B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-927/2015
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A_______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 18. Januar 2009 erstmals
um Asyl nach. Mit Entscheid vom 19. April 2010 lehnte das BFM das Asyl-
gesuch ab und verfügte die Wegweisung. Mit Urteil vom 9. März 2012 wies
das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers
hiergegen ab. Der Beschwerdeführer galt sodann gemäss Mitteilung der
kantonalen Behörde seit dem 20. März 2012 als unbekannten Aufenthalts.
Der Beschwerdeführer stellte in der Zwischenzeit in Italien ein Asylgesuch.
Am 6. Januar 2015 teilte das Migrationsamt des Kantons Aargau dem SEM
mit, dass sich der Beschwerdeführer ohne geregelten Aufenthalt in der
Schweiz aufhalte. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Da-
tenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2012 in
Italien um Asyl nachgesucht hatte, wobei Italien kein Gesuch um Wieder-
aufnahme an die Schweiz richtete. Am 19. Januar 2015 reichte der Be-
schwerdeführer in schriftlicher Form in der Schweiz ein weiteres Asylge-
such ein. Am 22. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit Italiens gewährt.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. Januar 2015 fest, dass für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens Italien zuständig ist,
trat auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an.
C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem
Antrag, es sei auf das Asylgesuch einzutreten beziehungsweise es sei fest-
zustellen, dass die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens ge-
mäss Dublin-Abkommen zuständig sei. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren. Sodann
sei eine Nachfrist für die Beschwerdeergänzung zu gewähren. In prozessu-
aler Hinsicht seien die unentgeltliche Prozessführung und der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu gewähren.
D.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 17. Februar 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Dem Beschwerdeführer wurde die angefochtene
Verfügung am 6. Februar 2015 eröffnet. Die Beschwerde ist somit fristge-
recht (Art. 108 Abs. 2 AsylG); sie ist auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestim-
mung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zustän-
digkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neu-
fassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO).
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Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Vorinstanz tritt auf das Asylgesuch nicht ein und führt in der ange-
fochtenen Verfügung aus, der Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac er-
gebe, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2012 in Italien ein Asylge-
such eingereicht habe. Italien habe auf Ersuchen des SEM vom 12. Januar
2015 um Übernahme innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung ge-
nommen, woraufhin gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständig-
keit am 27. Januar 2015 an Italien übergegangen sei. Auf das dem Be-
schwerdeführer am 22. Januar 2015 zu Italien gewährte rechtliche Gehör
hin habe er geltend gemacht, in die Schweiz gekommen zu sein, weil sein
Asylgesuch in Italien abgelehnt worden sei. Seine Ausführungen würden
an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens nichts ändern. Was die Wegweisung nach Italien anbe-
lange, so bestünde kein Wegweisungsvollzugshindernis. Die Wegweisung
nach Italien sei zulässig, zumutbar und durchführbar.
3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz widerspreche sich. So
schreibe sie zuerst, die Schweiz sei das erste Land, indem um Asyl nach-
gesucht worden sei, und sodann stelle sie fest, Italien sei nach Dublin-III-
VO zuständig. Im Übrigen habe Italien auf das Rückübernahmegesuch bis-
lang nicht innert der festgelegten Frist Stellung genommen.
3.4 Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Zwar trifft zu, dass das
erste ordentliche Asylverfahren mit der Bestätigung des abgelehnten
Asylentscheids endete und die Schweiz damit implizit ihre Zuständigkeit
bejaht hatte. Feststeht aber auch, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai
2012 in Italien erneut ein Asylgesuch einreichte, welches nach seinen ei-
genen Angaben ebenfalls abgelehnt wurde. Italien muss davon ausgegan-
gen sein, dass die Schweiz keine Pflicht zur Wiederaufnahme hat; die ita-
lienischen Behörden haben kein entsprechendes Gesuch gestellt. Erfolgt
das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so ist
der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz
zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde (Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-
VO). Es wird von der Vorinstanz ebenfalls richtig erkannt, dass Italien ge-
mäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren zustän-
dig bleibt, auch wenn das Verfahren in Italien bereits rechtskräftig abge-
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schlossen ist. Ebenso wird richtig erkannt, dass in casu keine Wegwei-
sungsvollzugshindernisse nach Italien vorliegen. Auch das Vorbringen des
Beschwerdeführers, Italien habe auf das Rückübernahmegesuch nicht in-
nert Frist Stellung genommen, verkennt, dass nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-
III-VO die Verpflichtung zur Wiederaufnahme auf den Staat über geht, an
den das Ersuchen gestellt wurde. Die Vorinstanz ist folgerichtig auf das
Asylgesuch nicht eingetreten.
4.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]).
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Be-
gehren des angeblich bedürftigen Beschwerdeführers gemäss vorstehen-
den Erwägungen aussichtslos und die kumulativen Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Beschwerde-
ergänzung ist abzuweisen, da kein aussergewöhnlicher Umfang oder be-
sondere Schwierigkeiten im vorliegenden Fall ersichtlich sind (Art. 53
VwVG). Mit Versendung der Akten vom 13. Februar 2015 der Vorinstanz,
ist der Antrag um Akteneinsicht gegenstandslos geworden. Das Gesuch
um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil ge-
genstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: