B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-932/2016
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokatur-
büro, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des damaligen Bundesam-
tes für Migration (BFM; heute: SEM) vom 11. Mai 2010 in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 6. September 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin
das BFM um Einladung ihres Verlobten B._______ (S.T.) aus Sri Lanka in
die Schweiz, da sie diesen heiraten und in ihre Flüchtlingseigenschaft ein-
bezogen haben wolle.
C.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 bewilligte das BFM die Einreise von
B._______ in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienzu-
sammenführung ab. Die Vorinstanz wies in ihrem Entscheid auf Art. 52 Abs.
4 AsylG [SR 142.31] hin und stellte fest, dass sich die Beschwerdeführerin
während des ganzen Asylverfahrens als ledig bezeichnet habe und keine
Hinweise vorhanden seien, dass sie vor ihrer Ausreise mit ihrem Verlobten
in einer eheähnlicher Gemeinschaft gelebt habe, die durch ihre Flucht ge-
trennt worden wäre.
D.
Am 21. Dezember 2012 heiratete die Beschwerdeführerin B._______ auf
dem sri-lankischen Konsulat in F. _______ in Indien.
E.
B._______ reiste am 15. Mai 2013 in die Schweiz ein und erhielt in der
Folge eine Aufenthaltsbewilligung B (vgl. A54/5).
F.
Am 17. Juni 2014 wurde die Tochter C._______ geboren.
G.
Mit Schreiben vom 29. September 2014 und 6. März 2015 ersuchte das
Amt für Migration und Zivilrecht D._______ das BFM respektive SEM um
Einbezug der gemeinsamen Tochter in die Flüchtlingseigenschaft der El-
tern.
H.
Am 28. Juni 2015 wurde der Sohn E._______ geboren.
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Seite 3
I.
Am 2. Oktober 2015 wurde das SEM vom Amt für Migration und Zivilrecht
D._______ daran erinnert, dass das erste Kind noch nicht in die Flücht-
lingseigenschaft einbezogen und ein zweites Kind geboren worden sei.
J.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 teilte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin mit, es habe Kenntnis von ihrer Reise nach Indien, wo sie auf dem sri-
lankischen Konsulat geheiratet habe, und beabsichtige deshalb, ihr die
Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Es
setzte ihr eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
K.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Hilfe ihres Rechtsvertreters im Schrei-
ben vom 26. November 2015 Stellung und führte aus, sie habe ihren heu-
tigen Ehemann bereits in Sri Lanka kennengelernt, wegen der Kastenun-
terschiede aber gewusst, dass die Eltern gegen eine Heirat mit ihm sein
würden. Sie sei aber auch nach ihrer Flucht in die Schweiz mit ihm im Kon-
takt geblieben. Im Laufe der Zeit habe sich die Einstellung ihrer Eltern zur
Heirat und zur Bedeutung der Kasten relativiert und sie hätten die Einwilli-
gung gegeben. Ihr Verlobter habe zwar einen Pass gehabt, aber kein Vi-
sum. Das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz
für ihren Verlobten, sei mit Verfügung des SEM (recte: BFM) vom 14. Ok-
tober 2011 abgelehnt worden. Mit viel Bestechungsgeld habe die Familie
des Verlobten erreicht, dass er ein indisches Visum bekommen habe.
Gleichzeitig hätten auch einige Verwandte indische Visa erhalten. Es sei
geplant gewesen, in Indien zu heiraten, und es sei alles organisiert gewe-
sen. Falls aber Ausländer in Indien heiraten wollten, führe dies teilweise zu
jahrelangen Verfahren, weshalb es üblich sei, auf dem Konsulat des Staa-
tes zu heiraten, in welchem die Ausländer eine allenfalls gemeinsame
Staatsangehörigkeit besitzen würden. Nachdem die Beschwerdeführerin in
Indien eingetroffen sei, seien bereits alle Familienmitglieder, die die Reise
hätten antreten können, anwesend gewesen. Man habe ihr mitgeteilt, dass
es eine Möglichkeit gebe, auf der sri-lankischen Vertretung F._______ zu
heiraten. Die Beschwerdeführerin habe zwar erklärt, dass dies für sie ein
Problem sein könnte, da sie ja nicht über sri-lankischen Reisepapiere, son-
dern über einen Schweizerischen Flüchtlingspass verfüge. Nach der Kon-
taktnahme mit dem verantwortlichen Angestellten der sri-lankischen Ver-
tretung F._______ durch die Verwandten des Ehemanns habe sich aber
ergeben, dass dieser gegen eine grosse Geldsumme alles arrangiert habe,
ohne dass die Behörden in Sri Lanka davon Kenntnis bekommen hätten.
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Seite 4
Die Heirat habe sodann durchgeführt werden können. Mit dieser Konstel-
lation stehe somit fest, dass nicht von einer freiwilligen Unterstellung unter
den Schutz des Staates Sri Lanka gesprochen werden könne, da sie sich
in einer Zwangslage befunden habe, entweder zu heiraten oder sich gegen
die Heirat auszusprechen. Da sie diesen Mann habe heiraten wollen, habe
sie nicht eine echte Wahl gehabt und hätte zusätzlich die Familie des Ehe-
mannes, die alles organisiert habe, vor den Kopf gestossen. Der entspre-
chende Beamte auf dem Konsulat habe ihre Notlage erkannt und sich für
seine Dienste entsprechend bezahlen lassen. Es fehle damit einer rechtli-
chen Bedingung für den Asylwiderruf beziehungsweise die Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft.
L.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (eröffnet am 15. Januar 2016) aber-
kannte das SEM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und
widerrief das Asyl.
M.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und ihr sei weiterhin als Flüchtling Asyl in der Schweiz zu gewähren.
Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache sei zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
N.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2016 verzichtete die zuständige In-
struktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
P.
Mit Eingabe vom 16. März 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlas-
sung ein. Darin hielt sie – ohne zusätzliche Anmerkungen – vollumfänglich
an ihren Erwägungen fest.
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Seite 5
Q.
Mit Eingabe vom 21. März 2016 ersuchte der Rechtsvertreter um eine Kor-
rektur der Zwischenverfügung vom 2. März 2016, zumal eine Kopie dersel-
ben fälschlicherweise an das Amt für Migration des Kantons G._______
und nicht an das Amt für Migration und Zivilrecht D._______ geschickt wor-
den sei, was für ihn Zusatzkosten verursacht habe.
R.
Mit Eingabe vom 22. März 2016 nahm die Beschwerdeführerin unaufgefor-
dert zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. März 2016 Stellung und
führte aus, das SEM habe sich in keiner Weise mit der Beschwerde ausei-
nandergesetzt. Gleichzeitig ersuchte sie das Gericht um erneute Einholung
einer Vernehmlassung.
S.
Am 1. Juni 2016 übermittelte das Amt für Migration D._______ dem SEM
ein Schreiben der Beschwerdeführerin, in welchem diese um eine Na-
mensänderung ersucht.
T.
Mit Schreiben des SEM an das Migrationsamt des Kantons G._______
vom 7. Juni 2016 wurde dem Migrationsamt G._______ mitgeteilt, dass ein
Einbezug der Kinder in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter nicht möglich
sei, weil ein Beschwerdeverfahren gegen den Asylwiderruf beim Bundes-
verwaltungsgericht noch hängig sei.
U.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 änderte das SEM die Personalien der
Beschwerdeführerin infolge Heirat im Zentralen Migrationssystem
(ZEMIS).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-932/2016
Seite 6
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach
Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.
3.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass
der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er
mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von sei-
nem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz
auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Urteil des BVGer E-5983/2015 vom
15. November 2017 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf
BVGE 2010/17 E. 5.1.1).
3.3 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden.
Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfol-
gerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungs-
situation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem
stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht
jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Ab-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann
ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer
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Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von
der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls
abzusehen (vgl. Urteil des BVGer E-4544/2017 vom 29. August 2017
E. 4.2 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.2 und Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 7 E. 10a).
3.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeine Regeln des Verwaltungsrechts
bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat-
sachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007
vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraus-
setzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteile
des BVGer E-5463/2017 vom 27. November 2017 E. 4.3 und E-4973/2014
vom 29. September 2016 E. 4.3).
Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die
relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich rele-
vante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Be-
hörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden kön-
nen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden
(analog Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie den Schritt zur Heirat
auf der sri-lankischen Vertretung freiwillig unternommen. Die Tatsache,
dass ein normales Verfahren bei den indischen Behörden wesentlich län-
ger gedauert hätte, erwirke keine unfreiwillige Zwangslage. Gleiches gelte
für die Tatsache, dass sie ansonsten ihre Verwandten brüskiert hätte. Sie
hätte zudem auch ein Gesuch um Erteilung eines Visums zur Ehevorberei-
tung in der Schweiz einreichen können. Daher sei die Freiwilligkeit durch-
aus gegeben. Sodann mache der Umstand, dass der verantwortliche An-
gestellte die heimatlichen Behörden nicht hinzugezogen habe, diesbezüg-
lich keinen Unterscheid. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
auf dem Konsulat geheiratet habe und von einem Angestellten des sri-lan-
kischen Staates getraut worden sei, erfülle das Kriterium der Unterschutz-
stellung. Die Beschwerdeführerin habe auf dem Konsulat vorsprechen, Un-
terlagen – zum Bespiel Ledigkeitsausweis – einreichen und auf dem Kon-
sulat erscheinen müssen, um die Trauung zu vollziehen. Sie habe sich
ohne Probleme auf das Konsulat begeben und es auch problemlos wieder
E-932/2016
Seite 8
verlassen können. Ihrem Begehren sei stattgegeben worden und die Hei-
ratsurkunde sei ihr ausgehändigt worden. Aufgrund all dieser Verfahrens-
schritte werde deutlich, dass sie Kontakt mit den sri-lankischen Behörden
aufgenommen habe. Den Angestellten des Konsulats F._______ sei ihre
Identität bekannt gewesen und ihr Antrag auf Heirat sei gutgeheissen wor-
den. Somit müsse darauf geschlossen werden, dass sich die Beschwerde-
führerin unter den Schutz der sri-lankischen Behörden in Form der Ange-
stellten des Konsulats gestellt habe und diesen Schutz in Form der Gut-
heissung des Verfahrens und der Heirat auch erhalten habe, weshalb die
drei Bedingungen für den Asylwiderruf erfüllt seien.
4.2 Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerde vom 15. Februar
2016 auf ihre Stellungnahme vom 26. November 2016 und wiederholte,
warum es schliesslich zur Hochzeit nicht vor den indischen, sondern vor
den sri-lankischen Behörden gekommen sei. Insbesondere wurde betont,
dass die Behörden in Sri Lanka durch den Mitarbeiter des Konsulats
F._______ nicht hinzugezogen worden seien, wie es üblicherweise im Hin-
blick auf eine Heirat für die Überprüfung der Dokumente der Fall sei. Die
Dienste der heimatlichen Behörden seien somit auch nicht in Anspruch ge-
nommen worden. Sodann sei zu beachten, dass nicht jeder Kontakt mit
dem Heimatstaat einen Asylbeendigungsgrund im Sinne der Bestimmung
der Flüchtlingskonvention darstelle. Gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts müsse die Inanspruchnahme freiwillig und absichtlich
und die Schutzgewährung müsse tatsächlich erfolgt sein. Im vorliegenden
Fall sei die Beschwerdeführerin weder in den Verfolgerstaat Sri Lanka ge-
reist noch habe sie sich einen Pass ausstellen lassen. Sie habe lediglich
ihren Ehemann auf dem sri-lankischen Konsulat F._______ geheiratet. Un-
ter solchen Umständen könne nicht von einer Inanspruchnahme des
Schutzes des Heimatstaates gesprochen werden, da dieser in die Heirats-
sache nicht einmal involviert worden sei. Ferner liege hier die verlangte
Freiwilligkeit nicht vor. Vielmehr handle es sich hier um einen Fall des mo-
ralischen/psychischen/seelischen Drucks aufgrund der familiären Situation
und ihrer Vergangenheit, insbesondere der erlebten geschlechtsspezifi-
schen Verfolgung, wonach es für sie äusserst schwierig sei, einen Ehe-
mann zu finden (Hinweis insbesondere auf das Protokoll zur ergänzenden
Anhörung vom 28. April 2010). Zudem sei sie zum Zeitpunkt der Heirat be-
reits (…) Jahre alt gewesen, was in ihrem Kulturkreis als relativ fortgeschrit-
tenes Alter für Heirat und Familiengründung gelte.
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Seite 9
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht zunächst die Verlet-
zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) und die unvoll-
ständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2 Diese verfahrensrechtliche Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr.
1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/ MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013).
5.3 Gemäss der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz das rechtliche
Gehör deshalb verletzt, weil sie sich mit keinem Wort zum in der Stellung-
nahme anerbotenen Beweis der Zeugeneinvernahme von Familienange-
hörigen zur Erklärung der Drucksituation der Beschwerdeführerin geäus-
sert habe, weshalb sie die Begründungspflicht und somit das rechtliche
Gehör verletzt habe. Daher sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.3.1 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerde-
führerin gab in ihrer Stellungnahme selbst an, dass ihre Zwangslage mit
komplizierteren Abklärungen durch Zeugeneinvernahmen der Familienan-
gehörigen nachgewiesen werden könnte. In der Tat wäre eine solche Zeu-
geneinvernahme der in Sri Lanka lebenden Familienangehörigen unver-
hältnismässig aufwendig (vgl. E. 3.4 zuvor) und würde gleichzeitig nicht
zum erwünschten Ziel führen, da es sich hier nicht um neutrale Zeugen
handelt. Es ist nämlich davon auszugehen, die Familienangehörigen wür-
den bereits abgesprochene Aussagen nur zu Gunsten der Beschwerdefüh-
rerin formulieren.
5.4 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem sie in ihrer Würdigung
zur gegenteiligen Annahme gekommen sei und behauptet habe, die Be-
schwerdeführerin habe sich bei ihrer Heirat nicht in einer Zwangslage be-
funden, nachdem das indische Verfahren zu lange gedauert hätte und die
Verwandten brüskiert gewesen seien.
5.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz bereits in ihrem
Schreiben vom 20. Oktober 2015, als sie der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Asylwiderruf gewährte, eine erste,
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Seite 10
wenn auch knappe, Sachverhaltsschilderung vornahm. Sie befasste sich
zudem auch in der angefochtenen Verfügung mit den einschlägigen Tatsa-
chen und stellte dabei die massgebenden Ereignisse in präziser Weise dar.
Insgesamt sind somit den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach
die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise
sich mit diesem nicht genügend auseinandergesetzt hätte. Der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin mit der rechtlichen Würdigung nicht einver-
standen ist, vermag keinen unrichtig oder unvollständig festgestellten
Sachverhalt zu begründen.
5.4.2 Soweit im Übrigen geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe sich in
der Vernehmlassung in keiner Art und Weise mit den Ausführungen in der
Beschwerde auseinandergesetzt, ist darauf hinzuweisen, dass seitens des
SEM keine Verpflichtung besteht, im Rahmen einer Vernehmlassung zu
Beschwerdevorbringen und eingereichten Dokumenten konkret Stellung
zu nehmen (vgl. auch Urteil des BVGer E-295/2015 vom 18. April 2017
E. 6.2).
5.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz weder den Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt noch ist der rechtserhebli-
che Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden. Daher besteht kein Anlass
die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob das SEM gestützt auf Art. 63 Abs. 1
Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin aberkannt und das ihr am 11. Mai 2010 gewährte
Asyl widerrufen hat.
6.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 21. Dezember
2012 ihren Verlobten auf dem sri-lankischen Konsulat F._______ (Indien)
geheiratet hat, womit die Kontaktnahme mit dem Heimatland stattgefunden
hat und die Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und den Widerruf des Asyls erfüllt ist. Die Vorinstanz erwog zu-
dem, dass die Beschwerdeführerin diesen Schritt freiwillig unternommen
habe (vgl. E. 4.1 zuvor). Dagegen argumentierte die Beschwerdeführerin,
dass die verlangte Freiwilligkeit nicht vorliege und sie unter enormem
Druck gestanden sei (vgl. E. 4.2 zuvor). Es stellt sich daher die Frage, in-
wiefern sie tatsächlich keine andere Wahl hatte, beziehungsweise es ihr
E-932/2016
Seite 11
nicht hätte zugemutet werden können, anders vorzugehen. Es ist akten-
kundig, dass die Beschwerdeführerin am 6. September 2011 ein Gesuch
um Einbezug ihres damaligen Verlobten in ihre Flüchtlingseigenschaft
stellte und das BFM ersuchte, ihm eine Einreisebewilligung zu erteilen (vgl.
A50/7). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 bewilligte die Vorinstanz die
Einreise nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
Sie machte jedoch die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie
die Möglichkeit habe, beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Fa-
miliennachzug zu stellen. Die Beschwerdeführerin hätte für ihren Verlobten
beim kantonalen Migrationsamt ein „Visum für eine Einreise in die Schweiz
zwecks Heirat“ beantragen können. Im Übrigen erwähnte die Beschwerde-
führerin anlässlich der Befragung am Flughafen Zürich vom (…) 2010, ihr
Freund lebe in England (vgl. A10/32 S. 9). Da aufgrund der Akten davon
ausgegangen werden kann, dass es sich um den gleichen Mann handelt
und sie (die Beschwerdeführerin) drei Monate später Asyl erhielt, ist nicht
einzusehen, warum sie nicht nach England gefahren ist und ihn dort gehei-
ratet hat. Nach dem Gesagten hat sie nicht alle ihr zur Verfügung gestan-
denen Möglichkeiten für eine Heirat ausgeschöpft. Es ist zwar möglich,
dass vorgängig tatsächlich eine Heirat in Indien vor den indischen Behör-
den vorgesehen gewesen sein könnte, die Heirat dann aber wegen der
Langwierigkeit des Ehevorbereitungsverfahrens auf dem sri-lankischen
Konsulat stattgefunden hat. Es ist aber aufgrund der Aktenlage nicht plau-
sibel dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin, wie sie dies in ihrer
Stellungnahme und der Beschwerde glaubhaft machen will, nicht bereits in
der Schweiz von der Ehevorbereitung auf dem sri-lankischen Konsulat ge-
wusst hat beziehungsweise nicht sie selbst die Heirat mit in die Wege ge-
leitet hat. Die Beteuerung, erst in Indien vor vollendete Tatsachen gestellt
und daher de facto gezwungen worden zu sein, auf dem Konsulat heiraten
zu müssen, womit sie ihre fehlende Freiwilligkeit nachzuweisen versucht,
überzeugt nicht. Die Reise nach Indien, und zwar direkt nach F._______
(gemäss den Eintragungen in ihrem Reiseausweis), wo sich das sri-lanki-
sche Konsulat (H._______) befindet, erfolgte zweifelsfrei freiwillig. Daran
vermag auch ihre Aussage, Bedenken geäussert oder gehabt zu haben,
da sie nur einen Schweizer Flüchtlingspass besass, was wegen der Heirat
zu Problemen auf dem Konsulat hätte führen können, nichts zu ändern. Es
ist offensichtlich, dass sie im Voraus gewusst haben muss, dass eine Heirat
auch mit einem Flüchtlingsausweis, unter dem Nachweis, ledig zu sein und
die sri-lankische Staatsangehörigkeit zu besitzen, möglich ist. Sodann er-
füllt die Tatsache, dass sie sich zwecks Heirat und offenbar gemäss den
Rechtsnormen ihres Heimatstaates offiziell in den Machtbereich der sri-
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Seite 12
lankischen Behörden begeben hat, das Kriterium der beabsichtigten Un-
terschutzstellung. Als drittes Kriterium muss der Beschwerdeführerin durch
den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Indem die Trauung
tatsächlich vollzogen und ihr eine entsprechende Urkunde ausgestellt
wurde, sowie aus dem Umstand, dass aus den Akten nirgendwo ersichtlich
ist, sie habe sich gefürchtet, seitens der sri-lankischen Belegschaft des
Konsulats behelligt zu werden, ist auch dieses Kriterium als erfüllt zu be-
trachten (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c). Die Beschwerdeführerin hat so-
mit entgegen der Meinung in der Beschwerde sehr wohl die Dienste der
heimatlichen Behörden in Anspruch genommen. Daran vermag auch die
Behauptung, der zuständige Beamte sei bestochen worden und daher sei
die Heirat möglich gewesen, nichts zu ändern. Auch er hätte sich nicht über
alle formellen Erfordernisse für eine rechtsgültige Heirat hinwegsetzen
können, wie es die Beschwerdeführerin glaubhaft machen will und dürfte
für diesen Prozess wohl auch nicht alleine zuständig gewesen sein.
6.3 Im Übrigen erweist sich die Verfügung auch als angemessen und ver-
hältnismässig. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Jahresaufent-
haltsbewilligung B in der Schweiz. Der Ausgang des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens hat keine Auswirkung auf diese Aufenthaltsbewilli-
gung der Beschwerdeführerin, für welche die kantonale Migrationsbehörde
zuständig ist. Das SEM hat denn auch in der angefochtenen Verfügung
weder die Wegweisung noch den Vollzug der Wegweisung angeordnet.
Der Asylwiderruf bewirkt vielmehr nur, dass die Beschwerdeführerin den
diplomatischen Schutz ihres Heimatlandes Sri-Lanka in Anspruch zu neh-
men hat, ohne aber zu einer dauerhaften Rückkehr in ihr Heimatland ge-
zwungen zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6 f).
6.4 Gestützt auf die Aktenlage ist mithin zusammenfassend davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin freiwillig auf die diplomatische Vertre-
tung ihres Heimatlandes F._______ gegangen ist, was ein physisches Be-
geben in den Machtbereich des Verfolgerstaates bedeutet und sich dort
konkret dem Schutz des sri-lankischen Staates unterstellt hat. Somit sind
sämtliche in Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und den damit verbundenen Asylwiderruf erfüllt. Es erübrigt sich
deshalb, auf die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vor-
bringen einzugehen, da sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts
zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin aberkannt und das ihr gewährte Asyl
widerrufen.
E-932/2016
Seite 13
6.5 Der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hat
zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr dem internationalen
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge so-
wie dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht untersteht.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-932/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: