Abtei lung V
E-939/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______, Algerien,
(Adresse)
Beschwerdeführer.
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 24. Januar 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-939/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 10. September 2005 und gelangte am 17. November 2005 in
die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum des BFM in
B._______ um Asyl nachsuchte. Am 23. November 2005 wurde er ins
C._______ verlegt, wo er am 1. Dezember 2005 summarisch zu
seinen Asylgründen befragt wurde. Der Beschwerdeführer wurde für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am
22. Dezember 2005 führte die zuständige kantonale Behörde die
einlässliche Anhörung durch.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe in
E._______ gewohnt, sei diplomierter F._______ und habe von März
2002 bis März 2005 als G._______ - in H._______ gearbeitet. Seither
sei er vom Militär überwacht, befragt und unter Druck gesetzt worden,
weil befürchtete worden sei, dass er militärische Geheimnisse verraten
könnte. Er sei fünf bis sechs Mal (beziehungsweise vier oder fünf Mal)
vom Militärsektor des Zentrums von E._______ zu Befragungen
vorgeladen worden, das erste Mal am 20. April 2005. Die letzte
Vorladung habe er im Juni 2005 erhalten und sei 25 Tage in Un-
tersuchungshaft genommen worden, weil er Kontakt mit einem ehema-
ligen Terroristen gehabt habe. Nachdem seine Unschuld bewiesen ge-
wesen sei, sei er aus der Haft entlassen worden. Weil er gewusst
habe, dass er vom Militär weiterhin überwacht werden würde, habe er
am 10. September 2005 sein Heimatland verlassen und sei via
I._______ und J._______ in die Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten.
C.
Mit Strafmandat vom 21. August 2006 wurde der Beschwerdeführer
wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen bedingt ver-
urteilt.
D.
Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 24. Januar 2007 - eröffnet am
30. Januar 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
Seite 2
E-939/2007
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
5. Februar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückwei-
sung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz und das Eintreten auf das
Asylgesuch. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege; ausserdem sei ihm eine
Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung zu gewähren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 trat der zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenen Wirkung nicht ein, wies das Ge-
such um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ab,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies für
den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf
einen späteren Zeitpunkt.
G.
Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2007
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Seite 3
E-939/2007
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen
eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bun-
desverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen innerhalb welchem
die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurtei-
lung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte
Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus
reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich
nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH
AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwal-
tungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensent-
scheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylge-
such auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit
Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurtei-
len, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen
Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommision [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation der Nicht-
eintretensbestimmung von Art. 32 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Ge-
setzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über
Seite 4
E-939/2007
das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rah-
men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8, ins-
besondere E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O.
E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren
Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) mate-
riell zur Sache zu äussern hat.
2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.3 Die Beschwerde wurde innert gesetzlicher Frist von 5 Arbeitstagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
3.
3.1 Der Begriff Reise oder Identitätspapiere , wie er in der revidierten
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit
Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft ge-
tretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinn zu verstehen. Es fal-
len darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie
Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administra-
tiven Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in
der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein
sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise er-
fasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch
die heimatlichen Behörden ausgestellt worden sind, zumal nur dann
die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung si-
cher gestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach
Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person aus-
weisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demge-
genüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer be-
stimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen
die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht
Seite 5
E-939/2007
zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben
den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche
Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere
Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster
Linie einem anderen Zweck dienen, stellen dagegen keine
Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar.
Schliesslich ist hinsichtlich der Qualität der Dokumente zu fordern,
dass sie nur schwer zu fälschen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7
E. 4-6).
3.2 Der unveränderte Begriff der entschuldbaren Gründe im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.).
3.3 Mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlo-
sigkeit wurde nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden
Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforde-
rungen und des zulässigen Prüfungsumfangs eine Verschärfung beab-
sichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem
über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf
das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offen-
sichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das
Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits aufgrund einer ebenso
summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchen-
de Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Of-
fensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei
aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der
fehlenden asylrechtlichen Relevanz ergeben. Kann aufgrund einer
summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die
asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich
nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentli-
chen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8
E. 3-5).
Seite 6
E-939/2007
4.
4.1 In casu hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innerhalb
von 48 Stunden und auch später kein Reise- oder Identitätspapier zu
den Akten gereicht. Eine zweifelsfreie Identifikation seiner Person lässt
sich somit vorliegend nicht vornehmen.
Entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen eines Reise- oder Iden-
titätspapiers innerhalb von 48 Stunden seit der Gesuchseinreichung
sind nicht gegeben. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er
nie einen Reisepass besessen und aufgrund seiner beruflichen Tätig-
keit fürs Militär keine Erlaubnis gehabt habe, einen solchen zu bean-
tragen, sind wenig plausibel. Auch kann nicht geglaubt werden, dass
der Beschwerdeführer, wie er selber geltend macht, zwar eine Identi-
tätskarte besessen, diese jedoch zu Hause gelassen habe, weil er
nicht geglaubt habe, dass diese wichtig sei, wenn er ins Ausland reise
(vgl. Empfangsstellenprotokoll A1/13, S. 4). Der Beschwerdeführer
kann keine überzeugenden Ausführungen dazu machen, wie er ohne
Identitätspapiere die Reise von Algerien in die Schweiz zurücklegen
konnte, ohne von Grenzkontrollen aufgegriffen worden zu sein. Seine
diesbezügliche Erklärung, die Schlepper wüssten genau, welche Wege
sie nehmen müssten und hätten ausserdem Beziehungen (vgl. a.a.O.,
S. 9), vermag nicht zu überzeugen. Auf Beschwerdeebene macht der
Beschwerdeführer sodann geltend, er habe seine Heimat in Eile ver-
lassen und sei deshalb ohne Papiere ausgereist. Auch sein Vorbringen
in der Beschwerde, wonach seine Eltern versucht hätten für ihn Papie-
re zu beschaffen, was ihnen jedoch nicht gelungen sei, vermag nicht
zu überzeugen. Somit liegen in casu keine entschuldbaren Gründe vor,
die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen, ein rechtsgenügliches
Reise- oder Identitätspapier einzureichen.
4.2 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerdefüh-
rer einerseits die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG of-
fensichtlich nicht erfüllt und sich aufgrund der Anhörung ergibt, dass
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder des Wegweisungsvollzugs nicht nötig sind. Mit Bezug auf die un-
terbliebene Abgabe von Identitätspapieren und seine Asylgründe hat
der Beschwerdeführer völlig unsubstanziierte, widersprüchliche und
somit unglaubhafte Angaben gemacht. Für die zahlreichen Widersprü-
che, die sich aus seinen Schilderungen ergeben, kann vorab auf die
Akten und die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Auch
das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Asylvor-
Seite 7
E-939/2007
bringen des Beschwerdeführers vage und unsubstanziiert ausgefallen
sind, kaum Realitätskennzeichen enthalten und insgesamt nicht den
Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem zu erwecken
vermögen. So ist der Beschwerdeführer nicht imstande, den Grund,
weshalb sich die Militärbehörden für ihn interessiert haben sollen, in
nachvollziehbarer Weise darzulegen. Bei der Empfangsstellenbefra-
gung macht er diesbezüglich geltend, die Militärbehörden hätten be-
fürchtet, dass er militärische Geheimnisse nach aussen tragen und be-
kannt machen würde. Deshalb sei er vom Militär überwacht und unter
Druck gesetzt worden. Dieses Vorbringen ist aber schon deshalb nicht
nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
als G._______ für die Militärbehörde gearbeitet und somit in dieser
Funktion gar keinen Zugang zu geheimen Informationen des Militärs
gehabt hat. Bezeichnenderweise begründet er sodann anlässlich der
kantonalen Anhörung die Überwachung seiner Person durch das Mili-
tär nicht mehr mit seinen angeblichen Kenntnissen von geheimen In-
formationen, sondern macht vielmehr in erster Linie seinen Kontakt zu
einem ehemaligen Terroristen für die Überwachung verantwortlich. In
der Beschwerdeschrift, die sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwä-
gungen auseinandersetzt, wird überdies ebenfalls nichts vorgebracht,
was zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet wäre. Bei
dieser Sachlage erübrigten sich zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben waren. Das
BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG).
Seite 8
E-939/2007
5.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
(Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer kann sich
auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
5.3 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutba-
ren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach ANAG zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG).
5.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG, weil offensichtlich keine
Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nicht besteht. Alleine aus der allgemeinen
Menschenrechtssituation in Algerien lässt sich sodann ebenfalls kein
reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung herleiten.
5.5 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Algeri-
en sind ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer konkre-
ten Gefährdung im Sinne von Ar. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt wäre.
Angesichts der dort aktuell herrschenden Situation kann ein Wegwei-
sungsvollzug nach Algerien als generell zumutbar erachtet werden.
Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rück-
kehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen
lassen würden. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass er aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Na-
tur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So ist der Be-
schwerdeführer gemäss Akten offenbar gesund und verfügt über eine
Seite 9
E-939/2007
überdurchschnittlich gute Schulbildung und eine Ausbildung als diplo-
mierter F._______. Auch hat er gute Sprachkenntnisse - namentlich
Englisch und Französisch - und konnte mehrere Jahre Berufserfahrung
als G._______ sammeln. Ausserdem leben die Eltern des
Beschwerdeführers, zwei seiner Schwestern und vier Brüder in seiner
Heimat. Somit hat der Beschwerdeführer ein Beziehungsnetz, an das
er sich nach seiner Rückkehr im Bedarfsfall wenden kann. Nach dem
Gesagten ist der angeordnete Wegweisungsvollzug auch als zumutbar
zu bezeichnen.
5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Ar. 8 Abs. 4 AsylG), so dass
sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 14a
Abs. 4 ANAG).
5.7 Insgesamt ist der durch das BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Das BFM hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1-4
ANAG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). Da die Be-
schwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als klar aussichtslos be-
zeichnet werden konnte und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in Gutheissung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
Seite 10
E-939/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- K._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
Seite 11