B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-934/2015
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Albanien,
alle vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 24. August 2014 in der Schweiz um
Asyl für sich und ihre Kinder nach. Anlässlich der Befragung zur Person
(BzP) vom 4. September 2014 gab sie an, sie lebe seit (…) mit Aufenthalts-
recht in Italien. Sie sei verheiratet, lebe jedoch von ihrem Ehemann gericht-
lich getrennt. Dieser sei in kriminelle Machenschaften im Zusammenhang
mit der Mafia verwickelt, weswegen sie in Italien bedroht werde. Man wolle
ihre Kinder entführen, um ihnen die Organe zu entnehmen und diese zu
verkaufen. Die italienischen Behörden seien nicht Willens oder nicht in der
Lage, sie zu schützen. Nach Albanien könne sie aus Angst vor den Nach-
stellungen ihres Ehemannes und dessen Kollegen ebenfalls nicht zurück-
kehren.
B.
Gestützt auf die italienische Aufenthaltsbewilligung ersuchte das BFM die
italienischen Behörden am 6. Oktober 2014 um Rückübernahme der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder im Sinne von Art. 12 Abs. 1 oder 3 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden
liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
C.
Mit am 6. Februar 2015 eröffneter Verfügung vom 30. Januar 2015 trat das
SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie
und ihre Kinder nach Italien weg, ordnete den Vollzug an und stellte fest,
einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
D.
Die Beschwerdeführerin liess hiergegen am 13. Februar 2015 durch ihren
Rechtsvertreter Beschwerde erheben. Sie beantragte in materieller Hin-
sicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzu-
weisen, auf das Asylgesuch von ihr und ihren Kindern einzutreten, eventu-
aliter sei von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht be-
antragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen
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und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, einstweilen von Vollzugs-
massnahmen abzusehen.
Sie legte zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Dokumente ins
Recht.
E.
Der Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 16. Februar 2015 den Voll-
zug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per
sofort einstweilen aus.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Februar 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor-
behalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1–4 AuG (SR 142.20), weshalb auf den Antrag, es sei die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren, nicht einzutreten ist.
3.2. Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dub-
lin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitglied-
staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nach-
dem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstel-
lung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
4.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Behörden
Italiens hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen
des SEM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss dem Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziie-
rungsabkommen, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs.
7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens am 7. Dezember 2014 an Italien übergegangen. Weder
die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die
Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
nach Italien sprechen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, die
italienischen Behörden seien nicht im Stande gewesen, ihr und den Kin-
dern Schutz zu gewähren, sei anzumerken, dass Italien ein Rechtsstaat
sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl
als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte sie sich vor Übergrif-
fen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so könne
sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen (in Italien) wenden.
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4.1. Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Beschwerdeschrift, ihr Ehe-
mann sei Mitglied einer albanisch-italienischen mafiaähnlichen Organisa-
tion, welche beste Beziehungen zur Polizei pflege und deshalb unter quasi-
behördlichem Schutz stehe. Nachdem sie sich von ihm getrennt habe, sei
sie von diversen Personen mit dem Leben bedroht worden. Auf Anraten
ihrer italienischen Anwältin habe sie sich daraufhin an die Polizei gewandt,
mit dem Resultat, dass sie und ihre Kinder aus der Notwohnung ausgewie-
sen worden seien. Ebenso sei sie mehrfach telefonisch bedroht worden.
Ihrer italienischen Anwältin sei auf Anfrage hin von einem (in der Rechts-
mittelschrift namentlich genannten) Maresciallo mitgeteilt worden, dass die
Bande ihres Ehemannes Protektion von höherer Seite geniesse und ihm
deshalb die Hände gebunden seien. Sie werde die schriftliche Bestätigung
dieser Darstellung durch ihre italienische Anwältin rasch möglichst nach-
reichen. Wenn wie vorliegend der italienische Staat nicht Willens oder nicht
in der Lage sei, gegen Gefährdung Dritter wirksam Schutz zu bieten, liege
eine quasistaatliche Verfolgung vor, welche asylrechtlichen Schutz be-
gründe. Das SEM hätte daher das Asylgesuch materiell prüfen müssen.
5.
5.1. Die dem Dublin-Verfahren zugrundeliegenden Staatsverträge verfol-
gen den Zweck, jenen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Durchfüh-
rung des Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – mithin
zur Feststellung einer asylrelevanten Verfolgung im Verfolgerstaat – zu-
ständig ist (vgl. Präambel der Dublin-III-VO). Dabei folgt aus dem der Asyl-
gewährung zugrundeliegenden Schutzgedanken ebenso offenkundig wie
auch zwingend, dass der für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständige
Mitgliedstaat nicht zugleich (angeblicher) Verfolgerstaat sein kann, mithin
bei solcher Konstellation das Dublin-Verfahren nicht zur Anwendung ge-
langen kann.
5.2. Entgegen dieser auf der Hand liegenden Erkenntnis ist der angefoch-
tenen Verfügung zu entnehmen, die Ausführungen der Beschwerdeführe-
rin zu angeblich lebensbedrohender Verfolgung in Italien und dem nicht
gewährleisteten Schutz durch italienische Behörden vermöchten nichts an
der Zuständigkeit Italiens für die Behandlung ihres Asylgesuchs zu ändern.
Mit anderen Worten vertritt die Vorinstanz offenbar die Auffassung, die Be-
hörden Italiens seien geeignet, eine (nichtstaatliche oder quasistaatliche)
Verfolgung zu untersuchen, obwohl sie aussagegemäss vor dieser keinen
Schutz gewährleisten können oder wollen. Eine Weiterführung dieser Logik
würde bei Wahrunterstellung der Vorbringen zum Ergebnis führen, dass
sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Gutheissung ihrer
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Asylgesuche weiterhin im Verfolgerstaat – in welchem sie zudem ohnehin
über gültige Aufenthaltspapiere verfügen – aufhalten dürften, welcher al-
lerdings nicht Willens oder/und nicht fähig ist, ihnen Schutz zu bieten. Zu
einem anderen Schluss vermag auch nicht der blosse Hinweis der Vo-
rinstanz zu führen, Italien sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktio-
nierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als
schutzfähig gelte. Wenn wie vorliegend genau diese Frage das alleinige
Thema der dargelegten Asylvorbringen darstellt, ist die Anwendung des
Dublin-Verfahrens ausgeschlossen.
5.3. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM mit der Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG Bundesrecht verletzt hat, wobei ins-
besondere das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements hervorzuheben ist.
6.
Die Beschwerde ist – soweit darauf einzutreten ist – im Sinne der Erwä-
gungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2015
ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
7.
Mit vorliegendem Direktentscheid wird der prozessuale Antrag auf Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter hat keine Kostennote eingereicht, der notwendige Vertretungsauf-
wand ist von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14
VGKE). In Anwendung der Bemessungsfaktoren von Art. 7 ff. VGKE ist
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Be-
trag der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht auszurichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 wird aufgeho-
ben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteile) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und D._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
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