B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-929/2017
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei nach eigenen Angaben am
8. September 2016, reiste am 13. September 2016 in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 27. September 2016 wurde er zur
Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 22. Dezember 2016 zu
den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe sich bei
den letzten Wahlen für die HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokrati-
sche Partei der Völker) eingesetzt und fürchte sich vor der Einberufung in
den Militärdienst. Insgesamt hätten die Behörden drei Mal nach ihm ge-
sucht, weshalb er die Türkei verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 – eröffnet am 12. Januar 2017 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den
zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter
seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm vollumfänglich Einsicht
in die Akte A9/1, eventualiter das rechtliche Gehör dazu zu gewähren.
Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Ge-
hörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung anzusetzen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu befreien.
Er reichte eine Fürsorgebescheinigung zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
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Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und das Aktenein-
sichtsrecht verletzt sowie den Sachverhalt in Missachtung des Untersu-
chungsgrundsatzes unvollständig festgestellt. Sie sei in Willkür verfallen.
3.3 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird
(Beschwerde Ziff. 8-11), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin
eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Be-
schwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll
zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden
seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen
einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussa-
gen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft we-
sentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich.
3.4 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei Einsicht in die vorinstanzliche
Akte A9/1 zu gewähren. Ausserdem habe die Vorinstanz die Identitätskarte
nicht im Aktenverzeichnis aufgenommen. Damit habe sie das rechtliche
Gehör verletzt.
Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor. Der Beschwerde-
führer beantragt, ihm sei Einsicht in die Akte A9/1 zu gewähren. Dieser An-
trag ist abzuweisen, da gemäss Rechtsprechung kein Anspruch auf Ein-
sicht in verwaltungsinterne Akten, denen für die Behandlung eines Falles
kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwal-
tungsinternen Meinungsbildung dienen, besteht (vgl. BGE 122 I 153 E. 6a).
Bei der diesbezüglichen Akte (A9/1 „Aktennotiz“) handelt es sich um ein
verwaltungsinternes Aktenstück, mit welchem dem Dublin Office angezeigt
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wurde, dass der Beschwerdeführer im EVZ B._______ untergebracht war,
weshalb ihm die Einsicht nicht zu gewähren ist und auch keine Veranlas-
sung besteht, ihm betreffend dieser Akte das rechtliche Gehör zu gewäh-
ren. Aus diesem Grund ist der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung ebenfalls abzuweisen.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer durch einen erfahrenen Asylanwalt
vertreten, der wissen muss, dass sich die Identitätsdokumente nicht im Be-
weismittelcouvert und somit im Aktenverzeichnis befinden, sondern geson-
dert im vorinstanzlichen Dossier aufbewahrt werden, wo sich auch die
Identitätskarte des Beschwerdeführers befindet. Dass er eine Identitäts-
karte abgegeben hat, geht im Übrigen auch aus der BzP hervor (SEM-Ak-
ten, A6/13 S. 6). Da die Identität des Beschwerdeführers von der Vor-
instanz nicht bestritten wird, besteht auch keine Veranlassung, die Identi-
tätskarte in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen. Schliesslich darf
davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Angaben
auf seiner Identitätskarte bekannt sind, da er diese selbst eingereicht hat.
Der Beschwerdeführer wäre sodann gehalten gewesen, bei der Vorinstanz
umgehend zu remonstrieren, wenn er der Meinung gewesen sein sollte,
die Akten seien nicht vollständig zugestellt worden. Dies hat er offensicht-
lich nicht getan. Das rechtliche Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts hat
die Vorinstanz hiermit nicht verletzt.
3.5 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundes-
verwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen
kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Akteneinsichtsrecht und Begrün-
dungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Sie ist
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbe-
sondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder
in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Seine Ausführungen zu seinem politischen Engagement seien oberfläch-
lich und vage geblieben. Gleiches gelte für seine Angaben zu den Suchak-
tionen. Hier widerspreche er sich auch noch. Ferner mache er widersprüch-
liche Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise. Schliesslich sei sein Vorbringen
bezüglich seiner Furcht vor dem Militärdienst nachgeschoben.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er mache individuelle und
nachvollziehbare Aussagen ohne relevante Widersprüche. Gerade auch
die Tatsache, dass er sein politisches Engagement nicht ausschmücke,
weise auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hin. Zudem habe die Vor-
instanz verschiedene Realkennzeichen in seinen Aussagen einfach aus-
geblendet und weder die Glaubhaftigkeitsmerkmale gewürdigt, noch den
politischen Kontext berücksichtigt. Bezüglich des Datums der definitiven
Ausreise handle es sich offensichtlich um ein Versehen. Schliesslich sei
bezüglich der vorgebrachten Furcht vor dem Militärdienst darauf hinzuwei-
sen, dass dies nicht sein Hauptvorbringen sei, es jedoch zwingend berück-
sichtigt werden müsse. Zusammenfassend sei die Vorinstanz zu Unrecht
von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen. Zudem sei da-
rauf hinzuweisen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit einem Verhör
rechnen müsse. Die Wahrscheinlichkeit, dass er aufgrund seines individu-
ellen politischen Profils von den türkischen Sicherheitskräften gezielt asyl-
relevant verfolgt werde, sei ausgesprochen hoch.
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5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des
Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist.
5.3.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass bereits die Aussagen des Beschwer-
deführers in der BzP seine persönliche Glaubwürdigkeit stark in Frage stel-
len. Der Beschwerdeführer beantwortet mehrere Fragen offensichtlich
nicht wahrheitsgemäss. So wurde ihm von C._______ für den Zeitraum
vom (…) bis (…) ein Visum ausgestellt. Trotzdem antwortet er auf die Fra-
gen der Vorinstanz, ob er bereits jemals im Ausland gewesen sei und ob er
jemals ein Visum beantragt oder erhalten habe, mit Nein (SEM-Akten,
A6/13 S. 4). Erst als er von der Vorinstanz auf den Visumsantrag aufmerk-
sam gemacht wird, gesteht er dies ein. Weiter führt er mehrfach aus, dass
er die Türkei am 8. August 2016 verlassen habe und am 13. August 2016
in die Schweiz eingereist sei (SEM-Akten, A6/13 S. 4 und 7), um dann wie-
der auf Vorhalt der Vorinstanz die Daten zu korrigieren (SEM-Akten, A6/13
S. 8). Ebenfalls merkwürdig erscheinen die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu seinem Reisepass. So führt er vorab aus, er habe den Pass nach
seiner Rückkehr in die Türkei zerrissen. Auf die Frage, warum er ihn zer-
rissen habe, gibt er zu Protokoll, da der Pass abgelaufen sei. Er wird
schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass dies nicht stimmen könne,
da der Pass gemäss Visumsantrag bis im Jahr (…) gültig sei. Darauf ändert
er seine Aussage erneut und sagt nun, sein Bruder habe seinen Pass zer-
rissen (SEM-Akten, A6/13 S. 6 f.). In der Anhörung bringt er schliesslich als
dritte Version vor, sein Bruder habe den Pass seinem Schlepper gegeben
(SEM-Akten, A16/12 F72 ff.). Weder in der Anhörung noch auf Beschwer-
deebene kann er sein widersprüchliches und teilweise offensichtlich wahr-
heitswidriges Aussageverhalten erklären.
5.3.2 Die Vorinstanz stellt sodann zutreffend fest, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement oberflächlich
und vage ausgefallen seien. So führt der Beschwerdeführer aus, er habe
sich während der Wahlen für die HDP engagiert und sei in Dörfer gegan-
gen. Auch habe er einige Male Taschen getragen. Dann habe er Angst be-
kommen und sich nicht mehr für die Partei eingesetzt (SEM-Akten, A16/12
F17). Warum er diese Taschen transportiert habe und was darin gewesen
sei, kann er jedoch nicht erläutern. Er führt hierzu lediglich aus, er habe
diese Taschen in den Wald getragen. Sie seien schwer gewesen und man
habe nicht gewollt, dass er diese öffne (SEM-Akten, A16/12 F21 ff.). Er-
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staunlich ist ebenfalls, dass er, obwohl er sich angeblich für die Partei en-
gagiert habe, nicht mehr genau sagen kann, wann die Wahlen stattgefun-
den haben und ob er bei der Wiederholung der Wahlen noch in der Türkei
oder bereits in C._______ gewesen sei (SEM-Akten, A16/12 F18 ff. und
F25 ff.). Schliesslich macht er widersprüchlich Angaben dazu, ob er Mit-
glied der HDP gewesen sei oder nicht (SEM-Akten, A6/13 S. 8 und A16/12
F52 ff.). Realkennzeichen finden sich, entgegen der Behauptung des Be-
schwerdeführers, in seinen Ausführungen keine.
5.3.3 Ebenfalls unsubstantiiert und widersprüchlich schildert er die angeb-
liche Suche der Behörden nach ihm. So gibt er noch in der BzP an, der
Grund warum er gesucht worden sei, sei sein Engagement für die Partei
gewesen. Einige Freunde seien erwischt worden und hätten beim Verhör
seinen Namen genannt (SEM-Akten, A6/13 S. 9). Anlässlich der Anhörung
gibt er jedoch zu Protokoll, er wisse nicht, warum er gesucht worden sei.
Es könne wegen seiner politischen Tätigkeit, aber auch wegen des Militär-
dienstes gewesen sein (SEM-Akten, A16/12 F32 und F48 f.). Wie die Vor-
instanz zutreffend ausführt, macht er ebenfalls widersprüchliche Angaben
dazu, wo er sich wie lange aufgehalten habe, nachdem ein erstes Mal nach
ihm gesucht worden sei. Hierzu ist auf die zutreffenden Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
5.3.4 Weiter muss das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die
Türkei auch aufgrund seiner Furcht vor dem Militärdienst verlassen habe,
als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert werden. Er bringt
diesen angeblichen Ausreisegrund erstmals in der Anhörung vor. Anläss-
lich der BzP erwähnte er seine angebliche Furcht vor dem Militärdienst mit
keinem Wort, obwohl er gefragt wird, ob es noch weitere Gründe als die
Genannten gebe, die gegen eine Rückkehr in seinem Heimatstaat spre-
chen könnten (SEM-Akten, A6/13 S. 9).
5.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Dass er, wie auf Beschwerdeebene vorge-
bracht, individuelle und glaubhafte Aussagen mache und diese keine rele-
vanten Widersprüche enthalten würden, muss aufgrund der vorherigen Er-
wägungen verneint werden. Aus den in der Beschwerde zitierten Artikeln
und Berichten kann er aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
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Seite 9
5.3.6 Schliesslich muss ebenfalls verneint werden, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt erfülle. Dafür, dass
er bei einer Rückkehr in die Türkei verhört werde und asylrelevanten
Massnahmen der türkischen Behörden ausgesetzt wäre, finden sich, auf-
grund seiner Unglaubhaften Aussagen zu seinem politischen Engagement,
keine Anzeichen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zutreffend verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
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7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. So-
dann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach es dem Be-
schwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation nicht zumutbar sein
soll, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Beim Beschwerdeführer, ei-
nem Kurden aus der Provinz D._______, handelt es sich um einen gut aus-
gebildeten jungen Mann mit Berufserfahrung. Er verfügt in der Türkei über
ein grosses familiäres und soziales Netz. Es ist somit nicht anzunehmen,
dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Not-
lage geraten würde. Auch bestehen keine gesundheitlichen Gründe, die
einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Der Vollzug der
Wegweisung ist zumutbar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu
Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unent-
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geltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Be-
gehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag
auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Ent-
scheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-929/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: