B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-935/2017
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Amr Abdelaziz, Rechtsanwalt,
u/o MLaw Davide Loss,
Anwaltskanzlei Abdelaziz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2017 / N (…).
E-935/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Provinz Suleimaniya) – verliess seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge im Juli 2015 und gelangte am 27. Septem-
ber 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Das SEM
befragte ihn am 2. Oktober 2015 summarisch zu seinen Asylgründen. Eine
ausführliche Anhörung erfolgte am 12. Mai 2016.
A.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe
2013 einen Autounfall mit einem minderjährigen Todesopfer verursacht und
sei deshalb zweitinstanzlich zu einer einjährigen Gefängnisstrafe verurteilt
worden. Am 29. Dezember 2013 sei er aus der Haft in C._______ entlas-
sen worden und zu seiner Familie nach D._______ zurückgekehrt. Auf-
grund des Einfalls der Organisation Islamischer Staat (IS) sei er im August
2014 mit seiner Familie von D._______ nach B._______ gereist, wo sie
zusammen ein Haus bezogen hätten. In B._______ hätten zwei unbe-
kannte Männer versucht, ihn zu entführen. Dahinter stehe die Familie des
bei dem Autounfall getöteten Kindes; diese wolle Rache an ihm nehmen.
Kurz nach dem erfolglosen Entführungsversuch sei er noch zwei Mal tele-
fonisch bedroht worden. Nachdem er seine SIM-Karte gewechselt habe,
hätten die Drohanrufe jedoch ein Ende gehabt. In den knapp drei Monaten
bis zu seiner Ausreise im Juli 2015 sei ihm nichts mehr passiert.
B.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 – eröffnet am 13. Januar 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreter vom 13. Februar 2017 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des SEM vom 11. Januar 2017 beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Materiell beantragte er die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Subeventualiter sei die Sache aufgrund unvollständiger Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Neubeurteilung an die Vor-
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instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtli-
chen Rechtsbeistands.
D.
Am 14. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenü-
gend abgeklärt.
3.1 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt
von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für
den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher
rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
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und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUS-
KOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016). Von dieser Abklärungspflicht zu unterscheiden ist die
Würdigung der Beweismittel, welche sich nach Art. 7 AsylG richtet.
3.2 In Bezug auf die Schutzfähigkeit der Institutionen der Autonomen Re-
publik Kurdistan (ARK) und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
die vier Provinzen der ARK verfolgt die Vorinstanz eine seit Jahren gefes-
tigte Praxis. Diese Praxis wurde vom Bundesverwaltungsgericht in ver-
schiedenen – auch neueren – Urteilen gestützt (vgl. zur Schutzfähigkeit der
Sicherheits- und Justizbehörden der ARK das jüngst ergangene Urteil des
BVGer E-7281/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 6.4.4, m.w.H.; vgl. zum
Wegweisungsvollzug in die ARK Referenzurteil des BVGer
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7). Im eben erwähnten Refe-
renzurteil kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in den
vier Provinzen der ARK (das Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Pro-
vinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie Halabja gebildet) nach wie vor
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme
vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern
(a.a.O., E. ). An dieser Sichtweise hält das Bundesverwaltungsgericht wei-
terhin fest (vgl. Urteile des BVGer E-6267/2016 vom 2. November 2016, D-
3405/2016 vom 14. September 2016, E-3354/2016 vom 23. Juni 2016 und
D-6975/2015 vom 16. Juni 2016, E-7360/2016 vom 9. Februar 2017).
Der Vorinstanz kann im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz nicht
zum Vorwurf gemacht werden, ihrem Entscheid die nach wie vor gültige
Rechtsprechung zugrunde gelegt zu haben.
3.3 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG) liegt nicht vor. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass,
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
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(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2
AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung
bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis-
mass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
4.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt mit der fehlen-
den Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers.
Soweit der Beschwerdeführer in den Befragungen geltend mache, er habe
den Irak aufgrund der allgemeinen unsicheren Lage verlassen und es sei
wegen des Krieges nicht möglich gewesen, dort ein gutes Leben zu führen,
handle es sich um eine allgemeine Bedrohungslage im Zusammenhang
mit dem irakischen Bürgerkrieg. Gemäss schweizerischer Asylpraxis sei
darin keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu erbli-
cken. Dasselbe gelte auch für den Angriff des IS auf seinen früheren Woh-
nort D._______, weil es sich dabei nicht um ein gezieltes Vorgehen gegen
ihn handle.
Bei der Verfolgung durch die Angehörigen des getöteten Kindes handle es
sich um eine Verfolgung durch Private, die nach konstanter Rechtspre-
chung nur asylrelevant sein könne, wenn der Heimatstaat seinen Schutz-
verpflichtungen nicht nachkommen könne oder wolle. Hinsichtlich der ARK
sei festzustellen, dass dort dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und
des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur
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bestehe. Personen, die wegen Blutrache oder familiärer Probleme von Drit-
ten verfolgt oder bedroht würden, könnten auf den staatlichen Schutz zäh-
len, ausser es lägen begründete Hinweise dafür vor, dass es am Schutz-
willen mangle. Solche Hinweise lägen hier nicht vor. Zudem habe sich der
Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise noch gar nicht an die zuständigen
Sicherheitsbehörden gewandt.
4.4 Der Beschwerdeführer stellt die vorinstanzlichen Ausführungen zur feh-
lenden Asylrelevanz der allgemeinen Sicherheitslage im Irak auf Be-
schwerdeebene nicht in Frage. Hingegen ist er der Auffassung, dass ent-
gegen der Vorinstanz nicht vom Bestehen einer ausreichenden Schutzinf-
rastruktur in der ARK die Rede sein könne.
4.5 Gemäss ständiger Lehre und Rechtsprechung ist eine private Verfol-
gung nur dann asylrelevant, wenn ein Staat nicht in der Lage oder nicht
willens ist, die betroffene Person zu schützen (CARONI/MEYER-GRAS-
DORF/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 249 f.). Vorliegend
steht eine solche private Verfolgung in Frage, wobei die Vorinstanz die
Frage offen gelassen hat, ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Vor-
kommnisse überhaupt eine genügende Intensität aufweisen, um als Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG gelten zu können. Unabhängig von der
Intensität der Verfolgung sei nämlich sowohl von der Schutzfähigkeit als
auch vom Schutzwillen der Institutionen der ARK auszugehen.
Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz im Hinblick auf Schutzfä-
higkeit und Schutzwillen der weitgehend autonomen Institutionen der ARK
und hat diese Auffassung schon in zahlreichen Urteilen zu erkennen gege-
ben (vgl. zuletzt BVGer E-7281/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 6.4.4,
m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren nichts
vor, was eine abweichende Einschätzung rechtfertigen könnte. Teilweise
sind die weitestgehend unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers
überdies offensichtlich unrichtig, so etwa wenn behauptet wird, die ARK sei
vom IS „umgeben“ (vgl. die Übersichtskarte No. 30 von „The Kurdish Front“
[Oktober 2016], abrufbar unter
/2016/10/thekurdishfront30.pdf>, zuletzt abgerufen am 21. Feb-
ruar 2017) oder der Staat in der ARK sei „praktisch inexistent“ (vgl. HADJI,
The Case for Kurdish Statehood in Iraq, Case Western Reserve Journal of
International Law 2015, S. 513 ff., abrufbar unter
/cgi/viewcontent.cgi?article=1269&context=jil>, zuletzt
abgerufen am 21. Februar 2017).
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Im Übrigen ist das Gericht auch nicht überzeugt davon, dass der einmalige
– relativ unsubstanziiert geschilderte – Entführungsversuch und die zwei
Drohanrufe eine genügende Intensität aufweisen, um als asylbeachtlich
eingestuft zu werden. Der Beschwerdeführer konnte sich der Behelligun-
gen schon dadurch entziehen, dass er seine SIM-Karte zerstörte (vgl. Ak-
ten des Asylverfahrens, A14/19, F 121, F 171) und die Bedrohung erreichte
offenbar nicht ein Ausmass, das ihn veranlasst hätte, die Sicherheitsbehör-
den zu verständigen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/19, F 129-130).
Die Frage kann jedoch letztlich offengelassen werden, da auch im Falle
einer unter das Asylgesetz fallenden privaten Verfolgung von der Schutz-
fähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden der ARK auszuge-
hen wäre.
4.6 Insgesamt teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz im Asyl-
punkt. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers zu Recht verneint und folglich auch sein Asylgesuch abgewiesen.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es
in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre (dazu auch oben, E. 7). Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen (in diesem Sinne auch Urteil des BGer.
2C_791/2016 vom 26. September 2016, E. 3.6 [vgl. auch die dortige La-
geanalyse]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und lebte zu-
letzt in B._______ in der Provinz Suleimaniya, was vom Bundesverwal-
tungsgericht nicht angezweifelt wird.
6.4.2 Betreffend das Gebiet des Nordiraks gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2008/5 zu unterschiedlichen Einschätzungen der
verschiedenen Teilgebiete. In den damals drei nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya seien die regionalen Sicherheitsbehörden
grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfol-
gung zu gewähren (vgl. a.a.O. E. 6.7). Diese Lageeinschätzung wurde im
Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert)
bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in diesem Urteil zum
Schluss, dass der Zumutbarkeitspraxis betreffend Nordirak gemäss BVGE
2008/5 weiterhin zu folgen sei. Es wies darauf hin, dass der anhaltende
Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst
hätten, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen (engl.
internally displaced people [IDP]), aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Sy-
rien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden hätten. Zum
Schutze vor Infiltranten oder Sympathisanten des IS habe die KRG die Ein-
reisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft. Eigentliche
militärische Auseinandersetzungen mit dem IS innerhalb der KRG seien
nicht zu verzeichnen, so dass die Sicherheitslage in der KRG-Region
grundsätzlich weiterhin als stabil bezeichnet werden könne und heute nach
wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
vorliege. Der Wegweisungsvollzug in die KRG-Region sei somit grundsätz-
lich zumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend keine Gründe, von dieser
gefestigten Praxis abzuweichen. Der Wegweisungsvollzug nach
B._______ ist grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A4/14, F 8.02; A14/19, F 139), über mehrere Jahre be-
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rufliche Erfahrung als Plattenleger verfügt und dabei ein für irakische Ver-
hältnisse sehr gutes tägliches Einkommen von 70-200 US-Dollar erzielte
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/14, F 1.17.05; A14/19, F 38, F 68). In
B._______ leben zudem seine Eltern und Geschwister, zu denen er den
Kontakt auch während seines Aufenthalts in der Schweiz aufrechterhalten
hat (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/14, F 3.01; A14/19, F 44, F 46). Der
Wegweisungsvollzug ist auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu qua-
lifizieren.
6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegeweisungsvollzug als zu-
mutbar.
6.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerde-
zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) in Anbetracht der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit gut-
zuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten.
8.2 Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreters richtet sich die Einset-
zung eines amtlichen Rechtsbeistands vorliegend nicht nach Art. 65 Abs. 2
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VwVG, sondern nach Art. 110a Abs. 1 AsylG, so dass namentlich nicht
nachzuweisen ist, dass die Rechtssache eine Komplexität aufweist, die
den Beizug eines Rechtsbeistands als notwendig erscheinen lässt. Nach-
dem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) vorliegend bejaht wurden (vgl. E. 8.1), ist
auch dem Gesuch um Beiordnung des erstgenannten Rechtsvertreters als
amtlicher Rechtsbeistand zu entsprechen.
8.3 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt
(vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten
gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden,
da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinrei-
chend zuverlässig abschätzen lässt. Unter Berücksichtigung der Bemes-
sungsgrundsätze (Art. 9 - 13 VGKE) ist die amtliche Entschädigung auf
Fr. 1500.– (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Amr Abdelaziz wird als amtlicher Rechtsbei-
stand des Beschwerdeführers eingesetzt.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1500.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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