Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-926/2011
Urteil vom 10. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
Parteien A._______, geboren (…), Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-nen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-
VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Septem-ber
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 25. Oktober 2010
im B._______ unter anderem angab, er habe sein Heimatland im Jahre
(…) verlassen, sei anschliessend in die Türkei und von dort nach
Österreich gegangen, von wo er sich nach einem Jahr nach Deutschland
begeben habe, und weil dieses Land ihn habe nach Österreich
zurückführen wollen, sei er schliesslich in die Schweiz gekommen (vgl.
Akten BFM A1/13 S. 7 und 8),
dass das BFM gestützt auf diese Aussagen und die Akten dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Ös-
terreich gewährte, wo er gemäss Fingerabdruckabgleich (Zentralein-heit
EURODAC) am 14. September 2008 und am 11. August 2009 (später am
8. Februar 2010 auch in Deutschland) um Asyl nachge-sucht hatte,
dass der Beschwerdeführer dabei angab, Österreich wolle ihn nach
Georgien zurückschaffen, man habe ihn in Österreich mehrere Monate
lang inhaftiert, er wolle in der Schweiz seine Krankheit behandeln las-sen,
dann gehe er nach Georgien zurück,
dass das Bundesamt an die österreichischen Behörden gelangte und
diese sich am 15. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-VO förmlich bereit erklärten, "den Asylbewerber zu
übernehmen und die Prüfung des Asylantrages durchzuführen" (vgl.
A15/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2011 – dem Be-
schwerdeführer eröffnet am 3. Februar 2011 – in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 18. Oktober 2010 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug nach Österreich anordnete, wobei die
Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
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Verlängerung (Art. 19f VO Dublin) – bis spätestens am 16. Juni 2011 zu
erfolgen habe,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit auf den 6. Februar 2011 datierter, zu-
handen der schweizerischen Post am 7. Februar 2011 aufgegebener
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhob, welche, was mehrere seiner Anträge anbelangt,
offensichtlich auf einer vorliegend unpassenden Vorlage basiert (vgl.
nachstehende Erwägungen),
dass er nämlich in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm unter Aner-
kennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, weiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut-bar
und unmöglich sei, und es sei seine vorläufige Aufnahme anzu-ordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltli-che
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten, zudem sei die aufschiebende Wirkung
wieder herzustellen und die zuständigen Behörden seien anzuweisen, die
Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und bei bereits
erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 9. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-gen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art.105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der
Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-se
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
weshalb auf die Beschwerde – vorbehältlich der nachstehenden Er-
wägungen – einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, woraus sich auch ergibt
(und nachstehend weiter abgehandelt wird), dass die Anträge des
Beschwerdeführers um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und
um Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-fahrens
sein können,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-gen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachstehend aufge-zeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass das BFM gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO Österreich für die
Prüfung des am 18. Oktober 2010 in der Schweiz eingereichten
Asylgesuchs des Beschwerdeführers als zuständig erachtet hat,
dass die österreichischen Behörden das Ersuchen der Schweiz um
Rückübernahme des Beschwerdeführers anerkannt haben (vgl. vor-
stehend S. 3), womit die Zuständigkeit Österreichs gemäss Dubliner
Verfahrensregelung definitiv ist,
dass weder die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Vor-
bringen des Beschwerdeführers noch die Hinweise in der Beschwerde
auf seinen gesundheitlichen Zustand (…) geeignet sind, die Argumente
der Vorinstanz in Frage zu stellen,
dass hinsichtlich der Klagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die
Behandlung Asylsuchender in Österreich festzuhalten ist, dass er sich
damit an die dortigen Behörden zu halten hat und bezüglich der ge-
sundheitlichen Probleme von deren Behandelbarkeit in Österreich aus-
zugehen ist, woran auch der Untersuchungstermin im Spital C._______
vom (…), worauf das Gericht das BFM hinweist, nichts zu ändern
vermag,
dass Österreich Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist und
keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich dieses Land nicht
an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflich-tungen hält,
dass unter diesen Umständen auszuschliessen ist, der Beschwerde-
führer würde im Falle einer Rückkehr nach Österreich in eine existen-
zielle Notlage geraten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr be-reits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorste-hende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-chen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist
– abzuweisen ist und die prozessualen Anträge (auf-schiebende Wirkung,
Kontaktnahme mit dem Heimatstaat und Daten-weitergabe) ohne
weiteren Begründungsaufwand hinfällig werden,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb
auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migra-
tionsamt des Kantons D._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
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