Abtei lung V
E-936/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-936/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 24. Dezember 2006 verliess und am 29. Januar 2007 illegal in die
Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass die Kurzbefragung im A._______ am 12. Februar 2007 und die
Anhörung zu den Asylgründen durch B._______ am 26. September
2007 erfolgte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kur-
discher Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz Suleyma-
nia) und islamischen Glaubens,
dass er in C._______, wo seine Mutter und seine Schwester ansässig
seien, die Schulen besucht und ab dem Jahr 2000 zusammen mit sei-
nem Freund D._______ einen CD-Laden geführt habe,
dass er nie politisch tätig, nie festgenommen sowie nie in Haft gewe-
sen sei und auch sonst mit den Behörden keine Probleme gehabt ha-
be,
dass am 10. November 2006 zwei Männer den CD-Laden besucht und
nach rund zwei Stunden zusammen mit seinem Freund weggegangen
seien,
dass etwa eine Woche später dessen Leiche gefunden worden sei und
sich die Familienangehörigen bei ihm über das Geschehen erkundigt
hätten,
dass er insgesamt drei Drohbriefe des Inhalts erhalten habe, er könne
sein gewohntes Leben weiterführen, wenn er nicht an die Gerichtsver-
handlung gegen die beiden Männer gehen würde,
dass er die zwei Männer, Angehörige eines mit der Familie des Freun-
des verfeindeten Stammes, nach ihrer Verhaftung am 21. November
2006 im Polizeigefängnis identifiziert und am selben Tag sein Geschäft
verkauft habe,
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dass er der Gerichtsverhandlung vom 24. Dezember 2006 ferngeblie-
ben und schliesslich aus Angst vor Repressionen aus dem Irak ausge-
reist sei,
dass er später von der Verurteilung der zwei Männer erfahren habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren seinen
Nationalitätenausweis, drei Fotos und drei CD zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2008 - eröffnet am
15. Januar 2008 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 29. Januar 2007 ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht zu genügen, und es erübrige sich deshalb, diese auf ih-
re Asylrelevanz hin zu prüfen,
dass sein Vorbringen, er sei mit dem Tod bedroht worden, nachdem er
die zwei Männer, die seinen Freund umgebracht hätten, bei der Polizei
identifiziert habe, nicht glaubhaft sei, weil er angeblich im Verlaufe der
Untersuchungen weder die Namen der zwei Männer noch deren Par-
teizugehörigkeit in Erfahrung habe bringen können, obwohl gerade die
Parteizugehörigkeit einer Person im Nordirak aus historischen Grün-
den ein wichtiges Merkmal sei, das die meisten Personen kennen wür-
den,
dass er bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, die zwei Männer seien
vor seiner Ausreise verurteilt worden und ihre Famlienangehörigen
hätten von ihm verlangt, seine Aussagen, die zu ihrer Identifikation ge-
führt hätten, zurückzunehmen, währenddem er bei der kantonalen An-
hörung sinngemäss vorgebracht habe, erst nach seiner Ausreise von
ihrer Verurteilung erfahren zu haben, ohne die Forderung der Familien-
angehörigen zu erwähnen,
dass des Weiteren seine Aussagen zu den Drohbriefen unterschiedlich
seien, habe er doch bei der Kurzbefragung vorgebracht, die Polizei ha-
be die Familie der Verurteilten mit den Briefen konfrontiert, wogegen er
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beim Kanton ausgesagt habe, die Polizei habe diesbezüglich nichts
unternommen,
dass er zudem unstimmige Angaben zum Zeitpunkt der Weitergabe
der Drohbriefe an die Polizei und zum Gerichtstermin gemacht habe,
und seine diesbezüglichen Erklärungen bei der kantonalen Anhörung
nicht zu überzeugen vermöchten,
dass die eingereichten Fotografien von Personen für das Asylverfahren
nicht relevant und die drei eingereichten CD mangels Lesbarkeit der
Daten nicht geeignet seien, die Vorbringen glaubhaft zu machen,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar
2008 (Poststempel) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, eventualiter sinngemäss die Aufhebung des Wegweisungsvoll-
zugs unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme bean-
tragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewähung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge ersucht und zur Stützung der Vorbringen eine Fürsorgebestätigung
in Aussicht stellte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
21. Februar 2008 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelver-
fahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses vorbehältlich der Nachreichung der in Aussicht gestellten
Fürsorgebestätigung verzichtete und den Entscheid über das Gesuch
um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verlegte,
dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2008 eine Unterstützungs-
bestätigung der E._______ vom 20. Februar 2008 einreichte,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen des Beschwer-
deführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur
Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in subs-
tanziierter und überzeugender Weise zu den Erwägungen der Vorins-
tanz Stellung zu nehmen,
dass es der Beschwerdeführer bezeichnenderweise entgegen seiner
diesbezüglichen Zusicherung bei der kantonalen Anhörung (Akten
BFM A10/19 S. 13) unterlassen hat, eine Kopie des Urteils gegen die
zwei Männer zu beschaffen, obwohl es ihm ohne weiteres möglich und
auch zumutbar gewesen wäre, wenigstens seine erfolglos gebliebenen
Bemühungen offenzulegen,
dass zudem das Verhalten des Beschwerdeführers, mit der Ausreise
bis zur Gerichtsverhandlung vom 24. Dezember 2006 zuzuwarten und
sich so der Gefahr auszusetzen, von den Stammesangehörigen der
beiden Männer getötet zu werden, nicht mit demjenigen einer tatsäch-
lich verfolgten Person zu vereinbaren ist,
dass des Weiteren die Aussage des Beschwerdeführers, er kenne we-
der die Namen noch die Parteizugehörigkeit der beiden Männer
(A10/19 S. 9), nicht geglaubt werden kann, zumal sie seinen eigenen
Angaben zufolge wiederholt in sein Geschäft kamen (A10/19 S. 8), und
davon auszugehen ist, sein Freund habe ihn über deren Identität in-
formiert,
dass er überdies die beiden Männer in Anwesenheit ihrer Angehörigen
und derjenigen seines Geschäftspartners identifiziert habe, und diese
gemäss seinen Aussagen sofort gewusst hätten, mit wem sie es zu tun
hätten (A10/19 S. 9),
dass er schliesslich die Auflage im ersten Drohbrief, nicht vor Gericht
zu erscheinen und keine Aussagen zu machen, um sein Leben weiter-
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führen zu können (A10/19 S. 11 oben), durch sein Fernbleiben an der
Gerichtsverhandlung erfüllte und nicht nachvollziehbar ist, weshalb er
trotzdem aus dem Irak ausreiste,
dass an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilte und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK 2001 Nr. 21]), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdi-
schen Nordirak, die im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE
E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden
Beurteilung bildet, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen lässt (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen
Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer Beurtei-
lung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, in diesen drei kur-
dischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und
die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-
te,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar ist und damit das Element der unzumutba-
ren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch
den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfällt,
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar,
dass der Beschwerdeführer aus C._______ stammt, wo er eigenen
Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise gelebt hat,
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dass er in C._______ mit seiner Mutter sowie seiner Schwester über
ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und angesichts sei-
nes Alters (geb. _______) und seiner Berufserfahrung davon aus-
zugehen ist, er werde sich in seiner Heimat mit Hilfe seiner Familie
wieder in den Arbeitsmarkt integrieren können,
dass ihm des Weiteren die Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau ei-
ner neuen Existenzgrundlage erleichtern kann,
dass somit weder die allgemeine Lage in der Heimatprovinz (Suleyma-
nia) des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkre-
te Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) wären,
dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos ist und sich
die Bedürftigkeit aus den Akten ergibt, weshalb das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der
Beschwerdeführer davon zu befreien ist, die Verfahrenskosten zu tra-
gen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Der
Beschwerdeführer wird davon befreit, die Verfahrenskosten zu tragen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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