B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-936/2013
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Marcel Rochaix, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 16. Januar
2013 in die Schweiz gelangte, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie am 28. Januar 2013 zur Person befragt und am 6. Februar 2013
zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2013 – am gleichen Tag
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz verfügte und den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer-
deführerin habe keine Äusserungen gemacht, mit der sie die Schweiz um
Schutz vor Verfolgung nachgesucht hätte,
dass sie lediglich geltend gemacht habe, sie habe als Alevitin, Kurdin und
Frau in der Türkei nur als Dienstmädchen arbeiten können und sei in die
Schweiz gekommen, um ihre Kinder wiederzusehen, die hier bei ihrem
geschiedenen Ehemann lebten,
dass Ali Tüm mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Feb-
ruar 2013 im Namen der Beschwerdeführerin Beschwerde erhob und be-
antragte, die Verfügung sei aufzuheben beziehungsweise die Sache zur
neuen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen, der Beschwerdeführerin
sei Asyl beziehungsweise die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchte,
dass der Eingabe keine Vollmacht beilag,
dass am 26. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eine zweite
Beschwerdeschrift im Namen der Beschwerdeführerin einging, unter-
zeichnet vom rubrizierten Rechtsvertreter,
dass dieser Eingabe eine Vollmacht in Kopie, datiert vom 20. Februar
2013, beilag,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. März
2013 die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist ihr Vertretungsver-
hältnis vor Bundesverwaltungsgericht zu klären und gegebenenfalls eine
schriftliche Vollmacht ihres Rechtsvertreters Ali Tüm einzureichen,
dass der Ali Tüm am 7. März 2013 eine Vollmacht der Beschwerdeführe-
rin, datiert vom 25. Februar 2013, einreichte,
dass er jedoch mit Schreiben vom 19. März 2013 mitteilte, er vertrete die
Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeverfahren nicht mehr,
dass die Beschwerdeführerin keine Eingaben machte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass beide Beschwerdeschriften innerhalb der Beschwerdeschrift einge-
reicht wurden und zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Einreichung durch Voll-
machten der Beschwerdeführerin gedeckt waren, womit davon auszuge-
hen ist, dass sie deren Willen entsprechen,
dass deshalb vorliegend beide Beschwerdeschriften zu berücksichtigen
sind, zumal diese keine sich widersprechenden Anträge oder Ausführun-
gen enthalten,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass also die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintre-
tensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz bei Nichteintretensentscheiden die Frage der Weg-
weisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzun-
gen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht,
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dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszuge-
hen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegwei-
sungshindernisse i.S. von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 ff. des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. dazu Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 5
E. 3b), wobei allerdings der Geltungsbereich des weiten Verfolgungsbeg-
riffs auf erlittene oder befürchtete Benachteiligungen, die direkt oder indi-
rekt von Menschen ausgehen, eingeschränkt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 18
E. 4 f.) und somit vom weiten Verfolgungsbegriff einerseits Wegweisungs-
hindernisse ausgeschlossen sind, die allein in der Person (namentlich ih-
rer Gesundheit, ihrem Alter oder ihrem Geschlecht) oder deren persönli-
chen Lebenssituation (Familiennetz, gute Integration im Aufnahmestaat)
beruhen, sowie andererseits Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Men-
schenhand verursacht wurden (Naturkatastrophen, Hungersnot, Dürre),
dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren zwar vor-
bringt, als Aleviten seien sie immer isoliert worden und es habe immer
"diesen Konflikt" gegeben, sie selber aber keine grossen Benachteiligun-
gen erlebt habe,
dass sie zudem auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr in die Türkei
erwarten würde, zwar erklärte, sie wolle nicht in die Türkei zurückkehren,
jedoch anfügte, bei einer Rückkehr erwarte sie nichts,
dass sie in der Anhörung aussagte, als Kurdin, Alevitin und Frau habe sie
in der Türkei keine Freiheiten, sie sei immer unterdrückt worden – wobei
sie keine konkreten Erlebnisse nennen konnte, bei denen sie benachtei-
ligt wurde – und habe keiner Tätigkeit nachgehen können,
dass sie jedoch in der gleichen Anhörung bekannt gab, sie habe vor ihrer
Ausreise sechs Jahre lang als Hausmädchen bei einem Ehepaar gearbei-
tet und in dieser Zeit Geld gespart,
dass sie anführte, ihre Kinder lebten in der Schweiz, also habe sie ge-
dacht, sie komme in die Schweiz,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene vorbrachte, sie habe
geltend gemacht, sie sei von ihrem Mann gefoltert worden und habe aus
Angst vor der Polizei keine Anzeige gegen ihren Ex-Mann erstattet,
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dass sie als Alevitin sich der überwiegend sunnitisch orientierten Polizei
habe beugen müssen,
dass sie zudem Übergriffe ihres Ex-Mannes befürchte, wenn sie sich zur
selben Zeit in der Türkei aufhalte wie er,
dass sie jedoch im erstinstanzlichen Verfahren angab, sie sei seit 1998
von ihrem Ehemann geschieden und habe seit sieben Jahren keinen Kon-
takt mehr mit ihm und ihren Kindern, die seither in der Schweiz lebten,
dass unter diesen Umständen nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorbrin-
gen auf Beschwerdeebene ein Gesuch um Schutz vor einer aktuellen
Verfolgung darstellen, da sich die Beschwerdeführerin vor 15 Jahren vor
ihrem gewalttätigen Ehemann scheiden lassen und seit mindestens sie-
ben Jahren keinen Kontakt mehr mit ihm hat,
dass das BFM demnach zurecht zum Schluss kam, es liege kein Asylge-
such im Sinne von Art. 18 AsylG vor, und in Anwendung von Art. 32
Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser völker- und lan-
desrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin
im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nicht dazu äus-
serte, wieso eine Rückkehr in die Türkei für sie nicht zumutbar sei,
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Wegweisungsvollzug für sie zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Türkei
auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: