B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-925/2015
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess Syrien eigenen Anga-
ben zufolge Anfang Januar 2014 und gelangte mit ihrer Schwester (…) (N
[…]) und ihrem Bruder in die Türkei. Von Istanbul aus flog sie [im] 2014 –
ohne ihre Geschwister – mit einem Visum (erteilt im Rahmen der Visumser-
leichterungen für vom syrischen Bürgerkrieg betroffene Personen mit An-
gehörigen in der Schweiz) nach Zürich. Am 13. Mai 2014 stellte sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Die Befragung
zur Person fand gleichenorts am 27. Mai 2014 statt. Die eingehende Anhö-
rung wurde am 16. Oktober 2014 durchgeführt.
A.b Anlässlich der beiden Befragungen trug die Beschwerdeführerin vor,
sie habe [Naturwissenschaften] an der Universität in Aleppo studiert. Weil
sie (…) 2011 respektive 2012 an einer Demonstration gegen die Regierung
teilgenommen habe, sei sie wiederholt von den syrischen Schabiha-Milizen
in ihrem Studentenwohnheim aufgesucht und behelligt worden. Aus die-
sem Grund sei sie nach dem ersten Studienjahr, zusammen mit anderen
Studierenden, ins aleppinische Quartier (…) in eine Wohnung gezogen. An
der Universität sei sie aber weiterhin von den Milizen bedroht worden. (…)
2012 habe sie erneut an einer regimekritischen Demonstration teilgenom-
men. Dabei sei ihr Freund getötet worden. Beide Manifestationen hätten
sich infolge gewaltsamer Übergriffe seitens der Schabiha-Milizen aufge-
löst. Sie, die Beschwerdeführerin, habe glücklicherweise beide Male flie-
hen können. Weitergehende Konsequenzen hätten die Versammlungsteil-
nahmen für sie nicht gehabt, weil sie nach der zweiten Demonstration end-
gültig zu ihrer Familie nach B._______ zurückgekehrt sei. Als sie dort an-
gekommen sei, sei nach wie vor die syrische Regierung an der Macht ge-
wesen. Im Juli 2012 habe sich diese dann aber zurückgezogen, wobei
B._______ danach von Seiten des sogenannten „Islamischen Staates“ (IS)
unter Druck geraten sei. Von Anfang 2013 bis August respektive Septem-
ber 2013 habe sie für die von der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) organi-
sierte Nationalunion der kurdischen Studenten, als deren Mitglied sie für
Bildung und Kultur zuständig gewesen sei, in der Primarschule von
B._______ Wissenschaft und Informatik unterrichtet. Zudem habe sie unter
der Führung der Nationalunion auch bei der Wahrnehmung von kommuna-
len Aufgaben, um die sich seit dem Rückzug der Regierung niemand mehr
gekümmert habe, mitgeholfen. Ferner habe sie in B._______ wiederholt an
Demonstrationen teilgenommen, unter anderem um ihre Solidarität für die
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unterdrückten Mitbürger in anderen Regionen Syriens zum Ausdruck zu
bringen. Da diese Manifestationen immer innerhalb der Stadt stattgefun-
den hätten, hätten sie keine Folgen für sie gehabt. Nachdem ihr und ihren
Angehörigen vom IS mit Übergriffen gedroht worden sei, die Regierung
B._______ zwei Mal aus der Luft bombardiert habe und es in der Nähe
ihrer Wohnung eine Explosion gegeben habe, hätten sie sich zur Ausreise
aus Syrien entschlossen.
Ferner trug die Beschwerdeführerin vor, [einige ihrer Geschwister], [das]
eine sei zwischenzeitlich verstorben, hätten mit den syrischen Behörden
aus politischen Gründen Probleme gehabt. Beim Eintritt in die Universität
in Aleppo in den Jahren 2010 respektive 2011 sei sie von den syrischen
Behörden [mehrmals] dazu befragt worden. [Einige ihrer Geschwister]
seien wegen des Militärdienstes vom syrischen Staat gesucht worden. Ein
Bruder sei heute bei den Volksverteidigungseinheiten YPG in Westsyrien.
Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nach ihrer An-
kunft in der Schweiz Mitglied der PYD geworden und habe ein Fest jener
Partei moderiert.
A.c Zur Untermauerung ihrer Verfolgungsvorbringen reichte die Beschwer-
deführerin ein Urteil des Kriminalsicherheitsdienstes in (…) ein, aus dem
hervorgeht, dass ihr Bruder [im Jahr] 2000 wegen Mitwirkens bei einer ge-
heimen Organisation zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden sei. Fer-
ner legte sie eine Kopie ihres Studentenausweises, Kopien ihrer Immatri-
kulationsbestätigungen für das erste und das zweite Studienjahr sowie ein
Büchlein des Studentenwohnheims, in dem sie einquartiert gewesen sei,
ins Recht. Zudem reichte sie ein Bestätigungsschreiben der PYD, Sektion
Europa, wonach sie Mitglied der Partei sei, sowie ausgedruckte und auf
einem USB-Stick abgespeicherte Fotografien aus der Zeit zwischen ihrem
Studium und ihrer Ausreise aus Syrien, so insbesondere zu Demonstratio-
nen, Volksfesten, ihrer Tätigkeit als Lehrerin und zur Explosion in der Nähe
ihres Hauses in B._______, ein. Schliesslich legte sie auf einem USB-Stick
abgespeicherte Videos von Volksfesten, Vorträgen der Beschwerdeführe-
rin an solchen Festen, vom Unterricht an der Universität sowie ein Manu-
skript, das sie und ihr Freund zur Geschichte B._______ geschrieben hät-
ten, zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 – eröffnet am 21. Januar 2015 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin,
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lehnte ihr Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an,
nahm sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig in der Schweiz auf.
B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin mangels Asylrelevanz die Voraussetzun-
gen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllen würden und ihr Asylgesuch
mithin abzulehnen sei.
So hätten die beiden Demonstrationsteilnahmen in Aleppo für sie keine
Konsequenzen gehabt. Ihren Ausführungen zufolge sei nicht davon auszu-
gehen, dass sie tatsächlich von Verfolgungshandlungen seitens der Regie-
rung betroffen gewesen sei. Die Teilnahme an einer zweiten Kundgebung
spreche denn auch nicht für eine persönliche Furcht davor, festgenommen
zu werden.
Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Einschüchterungen durch
die Behörden im Studentenwohnheim vermöchten zudem kein Ausmass
im Sinne des Asylgesetzes zu erreichen. So habe sie denn auch davon
berichtet, dass ihre Wohnsituation sich durch den Wegzug aus dem Stu-
dentenwohnheim verbessert und sie weiterhin an der Universität studiert
habe. Bezüglich der staatlichen Befragungen zu ihren [Geschwistern] wäh-
rend der Studienzeit habe sie zwar davon berichtet, dass diese einen be-
stimmten psychischen Druck ausgelöst hätten. Entscheidend dafür, dass
sie Aleppo schliesslich verlassen habe, sei aber die allgemeine Situation
an der Universität gewesen.
Mit Blick auf künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen sei mit Bezug zur
zweiten Kundgebung in Aleppo eher nicht davon auszugehen, dass sie von
der Regierung gesucht werde. So habe sie ausgesagt, dass sie dort ein-
fach weggerannt sei, weshalb eher angenommen werden müsse, dass sie
den Regierungsbehörden nicht bekannt sei. Ihre nichtpolitischen Aktivitä-
ten für die PYD in B._______, das heisst, ihre Tätigkeit als Ausbildnerin,
seien nicht als staatsgefährdend zu betrachten. Bis heute sei sie nicht Mit-
glied, sondern bloss Sympathisantin der PYD, die an einer Demonstration
in der Schweiz teilgenommen habe. Auch durch die Moderation eines Fes-
tes habe sie sich nicht derart exponiert, dass davon auszugehen wäre, sie
sei als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden gera-
ten und dort als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert wor-
den. Demzufolge sei klarerweise auch nicht davon auszugehen, dass sie
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nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der syri-
schen Behörden gestanden sei.
Schliesslich beträfen zahlreiche Beweismittel den Bruder der Beschwerde-
führerin, wobei sie daraus keine Reflexverfolgung abgeleitet habe. So sei
sie bereits in Syrien über ihn befragt worden. Weitere Verfolgungshandlun-
gen seinetwegen habe sie aber nicht geltend gemacht.
C.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 teilte der aktuelle Rechtsvertreter dem
SEM – unter Beilage einer Vollmacht – mit, dass die Beschwerdeführerin
ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Ferner ersuchte der
aktuelle Rechtsvertreter das SEM um Einsicht in die Asylakten.
D.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 liess die Beschwerdeführerin gegen
den Entscheid des SEM vom 16. Januar 2015 Beschwerde erheben und
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache
zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen,
eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu ge-
währen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen.
In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, der Beschwerdeführerin
sei vollumfänglich Einsicht in den internen Antrag bezüglich ihrer vorläufi-
gen Aufnahme (VA-Antrag; A12/1) zu geben, eventualiter sei ihr das recht-
liche Gehör zu diesem Dokument zu gewähren respektive eine schriftliche
Begründung betreffend den VA-Antrag zuzustellen. In diesem Zusammen-
hang wurde ferner beantragt, der Beschwerdeführerin sei nach Gewährung
der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs respektive der
Zustellung einer schriftlichen Begründung eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich wurde da-
rum ersucht, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkung der vorläufigen
Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum
der angefochtenen Verfügung fortbestehe.
Auf die nähere Begründung der Beschwerde wird, sofern entscheidrele-
vant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
E.
In seiner Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vom SEM
angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufent-
halt in der Schweiz verfüge und sie sich somit als asylsuchende Person in
der Schweiz aufhalten könne. Des Weiteren wies das Gericht die Anträge
betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche
Begründung des internen VA-Antrags und Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung ab. Schliesslich forderte es die Beschwerdeführerin
auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. zuguns-
ten der Gerichtskasse zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht ein-
getreten werde.
F.
Mit Eingabe vom 2. März 2015 liess die Beschwerdeführerin nachträglich
um Erlass des Gerichtskostenvorschusses sowie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung ersuchen, da die Beschwerde nicht aus-
sichtslos und sie – wie der beigelegten Fürsorgebestätigung zu entnehmen
sei – bedürftig sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2015 hiess das Gericht das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete in
Abänderung seiner Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015 auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud es das SEM gestützt auf
Art. 57 Abs. 1 VwVG dazu ein, zur Beschwerde vom 13. Februar 2015 Stel-
lung zu nehmen.
H.
Am 12. März 2015 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Auf die darin
festgehaltenen Ausführungen wird, sofern entscheidrelevant, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
I.
I.a Im Rahmen ihrer Replik vom 1. April 2015 liess die Beschwerdeführerin
zur Vernehmlassung des SEM Stellung nehmen und Fotografien zu diver-
sen regimekritischen und prokurdischen Kundgebungen in der Schweiz
einreichen.
I.b Mit Schreiben vom 28. Januar 2017 wandte sich die Beschwerdeführe-
rin erneut ans Gericht.
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Seite 7
I.c Auf die beiden Eingaben wird, sofern entscheidwesentlich, ebenfalls in
den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerdeführerin moniert, das SEM habe ihren Anspruch auf Akten-
einsicht und mithin auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) sowie
Art. 9 BV verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abge-
klärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein
könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
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Seite 8
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
3.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungs-
pflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrund-
satz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
(Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
3.2
3.2.1 Konkret machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, die Vor-
instanz habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches
Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihr Einsicht in den VA-An-
trag (A12/1) zu gewähren (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 2-
8).
Das Begehren um Offenlegung des internen VA-Antrags wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht bereits in seiner Zwischenverfügung vom 19. Feb-
ruar 2015 abgewiesen. Auch die damit zusammenhängende Rüge, das
SEM habe bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine
Begründungspflicht verletzt, wurde in der genannten Instruktionsverfügung
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Seite 9
behandelt und der entsprechende Antrag, zum Aktenstück A12/1 sei eine
schriftliche Begründung nachzureichen, ebenfalls abgewiesen. Zur Be-
gründung dieser Entscheidung lässt sich ergänzend ausführen, dass die
massgeblichen Überlegungen, die der vorläufigen Aufnahme zu Grunde
liegen, in der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 (in der auf die Bür-
gerkriegssituation in Syrien hingewiesen wird; vgl. A17/2) festgehalten wur-
den. Dass sich das SEM dabei nicht – wie auf Beschwerdeebene gefordert
– dazu äusserte, dass die Beschwerdeführerin Kurdin sei und fast die ge-
samte Familie aus dem Heimatland ausgereist sei, ändert daran nichts,
genügt es doch, lediglich einen Grund für den Entscheid der vorläufigen
Aufnahme anzuführen, sofern er hinreichend ist.
3.2.2 Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, das SEM
habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie seine Untersuchungs-
pflicht verletzt, indem es die von ihr eingereichten Beweismittel nicht ge-
würdigt habe (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 9 und 12) und
in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, wie es an den De-
monstrationen, an denen sie teilgenommen habe, jeweils zu und her ge-
gangen sei, wie sie vor der Schabiha habe fliehen müssen, dass anlässlich
der einen Demonstration ihr Märtyrerfreund getötet worden sei, welche
Konsequenzen die Demonstrationen für sie gehabt hätten, wie die Scha-
biha sie an der Universität belästigt habe, dass sie gezwungen gewesen
sei, ihr Studium zu beenden, ansonsten sie von der Regierung wohl fest-
genommen worden wäre, dass es bei der Befragung durch die Sicherheits-
kräfte vor allem um ihren Bruder gegangen sei, welches die Forderungen
gewesen seien, die an den Demonstrationen gestellt worden seien, dass
die Kurden vom IS stark bedroht worden seien, dass die Beschwerdefüh-
rerin und ihr Freund ein Buch über die Geschichte in B._______ geschrie-
ben hätten und dass sie nach ihrer Einreise in die Schweiz Mitglied der
PYD geworden sei (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 13-22; Art.
47). Ferner habe das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass es ihre in der Schweiz le-
benden Geschwister nicht erwähnt und nicht gewürdigt habe, dass für
diese zum Teil eine asylrelevante Verfolgung festgestellt und ihnen Asyl
gewährt worden sei, was auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführe-
rin hindeute (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 10 f. sowie Ein-
gaben vom 1. April 2015 und vom 28. Januar 2017). In diesem Zusammen-
hang habe das SEM auch seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es
keine weiteren Abklärungen bezüglich der Verfolgung ihrer Geschwister in
Syrien vorgenommen habe (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art.
26 f. sowie Eingaben vom 1. April 2015 und vom 28. Januar 2017).
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Seite 10
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
Zwar trifft es zu, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nur
sehr oberflächlich zu den eingereichten Beweismitteln geäussert und nicht
erwähnt hat, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Freund ein Buch über
B._______ verfasst hat. Angesichts der Tatsache, dass die mit den einge-
reichten Dokumenten zu beweisenden Vorbringen wie auch der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin ein Buch über B._______ geschrieben hat
(das gemäss ihren Schilderungen indes nie veröffentlicht wurde), wie nach-
folgend dargelegt mit Bezug zu ihrer Person nicht asylrelevant sind, er-
scheint eine Kassation aus diesen Gründen aber nicht gerechtfertigt (vgl.
E. 5.2). Dasselbe gilt auch mit Bezug zur Verfolgung der Geschwister der
Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass diesen seinerzeit zum Teil Asyl
gewährt wurde (vgl. E. 5.2 und 6.4.2). Die in der angefochtenen Verfügung
fälschlicherweise gemachte Feststellung, die Beschwerdeführerin sei nicht
Mitglied, sondern Sympathisantin der PYD, wurde seitens des SEM auf
Vernehmlassungsstufe korrigiert und ist im Übrigen für sich alleine genom-
men nicht derart entscheidrelevant, dass deshalb eine Kassation gerecht-
fertigt erschiene. Ansonsten setzte sich das SEM in der angefochtenen
Verfügung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden differenziert aus-
einander und kam zum Ergebnis, dass diese nicht glaubhaft respektive
nicht asylbeachtlich seien.
3.2.3 Überdies trug die Beschwerdeführerin vor, das SEM habe seine Un-
tersuchungspflicht dadurch verletzt, dass es die eingereichten Beweismit-
tel weder nummeriert noch übersetzt (respektive eine Frist zur Überset-
zung durch die Beschwerdeführerin angesetzt habe) und die Dokumente
auch nicht auf dem Beweismittelcouvert aufgelistet habe (vgl. Beschwerde
vom 13. Februar 2015, Art. 28 f.).
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Seite 11
Es trifft zu, dass das SEM es unterlassen hat, die eingereichten Unterlagen
auf dem Beweismittelcouvert aufzulisten, und es wäre zu begrüssen, wenn
es dies im Sinne der geordneten Aktenführung inskünftig tun würde. Vor
dem Hintergrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gemäss der
Zwischenverfügung des SEM vom 6. Februar 2015 (A17/2) Einsicht in alle
von ihr eingereichten Beweismittel erhalten hat, erscheint es aber nicht not-
wendig, die Sache aus diesem Grund ans SEM zurückzuweisen. Eine
Übersetzung der Beweismittel wurde – zwar tatsächlich lediglich summa-
risch – im Rahmen der eingehenden Anhörung vorgenommen. Indes er-
achtete es die Beschwerdeführerin selbst nicht für notwendig, die Überset-
zungen mit ihrer Rechtsmitteleingabe nachzureichen.
3.2.4 Zudem trug die Beschwerdeführerin vor, es sei auffällig, dass das
SEM kaum offene, sondern sehr viele geschlossene und darüber hinaus
auch zahlreiche belanglose Fragen gestellt habe. Auch habe es nicht nach-
gefragt, weshalb sie das Buch über B._______ verfasst habe und was die
Behörden bezüglich ihres Bruders genau von ihr hätten wissen wollen (vgl.
Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 30-33). Damit habe das SEM
seine Untersuchungspflicht verletzt.
Nach Durchsicht des Befragungsprotokolls erscheint es nicht zutreffend,
dass das SEM durch die Art seiner Fragestellungen eine vollständige Sach-
verhaltsabklärung verhindert hätte. So hatte die Beschwerdeführerin mehr-
mals Gelegenheit, sich ausführlich zu ihren Asylgründen zu äussern. Auch
entsteht bei der Lektüre des Anhörungsprotokolls nicht der Eindruck, der
Sachverhalt sei nur lückenhaft erstellt. Das Buch über B._______ scheint
angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführerin überdies nie veröf-
fentlicht worden zu sein, führte sie gegen Ende der eingehenden Anhörung
doch aus, dass sie und ihr Freund ein Buch schreiben wollten (vgl. A10/18,
F120). Da somit davon auszugehen ist, dass mit diesem Buchprojekt kei-
nerlei nachteilige asylrelevante Konsequenzen verbunden waren, musste
sich das SEM nicht dazu veranlasst sehen, den hinter dem Werk stehen-
den Gründen nachzugehen. Auch bezüglich der Jahre zurückliegenden
Verhöre der Beschwerdeführerin über ihren Bruder ist – wie nachfolgend
dargelegt – nicht ersichtlich, inwiefern diese asylrelevant sind. Folglich
musste das SEM dem Inhalt dieser Befragung durch die syrischen Behör-
den ebenfalls nicht weiter nachgehen.
3.2.5 Der Antrag betreffend die Vorwirkung der Rechtswirkung der vorläu-
figen Aufnahme (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 34-39) wurde
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Seite 12
bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015 abgewiesen, wes-
halb vorliegend nicht mehr darauf eingegangen wird. Für die Begründung
des Gerichts sei auf die Erwägungen in der genannten Zwischenverfügung
verwiesen.
3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und we-
gen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes aufzuheben. Da das Vorbringen der Verletzung des Willkür-
verbots lediglich mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
und der Verletzung der Untersuchungspflicht motiviert wird (vgl. Be-
schwerde vom 13. Februar 2015, Art. 40), ist mit der Unbegründetheit die-
ser prozessaulen Anträge auch der Rüge der Verletzung von Art. 9 BV die
Grundlage entzogen.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der
Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen
konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile
befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
5.
5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
E-925/2015
Seite 13
AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mithin
Vorfluchtgründe vorliegen.
5.2
5.2.1 Dies ist zu verneinen. So trifft es zwar zu, dass drei der Geschwister
der Beschwerdeführerin – (…) (N […]), (…) (N […]) und (…) (N […]) – hier-
zulande Asyl erhalten haben. Deren Einreise in die Schweiz erfolgte aber
bereits im Jahr 2007 respektive 2008 und auch die Asylgewährung liegt
bereits über fünf Jahre zurück. Abgesehen von den behördlichen Befra-
gungen zu ihren [Geschwistern] bei ihrem Eintritt in die Universität im Jahr
2010 respektive 2011, welchen bereits mangels zeitlicher Kausalität zu ih-
rer Ausreise die Asylrelevanz abzusprechen ist, lassen die Schilderungen
der Beschwerdeführerin – wie vom SEM im Ergebnis zur Recht festgestellt
– nicht auf eine in der Situation ihrer [Geschwister] gründenden Reflexver-
folgung durch die syrischen Behörden vor ihrer Ausreise aus ihrem Hei-
matland schliessen.
Auch der Teilnehme der Beschwerdeführerin an regimekritischen De-
monstrationen in Aleppo im (…) 2011 respektive 2012 und im (…) 2012 ist
die Asylrelevanz abzusprechen. Zwar schienen die Regierung respektive
regierungsnahe Gruppen gewaltsam gegen jene Demonstranten vorge-
gangen zu sein, deren sie habhaft wurden, wie der tragische Tod des
Freundes der Beschwerdeführerin zeigt. Mit Bezug zu ihrer persönlichen
Situation gab die Beschwerdeführerin indes zu Protokoll, dass sie sich im
Rahmen der Demonstrationen jeweils habe retten können, wenn es kritisch
geworden sei, indem sie weggerannt sei, und sich mit ihrer Rückkehr nach
B._______ allfälligen Konsequenzen schliesslich habe entziehen können
(vgl. A10/18, F78 ff.). So verbrachte sie vor ihrer Ausreise aus Syrien im
Jahr 2014 denn auch noch fast zwei Jahre in B._______, ohne dass sie
wegen ihrer Teilnahme an den Kundgebungen in Aleppo behelligt worden
wäre. Zwischen Demonstrationsteilnahme und Ausreise fehlt es mithin am
für die Asylrelevanz erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang. Ob-
wohl bezüglich der seitens der Beschwerdeführerin geschilderten Behelli-
gungen durch die Schabiha-Miliz anlässlich deren Razzien im Studenten-
wohnheim nicht zu verkennen ist, dass es sich dabei um äusserst unange-
nehme und beängstigende Situationen gehandelt haben muss, erlangen
diese die für die Asylrelevanz erforderliche Intensität nicht. So berichtete
die Beschwerdeführerin davon, dass die Miliz mehrmals – jeweils zu später
Stunde – gewaltsam in ihr Studentenwohnheim eingedrungen sei, sie nach
hinten geschubst, an den Haaren gezogen und aufs Übelste beschimpft
habe (vgl. A10/18, F41, F56, F67). Zu weitergehenden Beeinträchtigungen
E-925/2015
Seite 14
sei es bezüglich ihrer eigenen Person jedoch nicht gekommen (vgl. A10/18,
F46 ff.).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Freund
ein Buch über B._______ schreiben wollten, hatte gemäss ihren Schilde-
rungen ebenfalls keine konkreten, asylrelevanten Konsequenzen für sie.
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beim SEM ein
elektronisches Manuskript des Buchprojektes einreichte und anlässlich der
eingehenden Anhörung ausführte, sie und ihr Freund hätten ein Buch
schreiben wollen (vgl. A10/18, F120), ist denn auch nicht davon auszuge-
hen, dass das Werk bereits publiziert war.
Auch die Aktivitäten, denen die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr
nach B._______ unter der Leitung der PYD nachgegangen ist, und die De-
monstrationen, an denen sie teilgenommen hat, zogen keine konkreten
Verfolgungshandlungen nach sich, weshalb sie nicht asylrelevant sind.
Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohung durch den
IS fehlt es zudem an der für die Asylrelevanz erforderlichen Gezieltheit. So
berichtete sie davon, dass die Terroristen an einem Festtag, als sie das
Grab der Mutter habe besuchen wollen, mit einem Anschlag gedroht hät-
ten. Auch hätten sie verlauten lassen, sie würden kurdische Mädchen mit-
nehmen und schlachten oder heiraten. Sie selbst sei aber nie persönlich
bedroht worden (vgl. A10/18, F107 ff.). Angesichts dieser Ausführungen ist
davon auszugehen, dass der IS der Bevölkerung in B._______ in allgemei-
ner Weise mit Vergeltung gedroht, dabei aber nicht gezielt die Beschwer-
deführerin und ihre Familie im Visier hatte. Dafür spricht auch, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich der eingehenden Anhörung angab, dass sie
und ihre Geschwister auch ausgereist wären, wenn der IS nicht in die Um-
gebung von B._______ vorgerückt wäre. So sei ihr Gebiet auch zwei Mal
aus der Luft bombardiert worden. Zudem habe es in der Nähe ihres Hauses
eine Explosion gegeben. Sie hätten von dieser ganzen Situation einfach
genug gehabt und seien deshalb ausgereist (vgl. A10/18, F107 ff.).
5.2.2 Bezüglich der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Frage der
Kollektivverfolgung der Kurden im syrischen Bürgerkrieg (vgl. Beschwerde
vom 13. Februar 2015, Art. 71-79 sowie die darin erwähnten Artikel) ist zu-
nächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektiv-
verfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2; BVGE 2011/16 E. 5, je
m.w.H.). Das Gericht verkennt nicht, dass sich die syrischen Kurdinnen und
Kurden in einer schwierigen Situation befinden und im Laufe des syrischen
E-925/2015
Seite 15
Bürgerkriegs auch gegen sie Gräueltaten verübt worden sind. Aus den in
der Beschwerdeschrift zitierten Quellen und den allgemein zugänglichen
Länderberichten lässt sich indes nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien
verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hät-
ten. Von einer der Beschwerdeführerin als Kurdin drohenden Kollektivver-
folgung kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. statt vieler Urteil des
BVGer D-116/2015 vom 15. Februar 2017 E. 6.3).
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für
den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen konnte. Daran ändern auch die von ihr ins
Recht gelegten Beweismittel nichts. Dem vom Jahr 2000 datierenden Urteil
des Kriminalsicherheitsdienstes in (…) ist lediglich zu entnehmen, dass der
darin erwähnte Bruder Probleme mit den Behörden hatte. Dass die Be-
schwerdeführerin deshalb im Sinne einer Reflexverfolgung tatsächlich
asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt war, lässt sich aus diesem Doku-
ment allerdings nicht schliessen. Die Kopie des Studentenausweises, ihrer
Immatrikulationsbestätigungen und das Büchlein des Studentenwohn-
heims belegen einzig, dass die Beschwerdeführerin an der Universität in
Aleppo studierte, was weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsge-
richt angezweifelt wird, für sich alleine genommen jedoch nicht asylrelevant
ist. Die eingereichten Fotografien und Videos zeigen die Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen an der Universität, an Demonstrationen, Volksfesten,
bei Aufräumarbeiten anlässlich der Explosion in der Nähe ihres Hauses
und bei ihrer Tätigkeit als Lehrerin. Sie untermauern mithin all die damit
zusammenhängenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, die indes vom
SEM und vom Gericht ebenfalls nicht in Frage gestellt werden. Für eine
asylrelevante Verfolgung vermögen indes auch sie keine Hinweise zu lie-
fern. Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 1. April
2015 eingereichten Fotografien zu Demonstrationen in Syrien. Aus den Be-
richten und Artikeln zur allgemeinen Lage in Syrien, auf die in den Einga-
ben auf Beschwerdeebene verwiesen wird, kann die Beschwerdeführerin
mit Bezug zur Frage der gezielten Verfolgung ihrer Person nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
zu befürchten hätte und sich mithin auf Nachfluchtgründe berufen kann.
E-925/2015
Seite 16
6.2 Auf Beschwerdeebene wurde dazu – unter Verweis auf den Bericht des
UNHCR „International Protection Considerations with regard to people
fleeing the Syrian Arab Republic, Update III“ und weitere Artikel und Be-
richte – vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Teilnahme
an regimekritischen Demonstrationen in Syrien und in der Schweiz, der
Mitgliedschaft bei der PYD respektive der im Heimatland gepflegten nahen
Beziehung zu dieser Partei sowie des regierungsfeindlich-aktivistischen
Hintergrunds ihrer kurdischen Familie im Fall einer Rückkehr nach Syrien
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Regimegegnerin verhaftet und
in asylrelevanter Weise verfolgt würde. So hätten an den Demonstrationen
in Aleppo auch Vertreter der Regierung teilgenommen, welche die Studen-
ten ausspioniert hätten, weshalb feststehe, dass die Beschwerdeführerin
mittlerweile auf einer Liste aufgeführt und der Regierung bekannt sei. Be-
züglich ihrer exilpolitischen Aktivitäten – die als Fortsetzung ihres bereits
im Syrien geführten Kampfes für die kurdischen Belange zu verstehen
seien – sei darauf hinzuweisen, dass Demonstrationen von Exilsyrern in
der Schweiz sehr wohl wahrgenommen würden, sowohl am Schauplatz der
Kundgebung selbst, als auch mit internationaler Ausstrahlung und in Sy-
rien. Die bei der eingehenden Anhörung und auf Beschwerdeebene einge-
reichten Unterlagen zeigten ganz deutlich die überzeugte Haltung der Be-
schwerdeführerin und unterstrichen, dass sie sich nicht scheue, öffentlich
für die kurdischen Anliegen zu kämpfen und gegen das syrische Regime
und dessen Verbrechen zu protestieren. So sei sie mehrmals zusammen
mit verschiedenen Kaderpersönlichkeiten der PYD aufgetreten, habe am
Jahrestag der PYD moderiert und sei an verschiedenen Demonstrationen
sowie Konferenzen in der Schweiz zu sehen gewesen. Auch sei sie die
PYD-Verantwortliche für die Jugendlichen im Kanton (…). Schliesslich
würde die Beschwerdeführerin wegen ihrer politischen Familienmitglieder,
ihrer langen Landesabwesenheit und ihrer kurdischen Ethnie bei einer
Wiedereinreise in Syrien einem willkürlichen Verhör ausgesetzt und wegen
ihrer politischen Aktivitäten in asylrelevanter Weise belangt. Eine asylrele-
vante Verfolgung drohe ihr zudem nicht nur seitens der Regierung, sondern
auch seitens des IS und anderer islamistischer Gruppierungen, deren
Misstrauen sie bei einer Rückkehr aus der Schweiz wecken würde (vgl.
Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2015, Art. 41-44; 49-70; 83-87; Einga-
ben vom 1. April 2015 und 28. Januar 2017).
Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin auf
Beschwerdeeben Fotografien ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz ein und verwies auf die N-Dossiers anderer exilpolitisch aktiver
E-925/2015
Seite 17
Syrer und Syrerinnen, wobei das jüngste dieser Verfahren im Jahr 2010
eingeleitet wurde.
6.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung bezüglich allfälliger Nach-
fluchtgründe aus, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin kaum
mit einer Reflexverfolgung zu rechnen sei. So habe sie anlässlich ihrer Be-
fragungen zwar davon berichtet, dass ihre Geschwister in Syrien gesucht
worden seien. Indes habe sie ihre Vorbringen nicht mit deren Sachverhalt
verknüpft. Eine Ausnahme seien die (…) Befragungen zu ihrem Bruder
beim Eintritt in die Universität, wobei die Beschwerdeführerin gestützt da-
rauf keine zielgerichtete Verfolgung, sondern im Zusammenhang mit ihrer
Flucht sachlich ganz andere Umstände geltend gemacht habe. Folglich
lasse sich aus diesen Verhören auch keine asylrelevante Reflexverfolgung
respektive objektiv anzunehmende Furcht ableiten. Mit Blick auf die re-
gimekritischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in der Schweiz räumte
das SEM ein, dass ihm bezüglich der Feststellung ihrer Mitgliedschaft bei
der PYD ein Fehler unterlaufen sei. Ansonsten habe es ihre exilpolitischen
Aktivitäten in der angefochtenen Verfügung aber gewürdigt. Zudem wies
es darauf hin, dass die vom Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift er-
wähnten Fälle anderer Syrer und Syrerinnen anders gelagert seien als der
vorliegende, weshalb ein Verweis darauf unbehilflich sei.
6.4
6.4.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf-
grund ihrer exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte. So hat sie ihren
eigenen Angaben zufolge in der Schweiz mehrmals an regimekritischen
respektive prokurdischen Veranstaltungen teilgenommen. Anlässlich der
eingehenden Anhörung trug sie vor, sie habe hierzulande ein Fest der PYD
moderiert (vgl. A10/18, F91 f.). Auf Beschwerdeebene wurde zudem dar-
über informiert, dass sie [Ende] 2014 an einer Demonstration für Kobane
in (…) und [im Herbst] 2014 an einer Demonstration für Kobane und gegen
den IS in (…) teilgenommen habe. Ferner wurde mitgeteilt, sie habe am
Jahrestag der Gründung der PYD moderiert sowie an einer Jugendkonfe-
renz der PYD in (…), für die kein Datum angegeben wurde, und an einer
weiteren PYD-Konferenz, für die weder Ort, noch Datum bekanntgegeben
wurden, teilgenommen. Auf den dazu eingereichten Fotografien ist die Be-
schwerdeführerin – zum Teil mit PYD-Fahnen und Bannern – zusammen
mit anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der genannten Demonstra-
tionen sowie mit verschiedenen Führungspersonen der PYD abgebildet.
E-925/2015
Seite 18
Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten nur,
wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand, dass der
syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über
Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen
nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Da-
für müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass jemand tatsächlich
das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als
regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden
ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht pri-
mär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit und Individu-
alisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffent-
lichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des
syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl.
Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.).
Mit Bezug zu den von der Beschwerdeführerin dargelegten exilpolitischen
Aktivitäten kommt das Gericht zum Schluss, dass nicht von einer solchen
besonderen Exponiertheit auszugehen ist. So sticht sie den eingereichten
Fotografien und den wenigen Ausführungen auf Beschwerdeebene zufolge
an den Demonstrationen [von Ende] 2014 und vom [Herbst] 2014 nicht aus
dem eher anonymen Kreis der zahlreichen Teilnehmer heraus. Daran än-
dert auch nichts, dass sie sich mit verschiedenen Führungspersonen der
PYD fotografieren liess, taten dies doch wohl auch zahlreiche andere
Kundgebungsteilnehmende. Mit Bezug zur Moderation von PYD-Konferen-
zen wurde im Rahmen der entsprechenden Eingaben auf Beschwerde-
ebne nicht dargelegt, inwiefern sich die Beschwerdeführerin dort in einer
Art geäussert hätte, welche das Regime veranlassen würde, sie als Gefahr
wahrzunehmen. Auch die Tatsache, dass sie die Verantwortung für die Ju-
gendlichen der PYD im Kanton (…) innehat, macht sie aus Sicht der syri-
schen Regierung kaum schon zu einer ernstzunehmenden Staatsfeindin.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dem Gericht nach der Eingabe
vom 1. April 2015 keine weiteren exilpolitischen Handlungen seitens der
Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurden. Auf die N-Dossiers, auf
die in der Beschwerdeschrift verwiesen wurde, lässt sich im vorliegenden
Fall bereits deshalb nicht abstellen, weil die Verfahren bereits einige Jahr
zurückliegen und die Praxis mit dem obengenannten Referenzurteil vom
28. Oktober 2015 angepasst wurde.
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Seite 19
6.4.2 Weiter stellt sich die Frage, ob die Tatsachen, dass die Beschwerde-
führerin bereits in Aleppo und in B._______ an regimekritischen Manifes-
tationen teilgenommen hat und oppositionelle Geschwister hat, die im Jahr
2007 respektive 2008 aus Syrien ausgereist sind und später in der Schweiz
Asyl erhalten haben, an der Einschätzung ihrer Gefährdung bei einer Rück-
kehr nach Syrien etwas zu ändern vermögen.
Dies ist bei einer Beurteilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen.
So konnte sich die Beschwerdeführerin – wie in E. 5.2.1 ausgeführt – wäh-
rend mehrerer Jahre in Syrien aufhalten, ohne wegen ihrer regimekriti-
schen Geschwister oder wegen der Teilnahme an den Demonstrationen je
ernsthaft vom Regime behelligt worden zu sein. Angesichts dessen ist eine
Reflexverfolgung zu verneinen. Überdies sind – entgegen den Vorbringen
auf Beschwerdeebene – zum heutigen Zeitpunkt auch keine Hinweise da-
für ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Partizipation
an den Kundgebungen in Aleppo und in B._______ vom syrischen Regime
erkannt und registriert worden wäre. Folglich erscheint es auch nicht über-
wiegend wahrscheinlich, dass sie wegen dieser Umstände bei einer Rück-
kehr nach Syrien mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu
rechnen hätte.
6.4.3 Somit ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin aus heutiger
Sicht auch nicht auf Nachfluchtgründe berufen kann.
Nichtsdestotrotz ist sich das Bundesverwaltungsgericht bewusst, dass die
Lage in Syrien derart unübersichtlich und volatil ist, dass künftige Entwick-
lungen kaum vorhersehbar sind, was zu Erschwernissen bei der Behand-
lung von Gesuchen syrischer Asylsuchender führt. So ist eine Schwierig-
keit darin zu sehen, dass jede Beurteilung der Fluchtgründe von Asylsu-
chenden syrischer Herkunft, die eine Gefährdung aufgrund von Ereignis-
sen seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts geltend machen, lediglich
auf einer momentanen Faktenlage beruht, deren Gültigkeit bereits innert
vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann. Sollte sich nach Sta-
bilisierung der Lage in Syrien herausstellen, dass der Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art.
3 AsylG drohen, wäre dies in jenem Zeitpunkt im Rahmen eines Wiederer-
wägungsgesuchs geltend zu machen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-925/2015
Seite 20
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem die Beschwerdeführerin wegen der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Vor-
aussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzu-
lässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse
alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist je-
doch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 5. März 2015 gutgeheis-
senen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (wo-
bei weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen ist) zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-925/2015
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
1.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
2.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: