B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-932/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015 / N (…).
E-932/2015
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am
23. Juli 2013 und gelangte am 1. Oktober 2013 in die Schweiz, wo er am
3. Oktober 2013 um Asyl nachsuchte. Am 10. Oktober 2013 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Die
Vorinstanz hörte ihn am 2. September 2014 zu den Asylgründen an. Er
machte im Wesentlichen geltend, er habe Syrien wegen Problemen mit der
PYD (Partei der Demokratischen Union) verlassen. Er sei von der Partei
mehrmals gesucht worden. Da er nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie
seinen Vater mitgenommen. Er habe sich ihnen sodann gestellt und sei für
14 Tage inhaftiert worden. Dies sei im April 2013 passiert. Zirka drei Monate
später sei ein Cousin der Al-Nusra-Front beigetreten, weshalb die PYD ihn
und weitere Cousins habe anwerben wollen. Ausserdem befürchte er, da
er sich im Jahr 2011 habe einbürgern lassen, von der syrischen Armee ein-
gezogen zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
an.
C.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm
vollumfänglich Einsicht in die Akten A4, A8/1, A20/2 und in den internen
VA-Antrag (A25/7) zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu
den Akten A4, A8/1, A20/2 und zum internen VA-Antrag (A25/7) zu gewäh-
ren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen
VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und even-
tualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neube-
urteilung zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass die Rechtswirkun-
gen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen
E-932/2015
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Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventu-
aliter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und
deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Er reichte Kopien diverser Unterlagen aus Syrien betreffend den Ajnabi-
Status zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 wies der damalige Instrukti-
onsrichter die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer in die Akten A4, A8
und A20 Einsicht zu gewähren. Weiter lehnte er den Antrag auf Begrün-
dung der vorläufigen Aufnahme ab, gewährte dem Beschwerdeführer eine
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und forderte ihn auf, ei-
nen Kostenvorschuss einzuzahlen.
E.
Mit Schreiben vom 4. März 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und reichte eine Un-
terstützungsbestätigung zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 hiess der damalige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzich-
tete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Eingabe vom 17. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 lud der damalige Instruktions-
richter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
I.
Mit Eingabe vom 25. März 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlas-
sung ein. Sie hält dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung fest.
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Seite 4
J.
Mit Schreiben vom 25. März 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Be-
nachrichtigungsschein zum Militärmarsch (inkl. Übersetzung), eine Kopie
eines Ajnabi-Ausweises, eine Kopie seines Familienausweises Ajnabi und
Fotos seiner Teilnahme an einer Demonstration zu den Akten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 setzte der damalige Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik an.
L.
Mit Eingabe vom 15. April 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Replik
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
E-932/2015
Seite 5
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
3.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersu-
chungsgrundsatzes unvollständig festgestellt und das Akteneinsichtsrecht
verletzt. Sie sei in Willkür verfallen.
3.4 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird
(Beschwerde Ziff. 4 und 12-20), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar,
worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der
Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsproto-
koll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden
seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen
einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussa-
gen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft we-
sentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich. Die eingereichte Be-
schwerde zeigt sodann, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
3.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat
den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört
E-932/2015
Seite 6
und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte fest-
gestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung oder einer weite-
ren Vernehmlassung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Die eingereichten
Beweismittel wurden von der Vorinstanz, soweit rechtserheblich, berück-
sichtigt. Die Gewährung des Akteneinsichtsrechts wurde bereits in der Zwi-
schenverfügung vom 25. Februar 2015 abgehandelt. Darauf ist hier zu ver-
weisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich nicht
vor. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführer durch
den Entscheid nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Gunsten ent-
schieden hat. Er kann diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung rügen.
3.6 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe es unter-
lassen, die eingereichten Beweismittel zu übersetzen. Diese Rüge geht
fehl. Der Beschwerdeführer reichte zwei Wasserabrechnungen seines
Hauses in B._______ zu den Akten. Diese Dokumente sind vorliegend of-
fensichtlich nicht rechtserheblich, weshalb eine Übersetzung nicht vonnö-
ten ist. Weiter reichte er sein Familienbüchlein sowie ein Dokument, das
seinen Laden, der von den Behörden geschlossen worden sei, betrifft.
Diese beiden Dokumente wurden von der Vorinstanz übersetzt (SEM-Ak-
ten, A24/1).
3.7 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundes-
verwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen
kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichts-
recht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist un-
begründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 7
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/27 mit den Anfor-
derungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden.
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass deren Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse. So mache der Beschwerdeführer zu
wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben. Einerseits würden seine
Vorbringen in Bezug auf persönliche Angaben (Identitätskarte, Status) Un-
gereimtheiten aufweisen, andererseits mache er insbesondere in Bezug
auf die angebliche Furcht vor einem militärischen Aufgebot widersprüchli-
che Angaben. Es sei ihm deshalb nicht gelungen eine begründete Furcht
vor der Absolvierung des Militärdienstes und eine entsprechende asylrele-
vante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Auseinandersetzung mit Mit-
gliedern der PYD und seine nachfolgende Haft erwähne er, obwohl es sich
um ein zentrales Vorbringen handelt, in der BzP mit keinem Wort. Er erwe-
cke den Eindruck, als wolle er die Bedrohung durch die PYD aufbauschen,
um ein asylrelevantes Ausreisemotiv zu konstruieren. Aufgrund seiner va-
gen, widersprüchlichen und teilweise nachgeschobenen Schilderungen sei
es ihm nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung oder eine begrün-
dete Furcht vor zielgerichteten Übergriffen durch die PYD glaubhaft zu ma-
chen.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, in Bezug auf seine Identi-
tätskarte halte die pauschale Behauptung der Vorinstanz den Anforderun-
gen an die Begründungspflicht nicht stand und der vorgebrachte Wider-
spruch seinen Status betreffend sei konstruiert, nicht stichhaltig und unbe-
achtlich. In Bezug auf den Militärdienst bestehe in seinen Aussagen kein
Widerspruch. Bezüglich der Bedrohung durch die PYD stütze sich die
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Seite 8
Vorinstanz auf geringfügige Unterschiede, welche nicht entscheidrelevant
seien. Die Vorinstanz beschränke sich auf pauschale Behauptungen und
halte es nicht für nötig, präziser zu werden. Sämtliche seiner Ausführungen
seien in sich stimmig und logisch nachvollziehbar. Zusammenfassend sei
die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen
ausgegangen. Er habe offensichtlich begründete Furcht vor einer asylrele-
vanten Verfolgung durch die PYD und ihre Verbündeten. Ebenso seien
seine Vorbringen bezüglich des Militärdienstes offensichtlich asylrelevant.
Zudem stelle die gezielte Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien durch
den IS (Islamischer Staat) eine asylrelevante Verfolgung durch Dritte dar.
5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, seit Beginn der Un-
ruhen und des Bürgerkrieges in Syrien sei für die dort lebenden Kurdinnen
und Kurden keine Situation entstanden, welche den Schluss zulassen
würde, dass die Personengruppe heute von kollektiver Verfolgung betrof-
fen wäre.
5.4 In seiner Replik verweist der Beschwerdeführer auf BVGE 2015/3, wo-
nach die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufge-
fasst werde. Seine Entziehung von der militärischen Dienstpflicht sei dem-
nach als flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qua-
lifizieren. Zudem seien einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstra-
tionen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, sofern diese von den syrischen
Sicherheitskräften identifiziert worden seien (Urteil des BVGer
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert]). Es sei
offensichtlich, dass diese Situation auf ihn zutreffe. Die Aussagen der Vor-
instanz, es bestehe keine Kollektivverfolgung der Kurden durch den IS,
seien schlichte Behauptungen.
5.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des
Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist.
5.5.1 So hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor der Absolvierung
des Militärdienstes bei der syrischen Armee und eine entsprechende asyl-
relevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer bringt in der BzP vor, die Behörden seien mehrmals
zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn für den Militärdienst abholen
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wollen (SEM-Akten, A5/11 S. 8). In der Anhörung hingegen führt er aus, er
habe nie Kontakt mit den militärischen Behörden gehabt (SEM-Akten,
A23/14 Q37). Er sei auch nie von den Behörden aufgeboten worden. Auch
geht aus seinen Aussagen hervor, dass er noch nicht einmal über ein Mili-
tärbüchlein verfügt (SEM-Akten, A23/14 Q40 f.). Die in der BzP gemachte
Aussage, dass er schon mehrmals von den syrischen Behörden aufgrund
des Militärdienstes gesucht worden sei, ist deshalb nicht glaubhaft.
Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwaltungs-
gericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG
die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit
einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen,
weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für
sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht; diese ist in-
dessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmass-
nahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er de-
ren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Es ist mithin nicht davon auszu-
gehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverwei-
gerung schuldig gemacht. In seinem Urteil D-5018/2015 vom 26. Oktober
2015 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, selbst wenn ein Beschwer-
deführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalte, könne
allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge-
fährdung geschlossen werden (Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Okto-
ber 2015 E. 5.2). Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen
auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend ver-
zichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da
die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine
Konfrontation mit der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, hierzu Urteil BVGer
D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Ser-
vice, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment
to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung
durch die syrische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzuschätzen.
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Diese Frage kann jedoch, ebenso wie die Frage der Echtheit der einge-
reichten Vorladung, vorliegend offen bleiben (wie etwa im Urteil BVGer
D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2), da der Beschwerdeführer ne-
ben seiner Ethnie im Zusammenhang mit der ihm offenbar drohenden Rek-
rutierung keine weiteren Gründe glaubhaft vorgebracht hat, die auf ein
asylrelevantes Motiv schliessen liessen. Es gelingt der Rechtsmittelein-
gabe folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Verfügung der Vorinstanz
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Feststellung des
Sachverhalts führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
5.5.2 Ebenfalls unglaubhaft sind die vom Beschwerdeführenden geschil-
derten Probleme mit der PYD. So hat der Beschwerdeführer die Auseinan-
dersetzung mit Mitgliedern dieser Partei und die anschliessende 14-tägige
Haft in der BzP mit keinem Wort erwähnt, obwohl aus der Anhörung her-
vorgeht, dass er dies als zentrales Vorbringen erachtet. Lediglich auf den
summarischen Charakter der ersten Befragung zu verweisen, hilft dem Be-
schwerdeführer vorliegend nicht, da von ihm erwartet werden kann, dass
er seine wesentlichen Gründe für seine Flucht aus Syrien bereits in dieser
Befragung kundtut.
Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Dienstverwei-
gerung gegenüber der PYD beziehungsweise der YPG ist auf die entspre-
chenden Erwägungen im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen. Man-
gels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen,
dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung
der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten
Sanktionen nach sich ziehen würde.
5.5.3 Der Beschwerdeführer verweist bezüglich seiner Teilnahme an De-
monstrationen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5779/2013
vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert).
Es liegen jedoch keine Indizien vor, welche darauf hindeuten, dass der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Demonstrati-
onen als Gegner des Regimes identifiziert worden wäre. Es besteht somit
für den Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt kein Grund für die
Annahme begründeter Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise.
E-932/2015
Seite 11
5.5.4 Bezüglich der Erwägung der Vorinstanz den Status des Beschwerde-
führers betreffend dürfte durch die eingereichten Identitätsdokumente mitt-
lerweile erstellt sein, dass der Beschwerdeführer früher den Status eines
Ajnabi innehatte, mittlerweile jedoch über die syrische Staatsangehörigkeit
verfügt. Nicht erklären kann der Beschwerdeführer jedoch seine unter-
schiedlichen Aussagen bezüglich seiner Identitätskarte (SEM-Akten, A5/11
S. 6 und A23/14 Q3 f. und Q58).
5.5.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Kollektivverfolgung und den
Schwierigkeiten der kurdischen Bevölkerung in Syrien ist festzuhalten,
dass aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht geschlossen
werden kann, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv
begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Das Bundesverwaltungsgericht
verneint eine Kollektivverfolgung aller Kurden (statt vieler: Urteile des
BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 und E-4749/2014 vom 8. März
2016).
5.6 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, er sei als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen und reicht hierzu Fotos von einer Demonstration in Zürich
ein.
5.6.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlin-
gen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flücht-
linge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1).
5.6.2 Nach dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die sy-
rischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Mög-
lichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkei-
ten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Her-
kunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann vielmehr davon
ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die
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Seite 12
syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland kon-
zentriert sind (Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5),
und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Ur-
teile BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom
10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die An-
nahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt,
rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass expo-
niert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syri-
schen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.
Aufgrund der Aktenlage ist der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von
Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil
als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksam-
keit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Ge-
stützt auf die eingereichten Fotos des Beschwerdeführers, die ihn an einer
Demonstration zeigen und die oberflächlichen Ausführungen auf Be-
schwerdeebene ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der
exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kader-
stelle innehat. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen
Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht (vgl. Urteil
BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). Der Beschwerdefüh-
rer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe
gemäss Art. 54 AsylG nicht.
5.7 Aus den auf Beschwerdeebene gemachten allgemeinen Ausführungen
zur Situation in Syrien, den zitierten Berichten und den weiteren eingereich-
ten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
E-932/2015
Seite 13
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
8.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges
Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den
Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollstän-
dig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Be-
schwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flücht-
ling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsub-
eventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren
(Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fort-
bestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusam-
menfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. März
2015 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-932/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den und darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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