B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-939/2010
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Dominik Löhrer, lic. iur. (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Ja-
nuar 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sunnitischer Araber aus Bagdad, verliess ei-
genen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 18. August 2009, passier-
te die türkische Grenze zu Fuss und gelangte am 18. September 2009 il-
legal in die Schweiz, wo er durch die Grenzwache angehalten wurde.
Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nach. Am 8. Oktober 2009 wurde er dort summarisch
befragt und am 4. Januar 2010 einlässlich zu seinen Asylgründen ange-
hört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei Sohn eines Arabers und einer Kurdin aus
C._______. Ab 2007 sei er von schiitischen Milizen, D._______ und
E._______, bedroht worden, da er Sunnite sei und sein Vater als
F._______ in der Armee Saddam Husseins gedient habe. Man habe ihn
aufgefordert, sich auf dem Posten zu melden, was er nicht getan habe,
nachdem er vernommen habe, dass dort Leute umgebracht würden. Im
(…) sei sein Bruder G._______ auf der Strasse erschossen worden. In
der Folge sei auch das Haus von G._______ in die Luft gesprengt wor-
den und dabei sei dessen Familie ums Leben gekommen. Im (…) 2009
sei das (...) der Familie in die Luft gesprengt worden und dabei sein Bru-
der H._______ ums Leben gekommen. Im Juli 2009 sei ihr wieder aufge-
bautes (...) von den schiitischen Milizen geschlossen und teilweise zer-
stört worden, nachdem zuvor die Kasse geplündert worden sei. Daraufhin
sei er ausgereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Fo-
to eines zerstörten Hauses, ein Foto von ihm und eine Wahlbescheini-
gung zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2010 – eröffnet am 19. Januar 2010 – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Februar 2010 erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanz-
liche Verfügung Beschwerde, wobei er beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben, es sei die Un-
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zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er
- unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung - die unentgeltliche Pro-
zessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2010 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten dürfe. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet und er wurde darauf hingewiesen, dass über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem spätere Zeitpunkt entschieden wer-
de.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2009, die dem Beschwerdeführer
zur Kenntnisnahme gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 24. März 2010 wurde eine als Beschwerdeergänzung
bezeichnete Eingabe mit einem Arztzeugnis vom 16. März 2010 einge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Ziffern 1, 2 und des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind in
Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Beschwerde ausdrücklich nur ge-
gen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend die angeordnete
Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag gestellt, noch lässt sich ein
solcher sinngemäss aus der Begründung ableiten. Demzufolge ist auch
im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Wegweisung als solche grund-
sätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens bildet somit – entsprechend dem Rechtsbegehren - lediglich die
Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet hat oder, ob an seine Stelle die vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in den drei von
der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche keine Situation allgemeiner Ge-
walt. Der Wegweisungsvollzug dahin sei grundsätzlich zumutbar. Der Be-
schwerdeführer sei halb Araber und halb Kurde, weil seine Mutter eine
aus C._______ (Provinz Dohuk) stammende Kurdin sei. Ausserdem ver-
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füge er dort über mehrere Verwandte mütterlicherseits, auch wenn er ver-
sucht habe, dem zu widersprechen. Immerhin habe er zu Beginn der bei-
den Anhörungen stets von Verwandten in der Mehrzahl gesprochen.
Daneben sei seine Identitätskarte im Mai 2009 in C._______ ausgestellt
worden, was den Schluss nahelege, dass er – entgegen seinen Behaup-
tungen – eine gewisse Beziehung zur Region C._______ gehabt haben
müsse, zumindest eine weitere als nur jene, wonach Papiere der Familie
von seinem Vater dorthin verlegt worden seien. Auch habe der Vater in
der Vergangenheit in der Region C._______ gedient. Schliesslich habe
sich der Beschwerdeführer zuerst als diplomierter (...) im Gebiet (...) aus-
gegeben, was er zwar im späteren Verlauf des Verfahrens wieder relati-
viert habe (nur zweieinhalb Jahre Studium ohne Abschluss) und er verfü-
ge über eine mehrjährige Erfahrung im (...) seiner Familie, alles Elemen-
te, die ihm eine Wiedereingliederung in die irakische Gesellschaft erleich-
tern würden. Somit könne er sich im Sinne eines innerstaatlichen Wohn-
sitzalternative in das kurdisch kontrollierte Gebiet Iraks begeben, nament-
lich in die Gegend von C._______. Daher sei der Vollzug der Wegwei-
sung zumutbar. Ausserdem sei er auch möglich und durchführbar.
4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
einer Herkunftsanalyse unterzogen worden, gemäss welcher er aus Bag-
dad stamme. Er bezeichne sich selbst als Araber, was der ethnischen
Zuordnung des Vaters entspreche. Er sei ein Kind eines gemischt-
ethnischen Ehepaares aus Bagdad, spreche fliessend Arabisch und ver-
stehe nur ein bisschen Kurdisch. Sein Vater habe als F._______ in der
Armee Saddam Husseins gedient und er werde im kurdischen Teil Iraks
nicht als Kurde angesehen. Die Behauptung der Vorinstanz, seine Mutter
komme aus C._______ stimme zwar, es werde aus den Akten aber er-
sichtlich, dass C._______ der Ursprung ihrer Familie sei, nicht jedoch der
Ort, wo sie einst gelebt habe. In den Befragungen habe der Beschwerde-
führer gesagt, seine Mutter komme aus I._______, habe aber einen Cou-
sin, der in C._______ lebe (A1/F12; A22 S. 3). Somit komme die Mutter
aus der Region, die selbst in den Augen der Vorinstanz nicht als sicher
eingestuft werde. Was den Ort seines Identitätsausweises betreffe, habe
sich der Beschwerdeführer ausführlich und glaubwürdig geäussert. Es
gehe zu weit, aus dem Ausstellungsort darauf zu schliessen, dass der
Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar sei. Im Sinne von D-4404/2006
vom 2. Mai 2008 wäre bereits die Einreise des Beschwerdeführers in die
Nordprovinzen mit grossen Problemen behaftet und nur mit Hilfe einer so
genannten Gewährsperson möglich. Zudem gehöre er als sunnitischer
Araber zu einer Personengruppe mit besonderem Schutzbedarf. Im – mit
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der Beschwerdeergänzung eingereichten – ärztlichen Zeugnis vom 16.
März 2010 werden im Wesentlichen Alpträume, Schlafstörungen, Zer-
streutheit aufgrund der Explosion des (...) der Familie und der Bedrohung
im Heimatland geltend gemacht. Durch die andauernde Belastung vor ei-
ner drohenden Rückschaffung, könne sich sein Zustand nicht verbessern
und der behandelnde Arzt empfiehlt die Fortführung der psychiatrisch-
psychotherapeutischen Behandlung.
5.
5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Voll-
zug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bür-
gerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefähr-
det sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, so ist – unter Vor-
behalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/4 und BVGE
2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinanderge-
setzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen
Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya). Es kam dabei zum
Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen
angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumut-
bar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs
setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der
Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein so-
ziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Be-
ziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Andernfalls dürfte eine
soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht
gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitge-
hend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zu-
sammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der
Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende
Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei
bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72).
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5.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss den Akten um einen
psychisch angeschlagenen Mann mit Berufserfahrung im (...) seiner Fa-
milie, der eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise aus dem Irak in
Bagdad wohnhaft war, wo er mit den Eltern, seinem Bruder und seiner
Schwester über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Bis 2003 soll
er auch zwei Jahre (…) studiert haben, den Akten kann jedoch nicht ent-
nommen werden, dass er auf diesem Gebiet je gearbeitet hätte. Das BFM
stellte diese Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen nicht in
Frage und anerkannte implizit, dass ein Wegweisungsvollzug nach Bag-
dad (Zentralirak) nicht zur Diskussion steht. Entgegen der vom BFM ver-
tretenen Auffassung kann aufgrund der Aktenlage jedoch nicht davon
ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge im Nordirak
([C._______]) über ein derart enges Beziehungsnetz, das einen Wegwei-
sungsvollzug dorthin erlauben würde. Aufgrund der zur Verfügung ste-
henden Informationen sind keine Hinweise ersichtlich, der Beschwerde-
führer habe längere Zeit (oder überhaupt jemals) im Nordirak gelebt. Al-
lein aufgrund des Umstands, dass dort ein Cousin seiner Mutter wohnt,
zu dem er – gemäss seinen Angaben – keinen Kontakt pflegt, kann nicht
geschlossen werden, er verfüge dort über ein soziales Netz oder Bezie-
hungen zu den herrschenden Parteien. Andere Verwandte hat er in
C._______ nicht. Entgegen den Angaben der Vorinstanz sprach der Be-
schwerdeführer stets nur von einer Person, die in C._______ lebt, und
von anderen Verwandten, die in I._______ und Bagdad leben (vgl. A1/10,
S. 3; A22/17, Antworten 17-22). Daher kann ihm nicht unterstellt werden,
"er verfüge dort über mehrere Verwandte mütterlicherseits" (vgl. BFM-
Verfügung, S. 5). Dass er offensichtlich keine nennenswerten Kontakte in
C._______ hat, wird auch dadurch ersichtlich, dass er sich bei seiner
Ausreise in die Türkei in C._______ nicht länger als eine Nacht aufgehal-
ten und im Freien geschlafen habe (vgl. A22/17, Antwort 134). Ebenfalls
zu beachten ist, dass es sich bei ihm nicht um einen ethnischen Kurden,
sondern um einen sunnitischen Araber handelt, was ihm eine Integration
in die kurdische Gesellschaft nicht erleichtern dürfte. Dies um so weniger
als er gemäss Lingua Expertise die kurdische Sprache nur rudimentär
beherrscht ("sa connaissance du kurde est fragile", vgl. A18/7, S. 5). Auf-
grund der Akten kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Be-
schwerdeführer könne sich im Nordirak eine tragfähige Existenzgrundla-
ge erarbeiten. Daran vermag auch die Tatsache, dass er eine Identitäts-
karte mit dem Ausstellungsort C._______ hat, nichts zu ändern, zumal
das Familienregister bereits früher von seinem Vater dorthin verlegt wor-
den ist.
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5.4. Der Vollzug der Wegweisung in den Irak erweist sich bei einer ge-
samtheitlichen Würdigung somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorlie-
gen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die
Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 18. Januar
2010 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 VwVG eine Parteientschä-
digung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen
(vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
7.3. Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
das Nachfordern einer solchen kann verzichtet werden, da sich der not-
wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig
abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Ent-
schädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 800.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Januar 2010 werden aufgeho-
ben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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