B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-926/2015
Ur t e i l vom 1 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015 / N (…).
E-926/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 12. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer in Basel ein Asylgesuch
ein und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Juli 2014
und der Anhörungen vom 17. September 2014 im Wesentlichen Folgendes
aus:
Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe zuletzt zu-
sammen mit seiner Familie in B._______ gelebt. Im Jahr 2005 oder 2006
habe er die militärische Aushebung durchlaufen und anschliessend sein
Militärdienstbüchlein erhalten beziehungsweise habe er nie ein Militär-
dienstbüchlein erhalten und nie beim Aushebungsamt ein Militärdienst-
büchlein abholen müssen. Im Herbst 2007 habe er sein Studium in Damas-
kus begonnen und ab 2008 in der Hauptstadt gelebt. Bereits seit einiger
Zeit habe er kurdische Gedichte verfasst und diese seinen Freunden vor-
gelesen. Er habe jedoch bewusst auf eine Veröffentlichung dieser Gedichte
verzichtet, da er Repressalien von Seiten der syrischen Regierung befürch-
tet habe. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie sei er häufig benachteiligt wor-
den. So habe er Schul- respektive Studienjahre wiederholen müssen. Auf-
forderungen für den Militärdienst habe er während des Studiums verschie-
ben können, zuletzt bis März 2013. Aufgrund der Verschlechterung der
Lage habe er sein Studium im März 2012 abgebrochen und sei zu seiner
Familie nach B._______ zurückgekehrt. Am 15. Mai 2012 sei seinem
Schwager für ihn (Beschwerdeführer) ein Aufgebot zum Einrücken in den
Militärdienst ausgehändigt worden. In der Folge habe er sich deswegen
versteckt und sei am 1. Juni 2012 illegal in den Irak ausgereist. Dort habe
er sich bis November 2013 aufgehalten und sei dann mit Hilfe eines
Schleppers für einige Stunden nach Syrien zurückgekehrt, bevor er wenig
später in die Türkei und von dort nach Griechenland ausgereist sei. Am 11.
Juni 2014 sei er mit einer gefälschten Identitätskarte per Flugzeug von
Griechenland nach Basel gereist.
Als Beweismittel reichte er eine Identitätskarte, eine Vorladung der syri-
schen Armee, sein Militärdienstbüchlein und drei Studiennachweise ein.
B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2015, eröffnet tags darauf, verneinte die Vor-
instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete je-
doch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme an.
E-926/2015
Seite 3
C.
Mit Beschwerde vom 13. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei festzustellen, dass die Rechtswir-
kungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der Verfügung
ab Datum der Verfügung fortbestehen würden. Eventualiter sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuali-
ter sei er als Flüchtling anzuerkennen (und in dieser Eigenschaft vorläufig
aufzunehmen), eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten A1/2
und A15/1 (interner Antrag über die vorläufige Aufnahme [VA]), eventualiter
sei ihm das rechtliche Gehör zum Inhalt dieser Akten zu gewähren bezie-
hungsweise sei ihm eine schriftliche Begründung betreffend den internen
„VA-Antrag“ zuzustellen (Beschwerdeanträge 1–3).
Als Beweismittel listete er verschiedene Internet-Seiten auf, welche seine
Ausführungen zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen in und um Sy-
rien stützen sollen. Sodann reichte er eine Kopie einer Vorladung der syri-
schen Armee („Marschbefehl“) inklusive deutscher Übersetzung, Ausdru-
cke von 90 Seiten seines Facebook-Profils (Arabisch) und einer YouTube-
Seite (Arabisch) ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag um Einsicht in die Akte A1/2 gut. Die Anträge be-
treffend weitere Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs, schrift-
liche Begründung des internen „VA-Antrags“ und Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung (Beschwerdeanträge 1–3) wurden im Übrigen ab-
gewiesen. Der Beschwerdeführer wurde sodann darauf aufmerksam ge-
macht, dass er eine Übersetzung der fremdsprachigen Teile der als Be-
weismittel eingereichten rund 70 Seiten Internetausdrucke in eine schwei-
zerische Amtssprache nachzureichen habe, sollte er diesen Beweismitteln
ausschlaggebende Bedeutung zumessen. Weiter wurde er aufgefordert,
bis zum 11. März 2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.–
zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
E-926/2015
Seite 4
E.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2015, 18. Januar, 29. März und 14. Juli 2016
reichte der Beschwerdeführer Fotos und Print-Screen-Ausdrucke von Vi-
deos von sich anlässlich von Versammlungen der C._______ und De-
monstrationen sowie Datenträger dieser Fotos und Videos ein.
F.
Mit Eingabe vom 10. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie eines „Marschbefehls“ vom 7. April 2010 sowie eine Fotokopie eines
„Militäraufgebots“ der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) zu den Akten.
G.
Am 19. Mai 2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Überwei-
sung an das SEM zur Vernehmlassung und listete weitere Internetseiten
zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen in und um Syrien auf.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 lud das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche nach einer Fristerstre-
ckung am 4. August 2016 einging.
I.
Mit seiner Replik vom 22. August 2016 reichte der Beschwerdeführer di-
verse Fotos von sich anlässlich einer weiteren Sitzung der C._______ in
Zürich vom 31. Juli 2016 ein.
J.
Mit Schreiben vom 7. September 2016 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass sich das Original des Militärdienstaufgebots der YPG nach wie vor in
Syrien befinde und noch nicht habe zugestellt werden können. Am 10. Ok-
tober 2016 liess er dem Gericht eine Kopie des Aufgebots der YPG betref-
fend seinen Bruder D._______ zukommen und teilte mit, dass das Original
dem SEM zugestellt worden sei.
K.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Print-
Screen-Ausdruck einer Webseite mit seinen Personalien sowie einen Aus-
druck der entsprechenden Webseite inklusive Google-Übersetzung ein.
L.
Am 4. August 2017 liess der Beschwerdeführer dem Gericht ein von ihm
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Seite 5
verfasstes Erklärungsschreiben vom 18. Juli 2017 betreffend die in der Ein-
gabe vom 14. Juli 2017 erwähnte Webseite inklusive Beilagen zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegwei-
sungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme
zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat die vorläufige
Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist der Beschwerdeführer somit
nicht beschwert. Selbiges gilt auch für die geltend gemachte Verletzung
der Begründungspflicht durch Unterlassung der Begründung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf die diesbezüglichen Eventualan-
träge beziehungsweise Rügen ist nicht einzutreten.
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Seite 6
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.
Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Verletzung des Anspruchs auf
Akteneinsicht und mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verlet-
zung des Willkürverbots, unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie weitere Bundesrechtsverletzungen.
3.
3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
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auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 wurde dem Beschwer-
deführer Einsicht in die Akte A1/2 gewährt. Die Beschwerdeanträge 1–3
(betreffend Einsicht in die Akte 15/1, rechtliches Gehör, schriftliche Begrün-
dung des internen „VA-antrag“ und Frist zur Beschwerdeergänzung) wur-
den hingegen abgewiesen. Darauf ist zu verweisen und auf diese Anträge
ist nicht mehr einzugehen. Es liegt keine Verletzung des Akteneinsichts-
rechts vor.
3.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe es
unterlassen, die von ihm eingereichten Beweismittel zu würdigen. Sie habe
nicht erwähnt, inwiefern seine Aussagen den Angaben im Militärdienst-
büchlein widersprechen würden. Das widerrechtliche Ignorieren von einge-
reichten Beweismitteln stelle zusätzlich zur Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots dar.
Sodann habe die Vorinstanz es unterlassen, seine Beweismittel überset-
zen zu lassen, beziehungsweise ihm eine Frist zur Einreichung einer Über-
setzung anzusetzen. Damit habe sie ausserdem ihre Abklärungspflicht ver-
letzt. Die Vor-instanz hätte zudem zwingend eine zweite Anhörung durch-
führen müssen.
Die Vorinstanz hielt betreffend das Militärdienstbüchlein fest, dass sich die
mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers mit den Angaben in seinem
Dienstbüchlein an diversen Stellen widersprechen würden, weshalb das
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Dokument über keine Beweiskraft verfüge respektive die Echtheit des Do-
kuments grundsätzlich in Frage zu stellen sei. Sie hat den Beweiswert des
eingereichten Militärdienstbüchleins genügend gewürdigt und die Wider-
sprüche seiner Aussagen mittels Verweis auf die entsprechenden Seiten
der Anhörung aufgeführt. Anlässlich der BzP und der Anhörung erläuterte
der Beschwerdeführer selbst, was der Inhalt seines Militärdienstbüchleins
sowie der weiteren Beweismittel sei (vgl. SEM-Akten A3 S. 7 f., A12 S. 2
und 9). Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt somit nicht vor und es
erübrigt sich, eine zweite Anhörung des Beschwerdeführers durchzufüh-
ren.
3.5 Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die angeblichen Ge-
hörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung stellten
gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar, ist Folgendes festzu-
stellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann
vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuzie-
hen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11;
ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I
149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche
Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428,
mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher
ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die
seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehens-
weisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu sub-
sumieren sind. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgen-
den Erwägungen zum Asylpunkt – festzustellen, dass insbesondere das
Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Ge-
sichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach die Vorinstanz
das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb
er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Er habe anlässlich der BzP an-
gegeben, ihm sei am 15. Mai 2012 ein Aufgebot für den Militärdienst zuge-
stellt worden, er sei jedoch nie beim Aushebungsamt gewesen und habe
zu keiner Zeit ein Militärdienstbüchlein erhalten. Er gehe davon aus, ein
solches erst nach Absolvierung des Dienstes zu erhalten. Anlässlich der
Anhörung habe er jedoch ausgeführt, im Jahr 2005 oder 2006 das Militär-
dienstbüchlein vom Rekrutierungsamt in E._______ erhalten zu haben,
nachdem er dort die medizinischen Tests und administrativen Schritte
durchlaufen habe. Aufgrund dieses widersprüchlichen Aussageverhaltens
seien nicht nur sämtliche Aussagen als unglaubhaft zu erachten, sondern
auch die Authentizität seiner eingereichten Beweismittel und seine persön-
liche Glaubwürdigkeit insgesamt zu bezweifeln. Im Militärdienstbüchlein
sei eingetragen, dass sein Militärdienst bis zum 15. März 2013 verschoben
worden sei, was sich jedoch nicht mit dem Aufgebot vom Mai 2012 in Ein-
klang bringen lasse. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche würden
nicht überzeugen. Er habe dazu ausgeführt, das Verschiebungsdatum im
Militärdienstbüchlein sei in Wahrheit nicht gültig und die Studienbestätigun-
gen der Universität seien von Anfang an nicht akzeptiert worden. Allerdings
habe er gemäss eigenen Angaben auf die gleiche Art und Weise den Mili-
tärdienst zuvor bereits dreimal problemlos verschieben können. Er habe
sich auch zum angeblichen Aufenthaltsort bei Erhalt des Einrückungsauf-
gebots widersprüchlich geäussert (Aufsuchung bei seiner Familie bezie-
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hungsweise bei seiner Grossmutter und Tante). Seine mündlichen Aussa-
gen würden sodann an diversen Stellen den Angaben im eingereichten Mi-
litärdienstbüchlein widersprechen, weswegen das Dokument über keine
Beweiskraft verfüge respektive dessen Echtheit grundsätzlich in Frage ge-
stellt werde. Seine angebliche Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung
durch die syrischen Behörden aufgrund seiner kurdisch-kulturellen Betäti-
gung werde als unbegründet erachtet. Die von ihm angesprochenen „Quä-
lereien“ seien auf die allgemeine Unterdrückung der kurdischen Kultur vor
dem Ausbruch der Revolution zurückzuführen und nicht gezielt gegen
seine Person gerichtet gewesen. Er sei selbst nie persönlich bedroht wor-
den und habe seine Gedichte nicht veröffentlicht. Durch seine Aktivitäten
sei er nicht persönlich exponiert gewesen, weshalb nicht davon auszuge-
hen sei, er sei in den Fokus der syrischen Behörden gerückt.
5.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er
sei anlässlich der BzP dazu angehalten worden, sich kurz zu fassen. Seine
widersprüchlichen Aussagen zum Erhalt seines Militärdienstbüchleins wür-
den nur kleine Ungereimtheiten darstellen, welche nicht entscheidrelevant
seien. Er habe seine Aushebung lebhaft und eingehend geschildert. Auf-
grund des ausgebrochenen Krieges habe die Regierung eine Verschie-
bung des Militärdienstes nicht mehr geduldet, weshalb er trotz eingetrage-
ner Verschiebung im Dienstbüchlein bis zum 15. März 2013 im Mai 2012
ein schriftliches Aufgebot für den Dienst erhalten habe. Sein Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt des Erhalts der Militärdienstaufforderung betreffe nicht das
fluchtauslösende Ereignis und sei deshalb nicht relevant. Er habe aus-
drücklich und glaubhaft geschildert, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Syrien wegen seines politischen und ethnischen Profils von den syri-
schen Behörden gezielt gesucht und verfolgt worden sei. Aufgrund seiner
Dienstverweigerung und des Stellens eines Asylgesuchs gelte er in den
Augen der syrischen Behörden als Staatsfeind und werde politisch verfolgt.
Er habe seine Gedichte zwar nicht ausdrücklich unter seinem Namen ver-
öffentlicht, jedoch seien seine regimekritischen Äusserungen bekannt. Er
habe die Gedichte an Leute weitergegeben, welche ihrerseits die Texte
vorgetragen hätten. Dadurch seien diese in Umlauf gebracht worden.
Seine Nachbarn hätten seinen Namen der Regierung weitergegeben und
es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis er verhaftet worden wäre. So-
dann sei er exilpolitisch aktiv. Er nutze sein öffentlich zugängliches Face-
book Profil für politische Anliegen. Hinzu komme die ethnische Verfolgung,
weil er Kurde sei. Als solcher werde er überdies auch durch die sogenannte
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Organisation Islamischer Staat (IS) verfolgt. Sollte die Flüchtlingseigen-
schaft zur Zeit der Flucht verneint werden, so wäre diese zwingend im heu-
tigen Zeitpunkt festzustellen.
Als Beweismittel listete der Beschwerdeführer verschiedene Internet-Sei-
ten auf, welche seine Ausführungen zu aktuellen Ereignissen und Entwick-
lungen in und um Syrien stützen sollen. Gemäss der eingereichten militä-
rischen Aufforderung wurde er am 15. Mai 2012 zum Einrücken ins Militär
vorgeladen und hätte sich bei der Einrückungsstelle F._______ melden
müssen. Weiter reichte er rund 90 Ausdrucke von Facebook- und
YouTube-Seiten zu den Akten.
5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Erklärung des
Beschwerdeführers bezüglich der widersprüchlichen Aussagen zum Mili-
tärdienstbüchlein anlässlich der BzP und der Anhörung würden nicht über-
zeugen. Die zu Protokoll gegebenen Äusserungen seien unmissverständ-
lich. Er habe anlässlich der BzP explizit ausgesagt, nie ein Dienstbüchlein
erhalten zu haben. Es sei anzunehmen, dass er die angebliche Aushebung
bei der Anhörung tatsachenwidrig hinzugefügt habe. An dieser Einschät-
zung würden auch die Ausführungen in der Beschwerde und das einge-
reichte Militärdienstbüchlein nichts zu ändern vermögen. Das Dienstbüch-
lein selbst weise keine fälschungssicheren Merkmale auf und sei käuflich
erwerbbar. Gleiches gelte auch für die militärische Vorladung. Die Gedichte
des Beschwerdeführers seien nicht unter seinem Namen veröffentlicht wor-
den und folglich sei er nicht prominent als kurdischer Aktivist in Erschei-
nung getreten. Auch das exilpolitische Engagement in der Schweiz sei un-
zureichend. Es sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheim-
dienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifi-
zierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär das Her-
vortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit,
sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, eine Person werde aus Sicht
des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. Die
exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers konzentriere sich auf das
Posten von Beiträgen auf seinem Facebook Profil, was keiner qualifizierten
Aktivität entspreche. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel
nichts ändern. Aus den Bildern, die den Beschwerdeführer an den Treffen
der C._______ zeige, gehe nicht hervor, weshalb diese zu einer möglichen
Verfolgung führen sollten. Die Zuhörer würden sich auf eine geringe Anzahl
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Personen beschränken, von welchen eine Sympathie für die vom Be-
schwerdeführer vorgetragenen Anliegen vorausgesetzt werden könne. Ins-
gesamt sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nur in beschränk-
tem Ausmass exilpolitisch betätige und nicht als eigentlicher Polit-aktivist
hervortrete. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfol-
gung von Kurden in Syrien seien sodann nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7014/2013 vom 26. Mai 2015).
5.4 Replizierend legt der Beschwerdeführer dar, er habe anlässlich der An-
hörung mehrmals zu Protokoll gegeben, sein Bruder habe sich um seine
Dokumente gekümmert und seine Papiere seien bei diesem gewesen. So-
dann habe er ausgeführt, an der BzP noch nicht gewusst zu haben, dass
sich das Dienstbüchlein bei diesem befunden habe, weshalb er erst später
darüber gesprochen habe. Aufgrund seines Alters und seiner syrischen
Staatsangehörigkeit seien eine Rekrutierung und der ohnehin anstehende
Eintritt in die syrische Armee aber offensichtlich. Es sei ignorant, wenn das
SEM dem Militärdienstbüchlein und der militärischen Vorladung aufgrund
der Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit den Beweiswert abspre-
che. Er habe seine Gedichte am Newroz-Fest vorgetragen und im iraki-
schen Fernsehen ein kurdisches Nationalgedicht vorgelesen. Überdies
habe er sich in besonderem Masse exponiert. Bereits zu Beginn seines
Exils in der Schweiz sei er politisch aktiv geworden. Seine exilpolitischen
Aktivitäten seien eine Fortführung seiner politischen Haltung, wie sie be-
reits in Syrien bestanden habe. Er habe sich an öffentlichen Kundgebun-
gen und Demonstrationen beteiligt, die sich insbesondere gegen den syri-
schen Machthaber Bashar Al-Assad richten würden, weshalb er zusätzlich
ins Visier der syrischen Behörden und Geheimdienste gerate. Anlässlich
einer Veranstaltung der C._______ sei er zudem mit wichtigen Parteimit-
gliedern abgelichtet worden. Es handle sich um eine grosse Veranstaltung
vor einem zahlreicheren Publikum; solche Veranstaltungen würden von
den syrischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit beobachtet. Sodann
liege eine Kollektivverfolgung der Kurden durch den IS vor, weshalb seine
Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und ihm Asyl zu gewähren sei.
5.5 In seinen zahlreichen Beschwerdeergänzungen reichte der Beschwer-
deführer verschiedene Fotos und Videos ein, welche ihn an Veranstaltun-
gen und Demonstrationen zeigen. Mit seiner Eingabe vom 10. November
2015 legte er eine Kopie eines „Militäraufgebots“ der YPG ins Recht. Die-
ses Dokument datiere vom 15. November 2014 und sei an seine Familie
gerichtet worden. Demnach müsse eine Person der Familie am 22. No-
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Seite 13
vember 2014 in den Militärdienst für die YPG einrücken. Daraus gehe her-
vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien zu-
sätzlich die Verhaftung und das Einrücken für die YPG drohen würden. In
seinen Beschwerdeergänzungen vom 14. Juli und 4. August 2017 führte er
aus, dass sein Name in einer Datenbank vermerkt sei, in welcher Personen
erfasst seien, die in Syrien Militärdienst leisten müssten und deshalb ge-
sucht würden. Dazu reichte er Ausdrucke der Suchmaske auf der Internet-
seite der (…). Eine Übersetzung seiner mit der Beschwerde eingereichten
rund 90 Ausdrucke von Facebook- und YouTube-Seiten brachte der Be-
schwerdeführer nicht bei. Wie in der Zwischenverfügung vom 24. Februar
2015 vermerkt, ist deshalb davon auszugehen, dass er diesen Beweismit-
teln keine ausschlaggebende Bedeutung beimisst.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung
eines Asyl begründenden Sachverhalts und an die Asylrelevanz im Sinne
von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
zum Erhalt des Militärdienstbüchleins vermögen nicht zu überzeugen. Wie
die Vorinstanz erwähnt hat, ist der Beschwerdeführer auf seiner Aussage
anlässlich der BzP zu behaften. Damals erklärte er explizit, nie ein Militär-
dienstbüchlein erhalten zu haben. Er glaube, man bekomme es erst, wenn
man den Dienst absolviert habe. Er habe nie auf dem Aushebungsamt das
Büchlein abholen müssen (vgl. A3 S. 7). Vor diesem Hintergrund erschei-
nen seine späteren Ausführungen unglaubhaft, zumal er den Erhalt des
Militärbüchleins selbst nicht detailliert schildern konnte. Seine Ausführung,
er habe nicht gewusst, dass sich das Militärdienstbüchlein bei seinem Bru-
der befinde, vermag nicht zu erklären, weshalb er anlässlich der BzP ver-
neint hat, ein solches zu besitzen. Dieses reichte er zudem erst anlässlich
der Anhörung ein und nicht bereits bei der BzP. Im Gegensatz dazu konnte
er seine Vorladung der syrischen Armee bereits bei der BzP vorlegen,
wenn auch nur in Kopie. Zu den Suchlisten auf der Internetseite der (…) ist
festzuhalten, dass in Syrien unzählige verschiedene Listen zirkulieren und
deren Authentizität nur schwer zu überprüfen ist. Es ist möglich, dass die
syrische Regierung Listen, welche pro-Assad Elemente enthalten, absicht-
lich durchsickern lässt, um diese für die Ergreifung von Aktivisten als Köder
zu benutzen. Hacker im Auftrag der syrischen Regierung verwenden so-
dann falsche elektronische Dokumente, wie Suchlisten, um in die Rechner
von Oppositionellen einzudringen (Mother Jones, Syria Hit List Targets
E-926/2015
Seite 14
Thousands, 27.02.2012,
tics/2012/02/syria-hit-list>, abgerufen am 1. September 2017). Aus der ein-
gereichten Liste geht nicht hervor, wer deren Urheber ist und es bleibt un-
klar, woher die ursprünglichen Daten stammen. Ihre Authentizität lässt sich
nicht einwandfrei feststellen und Manipulationen können nicht ausge-
schlossen werden. Der Beweiswert solcher Listen ist deshalb gering. Der
Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass, selbst wenn der Tatbestand der
Desertion erfüllt wäre, auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts BVGE 2015/3 zu verweisen ist. Darin wird festgehalten, dass eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht
per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden
Fall entstammt der Beschwerdeführer weder einer oppositionellen Familie,
noch hatte er je aus anderen in dieser Norm genannten Gründen persönli-
che Probleme mit den syrischen Behörden geltend gemacht (vgl. A3 S. 8
und A12 S. 6 f.). Vielmehr trug er vor, er habe in der 10. Klasse begonnen,
Gedichte zu schreiben und habe die 12. Klasse wiederholen müssen.
Seine Gedichte habe er jeweils heimlich geschrieben (vgl. A3 S. 8). Er sei
nie persönlich bedroht worden. Von seinem Freund und Lehrer sei er je-
doch vor der Veröffentlichung der Gedichte gewarnt worden (vgl. A12 S.
6 f.). Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicher-
heitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hät-
ten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien als Deserteur unver-
hältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Si-
cherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestra-
fung der Desertion hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Vor diesem Hintergrund kann letztlich offen gelas-
sen werden, ob es sich beim Militärdienstbüchlein und der Vorladung der
syrischen Armee um echte Dokumente handelt.
6.2 Zum angeblich drohenden Einzug in den Militärdienst für die YPG ist
auf das Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzur-
teil publiziert, vgl insbesondere E. 5.3) zu verweisen. Es ist davon auszu-
gehen, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht er-
gehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich
ziehen würde. Die drohende Zwangsrekrutierung durch die YPG ist somit
nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu be-
gründen.
E-926/2015
Seite 15
6.3 Zur Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien durch die syrische Regie-
rung und durch islamistische Gruppierungen ist auf die hohen Anforderun-
gen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE
2014/32 E. 7.2 und BVGE 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer
ist syrischer Staatsangehöriger und deshalb keinen statusbedingten Rest-
riktionen und Diskriminierungen ausgesetzt – anders als staatenlose, nicht
registrierte und weitgehend rechtlose Kurden (Maktumine). Diese Feststel-
lung gilt auch in der aktuellen Bürgerkriegssituation. Es wird nicht bestrit-
ten, dass die generelle Sicherheitslage prekär ist, jedoch ist zurzeit nicht
bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und
gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollek-
tivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3).
Gleiches gilt für die in der Beschwerde geltend gemachte Verfolgung sei-
tens des IS. Dieser geht zwar mit unvorstellbarer Härte und Brutalität auch
gegen Zivilisten vor. Bei den entsprechenden Drohungen durch den IS han-
delt es sich trotzdem nicht um gezielt gegen den Beschwerdeführer gerich-
tete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sondern
vielmehr um Drohungen gegen alle Kriegsgegner. Übergriffe gegen den
Beschwerdeführer können vor diesem Hintergrund zwar nicht ausge-
schlossen werden, erscheinen aber nicht als hinreichend wahrscheinlich,
um von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage auszugehen. Ent-
gegen der Vorbringen des Beschwerdeführers kann schliesslich auch aus
der zusätzlichen Zugehörigkeit zur Gruppe der Kurden keine begründete
Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch den IS ab-
geleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass es sich bei den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der
Bürgerkriegslage handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen
wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5079/2013 und D-
1133/2015 vom 21. August 2015 E. 9.3).
7.
7.1 Im Folgenden ist auf die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe
einzugehen. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er an Demonstrationen und
Veranstaltungen der C._______ gegen das syrische Regime teilgenom-
men und via Facebook regimekritische Beiträge geteilt und Kommentare
verfasst habe.
E-926/2015
Seite 16
7.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen.
7.3 Hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf Syrien kam das
Bundesverwaltungsgericht im als Referenzurteil publizierten Urteil
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 zum Schluss, es könne nicht ausge-
schlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung ei-
nes Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder
staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden – dies insbeson-
dere wenn sich die betreffende Person im Exilland gegen das syrische Re-
gime politisch engagiere. Für die Annahme, dass die betreffende Person
tatsächlich die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
zogen habe – womit die Furcht vor Verfolgung begründet wäre – müsse
sich die Person in besonderem Masse exponiert haben. Massgebend für
das Vorliegen einer begründeten Furcht sei insofern nicht primär das Her-
vortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit;
vielmehr sei eine öffentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund
der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes
als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (E. 6.3.6).
Eine solche öffentliche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers
nicht gegeben. Aus den eingereichten Beweismitteln geht zwar hervor,
dass er an zwei Demonstrationen teilgenommen und dabei teils auch
Transparente gehalten hat. Allerdings hob sich der Beschwerdeführer bei
der Teilnahme nicht von den übrigen Beteiligten ab. Sodann besuchte er
Sitzungen der C._______, anlässlich welcher er auch Vorträge hielt. Es
handelte sich dabei jedoch um Versammlungen mit nur relativ wenigen Teil-
nehmern. Auch dass er mit verschiedenen wichtigen Parteimitgliedern ab-
gelichtet worden sein soll, lässt nicht davon ausgehen, er selber habe eine
hohe Position inne oder habe dadurch speziell das Interesse der Öffent-
lichkeit auf sich gezogen.
7.4 Eine tragende Aufgabe oder spezifische Rolle des Beschwerdeführers
innerhalb der exilpolitischen Bewegung der syrischen Kurden in der
E-926/2015
Seite 17
Schweiz ist nicht erkennbar, so dass das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe zu verneinen ist.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen kann. Aus den weiteren eingereichten Beweismitteln, den
zahlreichen zitierten Berichten und Artikeln sowie den allgemeinen Ausfüh-
rungen zur Situation in Syrien kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt
und seine Flüchtlingseigenschaft richtigerweise verneint.
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die
weiteren Inhalte der Beschwerde und der zusätzlichen Eingaben näher ein-
zugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-926/2015
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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