Abtei lung V
E-926/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
angeblich Angola und/oder Demokratische Republik
Kongo,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch;
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-926/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 26. August 2002 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFF mit Verfügung vom 31. März 2003 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abwies und gleichzeitig dessen Wegweisung und
den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteingabe vom 2. Mai 2003
gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, welche als offensichtlich
unbegründet mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) vom 27. April 2006 abgewiesen wurde,
dass eine an das BFM gerichtete Eingabe vom 26. Juni 2006 von der
ARK als Revisionsgesuch gegen das Urteil der ARK vom 27. April
2006 entgegengenommen wurde,
dass die ARK auf das Revisionsgesuch mit Urteil vom 12. Juli 2006 im
einzelrichterlichen Verfahren nicht eintrat, weil die Begründung jener
Eingabe den Voraussetzungen an ein Revisionsgesuch nicht genügten
respektive sich in einer allgemeinen appellatorischen Kritik am Urteil
der ARK vom 27. April 2006 erschöpften,
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2007
an das Bundesverwaltungsgericht wandte und sinngemäss erneut um
Revision des Urteil der ARK vom 27. April 2006 ersuchte und das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. November 2007 im einzel-
richterlichen Verfahren wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des
Rechtsmittels auf das Revisionsgesuch nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2007 beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, das er unter anderem
mit seinen Rücken- und Gelenkproblemen begründete,
dass das BFM mit (Zwischen-) Verfügung vom 10. Januar 2008 dem
Beschwerdeführer darlegte, weshalb seine Rechtsbegehren zum vorn-
herein aussichtslos seien und ihm deshalb unter Androhung des Nicht-
eintretens auf das Wiedererwägungsgesuch die Bezahlung eines Ge-
bührenvorschusses bis zum 24. Januar 2008 auferlegte (Art. 17b Abs.
1 und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
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dass zudem in der selben Zwischenverfügung darauf hingewiesen
wurde, es werde aufgrund der Aussichtslosigkeit des Wiedererwä-
gungsgesuchs jedem weiteren Gesuch um Zahlungsbefreiung, Reduk-
tion oder Akontozahlung des Gebührenvorschusses oder um Frist-
erstreckung keine Beachtung geschenkt und bei Nichtbezahlung des
Vorschusses inner Frist werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht
eingetreten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2008 dem
BFM die Bezahlung des Gebührenvorschusses in monatlichen Raten
von Fr. 50.-- vorschlug,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2008 – eröffnet am
8. Februar 2008 – auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und
die Rechtskraft sowie sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung (res-
pektive des Asylentscheides) vom 31. März 2003 feststellte,
dass das BFM zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe
den mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 erhobenen Gebüh-
renvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet, weshalb andro-
hungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei,
dass im Übrigen die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und
Rechtsbehelfe den Vollzug nicht hemme (Art. 112 AsylG) und einer all-
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer beim BFM eine Eingabe vom 11. Februar
2008 einreichte,
dass das BFM die Eingabe als Beschwerde zuständigkeitshalber mit
den Akten an das Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Februar
2008 gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 7. Februar
2008 sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids beantragte,
dass er dabei insbesondere auf geltend machte, das BFM habe seinen
Gesundheitszustand sowie sein Gesuch vom 17. Januar 2008 um Ra-
tenzahlung des Gebührenvorschusses vor seinem Nichteintretensent-
scheid gar nicht in Betracht gezogen,
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dass der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2008 im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung bis zum
definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM betref-
fend Wiedererwägungsgesuche in seinem Zuständigkeitsbereich ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob
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die Vorinstanz zu Recht (vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch)
nicht eingetreten ist,
dass das BFM, wenn es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl-
und Wegweisungsverfahren eingereichtes Wiedererwägungsgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt, für das betreffende Verfahren eine
Gebühr erhebt (vgl. Art. 17b Abs. 1 AsylG),
dass das BFM von der gesuchstellenden Person in dieser Verfahren-
skonstellation einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmassli-
chen Verfahrenskosten innert angemessener Frist verlangen kann, wo-
bei es auf die Erhebung eines solchen Vorschusses verzichten kann,
wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht
von vornherein aussichtslos erscheinen oder wenn das Wiedererwä-
gungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt
und zudem nicht von vorherein aussichtslos erscheint (vgl. Art. 17b
Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das BFM als Begründung für die Erhebung des Gebührenvor-
schusses in seiner Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 ausführte,
die Begehren im Wiedererwägungsgesuch würden sich als von vorn-
herein aussichtslos erweisen (vgl. Art. 17b Abs. 2 AsylG),
dass die körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers einer
Wegweisung offensichtlich nicht entgegenstünden,
dass er gemäss ärztlichem Bericht vom 30. Oktober 2007 den behan-
delnden Arzt lediglich in unregelmässigen Abständen wegen Be-
schwerden aufgesucht habe, welche auf einen Bagatellunfall vom Ja-
nuar 2006 zurückgingen,
dass diesem ärztlichen Bericht auch zu entnehmen sei, die medika-
mentöse Behandlung erfolge nur auf Wunsch des Beschwerdeführers
und die seit kurzem bestehende Arbeitslosigkeit stütze sich auf dessen
Empfinden und nicht auf die Diagnose des Arztes,
dass damit die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvor-
schusses erfüllt seien, die voraussichtliche Gebühr gemäss Art. 7c
Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) Fr. 1'200.-- betrage und bei Nichtleistung des
Vorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten wer-
de,
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dass die in der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 vorgenomme-
ne juristische Würdigung des Wiedererwägungsgesuchs vom 13. De-
zember 2007 durch die Vorinstanz nach Auffassung des Bundesver-
waltungsgerichts nicht zu beanstanden ist,
dass mit Bezug auf die angeblichen gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage
auf deren Würdigung durch das BFM in der Zwischenverfügung vom
10. Januar 2008 verwiesen werden kann, der sich das Bundesverwal-
tungsgericht anschliesst,
dass nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist, dass das BFM
dem Wiedererwägungsgesuch vom 13. Dezember 2007 keine ernsthaf-
ten Erfolgschancen attestierte und die Eingabe als von vornherein
aussichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2 AsylG qualifizierte,
dass der Beschwerdeführer in seiner als Beschwerde entgegengenom-
menen Eingabe vom 11. Februar 2008 insbesondere einwendet, das
BFM habe sein Ratenzahlungsgesuch vom 17. Januar 2008 nicht in
Betracht gezogen,
dass das BFM in der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 hin-
sichtlich allfälliger Gesuche um Ratenzahlungen und ähnlichem festge-
halten hatte, solchen Gesuchen werde keine weitere Beachtung ge-
schenkt und androhungsgemäss werde bei Nichtbezahlung des Ge-
bührenvorschusses innert der gesetzten Frist auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht eingetreten,
dass sich zwar die Frage aufdrängt, ob das generelle direkte Nichtein-
treten auf Wiedererwägungsgesuche ohne inhaltliche Berücksichtigung
solcher Gesuche um Änderung der Zahlungsmodalitäten – mithin der
grundsätzliche Ausschluss der Möglichkeit mittels fundierter Vorbrin-
gen und substanziierter Beweismittel eine Wiedererwägung der Ge-
bührenerhebung zu bewirken – sich mit dem Grundsatz der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs vereinbaren lässt,
dass diese Frage indessen vorliegend offen bleiben kann, weil der Be-
schwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. Januar 2008 keineswegs in
fundierter und substanziierter Weise auf die Qualifikation seines Wie-
dererwägungsgesuchs als aussichtslos Bezug nahm (sondern im Ge-
genteil die vorschussweise Erhebung der Gebühren sogar ausdrück-
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lich anerkannte – "Je suis bien d'avis avec vous pour m'acquitter des
frais de CHF 1,200.00" – und lediglich eine Ratenzahlung vorschlug),
dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 17. Januar 2008
die Aktenlage inhaltlich in keiner Weise veränderte, beispielsweise
durch Nachreichung inhaltlich aussagekräftigerer neuer Arztberichte,
dass die Beschwerde vom 11. Februar 2008 im Übrigen auch keine
konkrete Rüge beinhaltet, das BFM habe im Rahmen des Wiedererwä-
gungsverfahrens irgendwelche Verfahrensrechte verletzt,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht infolge Nichtleistung des
Gebührenvorschusses androhungsgemäss auf das Wiedererwägungs-
gesuch vom 13. Dezember 2007 nicht eingetreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass der vom Instruktionsrichter verfügte provisorische Vollzugsstopp
(vorsorgliche Massnahme vom 15. Februar 2008) aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (Ref.-Nr. N_______)
- das B._______ ad _______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Gérald Bovier Rudolf Bindschedler
Versand:
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