B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-936/2016
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihr Sohn C._______, geboren am (…),
alle Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer suchten am 13. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 26. Juni 2014 fanden die Befragungen zur Person und am
28. Oktober 2014 die Anhörungen statt. Hierbei machten sie im Wesentli-
chen geltend, im (…) Syrien verlassen zu haben, wegen des Bürgerkriegs
und der damit zusammenhängenden Armut. Zudem sei der Beschwerde-
führer im (…) desertiert und habe die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) eine
Zusammenarbeit verlangt.
B.
Am (…) wurde der Sohn der Beschwerdeführer geboren.
C.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
D.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei voll-
umfängliche Einsicht in die Visaunterlagen zu gewähren, eventualiter das
rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren. Nach der Gewährung der Akten-
einsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefoch-
tene Verfügung des SEM vom 13. Januar 2016 sei aufzuheben und die
Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie als Flüchtlinge anzuerken-
nen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten
sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
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Seite 3
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 stellte der zuständige In-
struktionsrichter fest, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Anträge auf Bei-
zug und Einsicht in die Visaunterlagen, Gewährung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte eine
Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.– an, der
am 2. März 2016 fristgerecht geleistet wurde.
G.
Mit Eingabe vom 22. September 2016 machten die Beschwerdeführer wei-
tere Ausführungen und verwiesen auf fünf allgemeine Artikel im Internet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Be-
schwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet
hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
E-936/2016
Seite 4
3.
Die Beschwerdeführer erheben verschiedene formelle Rügen, die vorab zu
prüfen sind, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kön-
nen. Sie rügen Gehörsverletzungen inklusive Akteneinsichtsrecht (E. 4),
eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5) sowie die Verletzung weiterer Ge-
setzesbestimmungen (E. 6 f.). Dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV kommt
im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Die Be-
schwerdeführer berufen sich lediglich in Verbindung mit anderen Bestim-
mungen darauf. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwal-
tungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung
von Art. 9 BV. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen
erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesa-
che erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei-
nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei-
zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ-
gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
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Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der
Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe
irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rügen der Gehörsverletzung ge-
hen fehl. Die Verfügung der Vorinstanz ist – entgegen den Zitaten aus den
Befragungsprotokollen auf Beschwerdeebene und den Rügen unerwähn-
ter Details, wie namentlich das besondere Interesse der YPG am Be-
schwerdeführer aufgrund seiner militärischen Kenntnisse, der lange Auf-
enthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz oder der Ethnie im Zusam-
menhang mit der Feststellung der Zumutbarkeit – ausreichend begründet,
zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen
muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Be-
schwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan. Da die
Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (so bereits BVGE
2009/51 E. 5.4), besteht auch kein schutzwürdiges Interesse an der Über-
prüfung beziehungsweise ausführlichen Begründung, aus welchen Grün-
den die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Das Aktenein-
sichtsrecht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016
abgehandelt und die entsprechenden Anträge (inklusive rechtliches Gehör
betreffend die Visaunterlagen und die Beschwerdeergänzung) abgewie-
sen. Darauf ist hier zu verweisen.
4.3 Ferner ist auch die Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht ver-
letzt, was bereits die Informationen zeigen, die dem Rechtsvertreter auf-
grund des Aktenverzeichnisses vorliegen. Dass die erst im Oktober 2015
eingereichten Unterlagen (SEM-Akten, A21/8) nicht im Beweismittelum-
schlag vom Juni 2014 (SEM-Akten, A5/1) abgelegt worden sind, sondern
separat paginiert wurden, ist nicht zu beanstanden. Diese Tatsache stellt
keine Verletzung der Aktenführung dar, zumal sie auch keine Auswirkung
auf die vorinstanzliche Verfügung hatte. So wurde das entsprechende Be-
weismittel (Empfangsbestätigung für Material) in der vorinstanzlichen Ver-
fügung explizit aufgeführt und gewürdigt (angefochtene Verfügung, S. 2
und S. 4).
E-936/2016
Seite 6
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht eben-
falls fehl. Die Rüge, die Vorinstanz habe in unbegründeter Weise behaup-
tet, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien unglaubhaft, ohne dabei
die von ihnen eingereichten Beweismittel ausreichend zu würdigen, erweist
sich als nicht stichhaltig, zumal in der angefochtenen Verfügung in rechts-
genüglicher Weise begründet wurde, weshalb aus Sicht der Vorinstanz die
gesuchsbegründenden Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht zu genügen vermöchten. Die Vorinstanz hat die eingereichten
Unterlagen – soweit rechtserheblich – berücksichtigt. Wie zu zeigen sein
wird, ist ein Militärausweis für sich alleine nicht geeignet, eine unglaubhaft
geschilderte Desertion in glaubhaftes Licht zu rücken (E. 6 f.). Es ist ferner
festzustellen, dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren mit den
entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Zusätzliche
Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung – würden weder zu
neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanz-
lichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswür-
digung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfest-
stellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem
anderen Entscheid führen kann, weshalb auch aus diesem Grund die ent-
sprechenden Anträge abzuweisen sind. Schliesslich ist die Rüge der Ver-
mischung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit
mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wie bereits mit Zwi-
schenverfügung vom 25. Februar 2016 festgestellt, unbegründet. Wie im
Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die
Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
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Seite 7
6.
6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3
AsylG). Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention,
SR 0.142.30).
6.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
7.
Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt
und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerun-
gen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen sowie all-
gemeinen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, in-
wiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder
zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches
ist auch nicht ersichtlich.
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Seite 8
Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nach-
teile stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, mithin vermö-
gen die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer keine Asylrele-
vanz zu entfalten. Was die angebliche Sorge vor einer Rekrutierung seitens
der YPG anbelangt, vermag eine Dienstverweigerung bei der YPG eben-
falls keine asylrelevante Verfolgung darzustellen (statt vieler Urteile des
BVGer E-1187/2018 vom 26. April 2018 E. 4, D-5287/2015 vom 7. Juli 2016
E. 6.3.2 oder D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). So will der Be-
schwerdeführer im engeren Sinne auch keine Probleme mit der YPG ge-
habt haben (SEM-Akten, A13, S. 13, F122).
Was den Militärdienst und die damit geltend gemachte Desertion anbe-
langt, fehlt es für deren Glaubhaftigkeit bereits an einem zeitlichen Kausal-
zusammenhang zwischen dieser ([…]) und der Ausreise ([…]). In diesen
fast zwei Jahren konnte der Beschwerdeführer ohne wesentliche Behelli-
gungen in seinem Wohnort leben (SEM-Akten, A3, S. 8, Ziff. 7.01 und A13,
S. 11, F105 f.). Es ist der zutreffenden Schlussfolgerung der Vorinstanz
darin beizupflichten, dass die syrischen Behörden, Streitkräfte oder die
YPG in diesen zwei Jahren genügend Zeit gehabt hätten, auf den Be-
schwerdeführer zuzugreifen. Ferner war der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt seiner angeblichen Desertion bereits zwei Jahre im Militärdienst, was
ebenfalls darauf hinweist, dass er diesen ordentlich beendet hat. Seine
Aussage, er habe den Militärdienst sechs Monate länger geleistet als nötig,
untermauert diese Schlussfolgerung (SEM-Akten, A3, S. 6, Ziff. 4.02 und
A13, S. 8, F68). Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerde-
führer zwei Jahre Dienst leistet und erst dann – kurz vor einer möglichen
Entlassung – desertieren sollte. Seine entsprechenden oberflächlichen Er-
klärungsversuche – sowohl in den Befragungen als auch auf Beschwerde-
ebene – lassen keinen anderen Schluss zu (z. B. SEM-Akten, A13, S. 10,
F93 ff. und S. 15, F141 f.).
Auf Beschwerdeebene wird insbesondere auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts BVGE 2015/3 verwiesen (insb. Beschwerde, S. 16 f.).
Hierin wird festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3
AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylge-
such mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat be-
gründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht;
diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die be-
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troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Si-
tuation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzun-
gen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdi-
schen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und
bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Der Be-
schwerdeführer verkennt, dass eine vergleichbare Konstellation vorliegend
nicht gegeben ist. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte
Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen ihn vor seiner
Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er de-
ren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Es kann auch ausgeschlossen
werden, dass er einer in erhöhtem Masse oppositionell aktiven Familie ent-
stammt. Ferner ist davon auszugehen, dass die Regierungstruppen auf die
Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten,
um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden (hierzu statt
vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3,
D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Ser-
vice, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment
to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung
durch die Syrische Arabische Armee ist nach dem Gesagten als gering ein-
zuschätzen. Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, zumal der
Beschwerdeführer neben seiner Ethnie keine weiteren Gründe vorgebracht
hat, die auf ein asylrelevantes Motiv schliessen liessen. Schliesslich sind
auch keine subjektiven Nachfluchtgründe ersichtlich. Die Artikel, auf die mit
Schreiben vom 22. September 2016 verwiesen wurde oder die verschie-
denen Berichte sowie die Rundschau aus dem Schweizer Fernsehen, auf
die in der Beschwerde bezuggenommen wird, sind nicht geeignet, am Be-
weisergebnis etwas zu ändern. Zumal vorliegend nicht in Zweifel gezogen
wird, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat, trifft dies auch
für die eingereichten Beweismittel (Militärausweis und Bestätigung der Ma-
terialentgegennahme) und die Beschwerdeausführungen zur glaubhaften
Militärausbildung zu. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht ge-
halten, weitere Abklärungen zu treffen. Der Antrag bzw. die „Aufforderung“,
die Vorinstanz solle die einschlägigen Berichte und die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigen und entsprechende Kon-
sequenzen ziehen, ist abzuweisen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist
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Seite 10
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu
Recht die Asylgesuche abgelehnt hat.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz, der entsprechende Beschwerdeantrag ist
ebenfalls abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wurden bereits mit Zwischen-
verfügung vom 25. Februar 2016 abgewiesen. Der am 2. März 2016 ge-
leistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– ist diesem Betrag anzu-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Der Kostenvorschuss wird diesem Betrag angerechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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