B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-938/2013
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Senegal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben
im Januar 2012 und gelangte jeweils per Lastwagen nach Mali, Burki-
na Faso, Niger und Libyen. Von Tripolis aus habe er auf einem Boot eine
ihm unbekannte italienische Insel erreicht. Mit der Bahn sei er nach Rom
gefahren und von dort nach einer gewissen Zeit ebenfalls per Bahn am
27. Juli 2012 in die Schweiz gereist, wo er sich am gleichen Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel meldete. Am 21. August 2012 wurde
er zur Person befragt und am 25. Januar 2013 zu seinen Asylgründen
angehört.
B.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Februar 2013 er-
hob der Beschwerdeführer unter Verwendung eines von privater Seite er-
stellten englischen Beschwerdeformulars, das er handschriftlich in deut-
scher Sprache ergänzte, Beschwerde und beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und
ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzu-
mutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde. Zudem sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslan-
des des Beschwerdeführers sowie jegliche Weitergabe von ihn betreffen-
den Daten an dieselben zu unterlassen. Falls eine Datenweitergabe be-
reits stattgefunden habe, sei er darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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5.
5.1 Nach Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
als Asylgesuch. Der Begriff der Verfolgung umfasst dabei nicht nur eine
asylrelevante Verfolgung i.S. von Art. 3 AsylG, sondern ist in einem wei-
ten Sinne zu verstehen, der auch gewisse Wegweisungsvollzugshinder-
nisse i.S. von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) umfasst. Allerdings setzt der Begriff einen menschli-
chen Akteur voraus, weshalb es sich um Schutz vor Gefahren handeln
muss, die direkt oder indirekt von Menschen geschaffen wurden oder
drohen. Die Verfolgung i.S. von Art. 18 AsylG umfasst dementsprechend
auch Gefahren, die von Bürgerkriegen, allgemeiner Gewalt oder drohen-
den Menschenrechtsverletzungen ausgehen (vgl. die vom Bundesverwal-
tungsgericht weitergeführte Praxis gemäss Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18
E. 5). Vom Verfolgungsbegriff i.S. von Art. 18 AslyG ausgenommen sind
hingegen Gefahren, die sich einzig aus der persönlichen Situation (Ge-
sundheit, Alter, Geschlecht) und der Lebenssituation der asylsuchenden
Person (Familiennetz, gute Integration im Aufnahmestaat) ergeben. Dazu
gehören insbesondere gesundheitliche Probleme, auch wenn diese die
(hohe) Schwelle des Schutzbereiches von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) überschreiten (EMARK 2003 Nr. 18 E. 5c). Eben-
falls ausgeschlossen sind Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Men-
schenhand verursacht wurden (Naturkatastrophe, Hungersnot, Dürre).
5.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch in der Befragung
zur Person (BFM-Akte A4) und der Anhörung zu seinen Asylgründen
(BFM-Akte A12) allein damit, dass er ein gesundheitliches Problem habe.
Einmal sei er in der Nacht in ein Loch gefallen; seither habe er Probleme
mit seinem Rücken. Daneben verwies er darauf, in seinem Ort gebe es
auch viele Rebellen, man könne dort nicht leben. Eines Tages sei das
Dorf von Rebellen angegriffen worden, dann sei er geflohen. Er gab an,
nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (A4 S. 7).
In der Anhörung antwortete er auf die Frage, wieso er in der Schweiz Asyl
beantrage, er sei aus gesundheitlichen Gründen ausgereist und bitte die
Schweiz um Hilfe, ihn zu behandeln. Auf die Nachfrage, ob es noch wei-
tere Gründe für die Ausreise gegeben habe, antwortete er mit: "Nein. Ich
denke nur an meine Gesundheit, wenn ich gesund werden könnte." Er
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gab auch an, er werde nach Senegal zurückkehren, wenn er wieder ge-
sund sei (A12 S. 3 f.). Die Rebellen erwähnt er in der Anhörung erst auf
konkrete Nachfrage. Er sagte, sie würden nichts stehlen, sondern wollten
nur wissen, was im Dorf laufe. Nähere Angaben zu den Rebellen ver-
mochte der Beschwerdeführer nicht zu machen (A12 S. 7).
5.3 Das BFM begründete die Abweisung des Gesuchs damit, dass die
Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand-
hielten, weshalb nicht geprüft werden müsse, ob sie glaubhaft seien. Zur
Frage, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliege, äusserte es sich nicht.
5.4 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Befragung zur Per-
son und in der Anhörung geht klar hervor, dass dieser nur sein Rücken-
leiden als Asylgrund geltend macht. Die angeblichen Rebellen erwähnt er
erst ganz am Schluss der Anhörung, nachdem er auf die zweimalige Fra-
ge, wieso er in der Schweiz um Asyl nachsuche, nur seine gesundheitli-
chen Beschwerden genannt hatte. Er macht auch nicht geltend, dass und
inwiefern von den Rebellen eine Gefährdung für ihn ausgehe, zumal sie
nach seinen Aussagen nichts stehlen, sondern nur wissen wollen, was im
Dorf vor sich geht. Damit bringt der Beschwerdeführer zwar zum Aus-
druck, dass er in der Schweiz bleiben möchte, bittet jedoch nicht um
Schutz vor einer von Menschen verursachten Verfolgung, sondern um
medizinische Hilfe.
5.5 Dies wird durch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Be-
schwerdeschrift bestärkt. Darin bringt er vor, es sei richtig, dass er mit
den Rebellen keine Probleme mehr habe. Er habe offen erklärt, er sei
aufgrund seiner Rückenprobleme in die Schweiz gekommen, weshalb
das BFM zumindest einen Arztbericht hätte einfordern müssen.
5.6 Damit erfüllt das Gesuch des Beschwerdeführers die Anforderungen,
die Art. 18 AsylG an ein Asylgesuch stellt, nicht.
6.
6.1 Nach Art. 32 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche, welche die Vorausset-
zungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten. Ist der Tatbe-
stand einer Nichteintretensbestimmung i.S. von Art. 32 - 34 AsylG erfüllt,
muss das BFM gemäss langjähriger Rechtsprechung der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) und des Bundesverwaltungsgerichts
zwingend einen Nichteintretensentscheid fällen und darf nicht materiell
über das Gesuch entscheiden. Dies ergibt sich insbesondere daraus,
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dass die gesetzlichen Nichteintretenstatbestände der Art. 32 - 34 AsylG
nicht als "Kann-Bestimmungen" ausgestaltet sind und somit dem BFM bei
Vorliegen der Voraussetzungen keinen Ermessensspielraum einräumen
(vgl. bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2152/2007 vom
4. November 2009 E. 3 und E-4722/2008 vom 27. November 2008 E. 2.1;
EMARK 2002 Nr. 15 E. 5c, EMARK 1994 Nr. 6 E. 5).
6.2 Ob von dieser Regel dort abgewichen werden kann, wo das Asylge-
setz – offensichtlich zufolge einer unkoordinierten Vorgehensweise des
Gesetzgebers bei der Inkraftsetzung beziehungsweise Aufhebung von
Gesetzesbestimmungen – beim gleichen Tatbestand (unbegründete Ge-
suche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Herkunftsstaaten)
sowohl ein Nichteintreten (Art. 34 Abs. 1 AsylG) als auch einen materiel-
len Ablehnungsentscheid (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) verlangt,
kann vorliegend offen bleiben. Bezüglich Art. 32 Abs. 1 AsylG liegen je-
denfalls keine Gründe für ein Abweichen von dieser Regel vor. Entspre-
chend wäre das BFM im vorliegenden Verfahren verpflichtet gewesen,
auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Indem das
BFM auf das Gesuch dennoch eingetreten ist und es in der Sache be-
handelt hat, hat es Bundesrecht verletzt.
6.3 Von der Kassation eines verfahrensrechtlich mangelhaften Entschei-
des kann abgesehen werden, wenn der Mangel auf Beschwerdestufe ge-
heilt werden kann. Dies ist hier formell betrachtet nicht möglich, da die
Beschwerdeinstanz nicht an die Stelle des materiellen Ablehnungsent-
scheides einen formellen Nichteintretensentscheid setzen darf. Ander-
seits kann mit Fug eingewendet werden, dass dem Beschwerdeführer
durch das verfahrensrechtliche Fehlverhalten der Vorinstanz kein Nachteil
erwachsen ist, ihm vielmehr der verfahrensmässige Vorteil einer materiel-
len Beurteilung zugekommen ist (bei einer identischen Beschwerdefrist
von fünf Arbeitstagen, vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG), und dass die Aufhe-
bung eines Ablehnungsentscheides zwecks Ersatzes durch einen Nicht-
eintretensentscheid einem verfahrensrechtlichen Leerlauf gleichkommt
und mithin nicht prozessökonomisch ist. Angesichts der Neuheit der Ge-
setzesbestimmung, die für unbegründete Gesuche von Asylsuchenden
aus so genannten verfolgungssicheren Herkunftsstaaten nun materielle
Ablehnungsentscheide zulässt beziehungsweise verlangt (gemäss der
am 29. September 2012 in Kraft getretenen neuen Fassung von Art. 108
Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 AsylG), und der in verschiedenen
Beschwerdeverfahren erkennbar gewordenen Unsicherheit der Vorin-
stanz mit den einschlägigen verfahrensrechtlichen Implikationen erscheint
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allerdings aus generalpräventiven und erzieherischen Gründen (vgl. dazu
BGE 116 V 182 E. 3c, EMARK 1998/34 E. 10d, sowie [an der Stelle vieler
anderer] BENJAMIN SCHINDLER, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrund-
rechten, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht
[ZBl] 4/2005 S. 186 f., m.w.H. in Fn. 96) hier eine Kassation angebracht.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb zu kassieren und die Sache zur
neuen Entscheidung i.S. der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend gilt
der Beschwerdeführer jedoch nicht als obsiegende Partei. Die angefoch-
tene Verfügung wird nicht etwa wegen einer zu Recht erhobenen Be-
schwerde aufgehoben, sondern einzig deshalb, weil die Vorinstanz das
Gesuch unzulässigerweise materiell behandelt hat.
7.3 Die übrigen prozessualen Anträge des Beschwerdeführers werden mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung vom 14. Februar 2013 wird aufgehoben und die Sache zur
erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückge-
wiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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