B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-924/2017
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
B._______,
geboren am (…),
C._______,
geboren am (…),
Ruanda,
vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren;
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2017 und Zwischenver-
fügung des SEM vom 18. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 trat die Vorinstanz auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus der Schweiz nach
Belgien weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-3301/2015 vom 10. Juni 2015 ab.
A.b Am 14. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim UN-
Ausschuss gegen Folter (Comittee against Torture; CAT) Beschwerde ge-
gen den Nichteintretensentscheid der Schweiz ein. Auf Ersuchen des CAT
setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung am 17. August 2015
vorsorglich aus.
A.c Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführen-
den ein Wiedererwägungsgesuch ein, auf welches die Vorinstanz mit Ver-
fügung vom 26. Januar 2016 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses
nicht eintrat.
A.d Mit Entscheid vom 25. November 2016 stellte das CAT fest, die Be-
schwerde der Beschwerdeführenden vom 14. August 2015 sei unzulässig.
B.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2017 stellten die Beschwerdeführenden ein
weiteres Wiedererwägungsgesuch und beantragten die Aufhebung der
Verfügung vom 13. Mai 2015 und das Eintreten der Vorinstanz auf ihr Asyl-
gesuch.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, die Frist für
eine Überstellung nach Belgien sei abgelaufen. Zudem habe die Schweiz
die Souveränitätsklausel anzuwenden und auf das Asylgesuch einzutreten.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest,
das gestellte Gesuch sei von vornhinein aussichtslos und forderte die Be-
schwerdeführenden auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss zu leisten.
D.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 – eröffnet am 9. Februar 2017 – trat
die Vorinstanz wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses auf das Wie-
dererwägungsgesuch nicht ein. Sie stellte ausserdem fest, die Verfügung
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vom 13. Mai 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,
auf ihr Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei die aufschie-
bende Wirkung herzustellen und es sei ihnen der Aufenthalt in der Schweiz
für das weitere Verfahren zu bewilligen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2017 setzte die Instruktionsrich-
terin den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus, hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung ein.
G.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte die Vorinstanz die Vernehmlas-
sung ein, woraufhin den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung
vom 1. März 2017 Frist zur Replik angesetzt wurde. Mit Eingaben vom
17. März 2017 und 18. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden die
Replik und eine weitere Stellungnahme zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten
zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutre-
ten.
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1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Wiedererwägungsgesuch auf seine Begründetheit
hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5 analog).
1.3 Die Beschwerde richtet sich explizit gegen die Nichteintretensverfü-
gung der Vorinstanz vom 6. Februar 2017. Die Zwischenverfügung vom
18. Januar 2017, in welcher die Beschwerdeführenden aufgrund der Aus-
sichtslosigkeit ihres Gesuchs aufgefordert werden, einen Gebührenvor-
schuss zu bezahlen, ist grundsätzlich mit dem Endentscheid anfechtbar
(vgl. BVGE 2007/18). Aus den gestellten Rechtsbegehren geht vorab nicht
klar hervor, ob die Beschwerdeführenden auch die erwähnte Zwischenver-
fügung anfechten wollten. In der Beschwerdeschrift beziehen sie sich je-
doch mehrmals inhaltlich auf diese Zwischenverfügung, weshalb nach Treu
und Glauben implizit davon auszugehen ist, dass sie auch diese anfechten
wollten. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Verfügung vom 6. Februar
2017 oder die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 Bundesrecht ver-
letzt.
1.4 Anfechtungsgegenstand der Beschwerde bildet somit die Nichteintre-
tensverfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2017 sowie die diesem Ent-
scheid vorgegangene Verfügung vom 18. Januar 2017, die die Beschwer-
deführenden zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses auffordert. Die
Beschwerde beschränkt sich auf die Frage, ob die Nichteintretensverfü-
gung zu Recht erging beziehungsweise ob die Vorinstanz zu Recht von der
Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen ist. Soweit
sie beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzu-
treten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die weiteren Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführenden, die über diesen Anfechtungsgegen-
stand hinausreichen, ist nicht weiter einzugehen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie ein
Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in
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der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Sie setzt zu
dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene
Frist an. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch
hin insbesondere verzichtet, sofern die gesuchstellende Person bedürftig
ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen
(Art. 111d Abs. 1-3 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017
aus, die Schweizer Behörden seien vom CAT aufgefordert worden, den
Vollzug der Wegweisung nach Belgien auszusetzen, was auch getan wor-
den sei. Sodann sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, konkret
darzulegen, weshalb die Souveränitätsklausel im vorliegenden Fall anzu-
wenden sei. Insgesamt müssten ihre Vorbringen als aussichtslos beurteilt
werden, weshalb die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenvor-
schusses erfüllt seien.
4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Überstellungsfrist
gemäss Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) sei abgelau-
fen, weshalb die Schweiz für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig
sei. Bei der Beschwerde an das CAT handle es sich nicht um ein Rechts-
mittel im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO, da das CAT kein nationales
Gericht der Schweiz sei. Subsidiär werde beantragt, dass die Schweiz von
ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache.
4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die CAT-Beschwerde,
auf deren Erhalt der zuständige UNO-Ausschuss mit der ausdrücklichen
Bitte reagiert habe, den Wegweisungsvollzug bis zur Urteilsfindung zu sis-
tieren, komme einem nationalen Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung
gleich. Die Schweiz könne sich kaum über die Forderungen des CAT und
damit über völkerrechtliche Verpflichtungen hinwegsetzen. Verfahren vor
dem CAT oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) seien mit nationalen Rechtsmitteln, welche gemäss Dublin-Ver-
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ordnung eine Aufschiebung der Überstellung zur Folge haben können, ver-
gleichbar. Die Überstellungsfrist nach Belgien sei nicht abgelaufen, wes-
halb an den Entscheiden vollumfänglich festgehalten werde.
4.4 In ihrer Replik und der Eingabe vom 18. März 2017 bringen die Be-
schwerdeführenden im Wesentlichen vor, die Vorinstanz vermische Tatsa-
chen. Der CAT sei nicht mit dem EGMR vergleichbar, da der EGMR die
aufschiebende Wirkung selbst anordnen könne. Im vorliegenden Fall habe
die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung auf Ersuchen des CAT angeord-
net. Die Vorinstanz sei jedoch nicht Beschwerdeinstanz und könne deshalb
keine aufschiebende Wirkung des Dublin-Transfers veranlassen. Nach
dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2015 habe
es somit keine aufschiebende Wirkung des Dublin-Transfers mehr gege-
ben.
5.
5.1 Strittig ist, ob die in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO statuierte Frist von
sechs Monaten zur Überstellung des Antragstellers im vorliegenden Fall
bereits abgelaufen ist oder nicht. Wäre dies der Fall, wäre die Schweiz für
die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständig
(vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Vorinstanz bringt diesbezüglich vor,
sie habe nach der Beschwerdeerhebung der Beschwerdeführenden beim
CAT den Vollzug der Wegweisung vorübergehend ausgesetzt, weshalb die
Frist unterbrochen worden sei und mit dem Entscheid des CAT wieder neu
zu laufen beginne. Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden gel-
tend, die Sistierung des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz unter-
breche die Frist nicht, da es sich bei der Beschwerde an das CAT nicht um
einen Rechtsbehelf handle, welcher gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO
aufschiebende Wirkung habe. Wie aus der Argumentation der Parteien
(vgl. E. 4) hervorgeht, gibt es für beide Meinungen gute Argumente. Ein
klarer Wortlaut ist den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-III-Verord-
nung nicht zu entnehmen. Unter diesen Voraussetzungen kann das Wie-
dererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 6. Januar 2017 nicht
als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 111d Abs. 2 AsylG quali-
fiziert werden. Mit der Erhebung eines Gebührenvorschusses in der Zwi-
schenverfügung vom 18. Januar 2017 verletzt die Vorinstanz Bundesrecht.
5.2 Die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 verletzt somit Bundes-
recht (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist hinsichtlich der implizit
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beantragten Aufhebung der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 gut-
zuheissen. Aufgrund der Bundesrechtswidrigkeit der Zwischenverfügung
vom 18. Januar 2017 ist auch die Verfügung vom 6. Februar 2017, welche
auf der fehlerhaften Zwischenverfügung basiert, aufzuheben. Die Vor-
instanz ist anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh-
renden im Sinne der Erwägungen als nicht aussichtslos anzusehen und zu
behandeln.
Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um aufschiebende Wir-
kung gegenstandslos geworden.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung gegenstandslos geworden.
6.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine
Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten auf-
grund der Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die von der
Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung al-
ler massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 1‘000.– (inkl. allfällige Ausla-
gen und MwSt.) festzusetzen (Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 6. Februar 2017 und die Zwischenverfügung vom
18. Januar 2017 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung von Fr. 1‘000.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Pascal Waldvogel
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