Abtei lung V
E-938/2009/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-938/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria Ende
November 2008 an Bord eines Schiffes verliess und am (...) illegal in
die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er im B._______ am 19. Dezember 2008 summarisch befragt und
am 5. Januar 2009 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei
nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______
(Bundesstaat [...]), wo er neun Jahre lang die Schule besucht und
danach von (...) gelebt habe,
dass er sich Anfang 2006 der Rebellengruppe D._______ (...)
angeschlossen und von dieser ab und zu Geld erhalten habe,
dass im August oder September 2008 in E._______ bei bewaffneten
Auseinandersetzungen ein Soldat getötet und der Beschwerdeführer in
der Folge von dessen Familie der Tat bezichtigt und gesucht worden
sei,
dass er als Mitglied der D._______ auch von der nigerianischen
Regierung gesucht worden sei,
dass er deshalb nur noch selten zu Hause übernachtet und im Novem-
ber 2008 C._______ verlassen habe, nach F._______ gereist sei und
von dort aus Nigeria mit einem Schiff verlassen habe,
dass er seit seiner Kindheit Probleme mit (...) habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2009 - eröffnet am
6. Februar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
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dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, weil seine diesbezüglich-
en Vorbringen offensichtlich unglaubhaft seien,
dass insbesondere nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdefüh-
rer sei ohne Reisepapiere mit einem Schiff von Afrika nach Europa
gereist, zumal das Mitführen von papierlosen Passagieren mit hohen
Bussen bestraft werde und Reedereien wegen der dadurch entstehen-
den Verzögerungen mit teuren Hafengebühren rechnen müssten,
dass in den Häfen streng kontrolliert werde, weshalb die Unterbrin-
gung von papierlosen Mitreisenden auf einem Schiff gefährlich und
schwierig sei,
dass die Vorbereitung und Organisation einer solchen Schiffsreise in
nur wenigen Stunden, selbst wenn jemand ein solches Risiko für eine
ihm fremde Person auf sich nehmen würde, unglaubhaft sei,
dass seine übrigen Reiseschilderungen (er wisse nicht mehr, wieviel er
für die Reise bezahlt und in welchem Land er das Schiff verlassen
habe sowie durch welche Länder er im Zug in die Schweiz gereist sei)
unsubstanziiert und stereotyp seien,
dass bei dieser Sachlage davon ausgegangen werden müsse, er sei
mit seinen eigenen Reisepapieren legal nach Europa gereist bezie-
hungsweise er habe aus anderen als den von ihm geltend gemachten
Gründen keine Ausweis- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses nötig seien,
dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers
durchwegs unsubstanziiert und ohne Realkennzeichen seien,
dass er trotz wiederholter Nachfragen weder Angaben zur Struktur und
zu den Zielen der D._______ noch zu konkreten Aktionen der Gruppe
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habe machen können und seine diesbezüglichen Aussagen auffällig
vage sowie allgemein geblieben seien,
dass seine Vorbringen zum Vorfall vom August oder September 2008
der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprächen
und nicht geglaubt werden könne, er habe seit Anfang 2006 immer
wieder Geld von D._______ erhalten, obwohl er erst zum
angegebenen Zeitpunkt für die Organisation aktiv geworden sei,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, präzise zeitliche Angaben zur
einzigen D._______-Aktion zu machen, an der er teilgenommen habe,
dass des Weiteren nicht geglaubt werden könne, dass ausgerechnet
er von der Familie des getöteten Soldaten erkannt worden sei, zumal
dieser Vorfall in E._______ und nicht an seinem Wohnort
stattgefunden habe,
dass seine geltend gemachten (...) keine Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes darstellten,
dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten
nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe (Formularbe-
schwerde mit handschriftlichen Ergänzungen) vom 13. Februar 2009
(Poststempel) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt
sowie darum ersucht, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorg-
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lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber
in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass er des Weiteren sinngemäss beantragt, es sei ihm eine ange-
messene Frist zur Nachreichung von Reise- oder Identitätspapieren
anzusetzen,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Bestätigung seiner Für-
sorgeabhängigkeit vom 13. Februar 2009 zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte
Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
- mit Ausnahme der Anträge auf Gewährung von Asyl unter Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8
E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Abs. 1
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise-
und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-
wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere einge-
reicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechts-
genüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zum Ablauf seiner Reise davon auszugehen ist, er habe für seine
Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er
jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zwei-
felsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit
in Frage gestellt ist,
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dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe darauf beschränken, die Richtigkeit
des in der Verfügung vom 4. Februar 2009 dargestellten Sachverhalts
zu bekräftigen, ohne indessen zu den Erwägungen der Vorinstanz
auch nur ansatzweise Stellung zu nehmen,
dass deshalb an dieser Stelle mangels substanziierter Entgegnungen
in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass bei dieser Sachlage der sinngemässe Antrag auf Ansetzen einer
angemessenen Frist zur Nachreichung von Reise- oder Identitätspa-
pieren abzuweisen ist,
dass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG auf-
geführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbe-
standes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe
vorliegt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
seiner Rückkehr schliessen lassen,
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dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Nigeria, wo er
die Schule absolviert und als (...) gearbeitet hat, mit seinen (...) über
ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und im Heimatstaat
die angeblich seit der Kindheit bestehenden (...) - auf Nachfrage hin
bestätigte er in der Anhörung, dass es sich um (...) handle (vgl. A. 9 S.
9 F108 ff.) - abklären und behandeln lassen kann,
dass sich angesichts dieser Sachlage der Wegweisungsvollzug als zu-
mutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und auch dies-
bezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nachgewiesenen Bedürf-
tigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten
von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die anderen Verfahrensan-
träge gegenstandslos geworden sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Ansetzen einer angemessenen Frist zur Nachreichung
von Reise- oder Identitätspapieren wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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