B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-937/2017
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung
des SEM vom 19. Januar 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde mit letztem Wohnort in der Nähe von
B._______ – reiste gemäss eigenen Angaben am 8. Juli 2015 in die Türkei
aus. Von dort aus sei er mit einem Lastwagen in die Schweiz – konkret zum
Flughafen Zürich – gefahren, wo er am 13. August 2015, nachdem eine
Polizeipatrouille ihn aufgegriffen hatte, um Asyl nachsuchte. Am gleichen
Tag wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und er
wurde dem Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuge-
wiesen, wo er am 15. August 2015 summarisch befragt wurde. Am 26. Au-
gust 2015 bewilligte das SEM ihm die Einreise in die Schweiz zur Prüfung
seines Asylgesuchs. Er wurde dem Kanton (…) zugewiesen.
B.
Am 21. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer eingehend angehört. Dabei
legte er dar, er sei nach seiner Schullaufbahn in B._______ im Jahr 2004
nach Damaskus umgesiedelt, wo er gemäss Abschlusszeugnis im Oktober
2012 eine Ausbildung als (…) abgeschlossen habe. Vom (…) 2007 bis zum
(…) 2009 habe er regulären Militärdienst geleistet, anschliessend sei er
dem Reservedienst zugeteilt worden. Nach seinem Militärdienst sei er un-
ter anderem in Damaskus als (…) erwerbstätig gewesen. Am (…) 2015
habe er Damaskus verlassen und bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf
seines Vaters (in der Nähe von B._______) bei einem Onkel gelebt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, nachdem er einem
Jungen eines Nachbarladens in Damaskus habe helfen wollen, sei er von
einem Angehörigen der Shabiha-Miliz mit dem Tod bedroht worden; aus-
serdem habe dieser ihm angedroht, ihn – weil der Beschwerdeführer zur
Opposition gehören würde – verhaften zu lassen. Aus Furcht sei der Be-
schwerdeführer am selben Tag zu seinem Onkel ins Heimatdorf seines Va-
ters geflohen. Während seines Aufenthalts bei seinem Onkel sei er zum
Reservedienst aufgeboten worden. Er habe jedoch nicht einrücken wollen,
weil er keine seiner Landsleute habe töten wollen. Ausserdem sei er als
Kurde stets diskriminiert worden.
In den vorinstanzlichen Akten befinden sich eine Kopie der Identitätskarte
des Beschwerdeführers, sein Militärbüchlein, eine Reservistenkarte (Mobi-
lisierungsbenachrichtigung) mit Datum (…) 2015, eine Kopie seines Fahr-
ausweises, ein Maturazeugnis aus dem Jahr 2004 sowie der Abschluss als
(…) aus dem Jahr 2012.
E-937/2017
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 – am nächsten Tag eröffnet – lehnte
das Staatssekretariat das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies
ihn aus der Schweiz weg. Die Wegweisung sei indes wegen Unzumutbar-
keit nicht zu vollziehen. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen
dahingehend, dass die Vorbringen teilweise nicht glaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG (SR 142.31), teilweise nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG) seien.
D.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 13. Februar 2017 eine Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht ein und beantragte, dass nach Aufhebung der Ziffern 1
bis 3 des Verfügungsdispositivs der Beschwerdeführer als Flüchtling unter
Asylgewährung anzuerkennen sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit als
Vollzugshindernis festzustellen. Eventualiter sei die Sache zwecks Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Als Beilage wurde eine detaillierte Übersetzung der Mobilisierungsbenach-
richtigung vom (…) 2015 zu den Akten gereicht.
E.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen,
der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand (aArt. 110a Abs. 1 AsylG)
bestellt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Im Rahmen ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz am 7. März 2017
fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfer-
tigen könnten.
G.
Am 23. März 2017 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr.
H.
Mit Eingabe vom 10. April 2017 wurden Fotos zu den Akten gereicht, wel-
che den Beschwerdeführer im Militärdienst im Rang eines (…) zeigen wür-
den.
E-937/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an und ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an
die Begründung der Begehren nicht gebunden. Folglich kann es die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vo-
rinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution;
E-937/2017
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vgl. BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H. und KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1136). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht be-
züglich des Kerns der Begründung des Asylgesuchs eine Motivsubstitution
im erwähnten Sinn vor und würdigt die Verfolgungsvorbringen des Be-
schwerdeführers nachfolgend unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG.
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung dahingehend, dass das Vor-
bringen hinsichtlich der Begegnung des Beschwerdeführers mit einem Re-
gimeanhänger der Shabiha-Miliz am (…) 2015 unglaubhaft sei (Art. 7
AsylG), da die Angaben in verschiedener Hinsicht widersprüchlich ausge-
fallen seien. So würden insbesondere die Aussagen nicht übereinstimmen,
ob der Beschwerdeführer den in den Vorfall verwickelten Jungen gekannt
habe oder nicht, ob er gewusst habe, was mit dem Jungen anschliessend
geschehen sei oder nicht, und ob der Beschwerdeführer selber anschlies-
send von dem Shabiha-Milizionär gesucht worden sei oder nicht. Auffällig
sei ferner, dass der Vorfall vor dem Geschäft des Beschwerdeführers sich
angeblich am (…) 2015, einem Freitag, ereignet haben solle, während an-
deren Angaben gemäss das Geschäft jeweils am Freitag geschlossen ge-
wesen sei.
Ferner sei das Vorbringen bezüglich der Diskriminierungsvorwürfe gegen-
über Angehörigen der kurdischen Ethnie gemäss schweizerischer Asylpra-
xis nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant.
Schliesslich sei auch das Vorbringen bezüglich der Mobilisierungsbenach-
richtigung unglaubhaft, da dieses teilweise auf widersprüchlichen Angaben
beruhe. So habe der Beschwerdeführer angegeben, er hätte sich einer-
seits nach Erhalt der Mobilisierungsbenachrichtigung innerhalb von 15 Ta-
gen, anderseits sofort melden sollen. Dieses Dokument sei ausserdem
kein konkretes militärisches Aufgebot, denn es fehle ein konkretes Datum,
an welchem der Adressat sich hätte melden müssen, sowie eine genaue
örtliche Angabe, wo er hätte einrücken müssen. Somit sei dieses Doku-
ment kein konkreter Marschbefehl, sondern stelle vielmehr eine Bestäti-
gung dar, dass der Adressat der Reserve zugeteilt sei und nur unter gege-
benen Umständen – wenn ein bestimmter Aufruf erfolge – einrücken
müsse. Ferner sei diesbezüglich anzumerken, dass solche Dokumente
leicht unrechtmässig zu erwerben seien, weshalb ihr Beweiswert gering
sei. Vorliegend sei indes die Echtheit der Mobilisierungsbenachrichtigung
nicht massgeblich, denn selbst wenn es ein echtes Dokument wäre, würde
E-937/2017
Seite 6
dies nichts an der Tatsache ändern, dass der Beschwerdeführer gestützt
auf dieses Dokument nicht konkret einberufen worden sei und sich somit
nicht der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht habe. Schliesslich
bleibe anzufügen, dass sich die syrischen Truppen im Juli 2012 aus den
kurdischen Gebieten – mit Ausnahme der Städte al-Hasaka und al-
Qamishli – zurückgezogen hätten, weshalb nicht davon ausgegangen wer-
den könne, dass ab diesem Zeitpunkt aus B._______ noch militärische
Vorladungen versandt worden seien.
3.2 In der Beschwerdeschrift äusserte sich der Beschwerdeführer zu-
nächst zu den vorinstanzlichen Argumenten hinsichtlich des Vorfalls vom
(…) 2015 in Damaskus. Seine diesbezüglichen Aussagen seien – entge-
gen der Auffassung des SEM – nicht als Widersprüche zu werten. In ver-
schiedener Hinsicht habe der Beschwerdeführer lediglich Vermutungen
oder Annahmen geäussert, die das SEM zu Unrecht als widersprüchlich
dargelegte Fakten verstanden habe. Auch die vom SEM als präzises Da-
tum verstandene Angabe des (…) 2015 sei nur als ungefähre Aussage zu
verstehen. Der Beschwerdeführer habe sich an den präzisen Tag nicht er-
innert, sondern lediglich eine ungefähre Datenangabe machen wollen. Das
Vorbringen sei nicht widersprüchlich, sondern als glaubhaft zu qualifizie-
ren.
Hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz, die Wehrdienstverweigerung
sei unglaubhaft, könne auf die detaillierte Übersetzung der Mobilisierungs-
benachrichtigung verwiesen werden. Dieser sei klar zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer sich sofort am (…) 2015 im Rekrutierungszentrum
in B._______ hätte melden müssen. Indes sei das Dokument äusserst
kompliziert verfasst, was gegensätzliche Interpretationen zulasse. Ausser-
dem habe die Vorinstanz hinsichtlich der Authentizitätsprüfung des Doku-
ments nur in pauschaler Weise und mithilfe eines Umkehrschlusses argu-
mentiert. Ferner gelte festzuhalten, dass das Dokument keine Fälschungs-
merkmale, sondern vielmehr Echtheitsmerkmale aufweise. Ausserdem be-
deute leichte Käuflichkeit eines Dokuments nicht, dass ein solches nicht
echt sei (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-7306/2013 vom 12. Januar 2016).
Letztlich sei diesbezüglich auch auf den originalen Stempel der Behörde
hinzuweisen. Mit dem Umstand, dass sich syrische Truppen teilweise aus
kurdischem Gebiet zurückgezogen hätten, habe sich das Urteil des BVGer
E-5987/2013 vom 7. Dezember 2015 befasst. Aufgrund der unübersichtli-
chen Lage in Syrien sei es durchaus realistisch, dass der Beschwerdefüh-
rer im (…) 2015 durch das Rekrutierungsbüro in B._______ einberufen
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Seite 7
worden sei. Zusammenfassend sei aufgrund der Ausführungen offensicht-
lich, dass die Mobilisierungsbenachrichtigung nicht lediglich eine Reservis-
tenkarte sei, sondern es sich hierbei um einen konkreten Aufruf in den Mi-
litärdienst handle.
Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer die mili-
tärische Grundausbildung absolviert habe und dem Reservedienst zuge-
teilt worden sei. Mittels der Mobilisierungsbenachrichtigung habe er auch
belegen können, dass er erneut als Reservist aufgeboten worden sei, ohne
dass er diesem Befehl Folge geleistet hätte. Da er zudem einem regie-
rungstreuen Milizionär negativ aufgefallen sei, wäre er bei einer Rückkehr
einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Rahmen der Verfolgung als Refraktär
ausgesetzt (Art. 3 AsylG).
3.3 Im Rahmen seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seiner Einschät-
zung fest, dass das eingereichte Dokument eine Reservistenkarte sei, wel-
che nach Abschluss der Grundausbildung ausgestellt werde. Damit sei le-
diglich bewiesen, dass der Adressat in die Reserve eingeteilt worden sei;
indes sei dies kein Marschbefehl. Indem auf das Dokument ein konkretes
Aufgebot eingetragen worden sei, wäre das Dokument gleichsam
zweckentfremdet worden.
3.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, dass die Vorin-
stanz in ihrer Vernehmlassung lediglich ihre Argumente der Verfügung wie-
derhole. Indes bleibe festzuhalten, dass das SEM anerkannt habe, dass
auf dem Dokument ein konkreter Einrückungszeitpunkt vermerkt sei. Das
Vorgehen, die Reservistenkarte gleich mit einem Einrückungsdatum zu
versehen, sei nachvollziehbar und wiederspiegle die Not der syrischen Ar-
mee, rasch Angehörige der Reserve einzuziehen.
4.
4.1 Eventualiter wurde in der Beschwerdeschrift beantragt, die Sache sei
zwecks Prüfung der Herkunft und Echtheit der eingereichten Dokumente
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rüge ist vorab zu prüfen.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hebt eine Verfügung des SEM auf und
weist die Sache an die Vorinstanz zur neuen und vollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts zurück, wenn es eine fehlerhafte oder
lückenhafte Sachverhaltsfeststellung ermittelt (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), weshalb die Behörde von Amtes wegen für die
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Seite 8
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die
rechtlich relevante Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber
Beweis zu führen hat. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der
Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird
oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn
nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich-
tigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043 ff.).
4.3 Im vorliegenden Fall kann auf eine Rückweisung der Sache zwecks
Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhalts (Klärung der Echtheit der
Mobilisierungsbenachrichtigung) verzichtet werden. Das SEM hat sich in
seiner Verfügung mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie mit
den eingereichten Unterlagen, soweit sie für die Asylbegründung relevant
sind, auseinandergesetzt. Von einer falschen oder unvollständigen Ermitt-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts kann deshalb nicht die Rede sein.
Auf die materielle Würdigung der Mobilisierungsbenachrichtigung und auf
die Einschätzung von deren Beweiskraft ist nachstehend zurückzukom-
men; ferner wird nachstehend begründet, dass weitere Erwägungen be-
treffend die Mobilisierungsbenachrichtigung letztlich, mangels Asylrele-
vanz, offenbleiben können (vgl. nachstehend E. 6.5.7). Bei dieser Sach-
lage drängt sich eine Kassation zwecks weiterer Abklärungen des Doku-
ments nicht auf und der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E-937/2017
Seite 9
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen
mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 AsylG) und der fehlenden
Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG.
6.2 Die von der Vorinstanz bezweifelte Glaubhaftigkeit des Vorfalls vom
(…) 2015, als der Beschwerdeführer von einem Angehörigen der Shabiha-
Miliz bedroht worden sei, ist im vorliegenden Fall zu bestätigen. Auch das
Gericht erachtet die Darstellungen in erheblichen Punkten als widersprüch-
lich und schliesst sich diesbezüglich den Erwägungen der vorinstanzlichen
Verfügung an. Der Beschwerdeführer vermag zwar den vermeintlichen Wi-
derspruch aufzulösen, der beim Vorfall verletzte Junge sei von seinem Ar-
beitgeber ins Spital gebracht worden, beziehungsweise er wisse nicht, was
mit dem Jungen weiter geschehen sei; diesbezüglich hatte der Beschwer-
deführer schon in der Anhörung präzisiert, er wisse nicht, wie es dem Jun-
gen nach dem Spital weiter ergangen sei (A17 F98). Nicht zu überzeugen
vermögen demgegenüber die Erklärungen in der Beschwerde, der Be-
schwerdeführer habe lediglich Vermutungen, Annahmen und ungefähre
Datenangaben gemacht (Beschwerde S. 5 f.); im Gegenteil wurde das prä-
zise Datum des (…) 2015 sogar an mehreren verschiedenen Protokollstel-
len ohne jegliche Relativierung genannt (A7 S. 5 und 11; A17 F20).
Im Übrigen wäre auch nicht von der Asylrelevanz des Vorfalls auszugehen.
Dies ergibt sich daraus, dass der Shabiha-Milizionär den Beschwerdefüh-
rer dank einer Intervention der Nachbarn direkt nach der Auseinanderset-
zung nicht habe verhaften lassen (A7 S. 10 f.). Zwar habe er angedroht,
den Beschwerdeführers ermorden zu lassen und seinen Namen «überall
an den Checkpoints zu melden» (A17 F27, 36 ff. und 51 ff.), doch ist zu
unterstreichen, dass dieser Mann den Namen des Beschwerdeführers
nicht gekannt habe (A17 F46). Zwar hätte er seinen Namen, so der Be-
schwerdeführer, leicht herausfinden können (A17 F46), doch ergibt sich
aus den Akten, dass es zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen ist
E-937/2017
Seite 10
(A17 F52), was darauf schliessen lässt, dass der Milizionär nichts derglei-
chen unternommen hat. Falls es ihm mit einer konkreten Schädigung ernst
gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass er den Beschwerdeführer so-
fort anlässlich des Zwischenfalls mitgenommen hätte oder kurz danach
weitere Schritte eingeleitet hätte.
6.3 Hinsichtlich der vorgebrachten allgemeinen Diskriminierung gegenüber
den Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit (wie der Beschwerdeführer)
ist davon auszugehen, dass diese im heutigen Zeitpunkt nicht in besonde-
rer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und
umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von ei-
ner Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. Urteil des
BVGer E-5890/2014 vom 13. September 2016 E. 6.3.3). Auch unter dem
Gesichtspunkt der heute stark veränderten Lage – insbesondere seit dem
Einmarsch der Türken in Nordsyrien – ist nicht davon auszugehen, dass
sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden
derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl.
Urteil des BVGer D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4).
6.4 Bezüglich der vorgebrachten Wehrdienstverweigerung ist darauf hin-
zuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/3 zum
Schluss gelangte, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die
bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, wei-
terhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbun-
den ist, mit anderen Worten, die betroffene Person aus den in dieser Norm
genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt
(vgl. a.a.O., E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 ge-
gen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität
und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der
staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Auf-
ständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssitu-
ation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten auf-
gefasst werden –, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von
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Seite 11
Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung
betroffen (vgl. a.a.O., E. 6.7.2 m.w.H.).
Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung und
Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu be-
fürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hin-
gegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstver-
weigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich poli-
tisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle
der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. statt vieler die Urteile des
BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1, E-3366/2018 vom
4. Juni 2019 E. 6.3.1 und D-3914/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4).
6.5
6.5.1 Unbestritten ist, dass der aus B._______ ([…]/Provinz al-Hasaka)
stammende Beschwerdeführer vom (…) 2007 bis zum (…) 2009 seinen
obligatorischen Militärdienst geleistet hat (A17 F24). Diesbezüglich liegt
auch das Militärbüchlein vor; im Beschwerdeverfahren wurden ferner Fotos
aus der Militärdienstzeit eingereicht. Ab dem (…) 2009 war der Beschwer-
deführer dem Reservedienst zugeteilt.
Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung im Wesentlichen davon aus, dass
die eingereichte Mobilisierungsbenachrichtigung respektive Reservisten-
karte kein konkretes militärisches Aufgebot darstelle, weshalb nicht glaub-
haft sei, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen Wehrdienstverweige-
rung verfolgt sei (Art. 7 AsylG). Diesen Erwägungen kann – wie nachfol-
gend dargelegt – in dieser Form nicht gefolgt werden.
6.5.2 Die vorliegend eingereichte Mobilisierungsbenachrichtigung ist ein
personifiziertes Dokument und an den (…) und Reservisten A._______ ge-
richtet. Im vorgedruckten Formularteil werden die Zuteilung des Reservis-
ten sowie dessen Pflichten aufgeführt. Vorliegend ist der Beschwerdefüh-
rer der Formation «C._______» zugeteilt. Am Ende des vorgedruckten For-
mularteils ist erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer im Rekrutierungs-
zentrum zu melden habe, wenn der Aufruf «C._______» (vermutlich bei-
spielsweise im Radio) zu hören sei. Doch ist auch handschriftlich vermerkt,
dass sich der Beschwerdeführer sofort am (…) 2015 im Rekrutierungszent-
rum zu melden habe. Dies ist als konkrete Aufforderung zu verstehen, wel-
che dem allgemeinen Aufruf vorgeht. Folglich fehlt dem Aufgebot kein kon-
kretes Datum, wie die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen hat. Um
eine übliche blosse Reservistenkarte, die nach Abschluss des ordentlichen
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Seite 12
Militärdienstes ausgestellt worden wäre (im Fall des Beschwerdeführers
also im Jahr 2009), handelt es sich bei diesem Dokument nicht.
6.5.3 Der angebliche Widerspruch, gemäss Vorinstanz sei unklar, ob sich
der Beschwerdeführer sofort oder erst in 15 Tagen habe melden müssen
(A17 F68), ist nicht als solcher zu bezeichnen. Aus dem Dokument geht
klar hervor, dass der Beschwerdeführer sich sofort – konkret am (…) 2015
– hätte melden müssen. Auf der Rückseite des Dokuments steht ausser-
dem geschrieben, dass, wenn der Anschluss (erst) innert 15 Tagen erfolge,
eine Gefängnisstrafe von eins bis sechs Monaten drohe. In der Be-
schwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, das Formular sei verwirrend
und kompliziert formuliert; jedenfalls erscheint es denkbar, dass theore-
tisch ein Angehöriger der syrischen Armee aus den Formulierungen den
Schluss zieht, wenn der Aufruf beziehungsweise der konkrete Marschbe-
fehl erfolge, habe man höchstens 15 Tage Zeit, sich zu melden, ansonsten
werde man bestraft respektive gelte als Dienstverweigerer. Insofern er-
scheinen die entsprechenden Erklärungen des Beschwerdeführers (A17
F70) zumindest nachvollziehbar.
6.5.4 Ferner ist auf dem Mobilisierungsdokument ein Stempel ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer sich im Rekrutierungszentrum in B._______
zu melden habe. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, «ob-
wohl das Rekrutierungsbüro in B._______ nicht mehr funktioniert, wurden
die Dokumente weiter auf den Namen des Rekrutierungsbüros in
B._______ ausgestellt und wurden durch Büros, die durch die Regierung
beauftragt sind, an die betroffenen Personen weitergeleitet» (A17 F67).
Dem diesbezüglichen Einwand der Vorinstanz, dass seit Juli 2012 keine
militärischen Vorladungen mehr aus B._______ versandt worden seien,
kann so nicht gefolgt werden. Zwar ist davon auszugehen, dass zum da-
maligen Zeitpunkt die Region um B._______ weitgehend offiziell nicht
mehr unter der Kontrolle der syrischen Streitkräfte stand (vgl. dazu BVGE
2015/3 E. 6.7.5.3 und das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.9.3). Nichtsdestotrotz ist aber auch bekannt, dass
syrische Beamte teilweise immer noch in der Verwaltung tätig waren und
sich im Hintergrund hielten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],
Schnellrecherche vom 5. November 2015 zu Syrien: Rekrutierung durch
die syrische Armee in den von der PYD verwalteten Gebieten). Nach Er-
kenntnissen des Gerichts ist es ausserdem nicht ausgeschlossen, dass
weiterhin Einberufungen im Namen des Rekrutierungsbüros B._______,
mit Formularen und dem Stempel dieses Büros versehen, hätten ausge-
stellt werden können, indem die syrischen Behörden die entsprechenden
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Unterlagen bei ihrem Abzug mitgenommen und an einem anderen Ort wei-
terverwendet hätten. Hingegen ist aber nicht davon auszugehen, dass zum
fraglichen Zeitpunkt in B._______ für die Sicherheitskräfte des syrischen
Staates noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen
durch Zwangsmassnahmen tatsächlich durchzusetzen (vgl. Urteil des
BVGer D-4613/2017 vom 19. März 2019 E. 6.1.1.).
Demzufolge ist nicht ausgeschlossen, dass auch nach Abzug der syrischen
Armee aus B._______ im Juli 2012 weiterhin Formulare und Dokumente
mit Stempel des Rekrutierungszentrums B._______ versandt worden sind.
6.5.5 Dafür, dass es sich bei der vorliegenden Mobilisierungsbenachrichti-
gung um einen konkreten Marschbefehl handelt, spricht ferner die Tatsa-
che, dass sich die syrische Armee im Frühling 2015 mit einem Personal-
mangel konfrontiert sah, welcher durch Deserteure und nicht einrückende
Wehrdienstpflichtige verursacht wurde (vgl. The Times of Israel, Syrian PM
urges youth to fulfill military obligation, 6. Juni 2015 [
/syrian-pm-urges-youth-to-fulfill-their-military-obligation/, besucht
am 16. Dezember 2019]; Danish Immigration Service [DIS]/Danish Refu-
gee Council [DRC], Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-De-
fence and Recruitment to the YPG, September 2015).
6.5.6 Ausserdem greift die Einschätzung der Vorinstanz – weil Dokumente
dieser Art leicht unrechtmässig zu erwerben seien, sei ihr Beweiswert
grundsätzlich als gering einzustufen – zu kurz. Zwar lässt sich nicht be-
streiten, dass solche Dokumente in Syrien gekauft werden können. Indes
entspricht es keiner seriösen Beweiswürdigung, ein Dokument, bei dem
keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersichtlich sind, alleine mit die-
sem Argument für beweisuntauglich zu erklären (vgl. Urteil des BVGer
E-7306/2013 vom 12. Januar 2016 E. 6.2). Die Beweismittel und ihre Be-
weiskraft sind daher immer im Kontext der konkreten Vorbringen zu würdi-
gen. Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Um-
stände, wie er in den Besitz der Mobilisierungsbenachrichtigung gekom-
men sei, widerspruchsfrei und substanziiert geschildert und das entspre-
chende Beweismittel zeitnah eingereicht hat; die Aussagen betreffend die
Mobilisierung in den Reservedienst sind insgesamt glaubhaft ausgefallen,
womit sich Zweifel an der Authentizität des Beweismittels entsprechend re-
lativieren.
6.5.7 Zusammenfassend ist nach Auffassung des Gerichts nicht auszu-
schliessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien
E-937/2017
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hätte in den Reservedienst eingezogen werden sollen, und dass es sich
bei der vorliegenden Mobilisierungsbenachrichtigung tatsächlich um ein
konkretes Aufgebot des Beschwerdeführers handelt, sich zum Dienst zu
melden.
Letztlich kann die Frage offenbleiben. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer
nicht geltend gemacht, je irgendwelche Probleme mit den Behörden ge-
habt oder sich politisch betätigt zu haben beziehungsweise diesen in ir-
gendeiner Weise aufgefallen zu sein. Der weitere vorgebrachte Ausreise-
grund – der Vorfall im (…) 2015 in Damaskus – wurde vom Gericht als
unglaubhaft qualifiziert (vgl. E. 6.2). Mit Blick auf die oben genannte Praxis
(vgl. E. 6.4) kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund des Nichter-
scheinens vor dem (damals) nächst gelegenen Rekrutierungsbüro der sy-
rischen Armee als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine po-
litisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.
6.6 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass im heu-
tigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung zu
bejahen wäre.
6.7 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch im Ergebnis
zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 15
7.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen
in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche
Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG
einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG
wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung wurde vorliegend zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufgeschoben. Die Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug einer Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Folglich ist der Even-
tualantrag, es sei die Unzulässigkeit statt der blossen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, abzuweisen; im heutigen Zeitpunkt
besteht an einer Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs kein Rechtsschutzinteresse.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Verfügung vom
21. Februar 2017 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferle-
gung von Verfahrenskosten zu verzichten. Aus den Akten ergibt sich, dass
der Beschwerdeführer seit (…) 2018 erwerbstätig ist. Dennoch ist nicht da-
von auszugehen, dass sich deswegen seine finanzielle Lage entscheidre-
levant verändert hat.
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9.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat am 23. März 2017 eine Kostennote
zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand (9.4
Stunden) erscheint angemessen; für die weitere Eingabe vom 10. April
2017 ist ein Aufwand von einer halben Stunde zu veranschlagen. Indes ist
der verlangte Stundenansatz von Fr. 300.– zu reduzieren; für die Festset-
zung des Honorars als amtlicher Rechtsbeistand ist der Stundenansatz
praxisgemäss auf Fr. 220.– zu begrenzen (vgl. Verfügung vom 21. Februar
2017). Insgesamt beläuft sich das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands
zu Lasten der Gerichtskasse auf Fr. 2'400.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steueranteil).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 2'400.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe