B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-932/2019
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2019 / N (…).
E-932/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Oktober 2015
und der Anhörung vom 13. März 2018 machte er im Wesentlichen folgen-
des geltend:
Er sei Sunnite arabischer Ethnie und stamme aus B._______. Im Jahr (…)
habe er sich bei der Polizei eingeschrieben und während vier Monaten ei-
nen Vorbereitungskurs absolviert. In dieser Zeit sei er ständig von unbe-
kannten terroristischen Organisationen bedroht worden. Diese hätten ihm
geraten, die Polizei zu verlassen, ansonsten man ihn und seine Familie
töten werde. Da er in der Folge nicht aus der Polizei ausgetreten sei, hätten
diese eine Bombe neben seiner Garage platziert. Als er mit seinem Wagen
die Garage verlassen habe, sei es zur Explosion gekommen, wodurch er
auf einem Ohr das Gehör verloren habe. Danach habe er die Polizeiaka-
demie verlassen und sein Studium am (…) sowie die erste Phase des (…)
abgeschlossen. Er sei jedoch weiterhin bedroht worden und er hätte Droh-
schreiben vor seiner Haustüre – beinhaltend jeweils einen Tropfen Blut und
eine Pistolenkugel – gefunden. Sein Leben sei in ständiger Gefahr gewe-
sen, weshalb er regelmässig seinen Wohnsitz gewechselt habe. Den letz-
ten Drohbrief habe er Anfang 2014 erhalten. Im (…) 2014 sei der soge-
nannte Islamische Staat (nachfolgend: IS) gekommen und habe angefan-
gen, Leute umzubringen. In den Augen des IS gelte er aufgrund seiner Zeit
bei der Polizei als Soldat beziehungsweise Militärangehöriger und wäre
dort nach wie vor in ständiger Gefahr. Noch am Tag der Ankunft des IS im
Irak habe er sein Heimatland zusammen mit seiner schwangeren Ehefrau
in Richtung der Türkei verlassen, wo er sich bis (…) 2015 aufgehalten
habe. Über die Balkanroute und Österreich sei er in der Folge in die
Schweiz gereist. Nach der Befreiung B._______ seien seine Frau und die
zwischenzeitlich geborene Tochter dorthin zurückgekehrt, wo sie zusam-
men mit seiner Familie im Haus seines Vaters wohnen würden.
Als Beweismittel reichte er seinen Pass und seine Identitätskarte, seinen
Universitätsausweis, seinen Eheschein, eine Kopie seines Familienaus-
weises sowie seine Schuldokumente, eine Bestätigung der Polizei-Akade-
mie, eine Kopie seines Ausweises der Polizei-Akademie, eine Wohnmel-
dekarte der Stadt B._______ sowie den Pass seiner Frau und eine Kopie
ihrer Identitätskarte zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 – eröffnet am 30. Januar 2019 – ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
(Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2).
Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz an (Disposi-
tivziffer 3), welche jedoch wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde (Dispositivziffern 4-
6).
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Februar 2019 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
die amtliche Beiordnung einer Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2019 wies der Instruktionsrichter die
Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin unter Hinweis auf die Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte ihn auf, einen Kostenvor-
schuss zu leisten. Dieser wurde innert Frist bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben genannten Ver-
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folgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatli-
che Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden
drohen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.).
Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57
E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz aus,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden.
5.1 Trotz wiederholter Nachfrage sei rätselhaft geblieben, wer genau ihn
bedroht haben sollte. In Anbetracht der langen Zeitspanne, in der er an-
geblich bedroht worden sei, erstaune dieses Unwissen. Seine Aussage,
wonach es sich wohl um terroristische Organisationen mit Beziehungen zur
Regierung handle, scheine wenig logisch, zumal man von ihm verlangt
habe, seine Ausbildung bei der Polizei-Akademie ebendieser Regierung
abzubrechen. Er habe auch nicht nachvollziehbar erklären können, wes-
halb man ihn während all dieser Zeit bedroht habe. Der angeblichen Auf-
forderung, die Polizeiausbildung abzubrechen, sei er nach der Bombenex-
plosion im Jahr (…) nachgekommen. Auf die Frage, weshalb man ihn da-
nach weiterhin bedroht habe, habe er keine nachvollziehbare Antwort ge-
ben können. Er habe lediglich erwidert, „ein fertiger Fall“ zu sein und dass
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wenn man einmal bei der Polizei sei, man immer dort bleibe. In diesem Fall
sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb man von ihm dann überhaupt hätte
fordern sollen, die Polizeischule abzubrechen. Es sei auch nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb er aufgrund einer viermonatigen, abgebrochenen Ausbil-
dung auch Jahre später noch hätte verfolgt werden sollen.
Ebenfalls in keiner Weise nachvollziehbar sei, dass er sich bei seinen zahl-
reichen Umzügen am neuen Wohnort stets korrekt registriert hätte. Im Falle
einer tatsächlichen Bedrohung wäre hierbei ein vorsichtigeres Verhalten zu
erwarten gewesen, zumal er mutmassliche Beziehungen zwischen den ter-
roristischen Organisationen und der Regierung erwähnt habe. Er habe
seine Aussage im Verlauf der Anhörung überdies angepasst und angege-
ben, oft ohne offizielle Registrierung umgezogen zu sein, was sowohl sei-
nen zuvor gemachten Aussagen als auch der Information auf der Wohn-
meldekarte seines letzten Umzugs klar widerspreche. Insbesondere wäre
beim letzten Wohnungswechsel vor seiner Ausreise ein vorsichtigeres Ver-
halten zu erwarten gewesen.
Einen konkreten Grund für seine Ausreise habe er ebenfalls nicht nachvoll-
ziehbar darzulegen vermocht. Zu Beginn der Anhörung habe er den Ein-
marsch des IS für seine noch gleichentags erfolgte Ausreise genannt und
dass er einen Ort gesucht habe, um in Frieden und Sicherheit zu leben.
Ein Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen sei nicht ersichtlich. Nach
dem konkreten Auslöser für seine Ausreise gefragt, habe er wiederum den
Vorfall mit der Bombe und die Gefährdung seines Lebens und das seiner
Familie genannt. Auch sei wenig plausibel, dass seine Familie trotz der an-
geblichen Gefährdung während all den Jahren in B._______ gelebt habe,
ohne gross umzuziehen. Da er überdies am Tag der Ankunft des IS ausge-
reist sei, könne eine diesbezügliche Bedrohungslage zum damaligen Zeit-
punkt ausgeschlossen werden. Seine Bemerkung, wonach sie nach den
Umzügen „ein wenig Verbesserung, ein bisschen Ruhe“ gespürt hätten, sei
in Anbetracht der geltend gemachten Bedrohung, welche angeblich zu sei-
ner Ausreise geführt haben soll, nicht nachvollziehbar.
Überdies seien seine Schilderungen durchwegs schematisch und wenig
substantiiert ausgefallen. Seinen Darstellungen fehle es an vielen Real-
kennzeichen, die normalerweise die Schilderungen von tatsächlich erleb-
ten Begebenheiten prägten. Bezüglich der angeblichen Drohungen habe
er lediglich erwähnt, dass man ihn per Telefon kontaktiert und von ihm ver-
langt habe, seine Arbeit bei der Polizei aufzugeben, andernfalls man ihn
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und seine Familie umbringen werde. In Anbetracht dessen, dass die Dro-
hungen (…) Jahre lang angedauert hätten, erstaunten seine knappen Aus-
sagen. Auch seine Schilderungen zu konkreten Vorfällen seien durchwegs
oberflächlich ausgefallen. Wiederholte Fragen nach konkreten Hinweisen
für die Bedrohung, persönlichen Ereignissen vor seiner Ausreise oder Te-
lefongesprächen mit den Personen, welche ihn angeblich bedroht hätten,
habe er lediglich schemenhaft beantwortet.
5.2 Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne im vorlie-
genden Fall auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente
verzichtet werden. Die eingereichte Bestätigung der Polizei-Akademie und
der Ausweis seien nicht geeignet, die angeblich erlebte Bedrohung durch
terroristische Organisationen zu belegen und seine Verfolgungsvorbringen
zu untermauern.
5.3 Asylrechtlich unbeachtlich seien seine Äusserungen, den Irak aufgrund
der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben. Dass er persönlich
vom IS in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei, sei seinen Schilderun-
gen nicht zu entnehmen, zumal er noch am Tag der Ankunft des IS den Irak
verlassen habe. Die Stadt B._______ sei zudem am (…) 2017 von Koaliti-
onskräften vollständig zurückerobert worden. Selbst im Falle glaubhafter
Schwierigkeiten mit dem IS könne davon ausgegangen werden, dass be-
troffene Personen zum heutigen Zeitpunkt nicht in asylrelevanter Weise
bedroht seien. Auch habe keines seiner näheren Familienmitglieder
B._______ verlassen. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor
dort wohnen. Auch seine Frau und seine Tochter seien nach B._______
zurückgekehrt.
6.
In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen fest.
6.1 Zugunsten des Beschwerdeführers sei zu werten, dass er seine Verfol-
gungsgründe anlässlich der BzP sowie der Anhörung widerspruchsfrei an-
gegeben habe, obschon zwischen diesen Anhörungen ein grosser Zeit-
raum liege. Seine Angaben (z.B. die Polizeiausbildung sowie die häufigen
Wohnungswechsel) habe er soweit möglich mit Originaldokumenten nach-
gewiesen. Auch die Verletzung seines Gehörs habe er ärztlich nachgewie-
sen. Die Urheber der Drohungen seien ihm tatsächlich nicht bekannt, da
die Anrufe stets anonym erfolgt seien. Gleiches gelte für den Drohbrief. Es
sei jedoch klar, dass diese Verfolgung wohl auf das kurze Engagement bei
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der Polizei zurückzuführen sei und dass er als Sunnite vermutlich von schi-
itischen Milizen eingeschüchtert worden sei. Dass diese Bedrohungen trotz
des Abbruchs der Polizeiausbildung nicht endeten sei wohl darauf zurück-
zuführen, dass er der Aufforderung nicht direkt, sondern erst nach der Ex-
plosion des Sprengsatzes Folge geleistet habe. Diesbezüglich müsse er
jedoch selber Vermutungen anstellen, da er keine genaueren Informatio-
nen über die Verfolgungsmotive habe; er könne nur weitergeben, was er
selbst erlebt habe. Dass diese Verfolgung über einen langen Zeitraum auf-
rechterhalten worden sei, man ihn mit Drohanrufen und Schreiben einge-
schüchtert habe und sogar ein Attentat auf ihn verübt worden sei, reiche
aus, um die Ernsthaftigkeit dieser Verfolgung aufzuzeigen. Da eine Verfol-
gung aufgrund persönlicher Motive auszuschliessen sei und er die Ausbil-
dung bei der Polizeiakademie als Grund angegeben habe, sei mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit von einer politischen Verfolgung auszugehen.
Die Registrierungen bei den Behörden, welche er jeweils bei seinen Wohn-
sitzwechseln habe vornehmen müssen, seien obligatorisch gewesen. Den-
noch habe er einige seiner Domizile gegen Bestechung von Beamten nicht
angegeben. Letztlich sei dieses Versteckspiel immer ein Abwägen von Ge-
fahren und Risiken gewesen.
6.2 Ferner habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keinerlei
Angaben zu seinen Gunsten gewertet, womit sie die ihr gebotene staatli-
che Neutralität bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit und das Recht des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe.
6.3 Hinsichtlich der Bedrohung durch den IS sei dem SEM dahingehend
zuzustimmen, dass diese nach der Vertreibung des IS aus B._______ ab-
geschlossen sei. Dies gelte jedoch nicht für die Bedrohung durch die – ver-
mutlich schiitischen – Milizen, welche sich nach wie vor in B._______ auf-
hielten und teilweise gar stärker vertreten seien als vor der Vertreibung des
IS.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers kor-
rekterweise für unglaubhaft befunden hat. Hierfür kann deshalb grundsätz-
lich mit den nachfolgenden Erwägungen auf die Begründung der Vo-
rinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) sowie deren Zusam-
menfassung in E. 5 verwiesen werden. Die Beschwerde vermag dem
nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen.
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7.2 Es ist aufgrund der eingereichten Beweismittel zwar davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer wohl einst eine Polizeiausbildung begon-
nen hat. Bezüglich der von ihm geltend gemachten Verfolgung ist jedoch
folgendes festzuhalten:
7.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer – anlässlich
der BzP nach den Gründen für sein Gesuch gefragt – als erstes antwortete,
vom IS bedroht worden zu sein. Im weiteren Verlauf der Befragung – wie
auch in der Beschwerdeeingabe – räumte er demgegenüber ein, über die
Urheberschaft der angeblichen Bedrohungen nicht im Bilde zu sein, der IS
jedoch begonnen habe, alle Polizisten zu ermorden (vgl. vorinstanzliche
Akten A4, Ziff. 7.01). Die durch ihn vorgenommene zeitliche Einordnung
der Ereignisse erscheint mithin insofern widersprüchlich, als er an der BzP
einerseits angab, im Jahr (…) bedroht worden zu sein und dass die Dro-
hungen nach Ankunft des IS stärker geworden seien (vgl. a.a.O.), anderer-
seits an der Anhörung vorbrachte, noch am Tag der Ankunft des IS ausge-
reist zu sein (vgl. A22, F57).
7.2.2 Anlässlich der BzP bezog er seine Vorbringen betreffend die Drohun-
gen stets auf das Jahr (…), auch an der Anhörung sprach er bei der freien
Schilderung seiner Asylgründe lediglich von Drohungen respektive dem
angeblichen Attentat auf seine Person mittels Sprengsatz im Jahr (…),
nach Beginn seiner polizeilichen Ausbildung (vgl. A22, F55). Hierzu
brachte er vor, zunächst telefonisch kontaktiert worden zu sein, wobei man
ihm gedroht habe, ihn und seine Familie zu töten, sollte er nicht aus der
Polizei austreten (vgl. A22, F63). Da er dem keine Folge geleistet habe,
hätten seine Verfolger neben der Garagentür seines Hauses eine Bombe
gelegt und ihn damit töten wollen. Durch die Explosion habe er sein Gehör
verloren (vgl. A22, F55 und F63). Diese Vorbringen blieben äusserst un-
substantiiert. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er angesichts der an-
geblich ständigen Bedrohung während seiner Zeit bei der Polizeiakademie
(vgl. A22, F55) über weitere Bedrohungsereignisse – und insbesondere
weitaus ausführlicher – hätte berichten können. Auch hat er keinerlei Be-
lege betreffend die Bombenexplosion beigebracht (wie bspw. Fotos).
Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass der in der Beschwerdeeingabe er-
wähnte ärztliche Nachweis seiner Gehörsverletzung (vgl. Beschwerdeein-
gabe, Ziff. 2.1.2.) nicht aktenkundig ist und andererseits ein entsprechen-
der Arztbericht als Beweismittel für dieses Ereignis ohnehin ungeeignet
wäre, da eine solche Verletzung nicht zwingend auf das beschriebene Er-
eignis zurückzuführen wäre. Auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung die-
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ser Ereignisse kann aufgrund nachfolgender Ausführungen ohnehin ver-
zichtet werden, da es den vorgebrachten Ereignissen selbst bei Wahrun-
terstellung – und damit der Annahme des tatsächlichen Vorhandenseins
einer Bedrohung im Jahre (…) – aufgrund des fehlenden sachlichen und
zeitlichen Kausalzusammenhangs mit der Ausreise im Jahr 2014 an der
Asylrelevanz mangelt.
7.2.3 Bezüglich der Zeit nach seinem Austritt aus der Polizei war er trotz
zahlreicher Nachfragen des SEM nicht in der Lage, weitere konkrete, ge-
gen ihn persönlich gerichtete Drohungen zu benennen. Stattdessen
brachte er mehrfach vor, von einer unbekannten terroristischen Organisa-
tion verfolgt worden zu sein, um dann in allgemeiner Weise wiederholt auf
die katastrophale Sicherheitslage und die allgegenwärtige Bedrohung
durch den IS hinzuweisen, aufgrund dessen er das Land im (…) 2014 ver-
lassen habe (vgl. A22, F56-62). Konkreter ist einzig sein Vorbringen, wo-
nach seine Verfolger ihm manchmal Papiere vor die Haustüre gelegt hät-
ten, worin sich ein Tropfen Blut sowie eine Pistolenkugel befunden hätten
(vgl. A22, F63). Weitere Ausführungen hierzu blieb er jedoch schuldig. Die-
ses Element vermag somit für sich alleine seine ansonsten äusserst un-
substantiierten, pauschalen und sich in Allgemeinplätzen erschöpfende
Aussagen nicht aufzuwiegen.
7.2.4 Bezeichnenderweise kam es auch zu Widersprüchen betreffend die
Aktualität der Verfolgung. So bezog er sich an einer Stelle klar auf eine
vergangene, zum beschriebenen Zeitpunkt abgeschlossene Verfolgung
(„weil ich früher bedroht wurde, musste ich meinen Wohnsitz […] immer
wieder wechseln.“, vgl. A22, F56). Hingegen betonte er an anderer Stelle,
dass er nicht in Ruhe gelassen und ständig bedroht worden sei, trotz der
angeblichen Wohnungswechsel (vgl. A22, F62 und F71). Daraufhin vom
SEM – wie auch von der anwesenden Hilfswerksvertretung – mehrmals
gebeten, diese anhaltenden Drohungen genau und konkret zu erläutern,
erschöpften sich seine Vorbringen in unsubstantiierten Schilderungen hy-
pothetischer Szenarien (vgl. A22, F72-74; ebenso F92, F101-103), worin
keine Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung zu
erkennen sind.
Bezüglich seiner Vorbringen im Zusammenhang mit den Wohnsitzwech-
seln kann auf die einschlägigen und zutreffenden Erwägungen der Vo-
rinstanz verwiesen werden. Insbesondere spricht der Umstand, dass er
sich durch die angeblichen Wohnsitzwechsel innerhalb der Stadt
B._______ jahrelang einer Verfolgung durch eine unbekannte Täterschaft
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mit vermuteten Verbindungen zur Regierung habe entziehen können – und
dies trotz offizieller Registrierung am neuen Wohnort – entgegen seiner
Ansicht nicht für das tatsächliche Vorhandensein einer solchen Verfolgung.
Ferner ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nach Abbruch
seiner Polizeiausbildung ganz regulär sein Studium der (…) an der Univer-
sität in B._______ aufnehmen und die erste Phase des Studiums erfolg-
reich abschliessen konnte (vgl. A22, F56). Der Umstand, dass er somit
problemlos während längerer Zeit an der (staatlichen) Universität seinen
Studien nachgehen konnte, spricht somit auch weder für eine anhaltende
Verfolgungslage, der er stets durch einen permanenten Wechsel des je-
weiligen Aufenthaltsortes Rechnung tragen musste, noch für eine Verfol-
gung durch den Staat oder durch staatsnahe Kreise.
7.2.5 Da es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine bis
zu seiner Ausreise anhaltende Verfolgung glaubhaft zu machen, kann eine
abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Ereignisse im Jahr (…)
offen bleiben. Selbst bei Annahme einer Verfolgungssituation im Jahr (…)
wäre davon auszugehen, dass diese nach seinem Austritt aus der Polizei
nicht mehr bestanden und er somit bis zu seiner Ausreise im (…) 2014 rund
(…) Jahre lang unbehelligt gelebt hat.
7.3 In der Beschwerdeschrift wird überdies die formelle Rüge erhoben, wo-
nach das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge-
hör (Art. 29 VwVG) – welches auch die Würdigung der Beweismittel vor-
schreibe – verletzt habe, indem es keinerlei Angaben zu seinen Gunsten
gewertet habe (ein entsprechendes Rechtsbegehren wurde in diesem Zu-
sammenhang jedoch nicht gestellt).
Damit werden teilweise die Anforderungen an die Begründungspflicht einer
Verfügung mit den Regeln der Beweiswürdigung vermengt. Das SEM hat
in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, warum es die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet und ist damit
seiner Begründungspflicht nachgekommen. Das Vorgehen des SEM, sich
nicht mit allen Aussagen einzeln auseinanderzusetzen, ist nicht zu bean-
standen. Im blossen Umstand, dass es die Vorbringen des Beschwerde-
führers zu seinen Ungunsten als unglaubhaft beurteilt, ist keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Eine ungenügende Begründung der
Verfügung liegt im Übrigen schon deshalb nicht vor, weil es dem Beschwer-
deführer offensichtlich problemlos möglich war, sich ein Bild über die Mo-
tive und die Tragweite der Verfügung zu machen und diese sachgerecht
anzufechten.
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Seite 12
Aus der angefochtenen Verfügung geht überdies hervor, dass das SEM die
im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel erwähnt und –
soweit relevant – sich mit ihnen sehr wohl auseinandergesetzt hat. Insbe-
sondere stellte das SEM zu Recht fest, dass angesichts der Unglaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdi-
gung der eingereichten Dokumente verzichtet werden könne und die ein-
gereichte Bestätigung der Polizeiakademie sowie der Polizeiausweis seine
Vorbringen bezüglich der angeblich erlebten Bedrohung durch terroristi-
sche Organisationen nicht belegen würden.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation zu Recht
für unglaubhaft befunden und mithin seine behauptungsgemässen Ansprü-
che auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des
Asyls zu Recht verneint.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Der prekären Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdefüh-
rers wurde in der Verfügung mittels Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges und Gewährung der vorläufigen Aufnahme Rech-
nung getragen. Damit erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen
zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 13
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
dieser Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: