B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-929/2015
Ur t e i l vom 9 . Feb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015 / N (…).
E-929/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Kurden, ersuchten am 28. Mai 2014
um Asyl in der Schweiz.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) machte anlässlich der Befra-
gung zur Person vom 6. Juni 2014 im Wesentlichen geltend, er habe Syrien
wegen des Krieges verlassen. Er sei vom Jahr 2002 bis zu seiner Ausreise
im Januar 2014 vom Staat als bewaffneter Wachmann angestellt gewesen
und habe ein staatliches Futterlager bewacht. Ein arabischer Mitarbeiter
sei geflohen und ein anderer Mitarbeiter sei am 24. Oktober 2012 getötet
worden. Zudem sei er einmal wegen einer Personenverwechslung für we-
nige Stunden festgehalten worden. Er sei aus Angst, eines Tages ebenfalls
getötet zu werden, mit seiner Familie legal aus Syrien ausgereist. Als Vor-
wand für die Ausreise habe er angegeben, er begleite seine kranke Ehe-
frau zur Behandlung ins Ausland. Anlässlich der Anhörung vom 23. Dezem-
ber 2014 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er sei von den Behör-
den mehrmals vorgeladen worden, weil er verdächtigt worden sei, an kur-
dischen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Die Behörden hätten
ihm aber nichts nachweisen können. Er habe an kurdischen Demonstrati-
onen teilgenommen, sei aber nicht Parteimitglied gewesen. Anfang 2012
habe sich die Regierung militärisch aus der Region zurückgezogen und die
kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) habe die Macht über-
nommen. Für ihn habe sich nichts geändert; sein Lohn sei weiterhin von
der Regierung bezahlt worden.
B._______, Ehefrau des Beschwerdeführers, machte anlässlich der Befra-
gung zur Person vom 6. Juni 2014 im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann
habe als staatlicher Wachmann gearbeitet. Sie habe Angst gehabt, dass
ihm etwas zustosse. Dies und die Kriegslage in Syrien seien der Grund für
die Ausreise gewesen. An der Anhörung vom 23. Dezember 2014 sagte sie
ergänzend aus, ihr Ehemann sei politisch aktiv gewesen und habe an kur-
dischen Demonstrationen teilgenommen. Die Behörden hätten ihn deswe-
gen befragt.
C._______, Tochter des Beschwerdeführers, gab anlässlich der Befragung
zur Person vom 6. Juni 2014 und der Anhörung vom 23. Dezember 2014
an, sie sei mit den Eltern in die Schweiz geflüchtet. Sie selbst habe im Hei-
matland keine Probleme gehabt.
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Die Beschwerdeführenden reichten eine Quittung für den Grenzübertritt,
ein Dokument zum Nachweis der Verwechslung, ein Dokument zum Nach-
weis, dass nichts gegen ihn vorliege, einen Arbeitsvertrag, einen Gesund-
heitsausweis, einen Kaufvertrag seines Autos, eine Vollmacht der Ehefrau,
zwei Fotos, die Pässe aller Familienmitglieder im Original sowie ein Fami-
lienregisterauszug im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche
aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben wurde.
C.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 stellte die Vorinstanz den Beschwer-
deführenden auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses und
Kopien der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht un-
terlagen.
D.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 ersuchte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden die Vorinstanz um Einsicht in die Akten A9/2, A14/1
und A15 sowie eventualiter um eine Begründung betreffend den internen
Antrag um vorläufige Aufnahme (VA-Antrag).
E.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten vollumfäng-
liche Einsicht in die Akten A9/2 und A14/1 sowie in den internen VA-Antrag
(Rechtsbegehren 1). Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten
A9/2 und A14/1 sowie zum internen VA-Antrag zu gewähren beziehungs-
weise eine schriftliche Begründung betreffend internen VA-Antrag zuzustel-
len (Rechtsbegehren 2). Nach der Gewährung der Akteneinsicht und even-
tualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 3). Die
angefochtene Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015 sei aufzuheben
und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4). Es sei festzustellen, dass die
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Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ab Datum der Verfügung fortbestehen (Rechts-
begehren 5). Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015
aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 6).
Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
(Rechtsbegehren 7).
F.
Am 27. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung
betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Demokrati-
schen Partei Kurdistani – Organisation Schweiz vom 13. Februar 2015 ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 wies die damalige Instruktions-
richterin das Rechtsbegehren 5 der Beschwerdeführenden ab und erhob
einen Kostenvorschuss.
H.
Mit Schreiben vom 11. März 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung von
der Bezahlung der Verfahrenskosten. Dem Schreiben waren eine Fürsor-
geabhängigkeitsbestätigung sowie ein Schreiben betreffend Entlassung
des Beschwerdeführers beigelegt. Die Übersetzung dieses Schreibens
wurde am 16. März 2015 nachgereicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 verzichtete die damalige Instruk-
tionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Ge-
such um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gut und gab
der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
J.
Am 20. April 2015 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 gewährte die damalige Instruk-
tionsrichterin Einsicht in die Akte A14/1; im Übrigen lehnte sie die Rechts-
begehren 1, 2 und 3 der Beschwerdeführenden ab.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden
sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG).
1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vor-
behalt nachstehender Erwägung einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). An der Beurteilung des Rechtsbegehrens 7, der
Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, besteht kein
schutzwürdiges Interesse, da die Vorinstanz die Beschwerdeführenden
wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat
und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4). Selbiges gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Be-
urteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem
sie keine Einzelfallwürdigung vorgenommen und den Vollzug lediglich auf-
grund der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf das Rechtsbe-
gehren 7 ist daher nicht einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Nachfolgend wird hauptsächlich auf die Vorbringen des Beschwerde-
führers eingegangen, da seine Ehefrau und die Tochter keine eigenen asyl-
relevanten Vorbringen geltend machen und in der Beschwerdeschrift einzig
auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer ein-
gegangen wird.
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts.
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Seite 6
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht der Par-
teien auf vorgängige Anhörung durch die Behörden, auf Akteneinsicht, auf
Stellungnahme zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten sowie
auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweismittel. Die Behörde
hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und bedient sich nöti-
genfalls der gesetzlichen Beweismittel (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Sie ist verpflichtet, die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft
zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
VwVG). Daraus folgt die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen
(Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 123 I 31 E. 2c; ANDERAS AUER/GIORGIO MALIN-
VERNI/ MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits
fondamentaux, 3. Aufl., 2013, S. 615 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kom-
mentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff). In der Begründung müssen die für einen
Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt sein, um
eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides zu ermöglichen (BVGE
2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
3.3 Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 gewährte die damalige In-
struktionsrichterin Einsicht in die Akte 14/1. Im Übrigen wurde das Begeh-
ren um Akteneinsicht des Beschwerdeführers abgelehnt, da es sich um in-
terne Akten handelte, die nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Dem
Anspruch auf Akteneinsicht wurde damit Genüge getan. Entgegen der An-
sicht des Beschwerdeführers stellt die Verweigerung der Einsicht in die
Akte 14/1 durch die Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
dar, die eine Kassation der Verfügung zur Folge haben sollte. Eine solche
Gehörsverletzung setzt voraus, dass das Gesuch um Akteneinsicht vor Er-
lass der angefochtenen Verfügung gestellt worden ist. Im vorliegenden Fall
hat der Beschwerdeführer indes das Akteneinsichtsgesuch erst nach Er-
lass der Verfügung gestellt.
3.4 Der Beschwerdeführer rügt eine massive Beeinträchtigung seiner An-
hörung, da wegen Abwesenheit des Protokollführers der Sachbearbeiter in
der ersten Stunde habe protokollieren müssen.
Im Protokoll der Anhörung vermerkte der Hilfswerkvertreter zwar, dass der
Sachbearbeiter zu Beginn protokolliert habe und später durch zwei Mitar-
beiter abgelöst worden sei, was mit Unruhe verbunden gewesen sei; er
erwähnte indes nicht, dass es dadurch zu irgendwelchen Unregelmässig-
keiten bei der Anhörung gekommen sei. Auch aus dem Protokoll selbst las-
sen sich keine solche Unregelmässigkeiten entnehmen, vielmehr ist es in
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Seite 7
sich stimmig. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, inwiefern
sich die anfängliche Protokollierung durch den Sachbearbeiter zu seinen
Ungunsten ausgewirkt haben sollte. Der Ablauf der Anhörung ist demnach,
auch wenn zeitweise eine gewisse Unruhe geherrscht haben sollte, nicht
zu beanstanden.
3.5 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt in der Verfügung nur rudimentär wiedergegeben. Sie habe den
politischen Aspekt seiner Vorbringen, insbesondere dass er politisch aktiv
gewesen sei und von der Regierung mehrmals vorgeladen worden sei,
nicht erwähnt. Es sei auch nicht erwähnt worden, dass das Futterlager,
welches er bewacht habe, später eine militärische Basis geworden sei. Zu-
dem habe sie es gänzlich unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu
würdigen. Nebst der Verletzung des rechtlichen Gehörs liege damit auch
eine Verletzung des Willkürverbots vor.
Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass die Vorinstanz den
Sachverhalt äusserst knapp wiedergegeben hat; sie hat sich aber mit den
wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und
ihren Entscheid derart begründet, dass eine sachgerechte Anfechtung
möglich war (vgl. Urteil des BVGer E-2084/2015 vom 16. November 2016
E. 3.5). Insbesondere hat die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerde-
führers, er sei von den Behörden gesucht, sehr oft vorgeladen und verhört
worden, in ihrem Entscheid ausdrücklich erwähnt, indes als unglaubhaft
eingestuft. Ebenso ist sie auf seine vorgebrachte politische Tätigkeit ein-
gegangen. Die Vorinstanz führte die eingereichten Beweismittel in ihrem
Entscheid auf; sie äusserte sich nicht explizit zu den Beweismitteln, wür-
digte sie aber insofern, als sie die mit den Beweismitteln zu belegenden
Tatsachen – die Personenverwechslung und dass nichts gegen den Be-
schwerdeführer vorliege – als glaubhaft erachtete.
3.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbe-
zügliche Antrag ist somit abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fäl-
len zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht
(vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
[damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK
2004/1 E. 6a; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4
E. 5.2, je m.w.H).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
sei im Jahr 2013 wegen einer Personenverwechslung wenige Stunden
festgehalten worden. Mangels Intensität und fehlendenden zeitlichen Zu-
sammenhangs zwischen dem Festhalten und der Ausreise im Jahr 2014
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sei dieser Vorfall nicht asylrelevant. Zudem liege gemäss der eingereichten
Bestätigung seitens der Behörden nichts gegen ihn vor. Als Wachmann
habe er einen Futterladen bewacht, womit er die äussere Sicherheit ge-
währleistet habe, aber nicht Träger von Staatsgeheimnissen gewesen sei.
Konkrete Hinweise, dass er wegen dieser Tätigkeit asylrelevante Verfol-
gungsmassnahmen zu befürchten habe, gebe es nicht. Die Probleme mit
den syrischen Behörden und seine politische Betätigung habe er erstmals
an der Anhörung vorgebracht; diese Vorbringen seien deshalb als nachge-
schoben und damit als nicht glaubhaft einzustufen.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bei der Befragung seine
Probleme mit den staatlichen Behörden nicht erwähnt, weil er darauf hin-
gewiesen worden sei, sich kurz zu fassen. Sein Vorbringen, er sei politisch
aktiv gewesen, sei glaubhaft, da er bereits an der Befragung ausgesagt
habe, an Pro-Regierungs-Demonstrationen und somit an politischen De-
monstrationen teilgenommen zu haben. Seine Ehefrau habe ebenfalls an-
gegeben, dass er politisch aktiv gewesen sei. Die Personenverwechslung
sei nur ein Vorwand der Behörden für seine Vorladung gewesen. Sie hätten
gewollt, dass er als Spitzel für sie arbeite. Seine Angst sei zudem gerecht-
fertigt, da der Futterladen, den er bewacht habe, später eine militärische
Basis der PYD geworden sei und ein Wachmann bereits von der Regierung
eliminiert worden sei. Er habe somit glaubhaft geschildert, dass er aufgrund
seines politischen und ethnischen Profils von den syrischen Behörden ge-
zielt gesucht, verfolgt und für kurze Zeit festgehalten worden sei. Bei einer
Rückkehr nach Syrien würde er verhaftet werden. Gemäss neueren Be-
richten des UNHCR habe sich die Situation in Syrien in Bezug auf die Si-
cherheit, die Menschenrechte und die humanitäre Lage dramatisch ver-
schlechtert und die geringste Verbindung zur Opposition genüge, um ver-
folgt zu werden. Als Regimekritiker habe er deshalb eine begründete Furcht
vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung durch die Behörden. In Syrien
finde zudem eine Kollektivverfolgung von Kurden durch die Organisation
Islamischer Staat (IS) statt, da Kurden als Verbündete von Amerika und
Israel betrachtet würden. Aufgrund seiner öffentlichen Kritik am syrischen
Regime werde er von den syrischen Behörden als Oppositioneller einge-
stuft, womit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen sei.
5.3
5.3.1 Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden an den Anhörun-
gen kann von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden: Der Be-
schwerdeführer war seit dem Jahr 2002 von der syrischen Regierung für
die Bewachung eines staatlichen Futterlagers in H._______ angestellt. Für
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diese Arbeit war er mit einer Kalaschnikow bewaffnet und wurde regelmäs-
sig an der Waffe ausgebildet. Als Staatsangesteller unterlag er einer regel-
mässigen Kontrolle durch die syrische Regierung. Im Jahr 2004 wurde er
kurzzeitig von seiner Arbeit freigestellt, weil die Behörden ihn verdächtig-
ten, an kurdischen Demonstrationen teilzunehmen. Da sie ihm die De-
monstrationsteilnahmen nicht beweisen konnten, erhielt er seine Stelle als
Wachmann des Futterlagers zurück. Um seinen Verdienst aufzubessern,
belieferte er Apotheken mit Medikamenten, welche er von der Gesund-
heitsabteilung erhalten hatte. Im Jahr 2011 wurde er von den Behörden
infolge einer Namensverwechslung vorgeladen. Nachdem sein Onkel für
ihn gebürgt hatte, liessen sie ihn wieder gehen. Die Behörden gaben dem
Beschwerdeführer den Rat, in Damaskus seinen Namen ändern zu lassen,
um künftige Verwechslungen zu vermeiden. Vom Regionalleiter hat er da-
raufhin ein Dokument erhalten, welches ihm erlaubte, die Checkpoints für
seine Arbeit als Medikamentenlieferant leichter zu passieren. Am 8. Juli
2011 liess er sich zudem einen Pass ausstellen. Anfang 2012 hat die PYD
die militärische Kontrolle in H._______ übernommen, aber sich ansonsten
zur Zusammenarbeit mit der syrischen Regierung bereit erklärt. Für den
Beschwerdeführer änderte sich durch den militärischen Machtwechsel vor-
erst nichts. Das Futterlager ging zwar in die Kontrolle der PYD über, er
erhielt aber weiterhin den Lohn von der syrischen Regierung und arbeitete
für den gleichen Vorgesetzten. Später wurde das Futterlager zu einer Mili-
tärbasis der PYD umgewandelt. Es zeichnete sich ab, dass der Beschwer-
deführer irgendwann seine Arbeit als Wachmann verlieren würde. Am
24. Oktober 2012 wurde ein anderer Wachmann im Zentrum von I._______
getötet, was bei ihm die Furcht weckte, ebenfalls getötet zu werden. Der
Beschwerdeführer nahm in dieser Zeit an kurdischen Demonstrationen teil;
einen Beitritt zur PYD lehnte er indes ab, da es Staatsangestellten nicht
erlaubt war, einer kurdischen Partei beizutreten und er die Ideologie der
PYD nicht teilte. Am 21. Dezember 2013 wurden die Pässe für seine Frau
und seine fünf Kinder ausgestellt. Nachdem der Beschwerdeführer eine
Urlaubserlaubnis eingeholt hatte, verliess er am 29. Januar 2014 mit seiner
Familie Syrien und reiste in den Libanon. Nach Ablauf des Urlaubs reiste
der Beschwerdeführer zurück nach Syrien und beantragte in Damaskus
eine Verlängerung seines Urlaubes mit der Begründung, seine Frau sei
krank und benötige eine Operation. Er erhielt sechs Monate unbezahlten
Urlaub und reiste am 18. März 2014 wieder in den Libanon ein.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde aufgrund seines politi-
schen und ethnischen Profils von den syrischen Behörden gezielt gesucht
und bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet, kann nicht gefolgt werden.
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Angesichts zahlreicher pro-kurdischer Demonstrationen in H._______ ist
es nachvollziehbar, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer –
wie auch alle anderen Kurden – mehrmals zu einer allfälligen Teilnahme
an Demonstrationen befragt haben. Der Beschwerdeführer wurde aber nie
länger festgehalten oder mit irgendwelchen Auflagen belegt. Im Gegenteil
erhielt er im Jahr 2004 seine Staatsstelle zurück, weil die Behörden seine
angebliche Teilnahme an kurdischen Demonstration nicht belegen konn-
ten. Im Jahr 2011 wurde er zwar wegen einer Namensverwechslung ein
zweites Mal vorgeladen, nach der Intervention seines Onkels aber wieder
laufen gelassen. Er erhielt sogar den Ratschlag, zwecks Verhinderung wei-
terer Probleme seinen Namen ändern zu lassen. Zudem wurden ihm ein
Dokument zur Passage der Checkpoints sowie später ein Pass ausgestellt.
Die kurzen Befragungen durch die Behörden wurden von der Vorinstanz
richtigerweise als glaubhaft, aber aufgrund der mangelnden Intensität der
erlittenen Nachteile und des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs
zwischen den zwei Vorfällen und der Ausreise als nicht asylrelevant einge-
stuft. Am 29. Januar 2014 flog der Beschwerdeführer mit seiner Familie in
einem Privatflugzeug von H._______ nach I._______. Von dort flogen sie
nach Damaskus und reisten dann legal auf dem Landweg in den Libanon.
Der Beschwerdeführer überquerte zudem insgesamt drei Mal legal die sy-
rische Grenze; das erste Mal mit seiner Familie von Damaskus in den Li-
banon, das zweite Mal bei seiner Rückreise nach Damaskus und das dritte
Mal bei seiner Ausreise am 18. März 2014 in den Libanon. Weder während
der innerstaatlichen Reise mit seiner Familie noch bei seinem dreimaligen
Überschreiten der syrischen Grenze hatte der Beschwerdeführer jemals
Probleme zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer wurde somit von der syri-
schen Regierung nicht als Oppositioneller eingestuft und auch nicht ge-
sucht. In der Anhörung brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, er sei
entlassen und zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet worden, weil er
die Arbeitsstelle nach seinem Urlaub nicht mehr angetreten habe. Als Be-
leg reichte er die Kopie eines Dokuments des Generalinstituts für Fütterung
ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer entlassen worden sei,
weil er seit dem 24. September 2014 15 Tage am Stück gefehlt habe. Das
Dokument widerspricht den Angaben des Beschwerdeführers. Der Be-
schwerdeführer gab an, nach seiner Rückkehr nach Syrien eine sechsmo-
natige Verlängerung des Urlaubs erhalten zu haben und dann am 18. März
2014 in den Libanon gereist zu sein. Der Beschwerdeführer dürfte somit
spätestens am 18. März 2014 die Urlaubsverlängerung erhalten haben.
Sechs Monate später, am 18. September 2014, wäre der Urlaub demnach
spätestens abgelaufen und nicht erst am 24. September 2014. Zweifel an
der Echtheit des Dokuments weckt zudem ein Stempel auf dem Dokument
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Seite 12
mit dem Datum 30.11.2011. Hinzu kommt, dass es sich lediglich um eine
Kopie handelt, die leicht fälschbar ist. Vor diesem Hintergrund weist das
Dokument einen äusserst geringen Beweiswert auf. Selbst wenn das Do-
kument echt wäre, ergibt sich daraus nur, dass dem Beschwerdeführer die
Arbeitsstelle gekündigt und er zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtet
worden ist, was keine asylrelevante Verfolgung darstellen würde. Insge-
samt ergibt sich, dass der Grund für die Ausreise nicht auf einer konkreten,
asylrelevanten Gefährdung beruht, sondern vielmehr auf der allgemeinen
Situation in Syrien. So hatte der Beschwerdeführer mit der militärischen
Machtübernahme durch die PYD Angst, seinen Arbeitsplatz zu verlieren
oder gar für die Front rekrutiert zu werden. Zudem liess ihn der gewaltsame
Tod eines anderen Wachmanns befürchten, ihm könnte das gleiche
Schicksal drohen. Allein die Sorgen wegen der allgemeinen Sicherheits-
lage in Syrien, die Befürchtung des Verlust der Arbeitsstelle oder die dif-
fuse, nicht durch konkrete Hinweise begründete Angst, als Wachmann ge-
tötet werden zu können, stellt jedoch keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3
AsylG dar.
5.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe als Regimekritiker und auf-
grund der verschlechterten Situation in Syrien begründete Furcht vor zu-
künftiger asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden. Wie be-
reits ausgeführt, erfuhr der Beschwerdeführer durch seine angebliche Teil-
nahme an kurdischen Demonstrationen weder durch die syrische Regie-
rung noch durch die PYD irgendwelche Benachteiligungen. Zudem bestä-
tigte der Beschwerdeführer selbst, dass er – abgesehen von Demonstrati-
onsteilnahmen – nicht politisch aktiv war und keiner politischen Partei an-
gehörte. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Be-
hörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er
als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt wäre. Die allgemeine Gefährdung von Personen im syrischen
Kriegsgebiet ist zwar durchaus vorhanden, da diese Gefahr aber die ge-
samte syrische Bevölkerung in ähnlicher Weise trifft, genügt dies nicht als
Asylgrund.
5.3.3 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, in Syrien finde
eine Kollektivverfolgung der Kurden durch den IS statt, ist auf die hohen
Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen
(vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der
Beschwerdeführer hat in seinen Aussagen in keiner Weise dargelegt, er sei
aufgrund seiner Ethnie vom IS oder von den syrischen Behörden konkret
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verfolgt worden. Ferner ist zwar richtig, dass syrische Kurden vor dem Bür-
gerkrieg jahrelang in ihren Rechten beschnitten wurden, jedoch wird nicht
von einer drohenden Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung aus-
gegangen (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli
2015 E. 5.3).
5.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde aufgrund seiner öf-
fentlichen Kritik am syrischen Regime von den syrischen Behörden als Op-
positioneller eingestuft, womit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
zu bejahen sei.
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
Der Beschwerdeführer belegt sein angebliches politisches Engagement in
der Schweiz einzig mit einer Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der De-
mokratischen Partei Kurdistani – Organisation Schweiz. Der allgemeine In-
halt dieser Bestätigung vermittelt den Eindruck eines Gefälligkeitsschrei-
bens. Zudem kann daraus nicht gefolgert werden, dass sich der Beschwer-
deführer in der Schweiz auf irgendeine Weise öffentlich regimekritisch äus-
sert und engagiert. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die
syrischen Behörden von seinem angeblichen exilpolitschen Engagement
Kenntnis erlangt haben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers ist somit auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe ge-
mäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
5.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig fest-
gestellt wurde und es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
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6.
6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. Ja-
nuar 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der
Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführun-
gen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
7.
Die Beschwerdeführenden ersuchten um Erlass der Verfahrenskosten. Mit
Zwischenverfügung vom 7. April 2015 wurde dieses Gesuch gutgeheissen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Es sind somit
keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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