B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-928/2019
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019 / N (…).
E-928/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 4. März 2018 in der Schweiz um Asyl
nach, nachdem er gleichentags am Flughafen Genf in einer Grenzkontrolle
keine eigenen Ausweispapiere vorweisen konnte. Anlässlich der Befra-
gung zur Person vom 9. März 2018 und der Anhörung vom 16. März 2018
machte er geltend, er sei ethnischer Tamile aus B._______, Distrikt Jaffna,
Fischer, verheiratet und Vater dreier Söhne. Einer seiner zwei Brüder sei
2009 im Krieg für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gefallen. Er
selbst sei – wie alle anderen – während eines Monats von den LTTE aus-
gebildet worden. Er habe den LTTE bei Bedarf immer wieder logistisch ge-
holfen, aber weder an Kampfhandlungen teilgenommen noch Verantwor-
tungen innerhalb den LTTE übernommen. 2009 sei er aufgrund einer Ver-
letzung ins Krankenhaus eingeliefert worden. Als er entlassen worden sei,
habe er sich zusammen mit seiner Frau beim Militär gemeldet und sie seien
in einem Camp im Distrikt Jaffna untergebracht worden. 2011 sei er mit
seiner Familie in ein Haus in seinem Heimatdorf gezogen und habe seine
Arbeit als Fischer wiederaufgenommen. Dieses Haus habe ihm die Regie-
rung gebaut. Seit 2017 sei er auf dem Arbeitsweg wiederholt festgehalten,
geschlagen und über seine Aktivitäten bei den LTTE befragt worden. Sein
Bruder habe schliesslich anlässlich der letzten Inhaftierung mit Hilfe von
Mitgliedern der Eelam People's Democratic Party (EPDP) seine Freilas-
sung erwirken können und ihn nach Colombo bringen lassen, von wo aus
er mit seinem eigenen Reisepass Sri Lanka per Flugzeug verlassen habe.
Bei einer Zwischenlandung habe er seinen Reisepass gegen einen indi-
schen eingetauscht.
B.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage eines Zeitungsberichts und einer Identitätskarte beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom
22. Januar 2019 vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
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In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2019 bestätigte der Instrukti-
onsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerde-
führer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E.
Mit Eingabe vom 2. April 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Brief
der St. Mary’s Church vom 27. Februar 2019 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
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den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermö-
gen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu
verweisen ist, die zum Schluss kam, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers zu den zentralen Elementen seiner Fluchtgeschichte diametral von-
einander abweichen. Es trifft zwar zu, dass einer Befragung zur Person
nicht dieselbe Gewichtung wie einer Anhörung zukommt. Klare asylrele-
vante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen di-
ametral abweichen, sind jedoch Widersprüche, die im Rahmen der Beweis-
würdigung zu berücksichtigen sind (so auch der auf Beschwerdeebene zi-
tierte Entscheid: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Die vorliegende Be-
fragung zur Person ist ausführlich ausgefallen, was bereits die 48 detail-
lierten Fragen zu den Asylgründen zeigen (SEM-Akten, A17, S. 8 ff.). Die
Richtig- und Vollständigkeit seiner Aussagen hat der Beschwerdeführer un-
terschriftlich bestätigt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die
Aussagen aus der Befragung zur Person nicht in die Prüfung der Glaub-
haftigkeit miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer hatte keine Verantwor-
tung innerhalb den LTTE inne, wandte sich für Hilfe stets an das Militär
beziehungsweise an die Behörden und lebte seit 2011 in einem Haus, das
von der Regierung für ihn errichtet wurde (z. B. SEM-Akten, A17, S. 5, 11).
Zudem wurde in der Beschwerde wiederholt und bestätigt, dass der Be-
schwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass am Flughafen Colombo
ausgereist ist (Beschwerde, S. 7). Folglich kann ausgeschlossen werden,
dass sein Name auf der «Stop-List» der Behörden am Flughafen Colombo
aufgeführt ist und er zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den sri-lankischen
Behörden gesucht wurde. Mithin fehlt seiner Fluchtgeschichte die Grund-
lage, die bereits aus diesem Grund als unglaubhaft zu betrachten ist (vgl.
zur Situation am Flughafen Colombo und zur Ausreise mit eigenen Doku-
menten: Urteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.2 [als Re-
ferenzurteil publiziert] und statt vieler D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
E. 5.3.2). Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind zudem ober-
flächlich sowie stereotyp ausgefallen und zeugen – in den zentralen Punk-
ten – nicht von Selbsterlebtem.
Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest,
bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zur LTTE
und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifi-
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zieren, da sie unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genom-
men zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegen-
über würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangs-
weise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten
Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung
sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfall-
prüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht
werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5
[als Referenzurteil publiziert]).
Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner
Ausreise glaubhaft geltend machen. Stattdessen war es ihm möglich vor
Ort zu leben, eine grosse Familie zu gründen und erfolgreich einer Arbeit
nachzugehen. Die Ereignisse seinen verstorbenen Bruder betreffend lie-
gen lange zurück, sind zu oberflächlich ausgefallen und haben kein glaub-
haftes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an der
Person des Beschwerdeführers ausgelöst beziehungsweise es haben sich
diese als unglaubhaft herausgestellt. Seine drei Söhne, seine Frau, seine
Eltern sowie sein Bruder konnten in Sri Lanka bleiben. Letzterer soll Kon-
takte zur regierungsfreundlichen EPDP haben. Dieses Verhalten lässt
ebenfalls nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer beziehungs-
weise seine Familie eine Reflexverfolgung wegen des im Jahr 2009 gefal-
lenen Bruders zu gewärtigen haben. Somit bleiben lediglich die Narben und
das Fehlen eines Reisepasses als Faktoren, die – entgegen den Be-
schwerdeausführungen – für sich alleine jedoch ebenfalls nicht geeignet
sind, eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Es
bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Entsprechendes ergibt sich
auch nicht aus den Beschwerdeausführungen. Es erübrigt sich auf diese
weiter einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschät-
zung zu führen. Die erst auf Beschwerdeebene im Original eingereichte
Identitätskarte ist nicht geeignet, an der festgestellten Unglaubhaftigkeit
der Asylvorbringen etwas zu ändern. Dasselbe gilt für das nachgereichte
Schreiben der St. Mary’s Church, das als reines Gefälligkeitsschreiben ein-
zustufen ist. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) hat – wie vom SEM zutreffend er-
wähnt – wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei,
zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behand-
lung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden
(vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürch-
ten, die über einen sogenannten „Backgroundcheck“ (Befragung und Über-
prüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder
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Seite 8
dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung
ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls
zutreffend bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Der
bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE
ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder
Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt
auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation rund um
die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Ent-
scheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des
Parlaments wieder aufhob. Auch die am 21. April 2019 verübten Anschläge
in Colombo, Batticaloa und Negombo, zu welchen sich die Terrormiliz Isla-
mischer Staat (IS) bekannte und die gleichentags zur Ausrufung des Aus-
nahmezustands durch die sri-lankische Regierung führten (vgl. NEUE ZÜR-
CHER ZEITUNG vom 29. April 2019: 15 Leichen nach Explosionen bei Raz-
zien in Sri Lanka entdeckt – was wir über die Anschläge vom Ostersonntag
wissen,
wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 2. Mai 2019; vgl. NEUE
ZÜRCHER ZEITUNG vom 23. April 2019: Anschlagsserie in Sri Lanka – An-
geblich steht die Terrormiliz Islamischer Staat hinter dem Anschlag,
anschlag-ld.1476769, abgerufen am 2. Mai 2019), vermögen an der Ein-
schätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation all-
gemeiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern.
Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und
Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Urteil
erachtet das Bundesverwaltungsgericht inzwischen auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer
D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
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Der gesunde Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung vor Ort, wo
seine Frau, seine drei Kinder, seine Eltern, ein hilfsbereiter Bruder, seine
Schwester sowie andere Verwandte leben (z. B. SEM-Akten, A17, S. 5 f.).
Mithin verfügt er über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Distrikt Jaffna, auf
dessen Hilfe er – sofern überhaupt notwendig – bei einer Reintegration zu-
rückgreifen kann. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts entgegengestellt.
Der auf Beschwerdeebene eingereichte Zeitungsartikel über die Situation
der Fischer im Nachbarort ist nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas
zu ändern (vgl. Beschwerde, S. 7). In antizipierter Beweiswürdigung kann
auf die Übersetzung des Zeitungsartikels verzichtet werden. Der Vollzug
der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht
zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der entsprechende Even-
tualantrag ist abzuweisen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
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dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An-
trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: