 20 Years of Independence, but still no Free-
dom, 2013). Hingegen sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Fälle
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von wiederkehrenden Bussen bekannt. Folglich liegt keine beachtliche
Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden möglichen weiteren Verfol-
gungsmassnahme aufgrund der Desertion von E._______ im (…) 2011
vor, welche eine Furcht vor künftiger Verfolgung der Beschwerdeführen-
den begründen würde.
6.2 Indes ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im (…)
2011 Eritrea auf illegalem Weg verliessen. Die illegale Ausreise stellt ei-
nen subjektiven Nachfluchtgrund dar, davon betroffene anerkannte
Flüchtlinge werden von der Asylgewährung ausgeschlossen (Art. 54
AsylG). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es
aber nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befin-
den, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend –
trotz einer allfälligen Anerkennung als Flüchtlinge – aus der Schweiz
wegzuweisen. Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Beste-
hens der Flüchtlingseigenschaft und allfälliger Beziehungsnähe zur
Schweiz nicht zu bewilligen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.1 m.w.H.).
Zusammenfassend gilt festzustellen, dass hinsichtlich der Situation im
Heimatland keine Gefährdung nach Art. 3 AsylG vorliegt. Die Asyl- und
Einreisegesuche sind unbesehen von der Beziehungsnähe zur Schweiz
und ohne nähere Prüfung, inwiefern ein Verbleib für die Beschwerdefüh-
renden im Sudan zumutbar ist, abzulehnen. Ohnehin ist im vorliegenden
Fall mutmasslich von einem zumutbaren Verbleib im derzeitigen Aufent-
haltsstaat auszugehen, da die Beschwerdeführenden in ein Lager des
UNHCR reisen können, wo die sudanesische Regierung für ihren Zugang
zum RSD-Verfahren (Refugee-Status-Determination) des UNHCR sorgt
und rund 99% der ankommenden asylsuchenden Personen Flüchtlings-
status gewährt. Das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Erit-
reer, die im Sudan als Flüchtlinge anerkannt worden sind, ist eher gering,
da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asylsuchende
sowie Flüchtlinge deportieren, dies indes nicht flächendeckend erfolgt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6478/2013 vom
24. Dezember 2013 E. 5.3 m.w.H.). Seit Februar 2013 ist von keinen Ent-
führungen oder von Menschenhandel aus den UNHCR-Camps berichtet
worden; neuere Fälle fanden Berichten zufolge in Grenzgebieten und an-
deren Orten im Sudan statt. Zwar ist ein Leben für eine alleinstehende
Frau mit Kindern in einem Flüchtlingslager bestimmt beschwerlich, doch
ist anzunehmen, dass das UNHCR bemüht ist, den Grundbedarf an Ver-
sorgung und Betreuung zu decken. Hinzu kommt im konkreten Fall, dass
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die Beschwerdeführerin zeitweilig von ihrem (...) aus der Schweiz finan-
ziell unterstützt wird.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat die Asyl-
gesuche und die Gesuche um Einreise in die Schweiz zu Recht abge-
lehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), indes
wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2014 bereits auf die Erhebung von
Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige schweizerische Vertretung.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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