B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-937/2019
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2019 / N (…).
E-937/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der somalische Beschwerdeführer hat seinen Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge im September 2015 mit dem Auto Richtung Äthiopien verlas-
sen. Über den Sudan, wo er einen Monat lang von Schleppern inhaftiert
und gefoltert worden sei, sei er nach Ägypten gereist, wo er sich etwa
sechseinhalb Monate aufgehalten habe, bevor er in einem Boot im Juni
2016 nach Italien gelangt sei. Am 19. Juni 2016 reiste er als unbegleiteter
minderjähriger Asylsuchender in die Schweiz ein und stellte tags darauf,
am 20. Juni 2016, im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
in Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 12. Juli 2016 wurde er ihm Rahmen der
Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seiner Identität, zu seinem
Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt.
B.
Am 14. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Aus-
weispapiere einer Handknochenanalyse zur Altersbestimmung unterzo-
gen. Gemäss der radiologischen Untersuchung betrug sein Skelettalter im
Untersuchungszeitpunkt 19 Jahre (A10). Am 19. Juli 2016 gewährte das
SEM dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör, in welchem er
weiterhin an seiner Minderjährigkeit und an seinem angegebenen Geburts-
datum festhielt (A12). Unter Berücksichtigung der doppelten Standardab-
weichung und in einer Gesamtwürdigung aller relevanter Sachverhaltsele-
mente wurde das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom
(…) vom SEM als glaubhaft erachtet.
C.
Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen am 30. November 2018
machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend:
Er stamme aus einem Dorf in der Nähe der Stadt B._______, Region (…),
Somalia, und gehöre dem Clan der (…) an. Er habe bis zu seiner Ausreise
mit seiner Mutter und seinem Bruder im Dorf gelebt. Sein Vater sei im Jahr
2003 getötet worden. Seit dem Jahr 2007 sei die Region unter der Kontrolle
der Al-Shabab gewesen.
Im August 2015, ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise, sei er von etwa
sechs Mitgliedern der Al-Shabab aufgesucht und entführt worden. Er sei in
eine Halle in der Stadt B._______ gebracht worden und dort während 20
Tagen mit weiteren Personen ausgebildet worden. Man habe ihnen einen
Waffenkurs gegeben und er sei mehrfach geschlagen worden. Man habe
E-937/2019
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ihn und die weiteren Gefangenen zu manipulieren und zur Mitarbeit bei der
Al-Shabab zu motivieren versucht. Einige seien auch gezwungen worden
Selbstmordanschläge auszuüben. Man habe ihnen wiederholt gesagt,
dass die Al-Shabab überall präsent sei, egal wo sie hingehen würden,
wodurch er einen Verfolgungswahn entwickelt habe. Nachdem er und ein
Kollege erfahren hätten, dass sie einen Auftrag in (…) für die Al-Shabab
hätten ausführen sollen, hätten sie entschieden zu fliehen. Nach etwa 20
Tagen in Gefangenschaft seien die Al-Shabab Truppen von kenianischen
und somalischen Regierungstruppen angegriffen worden und im Gefecht
sei es ihm gelungen zu fliehen. Sein Kollege sei auf der Flucht erwischt
und erschossen worden. Er sei nach Hause zurückgekehrt und habe seiner
Mutter und seinem Bruder von den Geschehnissen berichtet. Noch am sel-
ben Nachmittag seien Mitglieder der Al-Shabab bei ihnen zu Hause er-
schienen und hätten ihn erneut mitnehmen wollen. Seine Mutter habe sie
jedoch überzeugen können, dass er krank sei und nicht sofort mitkommen
könne, sie ihn aber später zu ihnen bringen würde. Die Mutter habe dabei
laut geschrien und Nachbarn seien auf die Situation aufmerksam gewor-
den. Die Al-Shabab habe den Vorschlag der Mutter sodann akzeptiert, aber
gleichzeitig gedroht, sollte der Beschwerdeführer nicht freiwillig zu ihnen
zurückkehren, werde man den Bruder entführen. In der gleichen Nacht
habe seine Mutter ihn in die Stadt gebracht. Dort hätten sie einen Mann
getroffen, welcher ihn mit dem Auto in die somalisch-äthiopische Grenz-
stadt Dolow mitgenommen habe. Von dort sei er mithilfe eines Schleppers
ausgereist.
Seit Dezember 2016 habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Zu-
letzt habe er von seinem Onkel gehört, dass sein Bruder von der Al-Shabab
entführt worden und seine Mutter verschwunden sei.
Folgende Unterlagen reichte der Beschwerdeführer ins Recht:
Eine Identitätskarte der (…) im Original
Eine Geburtsurkunde im Original, ausgestellt am 10. Oktober 2016
Eine Identitätsbescheinigung im Original, ausgestellt am 10. Okto-
ber 2016
Einen medizinischen Untersuchungsbericht vom 25. Mai 2017 der
[Psychiatrische Klinik]
Einen medizinischen Abschlussbericht des Ambulatoriums für Fol-
ter- und Kriegsopfer (…) vom 17. August 2018.
E-937/2019
Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 – eröffnet am 29. Januar 2019 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte seine
Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an,
schob jedoch den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Das SEM begründete die ableh-
nende Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen.
E.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. Feb-
ruar 2019 durch seine Rechtsvertreterin anfechten und beantragte, die Ver-
fügung des SEM vom 25. Januar 2019 sei aufzuheben, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen, und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Er
begründete die Rechtsmitteleingabe dahingehend, dass seine Aussagen
ausführlich und substanziiert gewesen seien und die Vorbringen den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung standhalten würden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund der vom SEM angeordneten
vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der
Schweiz und könne somit den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet und die mandatierte Rechtsvertreterin als amtli-
che Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet.
Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu las-
sen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2019 hielt das SEM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es ver-
wies auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es vollumfänglich
festhielt.
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Seite 5
H.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2019 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E-937/2019
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers unglaubhaft seien. Hierzu führte es aus, er habe in der
BzP gesagt, er sei von Al-Shabab Mitgliedern zu Hause aufgesucht worden
und man habe ihn rekrutieren wollen, weshalb er einen Monat später aus-
gereist sei. In der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, er sei von der
Al-Shabab rekrutiert und in einem Ausbildungslager festgehalten worden.
Etwa nach 20 Tagen in Haft sei ihm die Flucht gelungen und er sei nach
Hause zurückgekehrt, wo er erneut von der Al-Shabab aufgesucht worden
sei. Auf die in der Anhörung nachgeschobenen Vorbringen angesprochen
habe der Beschwerdeführer ausgeführt, es sei ihm zum Zeitpunkt der BzP
psychisch schlecht gegangen und er habe an Verfolgungswahn gelitten,
weshalb er gedacht habe, dass die Al-Shabab auch in der Schweiz präsent
sei. Da er jedoch auch während der BzP von der Al-Shabab und dem Rek-
rutierungsversuch gesprochen habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er
in der BzP nicht auch die Inhaftierung hätte erwähnen können. Er habe
keine plausible Erklärung für das Nachschieben dieses wichtigen Sachver-
haltselements vorbringen können. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin,
dass Aussagen von Personen, welche von erlebten, einschneidenden Vor-
fällen berichten würden, in aller Regel eine Vielzahl von Realitätskennzei-
chen, wie eine detaillierte Schilderung, ein freies assoziatives Erzählen, In-
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Seite 7
teraktionsschilderungen, sowie inhaltliche Besonderheiten aufweisen wür-
den. Der Beschwerdeführer habe zwar während der Anhörung im Rahmen
der freien Schilderung viel erzählt, seine Aussagen würde indes keine sol-
chen qualitativen Realitätskennzeichen aufweisen. Er habe die Inhaftie-
rung durch die Al-Shabab im Vergleich mit der Haft im Sudan einzig mit der
Ausführung «heftiger und schlimmer» verglichen. Zur Begründung habe er
lediglich ausgeführt, er sei im Ausbildungslager der Al-Shabab ständig ver-
prügelt worden und habe dort einen Verfolgungswahn entwickelt. Eine zu
erwartende erlebnisgeprägte Nacherzählung sei ausgeblieben. Zu seiner
Zeit im Al-Shabab Ausbildungslager habe er überdies nur berichten kön-
nen, er sei am Gewehr ausgebildet und gefoltert worden, um seinen Willen
zu brechen. Auffallend sei ausserdem, dass er den anschliessenden Rek-
rutierungsversuch – nach der Flucht aus dem Ausbildungslager – während
der freien Schilderung der Asylgründe in stereotyper Weise geschildert
habe. Gemäss seinen Aussagen seien Al-Shabab Angehörige zu ihm nach
Hause gekommen, um ihn mit Gewalt mitzunehmen. Die Mutter habe ihnen
gesagt, er sei krank, und habe die Al-Shabab angefleht, ihn nicht mitzu-
nehmen. Diese hätten nach anfänglichem Verneinen zugestimmt, jedoch
gedroht, seinen Bruder zu entführen, sollte der Beschwerdeführer später
nicht mehr auffindbar sein. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung
habe er die Situation in sehr ähnlicher Weise wiedergegeben, und lediglich
angefügt, die Nachbarn seien dazu gekommen. Insgesamt seien in den
Schilderungen keine nennenswerten Realkennzeichen auszumachen. Zu-
sammenfassend sei es ihm nicht gelungen, die Inhaftierung durch die Al-
Shabab und den anschliessenden, erneuten Rekrutierungsversuch glaub-
haft zu machen.
Die eingereichten Arztberichte, welche bei ihm eine Posttraumatische Be-
lastungsstörung diagnostiziert hätten, würden an dieser Einschätzung
nichts ändern. Er habe zwar gegenüber den behandelnden Ärzten die sel-
ben Fluchtgründe geschildert. Eine psychotherapeutische Behandlung
ziele jedoch nicht auf die Überprüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen
ab, weshalb Arztberichte keinen Beweiswert für vom SEM als unglaubhaft
eingestufte Ereignisse aufweisen würden. Dies schliesse nicht aus, dass
er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, ohne dass spezi-
fische asylrelevante Verfolgungserlebnisse dafür ursächlich seien. Er habe
selbst geschildert, dass beispielsweise auch Ereignisse während der Reise
in die Schweiz traumatisierend gewesen seien. Insgesamt würden somit
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten.
E-937/2019
Seite 8
Hinsichtlich seiner Aussagen, er habe sich in Somalia nie sicher gefühlt
und er habe oft zu Hause bleiben müssen, da seine Mutter befürchtet habe,
er werde von der Al-Shabab rekrutiert, sei festzustellen, dass gegenwärtig
Teile von Somalia von Kampfhandlungen betroffen seien. Die allgemeine
Unsicherheit sei eine Folge des Konflikts und treffe die gesamte Bevölke-
rung in Zentral- und Südsomalia. Die von ihm geäusserten kriegsbedingten
Ängste und Nachteile seien im Sinne des Art. 3 AsylG nicht asylrelevant.
4.2
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen fest. Er habe seine Asylgründe ausführlich und detailliert
beschrieben. Bei seiner Flucht aus Somalia sei er noch minderjährig und
bei seiner Ankunft in der Schweiz traumatisiert gewesen und habe an Ver-
folgungswahn gelitten. Deshalb habe er bei seiner Ankunft in der Schweiz
grosse Angst gehabt, über seine Erlebnisse mit der Al-Shabab zu spre-
chen, weshalb er in der BzP nur sehr allgemein seine Probleme mit der Al-
Shabab angesprochen habe. Er habe befürchtet, dass die Al-Shabab in der
Schweiz Spione habe und sei in grosser Sorge um seine Familie gewesen,
zu der er bis heute keinen Kontakt habe. Seine Vorbringen seien insgesamt
als substantiiert zu werten; er habe die Fragen mit vielen Details beantwor-
tet und habe nicht ausweichend geantwortet. Ihm sei eine Posttraumati-
sche Belastungsstörung attestiert worden und er sei weiterhin in psychiat-
rischer Behandlung, wo er gelernt habe, über seine Erlebnisse zu spre-
chen. Ausserdem sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem
er seine Identität habe belegen können.
Seine als glaubhaft einzustufenden Vorbringen seien zudem asylrechtlich
relevant. Bei einer Rückkehr nach Somalia müsse er befürchten, erneut
von der Al-Shabab rekrutiert zu werden. Er erfülle somit die Flüchtlingsei-
genschaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
5.
5.1 Wie nachfolgend aufgezeigt, vermögen die Ausführungen in der Be-
schwerde keine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten
im Ergebnis den vorinstanzlichen Erwägungen an und erachtet die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.
5.2 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
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Seite 9
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine
die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen wider-
spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse.
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung
ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision
und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Er-
eignissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten
oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substanziiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder
gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachver-
haltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaub-
haftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5
E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.3 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer bei der BzP die angeblich erfolgte Rekrutierung
durch die Al-Shabab ohne nachvollziehbaren Grund nicht aufführte. Bei
der BzP müssen und können die Asylsuchenden zwar ihre Asylgründe nicht
bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wiederge-
gebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charakters der
Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur be-
schränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei
dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in
der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den
späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse
oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt wer-
den, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt werden
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4413/2018 vom 7. März 2019 E. 6.2).
Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung Asylgründe anführte, die
er bei der BzP auch nicht ansatzweise erwähnte. Er hat zwar bereits in der
BzP angegeben, er habe Somalia verlassen, da Al-Shabab Mitglieder ihn
aufgesucht und ihm gesagt hätten, er müsse mit ihnen zusammenarbeiten,
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Seite 10
was er abgelehnt habe (A7, F7.01). Obwohl seine Aussagen zu seinen
Asylgründen während der BzP überaus knapp waren und seitens des SEM
keine Nachfragen gestellt wurden, hätte erwartet werden können, dass er
in der BzP zumindest auch die Inhaftierung erwähnt hätte, da diese letztlich
das zentrale Vorbringen darstellt. Seine diesbezüglichen Erklärungen in
der Anhörung (A23, F92f) und in der Beschwerdeschrift, er habe bei An-
kunft in der Schweiz vor der Al-Shabab Angst gehabt und sei traumatisiert
gewesen, überzeugen nicht. Auch unter Berücksichtigung seiner Trauma-
tisierung und seines damals noch jungen Alters von (…) ist nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb er in der BzP zwar den Rekrutierungsversuch der Al-
Shabab, nicht jedoch die Haft, auch nicht ansatzweise, erwähnt hat. Aus-
serdem fällt auf, dass er in der BzP angab, er sei mit seiner Mutter auf dem
Feld gewesen, als die Al-Shabab ihn aufgesucht habe (A7, F7.01), wäh-
rend er in der Anhörung ausführte, er sei nachts von der Al-Shabab aus
dem Schlaf gerissen worden (A23, F68). Es ist der Vorinstanz beizustim-
men, dass die erst in der Anhörung dargelegte Inhaftierung den Anschein
eines nachgeschobenen Vorbringens erweckt. Zur Glaubhaftmachung von
nachgeschobenen Asylgründen bedarf es in der Regel besonderer An-
strengung, da diese grundsätzlich zu bezweifeln sind (vgl. beispielsweise
D-4413/2018 vom 7. März 2019 E. 6.2).
5.4 Der Vorinstanz ist ebenfalls beizupflichten, dass es seinen Aussagen
an erlebnisbasierten Einzelheiten fehlt. Zwar hat die Vorinstanz treffend
festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner freien Rede zu seinen
Asylgründen während der Anhörung viel erzählt und dabei auch einige De-
tails genannt hat – beispielsweise gab er Dialoge wieder und nannte Na-
men (A23, F68) – was in der Regel ein positives Element, welches für die
Glaubhaftigkeit spricht, darstellt. Dennoch fällt auf, dass er sich auf die Be-
schreibung des Sachverhalts beschränkt, ohne eine erlebnisgeprägte Sicht
einer Person, die während 20 Tagen inhaftiert gewesen sei, einzubringen.
Beispielsweise hat er auf die Frage, ob er die Haft im Sudan mit der Inhaf-
tierung durch die Al-Shahab in Somalia vergleichen könne, lediglich ge-
sagt, diejenige in Somalia sei heftiger und schlimmer gewesen (A23, F73).
Auf Nachfrage gab er insbesondere an, er habe einen Verfolgungswahn
entwickelt, da ihm immer wieder gesagt worden sei, die Organisation (Al-
Shabab) sei überall; deshalb habe er bei der BzP auch nicht darüber be-
richten können (A23, F74). Dabei handelt es sich nicht um einen differen-
zierten Vergleich zwischen zwei Ereignissen. Ausserdem konnte er auch
auf explizite Frage nicht substanziiert angeben, wie die 20 Tage in Gefan-
genschaft bei der Al-Shabab gewesen seien (A23, F75). Ferner vermochte
er besondere Ereignisse oder Veränderungen während der Haft nicht zu
E-937/2019
Seite 11
beschreiben, sondern gab an, alles sei gleich gewesen (A23, F76). Auch
die Antworten auf weitere Präzisierungsfragen fielen mehrheitlich unsub-
stanziiert aus. Beispielsweise gab er an, das Entführungsverhalten der Al-
Shabab sei tagsüber anders als in der Nacht (A23, F88). Auf Nachfrage
blieb eine detaillierte Erklärung wiederum aus (A23, F89). Er konnte zwar
seine Vorbringen in einer chronologischen Reihenfolge vergleichsweise
detailliert angeben, auf spezifische Nachfragen blieben jedoch erlebnisge-
prägte Aussagen aus und es fehlen insgesamt qualitative Realkennzei-
chen.
5.5 Hinzukommend fällt auf, dass seine Darstellung des Verhaltens der
Mutter und der Al-Shabab, nachdem ihm die Flucht aus dem Ausbildungs-
lager gelungen sei, wenig nachvollziehbar ist. Es erscheint fragwürdig,
weshalb die Al-Shabab ihn nicht sogleich wieder von zu Hause mitgenom-
men habe (A23, F68, F86-F88). Des Weiteren ist erstaunlich, dass die Mut-
ter nur den Beschwerdeführer ausser Landes geschickt habe, während der
Bruder, welcher gemäss Ankündigung der Al-Shabab an Stelle des Be-
schwerdeführers eingezogen werde, wenn der Beschwerdeführer nicht zur
Al-Shabab zurückkehre, mit der Mutter im Dorf verblieben sei (a.a.O.).
Seine diesbezügliche Erklärung, die Mutter sei schwer krank und habe die
Hilfe seines Bruders benötigt (A23, F95), leuchtet vor dem Hintergrund ei-
ner bevorstehenden Zwangsrekrutierung nicht ein, zumal zwei Onkel des
Beschwerdeführers die Familie unterstützt haben sollen (vgl. A7 Ziff. 3.01
und 5.02; A23 F17, 45f., 72). Ausserdem fehlt jegliche emotionelle Betrof-
fenheit des Beschwerdeführers, als er berichtet, sein Bruder sei dann nach
seiner Ausreise von der Al-Shabab entführt worden (A23, F39, F88). In die-
sem Zusammenhang ist zwar zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer
gemäss seinen Angaben beim Suchdienst des Schweizerischen Roten
Kreuzes eine Suchanfrage aufgegeben habe, da er seit 2016 keinen Kon-
takt mehr zur Mutter und zum Bruder habe herstellen können (A23, F39).
Es befinden sich allerdings keine diesbezüglichen Dokumente in den Ak-
ten. Ohnehin würde eine aufgegebene Suchanfrage lediglich den Schluss
zulassen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis über den Aufent-
haltsort seiner Familie habe nicht jedoch aus welchem Grund die Familie
das Dorf verlassen habe und die Kontaktaufnahme nicht mehr möglich sei.
5.6 Des Weiteren sind seine Aussagen auch nur schwer mit der damaligen
Situation in der Stadt B._______ vereinbar. Verschiedene Quellen berich-
ten, dass die Stadt B._______ im Juli 2015 von somalischen Sicherheits-
kräften und Truppen der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMI-
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Seite 12
SOM) eingenommen worden sei und die Al-Shabab sich aus der Stadt zu-
rückgezogen habe (vgl. statt vieler: UN Office for the Coordination of Hu-
manitarian Affairs [OCHA], Inter-agency assessment mission report
B._______, (…) region, 19.08.2015, [Hyperlink], abgerufen am
11.12.2019). Auch ein Mediensprecher der Al-Shabab hat am 23. Juli 2015
gegenüber Reuters ausgesagt, dass B._______ nun in den Händen der
AMISOM sei (vgl. Reuters, Somalia says captures strategic city held by al
Shabaab, 23.07.2015, [Hyperlink], abgerufen am 11.12.2019). Vor diesem
Hintergrund erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwer-
deführer im August 2015 von der Al-Shabab rekrutiert und in die Stadt
B._______ in ein Ausbildungslager gebracht worden sei. Zwar geht aus
verschiedenen Berichten ebenfalls hervor, dass sich die Al-Shabab in um-
liegende Dörfer zurückgezogen habe (a.a.O.). Da der Beschwerdeführer
jedoch mehrfach explizit angab, er sei im August 2015 (A23, F68, F78, F80)
in die Stadt B._______, ins Quartier (…) (A23, F65, F68, F84), in eine Aus-
bildungshalle gebracht worden, kann ausgeschlossen werden, dass er in
ein umliegendes Dorf, in welchem die Al-Shabab allenfalls noch die Kon-
trolle innegehabt hätte, gebracht worden sei. Vom SEM auf den Umstand
angesprochen, dass die Stadt im Juli 2015 von der somalischen Regierung
befreit worden sei, konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare
Erklärung hinsichtlich des damit unvereinbaren Zeitpunkts seiner Rekrutie-
rung angeben. Er äusserte sich lediglich allgemein über die Verschmel-
zung der Al-Shabab mit der Gesellschaft und über ihre allgegenwärtige
Präsenz. Die Regierung sei sehr schwach und es sei noch nie vorgekom-
men, dass die somalische Regierung die vollständige Kontrolle über das
Gebiet habe (A23, F90f). Auch in der Beschwerde wurde kein Erklärungs-
versuch bezüglich der Ungereimtheit mit dem Rekrutierungszeitpunkt und
dem Ort des Ausbildungslagers vorgenommen.
5.7 Hinsichtlich der beiden eingereichten Arztberichte stellt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumati-
schen Belastungsstörung leidet. Gegenüber seinen Therapeuten hat er
dieselben Erlebnisse geäussert wie im Asylverfahren, was unter Umstän-
den ein Indiz für die Glaubhaftigkeit darstellen kann. Ein Arztbericht kann
jedoch lediglich über einen Befund Auskunft geben, bildet indes keinen Be-
weis für das geltend gemachte traumatisierende Ereignis (BVGE 2015/11,
E 7.2.1f). In casu überwiegen in einer Gesamtwürdigung die Elemente, die
gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, weshalb die Arztbe-
richte an den obigen Erwägungen insgesamt nichts zu ändern vermögen.
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5.8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass nach einer Gesamtabwä-
gung aller Elemente, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, ins-
gesamt die negativen Glaubhaftigkeitselemente überwiegen, weshalb die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden können. Alles in
allem bleiben vorliegend die Schilderungen unsubstanziiert und es fehlen
Anhaltspunkte und Realkennzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer
das Geschilderte tatsächlich durchlebt hat. Dem Beschwerdeführer ist es
im Rahmen seines Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahr-
scheinlich darzulegen. Die Vorinstanz hat zu Recht und mit treffender Be-
gründung das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung
aufgrund der Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia vom SEM infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Vo-
raussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Un-
zulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse
alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver-
fügung vom 27. Februar 2019 wurde indes das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung
der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht her-
vor. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
10.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der eingesetzten
Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Rechtsvertrete-
rin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb – mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019
– auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs.
2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie angesichts der Entschädigungspraxis in
vergleichbaren Fällen ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse
für die 6-seitige Beschwerdeschrift und ausgehend von einem Stundenan-
satz von Fr. 150.– ein amtliches Honorar von Fr. 450.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau lic. iur. Kathrin Stutz wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches
Honorar von Fr. 450.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
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