B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-93/2016
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger – seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zirka am 8. Oktober 2015 verliess
und am 3. November 2015 via die Türkei, Bulgarien, Serbien und Öster-
reich ohne Reisepapiere in die Schweiz einreiste und am 25. November
2015 um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person durch das
SEM vom 2. Dezember 2015 im Rahmen des gewährten rechtlichen Ge-
hörs zu einem allfälligen Dublin-Verfahren und zur allfälligen Zuständigkeit
Bulgariens für die Behandlung seines Asylgesuches erklärte, er wolle nicht
nach Bulgarien zurückkehren,
dass er, als er sich in Bulgarien geweigert habe, seine Fingerabdrücke ab-
nehmen zu lassen, von der Polizei geschlagen und zu Boden geworfen
worden sei,
dass er in der Folge aufgrund seines extremen Weigerungsverhaltens von
drei Polizisten festgehalten worden sei und ihm die Fingerabdrücke
zwangsweise abgenommen worden seien,
dass er deswegen nicht nach Bulgarien zurückkehren möchte (Akten SEM
A5/11 Rz. 8.01),
dass das SEM mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 – eröffnet am
5. Januar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Bul-
garien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmit-
teln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte,
eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe datiert vom 5. Januar 2016 (Post-
aufgabe am 6. Januar 2016) gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei
die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben und das SEM anzuwei-
sen, sich und damit die Schweiz für das Asylgesuch für zuständig zu erklä-
ren,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Januar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober
2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die bulgarischen Behörden dem im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO gestellten Übernahmeersuchen des SEM vom 16. Dezember
2015 am 28. Dezember 2015 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu-
stimmten,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Bulga-
riens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer aus dem Einwand, es sei nicht seine Absicht
gewesen, in Bulgarien als Asylsuchender registriert worden zu sein, die
Unzuständigkeit Bulgariens für die Behandlung seines Asylgesuches nicht
abzuleiten vermag, da die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO oh-
nehin auch keine vorgängige daktyloskopische Erfassung im zuständigen
Staat voraussetzen würde,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Satz 1 Dublin-III-VO fordert,
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
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konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen geltend
macht, wenn er in Bulgarien als Asylsuchender registriert worden sei, ba-
siere dies auf Rechtswidrigkeit, da er dazu gewaltsam gezwungen worden
sei,
dass ihm bewusst sei, dass er den zuständigen Staat für sein Asylverfah-
ren nicht selber aussuchen könne, er sich durch Bulgarien jedoch "total
ungerecht" behandelt fühle,
dass ihm nebst den Bedrohungen durch die bulgarischen Behörden auch
Wertsachen wie das Handy und Bargeld abgenommen worden seien,
dass er in der Rechtsmitteleingabe des Weiteren Sequenzen seines Auf-
enthaltes in Bulgarien schildert, wobei er auch während fünf Tagen mit an-
deren Personen unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert und dabei
auf Nachfragen zu ihnen zustehenden Rechten geschlagen worden sei,
dass er durch die entsprechenden Erlebnisse und Behandlungen trauma-
tisiert worden sei und noch heute unter Albträumen leide, weshalb er einen
Arzt aufgesucht und sich in Behandlung begeben habe,
dass er abschliessend anmerkte, aus dem Umstand, dass eine Schwester
von ihm hier in der Schweiz lebe, habe er nie beabsichtigt, sich (verfah-
rensmässige) Vorteile zu verschaffen,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs darüber informierte, dass gestützt auf den Eurodac-Treffer und seine
Ausführungen mutmasslich Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb voraussichtlich auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten und er nach Bulgarien weggewiesen werde,
dass sie ihm sodann die Möglichkeit einräumte, sich dazu zu äussern, wo-
von er mit seinen Einwänden denn auch Gebrauch machte (A5/11
Rz. 8.01),
dass es ihm offengestanden wäre, allenfalls weitere Aspekte vorzubringen,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische
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Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf-
weisen,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass es aber dem Beschwerdeführer obliegt darzulegen, gestützt auf wel-
che ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Bulgarien würde
in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren
und ihm den notwendigen Schutz verweigern (vgl. Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Grie-
chenland vom 21. Januar 2011 [Beschwerde Nr. 30696/09]),
dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Obser-
vations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist,
dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingun-
gen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden,
dass indes gemäss dem neusten Bericht des UNHCR vom April 2014
(UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) we-
sentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festge-
stellt wurden (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, primäre
medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der
Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate
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Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstüt-
zung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Ver-
besserungen aufgezeigt werden (fortwährende Renovierungsarbeiten in
zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen,
geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchen-
den, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von
Rechtsberatung),
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des Euro-
pean Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Registrie-
rungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsu-
chenden registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die
EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen
Fragen beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR im zitierten Bericht zum Schluss gelangte, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse,
dass vor diesem Hintergrund eine allfällige Befürchtung des Beschwerde-
führers, bei einer Rückführung nach Bulgarien erneut inhaftiert zu werden,
einer Grundlage entbehrt, zumal nach Kenntnissen des Gerichts nur Asyl-
suchende, deren Anträge endgültig abgelehnt wurden und die keinen
Folgeantrag stellen, zum Zweck der Abschiebung in einer Haftanstalt der
Direktion für Einwanderung inhaftiert werden dürfen,
dass es dem Beschwerdeführer aber offensteht, einen entsprechenden
Folgeantrag zu stellen,
dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die bulgarischen Behörden
dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Aufnahme verweigern
oder den Zugang zum Asylverfahren versperren, respektive in seinem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in
ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er
Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den,
dass der Beschwerdeführer mit dem Einwand, er sei in Bulgarien schlecht
behandelt worden, keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag, die
darauf hindeuten würden, Bulgarien würde ihm dauerhaft die Rechte, die
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sich für Schutzsuchende aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien er-
geben, vorenthalten,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass ihm der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass er der Ansicht
sein sollte, seitens Beamter unangemessen behandelt zu werden,
dass der Beschwerdeführer zumindest darauf hingewiesen werden darf,
dass bezüglich legitimer behördlicher Amtshandlungen (so etwa die Ab-
nahme von Fingerabdrücken bei illegal eingereisten Personen in einen
Drittstaat) eine zumutbare Mitwirkungs- und Kooperationspflicht besteht,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und we-
der die im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde geäusser-
ten Einwände an einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulga-
rien etwas ändern können,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Be-
schwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz
nichts für sich abzuleiten vermag, was er insoweit denn auch selbst ein-
räumt,
dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision
vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwal-
tungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 5.6 und 7),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann,
ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch
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zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu
erachten ist, sondern die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das
SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es
hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den
Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rech-
nung getragen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8),
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit dem Einwand
des Beschwerdeführers, er möchte nicht nach Bulgarien zurückkehren,
auseinandergesetzt hat und zu Recht von der Zuständigkeit Bulgariens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen
beziehungsweise zu Recht zum Schluss gelangt ist, es würden keine
Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten,
dass das SEM zu Recht festgehalten hat, dass Bulgarien ein Rechtsstaat
mit funktionierendem Justizsystem ist (und dies vom Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe insoweit explizit bestätigt wurde) und dass sich
der Beschwerdeführer an die dortigen zuständigen Stellen wenden könnte,
falls er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen sollte,
dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, wel-
cher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft wer-
den kann, weshalb es sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen
zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe,
durch die entsprechenden Erlebnisse und Behandlungen in Bulgarien trau-
matisiert worden zu sein und noch heute unter Albträumen zu leiden, wes-
halb er einen Arzt aufgesucht und sich in Behandlung begeben habe, im
vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung führen kann,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus im Rahmen des rechtlichen
Gehörs zum medizinischen Sachverhalt keine massgeblichen gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen zu beklagen hatte, sondern vielmehr erklärte, es
gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. A5/11 Rz. 8.02),
dass bezüglich des anderslautenden Vorbringens auf Beschwerdeebene
berechtigte Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit oder zumindest an dessen
ernsthaften Schweregrad nicht ausgeschlossen werden können,
dass in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einholen eines entsprechen-
den ärztlichen Attestes verzichtet werden kann,
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dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine
Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger