B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-926/2018
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie
– verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im Oktober 2014 und
reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen sowie Italien am 7. August 2015
in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. August 2015 sowie der
einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 18. April 2017 trug der
Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor:
Er sei in B._______, Nus Zoba C._______, geboren und ledig. Er habe die
erste bis achte Schulklasse in B._______ abgeschlossen und das neunte
Schuljahr in C._______ begonnen und dann abgebrochen. Er sei nie im
Militärdienst gewesen. Im Januar 2014 habe er eines Tages das Kamel
seiner Familie gesucht. Auf dieser Suche in D._______ sei er auf eritrei-
sche Soldaten gestossen. Diese hätten ihn verdächtigt, Eritrea illegal ver-
lassen zu wollen. In der Folge sei er festgenommen, nach E._______ ver-
bracht und von Januar bis April 2014 in F._______ inhaftiert worden. In
diesem Gefängnis seien weitere rund 80 Häftlinge untergebracht worden;
einige seien im Gefängnis gestorben. Während seiner Haft sei er mit einem
Schlagstock misshandelt worden und habe entsprechende Narben im Ge-
sicht. Die sanitarischen Verhältnisse im Gefängnis seien verheerend ge-
wesen. Als er eines Tages nach draussen gegangen sei, um seine Notdurft
zu verrichten, sei es ihm gelungen, aus dem Gefängnis zu flüchten. In der
Folge sei er nach C._______ nach Hause zurückgekehrt und sei in Beglei-
tung seiner Mutter zur Schule gegangen. Dort hätten sie dem Schuldirektor
von seiner Inhaftierung berichtet. Der Schulleiter habe dem Beschwerde-
führer auf Anordnung von oberen Instanzen hin den weiteren Schulbesuch
untersagt. In der Folge sei der Beschwerdeführer weitere sechs Monate
lang im Dorf verblieben, habe während dieser Zeit in der Einöde geschlafen
und tagsüber versucht, auf der Plantage zu arbeiten. Die Verwaltungsbe-
hörden hätten sein Leben erschwert und ihm mit erneuten Festnahmen ge-
droht. Im Juli 2014 hätten die Soldaten den Beschwerdeführer auch zu
Hause gesucht, hätten eine Hausdurchsuchung vorgenommen und seinen
Bruder festgenommen, nachdem sie diesen mit dem Beschwerdeführer
verwechselt hätten. Erst als die Mutter den Soldaten den Passierschein
des Bruders vorgelegt habe, seien die Soldaten wieder abgezogen. Im
September 2014 habe «G._______», der Vorsteher seines Dorfes, ihm und
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seiner Mutter mit einer weiteren Festnahme gedroht. Es habe auch Raz-
zien gegeben; der Beschwerdeführer habe selbst jedoch nie eine solche
persönlich erlebt, sonst hätte man ihn nicht freigelassen. Als Schüler habe
er einen Passierschein besessen.
Er habe sich im Heimatland nie politisch betätigt und habe ansonsten keine
Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt. Weil er es im Dorf nicht
mehr ausgehalten habe, habe er im Oktober 2014 Eritrea verlassen. Wenn
er nach Eritrea zurückkehre, werde er wieder inhaftiert.
Seine Ausreise aus Eritrea habe er zu Fuss und mit zwei weiteren Perso-
nen bestritten. Sie seien jeweils während der Nacht gelaufen und hätten
tagsüber geschlafen. Einer seiner Begleiter sei von einem Hund aufgespürt
und in der Folge festgenommen worden. Die Grenze zu Äthiopien habe er
in H._______ passiert.
Zu seinen familiären Verhältnissen trug der Beschwerdeführer weiter vor,
seine Mutter und fünf Brüder und zwei Schwestern würden in Eritrea von
der Landwirtschaft leben; sie hätten eine Plantage und würden Tomaten
verkaufen sowie Tiere besitzen. Abgesehen von seiner Mitarbeit auf der
Plantage seiner Familie habe er nie gearbeitet. Sein Vater sei etwa im Jahr
2010 von den Behörden zur Leistung von Militärdienst während des Arbei-
tens auf dem Feld abgeholt worden. Nachdem sein Vater in den Militär-
dienst mitgenommen worden sei, habe die Familie nur noch über ein hal-
bes «Standardfeld» verfügt; vorher hätten sie ein Ganzes gehabt. Sein Va-
ter habe zunächst jährlich einen Monat Urlaub erhalten; letztmals habe der
Beschwerdeführer ihn im Jahr 2011 gesehen. Im Jahr 2012 habe im Raum
Asseb Krieg geherrscht; einige Militärangehörige seien dort verwundet und
andere vom Feind mitgenommen worden. Es könne sein, dass der Vater –
wie viele andere auch – in Djibouti gefangen worden sei. Seither habe die
Familie vom Vater keine Nachrichten erhalten. Seit sein Vater verschwun-
den sei, erhalte die Familie keine Unterstützung vom eritreischen Staat;
vorher habe sie monatlich 300 Nakfa erhalten.
Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer
eine Taufkurkunde sowie eine diesbezügliche Farbkopie (mit englischspra-
chigen Ergänzungen) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2018, dem Beschwerdeführer am 17. Januar
2018 eröffnet, verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
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des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte und – un-
ter gleichzeitiger Anordnung des Wegweisungsvollzugs – seine Wegwei-
sung aus der Schweiz.
Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die Asylvorbringen
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung beziehungsweise an
die Flüchtlingseigenschaft nicht stand und befand den Vollzug der Wegwei-
sung als zulässig, zumutbar und möglich. Die Schilderungen des Be-
schwerdeführers würden sich auf die Wiedergabe der Handlungsabfolge
beschränken. Seine Angaben über die Haftumstände in F._______ würden
nicht für einen phänomenbezogenen Bericht über ein selbst gemachtes Er-
lebnis sprechen, sondern abstrakt und nicht erfahrungsbasiert wirken. Sie
erweckten den Eindruck, der Beschwerdeführer versuche mit stereotypen
Formulierungen das Fehlen von direkten Beobachtungen und Eindrücken
zu überspielen. Auch die Schilderungen seiner Flucht wirkten stereotyp.
Bei seinen Angaben handle es sich um einen Allgemeinbeschrieb, der kein
besonderes Erlebnis in den Vordergrund rücke, keine inneren Zustände
beschreibe oder sonst den Eindruck vermittle, als habe er einen spezifi-
schen Vorfall tatsächlich erlebt. Bei einem solchen einschneidenden Ereig-
nis hätte eine Fülle von eigenen Wahrnehmungen erwarten werden kön-
nen.
Auch die Probleme, die er nach seiner angeblichen Haft mit dem Dorfver-
walter gehabt habe, seien auf oberflächliche Art und Weise geschildert wor-
den. Auf Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer seinen Bericht nicht
mit originellen Einzelheiten oder persönlich gefärbten Eindrücken angerei-
chert. Beim Vortrag seiner Vorbringen wären ein gewisser Differenzie-
rungsgrad, Gefühlsäusserungen und Anekdoten, welche über blosse Zu-
standsbeschreibungen hinausgingen, zu erwarten gewesen. Da seine
Äusserungen zu seiner Inhaftierung, seiner Flucht aus der Haft und zur
Bedrohung durch den Dorfverwalter diesen Erfordernissen nicht entspre-
chen würden und vielmehr durch eine Oberflächlichkeit und Leblosigkeit
gekennzeichnet seien, seien seine diesbezüglichen Ausführungen nicht
hinreichend substanziiert.
Im Weiteren sei fragwürdig, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene
Flucht aus dem Gefängnis nicht sofort bemerkt worden sei, nachdem die-
ser gleichzeitig vorgetragen habe, die Häftlinge seien jeweils zu viert an
einem Seil gefesselt gewesen. Es wäre aufgefallen, wenn tatsächlich nur
drei statt vier Häftlinge von der Verrichtung ihrer Notdurft zurückgekehrt
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wären. Seine diesbezüglichen Erklärungen hinterliessen einen unglaubhaf-
ten Eindruck.
Gemäss Koordinationsurteil (recte: Referenzurteil) des Bundesverwal-
tungsgerichts E-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht davon auszuge-
hen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise mit asylbeachtlichen Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert se-
hen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
liessen, seien nicht ersichtlich, nachdem sich seine vorgetragene Inhaftie-
rung als nicht glaubhaft erwiesen habe. Die geltend gemachte illegale Aus-
reise vermöge für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrele-
vanten Verfolgung zu begründen.
In Eritrea herrsche heute weder ein Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situ-
ation allgemeiner Gewalt im Sinne eines Wegweisungshindernisses. Aus
den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, die den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Die Familie des
Beschwerdeführers besitze Land sowie einige Tiere. Zudem sei sie in der
Vergangenheit auch in der Lage gewesen, Ersparnisse zu machen. Der
Beschwerdeführer verfüge somit in seiner Heimat über ein familiäres Netz,
das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könne.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. Februar 2018 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte dabei die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 15. Januar 2018,
die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl. Eventualiter seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen und in der Folge die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers als Flüchtling anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der junge und nicht
gebildete Beschwerdeführer habe schlechte Erfahrungen mit den Behör-
den gemacht. Die erste Anhörung habe ihn eingeschüchtert. Nach zwei
Jahren sei der Beschwerdeführer zur zweiten Anhörung vorgeladen wor-
den. Das SEM habe dabei lediglich objektive Fragen gestellt; der Be-
schwerdeführer habe deshalb nur entsprechende Antworten gegeben. Er
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sei nie zu seinen Gefühlen, Ängsten oder Befürchtungen befragt worden.
Es sei bemerkenswert, dass das SEM seinen Entscheid genau auf diesen
Umstand stütze. Der Beschwerdeführer habe seine Begegnung mit den
Soldaten sowie die Orte der verschiedenen Gefängnisse detailliert darge-
legt und insbesondere ausführlich die Haftbedingungen des Gefängnisses
in F._______ erläutert, wo er sich am längsten aufgehalten habe. Seine
Schilderungen enthielten zahlreiche Realkennzeichen, welche der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen Gewicht verleihen würden. Er sei ungerecht-
fertigt inhaftiert und während seiner Haft misshandelt worden. Er habe die
ihm bei der Anhörung gestellten Fragen so gut wie möglich beantwortet
und habe lediglich die Handlungsabfolge beschrieben, da er auch nur da-
hingehend befragt worden sei. Er müsse sich darauf verlassen können,
dass die Behörde seinen Asylantrag auf Basis der gestellten Fragen beur-
teile und nicht auf subjektive Elemente, zu denen er sich nicht geäussert
habe, weil er zu diesen nicht befragt worden sei. Die Vorbringen zur Flucht
aus dem Gefängnis seien plausibel und nachvollziehbar geschildert wor-
den. Es sei – entgegen der vom SEM vertretenen Standpunkt – vorstellbar,
dass die Soldaten angesichts der grossen Anzahl von Häftlingen die Ab-
wesenheit des Beschwerdeführers nicht sofort bemerkt hätten. Die Solda-
ten seien wegen des unangenehmen Geruchs auch etwas entfernt von den
ihre Notdurft verrichtenden Häftlingen gestanden. Im Weiteren sei allge-
mein bekannt, dass ein legales Verlassen Eritreas für junge Leute im mili-
tärdienstpflichtigen Alter, wie auch für den Beschwerdeführer, grundsätz-
lich unmöglich sei. Der Beschwerdeführer habe als Schüler einen Passier-
schein besessen, welcher ihm bei der Inhaftierung weggenommen worden
sei. Ihm sei nicht nur der Schulbesuch verweigert, sondern auch seitens
der Verwaltung gedroht worden; zudem sei er gezielt von Soldaten gesucht
worden. Somit habe das Risiko bestanden, dass er zwangsweise in den
Militärdienst eingezogen werde. Auch sein Vater sei für den Militärdienst
abgeführt worden und seit 2012 verschollen.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug vorliegend im Hinblick auf das
familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers unzulässig und unzu-
mutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
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(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft
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sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Abs. 3).
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vor-
genommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet
‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erleb-
nissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten
oder nachgeschobenen Vorbringen. (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11
E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst oder zusätzlich geschaffen
worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1).
4.
Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe zu
Recht und mit zutreffender Begründung als teilweise nicht glaubhaft bezie-
hungsweise teilweise als nicht asylrelevant befunden hat.
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4.1 Zutreffend ist zunächst, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, überzeugende und nachvollziehbare Angaben zu seiner angeblichen
Festnahme und Inhaftierung, namentlich im Gefängnis F._______ zu ma-
chen. Seine diesbezüglichen Schilderungen enthalten zwar gewisse über-
einstimmende und von ihm wiederholt betonte Elemente. So trug er mehr-
fach vor, er sei von den ihn anhaltenden Soldaten aufgefordert worden,
seine Schuhe und seinen Gürtel auszuziehen (vgl. A13, Antworten 45, 66
und 68). Seine Kernvorbringen weisen jedoch in mehrfacher Hinsicht, na-
mentlich zum Gefängnisalltag stereotype Angaben auf (vgl. A13, Antworten
70 ff). Seine Schilderungen hinterlassen einen emotionslosen Eindruck,
welcher darauf schliessen lässt, dass er nicht von persönlich Erlebtem be-
richtet.
4.2 In der Beschwerde wird vorgetragen, der Beschwerdeführer sei bei der
ersten Anhörung (BzP) eingeschüchtert gewesen und er habe bei der zwei
Jahre später erfolgten Anhörung nur objektive Antworten auf die objektiv
gestellten Fragen gegeben (vgl. Beschwerde S. 5). Hierzu ist Folgendes
festzuhalten:
4.2.1 Für die Behauptung, der Beschwerdeführer sei bei der BzP einge-
schüchtert gewesen, gibt es in den Akten keinerlei Grundlage. Der Be-
schwerdeführer hat den anwesenden Dolmetscher «sehr gut» verstanden,
er hat an keiner Stelle zu Protokoll geben lassen, dass er eine Frage nicht
verstanden hätte oder sich bei der kurzen Befragung (45 Minuten) nicht
wohl gefühlt hätte. Auf die Frage nach seinem aktuellen Gesundheitszu-
stand gab er zu Protokoll «je vais très bien» (vgl. BzP, Einleitung Bst. h
sowie Ziffer 8.02). Aus den protokollierten Angaben des Beschwerdefüh-
rers gehen nirgends, weder aus den gestellten Fragen noch aus den zu
Protokoll gegebenen Antworten, Hinweise hervor, die auf eine Einschüch-
terung des Beschwerdeführers oder auf dessen Unwohlbefinden hindeuten
würden.
4.2.2 Bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. April 2017 wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Schulzeit (Frage 45) sowie
die Ereignisse im Zusammenhang mit der Suche nach seinem Kamel
(Frage 66) einlässlich im Rahmen eines freien Berichts zu schildern. Die
ihm gestellten Fragen wurden offen formuliert, so dass der Beschwerde-
führer durchaus Gelegenheit gehabt hätte, sein persönliches, subjektives
Empfinden dazulegen. Der Vorhalt, er sei nicht dazu gekommen, subjektive
Elemente in seinen Vorbringen darzulegen, trifft daher in dieser Form nicht
zu.
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4.2.3 Nach dem Gesagten bestand für das SEM keinerlei Veranlassung,
die Protokolle der BzP und der einlässlichen Anhörung für die Beurteilung
des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht oder nur unter Vorbehalt
heranzuziehen. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeein-
gabe müssen deshalb als unbehelfliche Erklärungsversuche, die vom SEM
festgestellte Unsubstanziiertheit seiner Vorbringen aufzuklären, zurückge-
wiesen werden.
4.3 Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wie ihm die Flucht aus dem
Gefängnis gelungen sein soll, muten unrealistisch und abenteuerlich an.
So will er einen Mithäftling darum gebeten haben, ihn von seinen Fesseln
zu befreien, als alle ihre Notdurft verrichtet hätten. Danach sei er an einer
tiefer gelegenen Stelle einfach am Boden liegend zurückgeblieben; die wa-
chehaltenden Soldaten hätten nicht bemerkt, dass er nicht mit den anderen
ins Gefängnis zurückgekehrt und vielmehr weggelaufen sei (vgl. A13, Ant-
wort 74). Diese Verhaltensweise ist angesichts des Risikos, dabei entdeckt
zu werden, nicht nachvollziehbar. Der in Antwort 74 der Anhörung depo-
nierte und in der Beschwerdeeingabe wiederholte Erklärung, die Soldaten
hätten sich angesichts des üblen Geruchs etwas in Distanz gehalten, ver-
mag für sich alleine nicht zu überzeugen.
4.4 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch das
vom Beschwerdeführer beschriebene Verhalten nach seiner angeblichen
Flucht aus dem Gefängnis als unglaubhaft qualifiziert werden.
4.4.1 Der Beschwerdeführer trug diesbezüglich vor, er sei nach seiner
Flucht aus dem Gefängnis in sein Dorf zurückgekehrt. Dort habe er ver-
sucht, wieder zur Schule zu gehen. Weil der Schulleiter ihn von der Schule
verwiesen habe, habe er weiterhin während sechs Monaten im Dorf gelebt,
auf der Plantage seiner Familie gearbeitet und in der Einöde geschlafen
(vgl. A13, Antwort 87). Nach seiner Rückkehr ins Dorf hätten ihm die örtli-
chen Verwaltungsbehörden mehrfach weitere Festnahmen angedroht. Ins-
besondere der Verwalter des Dorfes habe ihm – und seiner Mutter – mehr-
fach in Aussicht gestellt, er werde wieder festgenommen. Der Beschwer-
deführer sei eines Tages vom Dorfverwalter direkt auf der Plantage ange-
troffen und wegen seines Fehlens im Militärdienst angesprochen und be-
droht worden (vgl. A13, Antworten 77-81).
Dieser Sachverhaltsvortrag muss als realitätsfremd eingestuft werden.
Wenn der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden im geltend ge-
machten Umfang gesucht worden wäre, sei es wegen seiner Flucht aus
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Seite 11
dem Gefängnis, wegen des Verwurfs des illegalen Ausreiseversuchs oder
zwecks Zuführung zum bisher nicht geleisteten Militärdienstes, wäre es
den Sicherheitskräften mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
gelungen, seiner Person an seinem Wohnort oder während seiner Arbeits-
tätigkeit auf der Plantage habhaft zu werden. Zudem ist anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer anlässlich der angeblich mehrfach erfolgten Raz-
zien (vgl. A13, Antworten 82-85) festgenommen und allenfalls den Militär-
behörden zugeführt worden wäre, wenn er aus einem irgendwie gearteten
Grund ins Visier der eritreischen Behörden geraten wäre.
Wenn der Beschwerdeführer – wie geltend gemacht – vom Dorfverwalter
persönlich auf den Feldern seiner Familie beim Arbeiten angetroffen wor-
den wäre, bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht sofort oder in un-
mittelbarem Anschluss an sein Antreffen festgenommen wurde. Es ist ins-
gesamt nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Flucht
aus dem Gefängnis wegen dieser Flucht und der damit einhergehenden
Missachtung der Haftanordnung nicht konkret zur Rechenschaft gezogen
und vielmehr während rund sechs Monaten täglich seiner Arbeit auf der
Plantage hat nachgehen können, und es die Behörden mit mehrfachen
blossen Androhungen künftiger Festnahmen hätten bewenden lassen.
4.4.2 Auch die weitere Angabe des Beschwerdeführers, der Dorfverwalter
habe seiner Mutter mitgeteilt, der Beschwerdeführer solle sich stellen (vgl.
Antworten 88 und 89), macht keinen Sinn und muss daher ebenfalls als
unglaubhaft qualifiziert werden. Es bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb
dieser Dorfverwalter den Beschwerdeführer nicht anlässlich seiner persön-
lichen Begegnung auf der Plantage unmittelbar hat festnehmen lassen und
gleichzeitig seine Mutter aufgefordert haben soll, dafür zu sorgen, dass
sich der Beschwerdeführer den Behörden stellt.
Der Beschwerdeführer wurde auf diesen Widerspruch innerhalb seines
Sachverhaltsvortrags hingewiesen (vgl. A13, Antworten 91ff.). Seine Erklä-
rung, der Dorfvorsteher habe ihn nicht selbst festnehmen können und hätte
vielmehr eine entsprechende Festnahmeanweisung nur weiterleiten dür-
fen, ist nicht stichhaltig. Es muss davon ausgegangen werden, dass es den
eritreischen Sicherheitskräften angesichts des sechsmonatigen Verbleibs
des Beschwerdeführers im Dorf ein Leichtes gewesen wäre, ihn zu Hause
oder auf den Feldern seiner Familie festzunehmen, wenn sie – wie geltend
gemacht – ein entsprechendes Verfolgungsinteresse an seiner Person ge-
habt hätten.
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4.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zutreffend die Schlussfolgerung ge-
zogen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flucht-
gründe – namentlich seine Inhaftierung wegen eines Verdachts des illega-
len Ausreiseversuchs, die Flucht aus dem Gefängnis und seine Befürch-
tung, den Militärbehörden zugeführt zu werden – glaubhaft darzutun.
In der Beschwerdeeingabe wird nichts Stichhaltiges vorgetragen und es
wurden keine Beweismittel eingereicht, die an dieser Einschätzung etwas
zu ändern vermöchten.
Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine im Zeitpunkt sei-
ner Ausreise aus dem Heimatstaat bestehende asylbeachtliche Verfol-
gungssituation glaubhaft darzutun. Es ist auch nicht davon auszugehen,
dass er zu diesem Zeitpunkt konkrete Kontakte zu den eritreischen Militär-
behörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung in den National Ser-
vice im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7
und 4.10) gestanden hat. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass
er wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) ins Visier der eritreischen Be-
hörden geraten und eine diesbezüglich begründete Furcht vor flüchtlings-
rechtlich relevanten Bestrafung zu bejahen ist.
4.6 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
illegalen Ausreise aus Eritrea ist zudem auf das Referenzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen.
Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise
mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, welche bezüglich
ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nach-
teile im Sinne des Asylgesetzes darstellen (vgl. D-7898/2015, a.a.O. E.
5.1). Nach dieser Rechtsprechung ist nur dann von einer begründeten
Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen aus-
zugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, wel-
che die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5.1, letzter Absatz).
Entsprechende zusätzliche Anknüpfungspunkte im Sinne einer Profilschär-
fung sind beim Beschwerdeführer zu verneinen, zumal sich die vorgetra-
gene Inhaftierung und die behördlichen Suchen als nicht glaubhaft ge-
macht erwiesen haben und in der Beschwerdeeingabe auch keine solche
Anknüpfungspunkte spezifiziert werden.
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4.7 Nach dem Gesagten hat das SEM mit zutreffender Begründung zu
Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Die Abweisung des Asylgesuchs ist demnach zu Recht erfolgt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demzufolge zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4).
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
5.1.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
5.1.3 Angesichts des Alters des Beschwerdeführers ist es durchaus mög-
lich, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in den Nationaldienst
eingezogen würde.
5.1.4 Im publizierten Urteil BVGE 2018 VI/4 klärte das Bundesverwaltungs-
gericht diese Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des
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Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Es stellte
fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im
eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar.
Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszu-
gehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage
und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen
gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen
und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche
kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es
im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und
im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Über-
griffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko ei-
ner schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin
der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation
liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass
jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernst-
haften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl.
a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).
5.1.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzur-
teil BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, es existierten keine
hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe
im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, dass jede
Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch im Falle des Be-
schwerdeführers besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung
von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen National-
dienst (vgl. E. 6.1.6).
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5.1.6 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Falle einer freiwilligen
Rückkehr des Beschwerdeführers; er macht selbst keine weiteren Gründe
geltend. Der Wegweisungsvollzug ist folglich vorliegend als zulässig zu be-
trachten.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
5.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
5.2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, wel-
cher die Schule bis zur neunten Klasse besucht hat (vgl. A3, Ziff. 1.17.04).
In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, und
mehrere Geschwister). Vor seiner Ausreise lebte er mit seiner Mutter und
seinen Geschwistern zusammen in B._______ und C._______. Seine Fa-
milie ist in der Landwirtschaft tätig und besitzt eine Plantage (vgl. A13, Ant-
worten 18 und 28). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und die Familie
ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstüt-
zen wird. Medizinische Probleme, die den Wegweisungsvollzug unter Um-
ständen als unzumutbar erscheinen lassen könnten, ergeben sich aus den
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Akten nicht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in indivi-
dueller Hinsicht als zumutbar.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde ge-
stelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Instruktionsverfügung
vom 27. Februar 2018 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Sandra Bodenmann