Abtei lung V
E-927/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______, Syrien, wohnhaft
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-927/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juni 2007
seinen Heimatstaat verlassen hat und am 9. September 2007 in die
Schweiz eingereist ist, wo er am 12. September 2007 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum ... um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2007 vom BFM im ...
summarisch und am 9. November 2007 einlässlich zu seinen Ausreise-
und Asylgründen befragt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er stamme von ...
(Provinz Edlib), wo er von Geburt bis Ende Juni 2007 gelebt habe,
dass er seit August 2004 eine Beziehung zu einer damals noch min-
derjährigen Frau aus seinem Heimatdorf gepflegt habe, die von der
„orientalischen Gesellschaft“ nicht gebilligt worden sei,
dass er Ende Juni 2007 von der Familie dieser Frau mit dem Tod be-
droht worden sei, weshalb er in die Türkei habe fliehen müssen, wo er
sich während eineinhalb Monaten bei einem Cousin in Izmir aufgehal-
ten habe,
dass die Familie seiner Freundin Personen in die Türkei gesandt habe,
um den Beschwerdeführer zu töten,
dass diese Personen aus Versehen den Beschwerdeführer mit seinem
Cousin verwechselt und Mitte August 2007 diesen Cousin anstelle des
Beschwerdeführers getötet hätten,
dass der Beschwerdeführer nicht mehr nach Syrien zurückkehren kön-
ne, da er immer noch im Visier der Familie seiner Freundin stehe,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen keine Probleme mit den hei-
matlichen Behörden oder mit privaten Personen gehabt und er sich nie
politisch betätigt habe,
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dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten
reichte,
dass er am 12. September 2007 im Empfangs- und Verfahrenzentrum
Vallorbe aufgefordert wurde, rechtsgenügliche Identitätsdokumente
beizubringen und am 4. Oktober 2007 unterschriftlich bestätigt hat,
eine schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stun-
den erhalten zu haben,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Direktanhörung vom
9. November 2007 nochmals aufgefordert wurde, Identitätspapiere zu
beschaffen,
dass der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen zur Papierbeschaf-
fung nicht nachgekommen ist,
dass er am 9. November 2007 dazu erklärte, er habe seinen syrischen
Reisepass in der Türkei verloren respektive seine syrische Identitäts-
karte zu Hause gelassen,
dass im Weiteren seine Eltern zwar versucht hätten, seine Identitäts-
karte in die Schweiz zu schicken, dies jedoch daran gescheitert sei,
dass die Eltern nicht gewusst hätten, wie der Name des Beschwerde-
führers in der deutschen Sprache zu adressieren sei,
dass das BFM mit - am 8. Februar 2008 eröffneter - Verfügung vom
6. Februar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräum-
ten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgege-
ben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers ungereimt respektive
lebensfremd ausgefallen seien und es sich bei seinen Verfolgungsvor-
bringen um ein Konstrukt handle,
dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
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genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erfor-
derlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei, zumal weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Be-
schwerdeführers dorthin sprechen würden,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 6. Februar 2008 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2008 (Post-
stempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerken-
nung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung sowie die Fest-
stellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantrag-
te,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass er zudem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen und er sei bei
bereits erfolgter Datenweitergabe darüber zu informieren,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen auf den
im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalt verwies,
dass er ergänzend ausführte, er habe seine Freundin seit 2002 ge-
kannt und seit 2006 eine sexuelle Beziehung mit ihr unterhalten,
dass zudem die von ihm geschilderte Verwechslung mit der Person
seines Cousins durchaus plausibel sei, zumal er und sein Cousin ein
ähnliches Aussehen aufwiesen,
dass deshalb die ihm vorgehaltenen Widersprüche aufgelöst werden
könnten,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verwei-
sen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Februar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der
Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass es dabei zu Recht festgestellt hat, die Erklärung des Beschwer-
deführers, wonach er seine Identitätskarte zu Hause gelassen habe
weil er illegal ausgereist sei, sei nicht nachvollziehbar, zumal diese il-
legale Ausreise ihn offenbar nicht davon abgehalten hat, seinen Reise-
pass in die Türkei mitzunehmen,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zum gescheiterten Ver-
such seiner Eltern, den Identitätsausweis in die Schweiz nachzusen-
den, als unbehelfliche Ausflüchte zu bewerten sind,
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dass die vom Beschwerdeführer in pauschaler Weise angeführten
Gründe für das fehlende Beibringen der Reisepapiere insgesamt nicht
zu überzeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer mithin keine entschuldbaren Gründe für
die unterlassene Beibringung von Ausweisdokumenten vorgetragen
hat,
dass dadurch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
in erheblichem Masse in Frage gestellt ist,
dass weiter zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der summarischen Befragung vom 4. Oktober 2007 und der Di-
rektanhörung vom 9. November 2007 darstellt, unter Verzicht auf zu-
sätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen
werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug
seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art.
109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zwar ver-
sucht, den geltend gemachten Sachverhalt plausibel darstellen zu las-
sen, diese Ausführungen jedoch nichts Wesentliches daran zu ändern
vermögen, dass der Sachverhaltsvortrag insgesamt als realitätsfremd
und konstruiert qualifiziert werden muss,
dass namentlich seine Angaben zum Aufenthalt beim Cousin in Izmir
sehr vage und detailarm ausgefallen sind, nachdem er offensichtlich
nicht in der Lage war, den Wohnort seines Cousins genauer zu definie-
ren,
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dass auch seine Behauptung, er habe diesen Wohnort während seines
rund 45-tägigen Aufenthaltes in Izmir ein einziges Mal zwei Stunden
lang ohne die Begleitung seines Cousins verlassen und sein Vorbrin-
gen, die Ermordung seines Cousins sei ausgerechnet während diesen
zwei Stunden erfolgt, wobei die Täter ein Drohschreiben hinterlassen
hätten, als reichlich konstruiert bezeichnet werden muss, zumal die
Täter keine Veranlassung zu diesem - an den Beschwerdeführer per-
sönlich gerichteten - Schreiben gehabt hätten, wenn sie effektiv, wie
vom Beschwerdeführer geschildert, davon ausgegangen wären, ihn
umgebracht zu haben (vgl. dazu: A11, S. 9),
dass auch nicht nachvollziehbar bleibt, dass der Beschwerdeführer an-
lässlich seiner mehrfachen telefonischen Kontaktnahmen mit seinen
Eltern sich nicht genauer über das gegen die Täter angeblich eingelei-
tete Strafverfahren erkundigt haben will respektive keine konkreteren
Angaben zu den Ereignissen nach der Tötung seines Cousins machen
konnte (vgl. A11, S. 10 und 11),
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keiner
Hinsicht geeignet sind, die Vorbringen des Beschwerdeführers als
glaubhaft erscheinen zu lassen,
dass die Vorinstanz angesichts der realitätsfremden Schilderungen zu
Recht die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft be-
urteilte,
dass der Vorinstanz somit eine ausreichende Grundlage für die Ent-
scheidfindung zur Verfügung stand und nicht die geringsten substan-
ziierten Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Verfolgung bezie-
hungsweise Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich
ist,
dass unter den soeben dargelegten Umständen auch im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter ge-
fassten Erhebung des Sachverhalts besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat (vgl. die diesbezüglich weiterhin Geltung beanspru-
chende und fortzuführende Praxis der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [ARK]: Entscheidungen und Mitteilungen der ARK, publi-
ziert in: EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein verwandt-
schaftliches und soziales Beziehungsnetz verfügt und erst vor kurzer
Zeit ausgereist ist (vgl. A1, S. 3 ff.), was ihm eine Rückkehr massgeb-
lich erleichtern wird,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situa-
tion geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sodann der Antrag, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder
Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben sei zu
unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden
ist, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer
des Beschwerdeverfahrens wirksam wären,
dass zudem in Bezug auf eine allfällige Kontaktaufnahme mit den
heimatlichen Behörden weder anlässlich der Befragungen noch in der
Beschwerde eine Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner
Angehörigen substanziiert wurde,
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dass aus den Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe bereits Da-
ten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb der Antrag auf Offen-
legung eines solchen Kontaktes abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird, so-
fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b S. 275),
dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Vo-
raussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
deshalb abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr.
N_______)
- ...
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Sandra Bodenmann
Versand:
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