Abtei lung V
E-937/2010/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 8. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-937/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (...) und gelangte über B._______ und C._______ nach
Genf. Am 27. Januar 2010 verliess sie Genf mit Ziel
D._______/E._______. Bei ihrer Zwischenlandung in Zürich-Kloten
fand eine erneute Personenkontrolle statt, wobei der Reisepass der
Beschwerdeführerin als gefälscht erkannt wurde. Am 28. Januar 2010
stellte die Beschwerdeführerin im Transitbereich des Flughafens Zürich
ein Asylgesuch.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2010 verweigerte das BFM der
Beschwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr
den Transitbereich des Flughafen Zürich als Aufenthaltsort zu.
C.
Am 2. Februar 2010 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ih-
rem Reiseweg, ihren Personalien und zu den Asylgründen befragt. Am
3. Februar 2010 führte das BFM eine Anhörung der Beschwerdeführe-
rin zu ihren Asylgründen durch.
D.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie stamme aus
F._______/G._______/H._______, wo sie seit (...) bei (...) gelebt habe,
während ihre Familie im I._______ geblieben sei. Ihr (...) sei dort von
den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) zwangsrekrutiert worden
und vermutlich im Jahr (...) im Krieg gefallen.
Ab Mitte (...) seien wiederholt Personen in Zivil, vermutlich Leute der
"Eelam People's Democracy Party" (EPDP) bei der Beschwerdeführe-
rin und bei (...) erschienen und hätten nach (...) im I._______ gefragt.
Diese ständigen Nachfragen hätten (...) geängstigt, weshalb diese sie
im Jahr (...) in die Obhut (...) nach Colombo geschickt habe. Da (...) in
Colombo in sehr beengten Verhältnissen gelebt habe, habe sie ein
Zimmer bei einer Gastfamilie gemietet. Sie sei ordnungsgemäss
gemeldet gewesen und habe in Colombo während fünf oder sechs
Monaten einen (...) besucht. Ihre Gastfamilie und die
Beschwerdeführerin hätten in dieser Zeit wöchentliche Kontrollen und
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Hausdurchsuchungen durch die Sicherheitskräfte über sich ergehen
lassen müssen. Am Abend des (...) seien die Beamten des "Criminal
Investigation Departments" (CID) erneut gekommen, hätten sie zuerst
in ihrem Zimmer nach (...), (...) sowie nach Kontakten zur LTTE ausge-
fragt, ihr Handy kontrolliert und sie danach zur Befragung mitgenom-
men. Sie sei mit verbundenen Augen auf einen Polizeiposten gebracht,
dort verhört, bedroht und sexuell belästigt, nicht aber vergewaltigt
worden. Am nächsten Tag sei sie erneut verhört worden; da die Fragen
jeweils in Singhalesisch gestellt worden seien, habe sie diese nur
schlecht verstanden; aber es sei jedenfalls darum gegangen, dass
man sie verdächtigt habe, Kontakte zur LTTE zu haben. Am dritten Tag
sei ihr erstmals die Augenbinde abgenommen und sie sei in eine Zelle
geführt worden. An diesem Tag sei sie dann dank der Zahlung von
Bestechungsgeldern durch (...) freigekommen, wobei ihr gesagt
worden sei, sie müsse für eine weitere Befragung wieder kommen. Sie
habe sich danach noch drei Monate in ihrem Mietzimmer aufgehalten,
wobei die Gastfamilie ihr erklärt habe, sie müsse sich nach einem
anderen Zimmer umsehen. In dieser Zeit habe (...) ihre Ausreise
organisiert. Ende (...) habe sie Colombo verlassen.
E.
Die Beschwerdeführerin reichte nachträglich ihren Identitätsausweis
im Original sowie eine beglaubigte Kopie ihrer Geburtsurkunde zu den
Akten. Die am Flughafen Zürich von ihr verwendeten, gefälschten
Reisedokumente – (...) – wurden von der Flughafenpolizei
sichergestellt.
F.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 wies das Bundesamt das Asylge-
such der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus
dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten sowie den Vollzug
an. Zur Begründung führte das BFM aus, die von ihr geltend gemach-
ten Ausreisegründe genügten den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht; der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, zulässig
und möglich.
G.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2010 liess die Beschwerdeführerin
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichen. Sie beantragte, die Verfügung des Bundesamtes sei aufzu-
heben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfest-
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stellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung
aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
sei festzustellen; subeventuell sei die vorinstanzliche Verfügung im
Wegweisungs- und Vollzugspunkt aufzuheben und das Bundesamt an-
zuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. Es sei ihr zudem im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die
Einreise in die Schweiz zu gestatten. Weiter sei vollständige Einsicht in
die gesamten Asylakten, auch in die von der Beschwerdeführerin sel-
ber eingereichten Beweismittel zu gewähren.
H.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 bestätigte der zuständige Instruk-
tionsrichter die fristgerechte Beschwerdeerhebung, forderte die Vorins-
tanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist auf und hielt
fest, über die prozessualen Anträge werde nach Eingang der Vernehm-
lassung sowie der gesamten Vorakten entschieden.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2010 hielt das BFM an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2010 wurde der Beschwerdefüh-
rerin die vorinstanzliche Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und Er-
läuterungen zum Inhalt gewisser Aktenstücke abgegeben. Der Be-
schwerdeführerin wurde Gelegenheit geboten, sich zur Aktenlage be-
ziehungsweise zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern.
K.
Die Beschwerdeführerin liess am 8. März 2010 (Eingang: 10. März
2010) ihre Stellungnahme zu den Akten einreichen und verschiedene
prozessuale Anträge stellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
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hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 111 Bst. e AsylG entscheidet der Einzelrichter mit Zustim-
mung eines zweiten Richters über offensichtlich begründete Be-
schwerden. Den nachfolgenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass
eine solche Beschwerde vorliegt.
4.
4.1
In der Eingabe vom 8. März 2010 wird von der Beschwerdeführerin
unter Bezugnahme auf ein anderes Verfahren, in dem ihr Rechtsver-
treter ein Ausstandsbegehren gegen den für ihr Beschwerdeverfahren
zuständigen Instruktionsrichter gestellt habe, beantragt, ihr Verfahren
sei entweder einem andern Instruktionsrichter zur weiteren Behand-
lung zu übertragen oder aber so lange zu sistieren, bis über jenes
Ausstandsbegehren entschieden sei. Beide Anträge sind schon des-
halb abzuweisen, weil kein sachlicher Zusammenhang zwischen den
beiden Rekursverfahren ersichtlich ist. Eine Sistierung des Beschwer-
deverfahrens würde im Übrigen – zumal die Beschwerde im Haupt-
punkt gutzuheissen ist – auch offensichtlich nicht im Interesse der
Beschwerdeführerin liegen.
Seite 5
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4.2 In der Replik wird ausgeführt, die protokollierten Angaben der
Beschwerdeführerin zu ihrem Zwischenaufenthalt in Genf seien insbe-
sondere in Bezug auf das Datum und den Unterbringungsort unzutref-
fend gewesen. Soweit beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht
solle den Wahrheitsgehalt der korrigierten Version der Ereignisse mit-
tels Abklärungen beim Flughafen Genf und bei einem Genfer Hotel ve-
rifizieren, kann angesichts des erwähnten Verfahrensausgangs auch
hierauf verzichtet werden.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1
Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die Festnahme der Be-
schwerdeführerin vom (...) sei bedauerlich und es sei nachvollziehbar,
dass ihr diese Verhaftung und namentlich die Angst vor einer
möglichen Vergewaltigung respektive einem gewaltsamen Tod Furcht
eingeflösst habe. Indessen habe (...) sie gegen Kaution freikaufen
können und während der folgenden drei Monate sei sie in Colombo zu
keiner weiteren Befragung aufgeboten worden, weshalb vorliegend
davon auszugehen sei, es habe sich um ein Einzelereignis gehandelt,
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das keine weiteren staatlichen Verfolgungen nach sich ziehen werde.
Die Beschwerdeführerin sei ihren Angaben zufolge nicht politisch aktiv
gewesen und habe sich auch nicht für die LTTE engagiert. Zudem
habe sie im (...) problemlos von H._______ nach Colombo gelangen
und im (...) legal vom Flughafen Colombo aus Sri Lanka verlassen
können. Sie besitze daher kein Profil, das auf eine zukünftig drohende,
asylrelevante Verfolgung durch die srilankischen Behörden schliessen
liesse. Insgesamt seien die Vorbringen nach dem Gesagten nicht
asylrelevant.
6.2
In der Rechtsmitteleingabe wird in materieller Hinsicht geltend ge-
macht, die Beschwerdeführerin habe immer klar deklariert, sie habe
eigentlich die Absicht gehabt, in D._______ ein Asylgesuch
einzureichen. Aus den vorliegenden Befragungsprotokollen werde
ersichtlich, dass sie äusserst verängstigt gewirkt, mit stockender und
schwacher Stimme gesprochen und immer wieder geweint habe.
Selbst der Befragerin sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin
offenbar vor etwas sehr grosse Angst habe.
Die Beschwerdeführerin habe aus Angst bei den Befragungen einer-
seits nicht eingehend über ihre sexuellen Belästigungen sprechen,
andererseits auch nicht über ihre tatsächliche Tätigkeit zugunsten der
LTTE Auskunft geben können. Insbesondere sei sie von der Annahme
ausgegangen, die Schweiz würde Aktivitäten für die LTTE verfolgen
und sie nach Sri Lanka zurückschicken. Ihre aktenkundig dokumen-
tierte Angst sei vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die Be-
schwerdeführerin stamme aus einer Familie, in der es verschiedene
bekannte tamilische Politiker gegeben habe, so handle es sich bei
dem früheren Minister für (...) und späteren Mitglied des Parlaments in
H._______, J._______, um einen entfernten Verwandten. Ihr (...) sei
aktiver LTTE-Kämpfer gewesen und wohl im Kampf gefallen. Die
Beschwerdeführerin selber habe im (...) als Klassenvorsteherin die
Aktivitäten der Mitschüler zugunsten der LTTE koordiniert und sei für
spätere Führungsaufgaben bei den LTTE vorgesehen gewesen.
Die Vorinstanz habe die von der Beschwerdeführerin geltend gemach-
ten sexuellen Übergriffe nicht thematisiert und nicht unter dem Aspekt
der geschlechtsspezifischen Verfolgung in den Entscheid mit
einbezogen. Weiter lasse sich den vorinstanzlichen Erwägungen auch
keine Auseinandersetzung mit den jüngsten politischen Entwicklungen
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in Sri Lanka, namentlich seit den Präsidentschaftswahlen vom 26.
Januar 2010, entnehmen.
Die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Festnahme und der sexuellen Übergriffe sei von
der Vorinstanz zu Recht nicht infrage gestellt worden. Trotzdem habe
sie die klar vorgebrachte geschlechtsspezifische Verfolgung nicht wei-
ter abgeklärt und die aktenmässig belegte Angst nicht zum Anlass zur
weitere Abklärungen genommen. Die bei den Befragungen aufgetre-
tene grosse Angst sei offensichtlich auf tiefere Ursachen, nämlich
insbesondere die eigenen politischen Aktivitäten, zurückzuführen, die
zu nennen sie nicht gewagt habe.
Es rechtfertige sich daher nach dem Gesagten, die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen
und richtigen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen; andernfalls
sei es Sache des Bundesverwaltungsgerichts den rechtserheblichen
Sachverhalt korrekt und vollständig abzuklären.
6.3 In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2010 hielt die Vorinstanz
unter anderem fest, der rechtserhebliche Sachverhalt sei auf der
Grundlage der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der von ihr
abgegebenen Dokumente sorgfältig erstellt worden. Den Entscheid
habe das BFM in der Folge sowohl unter Berücksichtigung von Art. 3
AsylG als auch von Art. 7 AsylG gefällt. Die Behauptung der Be-
schwerdeführerin, sie sei von einer Zusammenarbeit der Schweiz mit
den srilankischen Behörden ausgegangen, entbehre jeglicher Grund-
lage. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin die Frage bejaht, ob
sie alles zu ihren Asylgründen habe sagen können. Grundsätzlich
könne bei der Beurteilung eines Asylgesuches nur auf die Vorbringen
und Beweismittel eingegangen werden, die dem BFM gegenüber auch
bekannt gemacht würden.
6.4 In der Replik vom 8. März 2010 wird unter anderem festgehalten,
die Beschwerdeführerin habe gemäss ihren Angaben bei der Befra-
gung weitere Beweismittel ([...] und Fotografie [...], Zeitungsbericht des
[...] über den Jahrestag des Todes [...]) vorgelegt, für die sich die
vorinstanzliche Behörde jedoch nicht interessiert habe; dies erkläre
auch, dass hierzu auch kein Eintrag anlässlich der Anhörung erfolgt
sei. Allein dadurch sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht voll-
ständig und richtig abgeklärt worden.
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Im Weiteren wird in der Replik erneut auf die eigenen politischen Ak-
tivitäten der Beschwerdeführerin und deren Zugehörigkeit zu einer
politisch für die LTTE aktiven Familie sowie darauf hingewiesen, dass
die srilankische Regierung nie einen Zweifel daran gelassen habe,
dass die Aktivitäten sämtlicher LTTE-Aktivisten und deren Unterstützer
nach dem militärischen Sieg im Mai 2009 systematisch verfolgt und
bestraft werden sollten.
7.
7.1 Nach Durchsicht der Begründung der angefochtenen Verfügung
vom 8. Februar 2010 ist zunächst festzustellen, dass das BFM die
Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin mit keinem Wort
infrage gestellt, ihre Vorbringen jedoch als flüchtlings- und vollzugs-
rechtlich nicht relevant beurteilt hat.
Demgegenüber führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus,
ihre Verfügung habe sie auch unter Berücksichtigung von Art. 7 AsylG
gefällt. Nachdem das BFM in der Folge nicht konkretisiert, welche der
im Asylentscheid behandelten Vorbringen sie allenfalls als unglaubhaft
erachtet haben will, ist diese Formulierung nicht nachvollziehbar.
7.2 Die Beschwerdeführerin stammt gemäss ihren protokollierten An-
gaben ursprünglich aus der Region H._______ und ist dort bei (...)
aufgewachsen. Ihr (...) sei bei den LTTE aktiver Kämpfer gewesen und
vermutlich ums Leben gekommen. Vor diesem familiären Hintergrund
sei sie wiederholt zu Hause und auf der Strasse angegangen und
befragt worden. Auf Drängen (...) sei sie deshalb nach Colombo
gereist. Obwohl sie dort ordnungsgemäss gemeldet gewesen sei und
eine feste Wohnadresse habe angeben können, sei sie auch dort ins
Visier der Sicherheitskräfte geraten, die sie regelmässig im Haus der
Gastfamilie aufgesucht, befragt und beschuldigt hätten, mit den LTTE
in Kontakt zu stehen und an deren Aktionen beteiligt zu sein (vgl.
Protokoll der Befragung vom 3. Februar 2010 S. 6). Die Festnahme
vom (...) sei auch wegen (...) erfolgt (vgl. Protokoll der Befragung vom
2. Februar 2010 S. 15, Protokoll der Befragung vom 3. Februar 2010 S.
7).
Obwohl die erlittene Verfolgung von der Beschwerdeführerin klar mit
ihrem familiären Kontext begründet worden war, ist der vorinstanzli-
chen Verfügung keinerlei Auseinandersetzung mit der Gefahr einer
zukünftigen Reflexverfolgung zu entnehmen. Die blosse Ausführung in
der BFM-Verfügung, die einzelne Festnahme sei zwar zweifellos be-
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ängstigend gewesen, die Beschwerdeführerin habe aber ja schliess-
lich freigekauft werden können und sich danach noch drei Monate oh-
ne weitere Vorladungen an ihrer Wohnadresse in Colombo aufgehal-
ten, werden der Aktenlage unter diesen Umständen nicht gerecht.
Die Vorinstanz muss sich insoweit in der Tat den Vorwurf gefallen las-
sen, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt
respektive ihre Verfügung nicht hinreichend begründet zu haben.
7.3
7.3.1 Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu werden, flüchtlingsrechtlich relevant, wenn begründeter An-
lass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Ob
im konkreten Einzelfall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist zwar
aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen; es
müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Gleichwohl ist für die Bestimmung der begründeten
Furcht nicht allein massgebend, was ein normal empfindender Mensch
angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnah-
men zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese rein objektive Be-
trachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das
Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer
bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat ob-
jektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Diese ist
diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der
gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber
trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. etwa EMARK 2004 Nr. 1 E. 6.a
mit weiteren Hinweisen).
7.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
während der Befragungen offenkundig einer erheblichen emotionalen
Belastung ausgesetzt war. Bereits bei der summarischen Befragung
am Flughafen Zürich brach sie wiederholt in Tränen aus (vgl. Protokoll
vom 2. Februar 2010 S. 2, 5 und 15). Zu Beginn der am folgenden Tag
durchgeführten ausführlichen Anhörung zu den Asylgründen wurde sie
auf ihre psychische Verfassung angesprochen (vgl. Protokoll Anhörung
S. 3). In der Folge liess die Befragerin wiederholt protokollieren, die
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Beschwerdeführerin mache einen verängstigten, verzweifelten Ein-
druck, spreche mit stockender Stimme, kämpfe gegen die Tränen an
und müsse immer wieder weinen (vgl. a.a.O. S. 3, 4, 7, 8, 10, 11
und 13).
7.3.3 Den Akten sind nach dem Gesagten klare Hinweise auf eine mit
Bezug auf die geltend gemachte Vorverfolgung überdurchschnittliche
individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Die-
se hatte zu Protokoll gegeben, sexuelle Übergriffe erlitten zu haben
und konkreten, ernstzunehmenden Drohungen ausgesetzt gewesen zu
sein (vgl. Protokoll der Befragung vom 2. Februar 2010 S. 16: "Sie
drohten mir, dass ich zum 4. Stock gebracht werde. [...]. Dort kommen
Gefangene nie mehr raus. Dort werden Frauen vergewaltigt. Die Leute
werden dort umgebracht. Die Leichen findet man aber irgendwo im
Dschungel"). Trotzdem ist der angefochtenen Verfügung keinerlei Aus-
einandersetzung mit dem subjektiven Aspekt der Gefahr vor zukünfti-
ger Verfolgung zu entnehmen.
Hinzu kommt, dass die oben beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten
ein Indiz für weitere Erlebnisse sein könnten, die die Beschwerdefüh-
rerin in ihrer offensichtlichen psychischen Ausnahmesituation anläss-
lich der Befragungen nicht zu Protokoll geben konnte. Unter den ge-
gebenen Umständen hätte sich ein Abbruch der Anhörung zu den
Asylgründen und eine Fortsetzung zu einem späteren Zeitpunkt auf-
gedrängt.
Es stellt sich auch die Frage, ob komplexe Asylverfahren wie das vor-
liegende sinnvollerweise überhaupt im Flughafenverfahren mit seinen
kurzen Fristen durchgeführt werden sollen.
7.3.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz auch diesbezüglich ihre
Verfügung nicht hinreichend begründet und möglicherweise auch in-
soweit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt.
7.4 Hinzu kommt, dass der BFM-Verfügung auch bei der Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine vertiefte Auseinander-
setzung mit den sich aufdrängenden Fragen zu entnehmen ist. Die al-
leinstehende, aus H._______ stammende Beschwerdeführerin hatte
nachvollziehbar dargelegt, warum sie nicht bei (...) in Colombo habe
wohnen können (vgl. Befragungsprotokoll vom 3. Februar 2010 S. 6).
Aus welchem Grund die Vorinstanz trotzdem von einer "gesicherten
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Wohnsituation" ausgeht (vgl. Verfügung S. 4 f.), ist letztlich ebenfalls
nicht nachvollziehbar.
7.5 Ob die Beschwerdeführerin die mit der Eingabe vom 8. März 2010
in Kopie eingereichten Beweismittel, wie behauptet, tatsächlich bereits
im erstinstanzlichen Verfahren erfolglos angeboten hatte (vgl. Eingabe
S. 2 f.), lässt sich den Akten nicht entnehmen. Sie ist jedenfalls unter
Hinweis auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflichten aufzufordern, dem
BFM diese Beweismittel nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen
Asylverfahrens unverzüglich – nach Möglichkeit in originaler Form –
abzugeben.
8.
Nach diesen Ausführungen erweisen sich die Rügen der unvollständi-
gen Feststellung des Sachverhalts und der Verletzung der Begrün-
dungspflicht als berechtigt. Die Beschwerde ist im Hauptpunkt gutzu-
heissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das Bundesamt
ist anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen und neu über das
Asylgesuch zu entscheiden.
9.
Am 28. Januar 2010 war der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und ihr der Transitbereich des Flughafens
Zürich für maximal 60 Tage als Aufenthaltsort zugewiesen worden.
Diese Verfügung ist von der – durch einen patentierten Rechtsanwalt
vertretenen – Rekurrentin nicht angefochten worden.
Nachdem die zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
vorzunehmenden Abklärungen offensichtlich nicht vor Ablauf der Zu-
weisungsfrist vorgenommen werden können – sowie auch angesichts
der psychischen Auffälligkeit der Beschwerdeführerin –, ist das BFM
aufzufordern, ein ordentliches Asylverfahren in der Schweiz durchzu-
führen und die Beschwerdeführerin umgehend in die Schweiz einrei-
sen zu lassen.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang erübrigen sich die beantragten
Abklärungen im Zusammenhang mit dem angeblichen Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in Genf vor dem Weiterflug nach Zürich-Kloten
(vgl. Eingabe vom 8. März 2010 S. 2).
Seite 12
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10.
10.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungs-
kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auf Anset-
zung einer Frist zur Nachreichung einer Kostennote ist abzuweisen:
Gemäss durch die Präsidentenkonferenz koordinierter Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts werden von Rechtsvertreterinnen und -vertre-
tern in der Regel keine Kostennoten eingeholt, sondern wird der zu
entschädigende Vertretungsaufwand geschätzt (vgl. Geschäftsbericht
des Bundesverwaltungsgerichts für 2009, S. 75).
Die Beschwerdeführerin hat vor dem vorliegenden Entscheid keine
Kostennote einreichen lassen (vgl. Art. 14 VGKE). Der notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig ab-
schätzen. Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung wird
deshalb von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'500.-- (inklusive aller
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Gesuche um Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf einen
anderen Instruktionsrichter und um Sistierung des Beschwerdeverfah-
rens werden abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird im Hauptpunkt (Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz) gutgeheissen.
3.
Die Verfügung des Bundesamts vom 8. Februar 2010 wird aufgehoben.
Das BFM wird angewiesen, ein ordentliches Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig
abzuklären und neu zu entscheiden.
4.
Das BFM wird aufgefordert, die umgehende Einreise der Beschwerde-
führerin in die Schweiz anzuordnen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- zu entrichten.
7.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM, die (...) und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: 22. März 2010
Seite 14