Abtei lung V
E-939/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch (Kostenfrage);
Verfügungen des BFM vom 18. November 2008
und 19. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-939/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2008 auf das erste
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2006 gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2008 die
am 27. Februar 2008 gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde
infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb, zumal der Beschwerdeführer
gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 22. Mai
2008 seit dem 20. Mai 2008 unbekannten Aufenthalts war,
dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2008 ein zweites Asyl-
gesuch in der Schweiz einreichte und dabei geltend machte, er habe
die Schweiz im April 2008 verlassen und sich bis zum 19./20. Oktober
2008 erneut in A._______ aufgehalten,
dass er dort bei irakischen Freunden untergetaucht sei und sich
wegen seiner schlechten Voraussetzungen auf Asylgewährung in
A._______ bei den Behörden von A._______ nicht gemeldet habe,
dass sich seine Gesuchsvorbringen nicht von jenen, die er im ersten
Asylgesuch geltend gemacht habe, unterscheiden würden,
dass aufgrund der schlechten Menschenrechtslage im Irak eine Weg-
weisung nach Kirkuk nicht zumutbar sei,
dass es für ihn nicht leicht sei, seit sechs/sieben Jahren von seiner
Familie getrennt zu leben,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Aufenthaltes in
A._______ keine geeigneten Beweismittel beizubringen vermochte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18.
November 2008 in Anwendung von Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG
zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--
bis zum 2. Dezember 2008 aufforderte, verbunden mit der Androhung,
bei unbenützter Frist werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten,
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dass es unter Verweis auf Art. 107 AsylG festhielt, die vorliegende
Verfügung sei eine Zwischenverfügung und könne nur durch eine Be-
schwerde gegen die Endverfügung angefochten werden,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylgesuch seien
im Wesentlichen eine Wiederholung jener, die er bereits im Rahmen
des ersten Asylgesuchs geltend gemacht habe,
dass, auch wenn er gemäss Feststellung der Schweizer Behörden seit
Mai 2008 als verschwunden gelte, keine Belege dafür bestünden, dass
er wirklich die Schweiz verlassen habe,
dass geschlossen werden könne, er sei an der Weiterführung seines
Asylverfahrens nicht mehr interessiert, weil er ohne den Beschwerde-
entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gegen die vorinstanzliche
Verfügung vom 20. Februar 2008 abzuwarten, ausgereist sei,
dass aufgrund dieser Umstände das Asylgesuch als von vornherein
aussichtslos beurteilt werden müsse,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2009 – eröffnet am 27.
Januar 2009 – infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses andro-
hungsgemäss auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat und seine Verfügung vom 20. Februar 2008 für rechtskräftig und
vollstreckbar erklärte,
dass das BFM ausserdem feststellte, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer die Nichteintretensverfügung vom 19.
Januar 2009 (und damit auch die Verfügung vom 18. November 2008)
mit Beschwerde vom 13. Februar 2009 – Datum Poststempel – an das
Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügungen sowie die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zwecks materieller Prüfung beantragte,
dass er in Aufhebung des angefochtenen Entscheides infolge Unzu-
mutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne
von Art. 83 Abs. 1 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vor-
läufig aufzunehmen sei,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Februar 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyl-
rechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 19. Januar 2009, mit welchem auf
das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2008
nicht eingetreten wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des
Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige
Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass hingegen die selbstständig eröffnete Zwischenverfügung vom
18. November 2008, mit welcher das BFM unter Darlegung der aus-
schlaggebenden Gründe die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs fest-
gestellt und den Beschwerdeführer unter Fristansetzung und Andro-
hung der Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gebührenvorschus-
ses aufgefordert hat, nicht selbstständig beim Bundesgericht anfecht-
bar ist (vgl. BVGE 2007/18 E. 4 S. 215 ff.),
dass sich die Zwischenverfügung vom 18. November 2008 jedoch un-
mittelbar auf den Inhalt der Endverfügung vom 19. Januar 2009 ausge-
wirkt hat, weshalb sie durch Beschwerde gegen diese Endverfügung
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 19. Januar 2009 beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass er diese drei Teilvoraussetzungen der Beschwerdelegitimation in
gleichem Masse auch in Bezug auf die Zwischenverfügung des BFM
vom 18. November 2008 erfüllt,
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gül-
tiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2, Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezieh-
ungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt, wenn
es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens oder nach Rückzug des ersten Asylgesuchs erneut einge-
reichtes Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, ausser die asyl-
suchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die
Schweiz zurückgekehrt (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG),
dass diese Gebühr – Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder
besonderer Schwierigkeit vorbehalten – Fr. 1'200.-- beträgt (Art. 17b
Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
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dass das BFM von der asylsuchenden Person einen Gebührenvor-
schuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen
kann, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintre-
tens eine angemessene Frist setzt (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3
AsylG),
dass auf einen solchen Gebührenvorschuss verzichtet wird, wenn die
gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren
nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 4 i.V.m.
Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG), oder wenn das Asylgesuch von einer
unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von
vornherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass vorliegend der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftig abge-
schlossenen ersten Asyl- und Wegweisungsverfahren erneut ein Asyl-
gesuch einreichte und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, er sei aus seinem Heimatstaat in die Schweiz zurückgekehrt,
dass somit für das BFM die Grundvoraussetzung für die Erhebung ei-
nes Gebührenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfah-
renskosten und die Androhung des Nichteintretens im Unterlassungs-
fall erfüllt war (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG),
dass demnach zu prüfen bleibt, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne von
Art. 17b Abs. 3 Bstn. a und b AsylG einem solchen Vorgehen des BFM
entgegenstanden,
dass der Beschwerdeführer volljährig und alleinstehend ist, weshalb
Art. 17b Abs. 3 Bst. b AsylG von vornherein einer Vorschusserhebung
nicht entgegenstand,
dass in der Beschwerde vom 13. Februar 2009 die Nichtaussichts-
losigkeit des zweiten Asylgesuchs (Art. 17b Abs. 4 AsylG) hauptsäch-
lich mit denselben Vorbringen motiviert wird, die bereits im Rahmen
des ersten Asylverfahrens geltend gemacht wurden (vgl. Beschwerde-
schrift, S. 2),
dass es sich beim Beschwerdeführer nämlich um einen aus Kirkuk
stammenden jungen Mann handeln würde, der seit dem Jahre 2002
landesabwesend sei und daher den Bezug zu seinem Herkunftsort
verloren habe,
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dass schliesslich eine Wegweisung nach Kirkuk zum heutigen Zeit-
punkt generell unzumutbar sei,
dass vorliegend das erste Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Datum
vom 11. Juni 2008 rechtskräftig abgeschlossen wurde und die dort gel-
tend gemachten Asylgründe damit nicht mehr Gegenstand des vorlie-
genden Asylverfahrens sein können,
dass der Beschwerdeführer keine neuen, darüber hinaus gehenden
Gründe geltend macht,
dass im Übrigen, wie eine Prüfung der Akten ergibt, der
Beschwerdeführer im erstinstanzlichen zweiten Asylverfahren weder
das BFM um Befreiung von der Erhebung eines Gebührenvorschusses
ersuchte noch seine prozessuale Bedürftigkeit nachgewiesen war,
dass wegen des fehlenden Bedürftigkeitsnachweises das BFM unab-
hängig von der Frage, ob die im zweiten Asylgesuch gestellten Begeh-
ren als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2 in
fine AsylG zu beurteilen waren (vgl. hierzu BGE 129 I 129 E. 2.3.1
S. 135 f.), zur Erhebung eines Gebührenvorschusses befugt war,
dass der Beschwerdeführer innert der bis zum 2. Dezember 2008
laufenden Frist den vom BFM einverlangten Gebührenvorschuss von
Fr. 600.-- nicht leistete,
dass das BFM somit zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 20. Oktober 2008 nicht eingetreten ist, wie es
dies in der Zwischenverfügung vom 18. November 2008 angedroht
hatte,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid die Anträge auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden
sind,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren gemäss
vorstehenden Erwägungen aussichtslos erscheinen, welcher Umstand
die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz aus-
schliesst,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Erhalt des vorlie-
genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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