B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-939/2016
Ur t e i l vom 11 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (…).
E-939/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 30. Dezember 2014 und reiste per Flugzeug via Doha und Istan-
bul nach Mailand. Danach sei er mit seinem Schlepper in einem Personen-
wagen illegal über die Schweizer Landesgrenze gelangt. Am 12. Januar
2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asyl-
gesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Januar 2015
und der Anhörung vom 12. März 2015 trug er im Wesentlichen folgenden
Sachverhalt vor:
Er stamme aus B._______, Bezirk Jaffna (Nordprovinz) und gehöre der
tamilischen Ethnie an. In seiner Familie seien sein Onkel C._______ sowie
seine zwei Brüder, D._______ und E._______, bei den LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) aktiv gewesen. Sein Onkel, der eine Polizeiabteilung
der LTTE kommandiert habe, sei von 1998 bis 2000 inhaftiert gewesen und
nach seiner Freilassung nach (...) ausgereist. Sein älterer Bruder
E._______ sei 1993 respektive 1991 bei einem Gefecht als Märtyrer gefal-
len. Der andere Bruder, D._______, lebe heute wie der Onkel in (...). Dieser
Bruder sei im August 2014 anlässlich des Tempelfestivals „Nallur“ für dreis-
sig respektive fünfzehn Tage nach Jaffna zu Besuch gekommen. Etwa zwei
Monate nach der Ausreise D._______ habe er (der Beschwerdeführer)
Probleme mit den sri-lankischen Behörden bekommen. So hätten mehrere
mutmassliche Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) ihn
am 24. November 2014 auf einem Tempelplatz in der Nähe seines Woh-
nortes angegriffen, in einen weissen Van gezerrt und ihn während der an-
schliessend dreiviertelstündigen Fahrt zu seinem Bruder (und seinem On-
kel) ausgefragt; dabei habe er körperliche Gewalt erlitten. Als man ihn da-
nach wieder auf freien Fuss gesetzt habe, habe man ihm angedroht, ihn
nach den bevorstehenden Präsidentschaftswahlen wieder aufzusuchen.
Tags darauf sei er aus Furcht vor weiteren Massnahmen nach Colombo
gereist und habe wenige Wochen später seinen Heimatstaat verlassen.
Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Dokumente zu den Akten: eine Kopie seiner sri-lankischen Identitätskarte,
eine Kopie einer Bestätigung vom 8. Mai 2000 des IKRK (Internationales
Komitee vom Roten Kreuz) über die Gefängnishaft des Onkels C._______
sowie eine Kopie des Todesschein des Bruders E._______.
B.
Das SEM hielt mit Verfügung vom 11. Januar 2016 – eröffnet am 16. Januar
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Seite 3
2016 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaf-
tigkeit standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü-
gung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventualiter zur Fest-
stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts
und Neubeurteilung beziehungsweise wegen Verletzung der Begrün-
dungspflicht. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die
Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder
zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei vollständige Einsicht in die
Asylakten zu gewähren, insbesondere in das Aktenstück A12/1. Nach Ge-
währung der Einsicht sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht:
eine Übersetzung eines Gerichtsurteils vom (…) März 2000 des High Court
in Colombo (ohne erste Seite und entsprechend ohne Angaben zur verur-
teilten Person), erneut eine Kopie einer Bestätigung vom 8. Mai 2000 des
IKRK über die Gefängnishaft des Onkels C._______ (bereits in den Vo-
rinstanz-Akten) und eine Kopie eines sri-lankischen Zeitungsartikels über
dessen Verhaftung, ein Ausdruck zweier Fotos des Bruders D._______ vor
dem Waisenhaus beziehungsweise dem „(…)“, ein Ausdruck einer an
D._______ adressierten Hochzeitseinladung auf den 4. September 2014
sowie ein Ausdruck eines Hochzeitsfotos (mit D._______ und dem Braut-
paar), eine Kopie aus dem Reisepass des Bruders D._______ mit Ein- und
Ausreisestempel, ein Ausdruck eines Familienfotos (Geburtstag im Jahr
2006), erneut eine Kopie des Todesscheins des Bruders E._______ (be-
reits in den Vorinstanz-Akten), die sri-lankische Identitätskarte des Be-
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Seite 4
schwerdeführers im Original, ein durch den Rechtsvertreter verfasster Län-
derbericht über Sri Lanka vom 22. Januar 2016 samt entsprechenden Bei-
lagen sowie diverse Unterlagen über die gute wirtschaftliche Situation der
Familie des Beschwerdeführers.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Akteneinsicht sowie den Antrag
um anschliessende Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab
und forderte den Beschwerdeführer auf, den als Beschwerdebeilage 4 ein-
gereichten sri-lankischen Zeitungsartikel innert angesetzter Frist in eine
schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen sowie einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
Der geforderte Kostenvorschuss ist am 4. März 2016 fristgerecht bei der
Gerichtskasse eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 4. März 2016 reichte der Beschwerdeführer die verlangte
englische Übersetzung des Zeitungsartikels sowie erneut einen vom
Rechtsvertreter verfassten (aktualisierten) Länderbericht über Sri Lanka
vom 22. Februar 2016 samt CD mit Quellen zu den Akten.
F.
Die Instruktionsrichterin lud das SEM mit Verfügung vom 10. März 2016
ein, eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 23. März 2016 hielt das SEM fest, die Be-
schwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Auf die
entsprechenden Ausführungen des SEM wird in den nachfolgenden Erwä-
gungen zurückgekommen.
H.
Mit Replik vom 8. April 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas-
sung Stellung. Auf diese wird in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
I.
Mit Eingabe vom 30. August 2018 rügte der Beschwerdeführer mit Verweis
E-939/2016
Seite 5
auf das Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM sowie auf verschiedene
Urteile die unangemessene Sprache der angefochtenen Verfügung.
J.
Nachdem das SEM mit Instruktionsverfügung des Gerichts vom 11. Sep-
tember 2018 eingeladen wurde, zur vorstehenden Eingabe Stellung zu
nehmen, reichte es am 8. Oktober 2018 eine entsprechende Vernehmlas-
sung beim Gericht ein. Darin wies es die Rüge des Beschwerdeführers zu-
rück.
K.
Mit Eingabe vom 13. November 2018 nutzte der Beschwerdeführer die vom
Gericht mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2018 gebotene Gele-
genheit, zur zweiten Vernehmlassung des SEM eine Replik einzureichen,
und hielt hinsichtlich der Formulierungen in der angefochtenen Verfügung
an seinem bisherigen Standpunkt fest. Ferner wies er auf neue politische
Entwicklungen in Sri Lanka hin und reichte entsprechende Beweismittel
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E-939/2016
Seite 6
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung nicht einzutre-
ten.
1.4 Nicht einzutreten ist auf den Antrag betreffend Bestätigung der
zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers (Beschwerde S. 4, vgl.
Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
1.5 Im Rahmen des Schriftenwechsels ersuchte das SEM in seiner Ver-
nehmlassung vom 23. März 2016 das Gericht ausdrücklich darum, der
Rechtsvertreter sei an die Standesregeln der Rechtsanwälte zu erinnern,
da seine Ausführungen nach Auffassung des SEM den gebotenen Anstand
gegenüber Behörden vermissen lassen würden und an Ehrverletzung
grenzten. Der Rechtsvertreter seinerseits stellte in der Folge den ausdrück-
lichen Antrag, das SEM sei anzuweisen, präzise darzulegen, welche der
Äusserungen in der Beschwerdeschrift den Anstand verletzen oder an Ehr-
verletzung grenzen würden (Replik vom 8. April 2016 S. 3).
Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, diese Fragen vorliegend zu vertie-
fen. Soweit ein ausdrücklicher Antrag seitens des Rechtsvertreters gestellt
wird, sprengt er den Rahmen des massgeblichen Streitgegenstands des
vorliegenden Verfahrens, und es ist darauf nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-939/2016
Seite 7
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine unvollständige und un-
richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verlet-
zung der Begründungspflicht.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-
rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
3.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.
Aufl., 2013, Rz. 1043).
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darin, dass das SEM trotz Notwendigkeit davon abgesehen habe, zusätz-
liche Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit der geltend ge-
machten Reflexverfolgung vorzunehmen (Beschwerde S. 10). Gleichzeitig
liege damit eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts vor (Beschwerde S. 11). So sei sein Onkel, der im Jahr
2000 nach (...) geflüchtet sei, ein LTTE-Aktivist in einer Kaderposition der
frühen Phase gewesen und habe damit zum inneren Zirkel der LTTE ge-
hört. Der Bruder D._______ habe von 1992 bis 2005/2006 als Betreuer in
einem LTTE-nahestehenden Waisenhaus gearbeitet und sei Mitglied des
„(…)“, eines LTTE-nahen Vereins, gewesen. Aufgrund dieser Umstände
E-939/2016
Seite 8
habe sein Bruder D._______ lokal eine bestimmte Bekanntheit erlangt ge-
habt. Sein anderer Bruder sei ebenfalls ein bedeutender LTTE-Aktivist der
frühen Phase gewesen, wobei dieser bereits im Alter von 22 Jahren im
Rahmen eines Luftangriffes durch die sri-lankische Armee den Heldentod
gefunden habe. Das SEM habe es demzufolge versäumt, entsprechende
Sachverhaltsabklärungen zum Hintergrund dieser Verwandten und deren
Aktivitäten bei den LTTE vorzunehmen. Zudem habe es auch die beachtli-
chen Vermögensverhältnisse der Familie des Beschwerdeführers nicht ge-
nügend abgeklärt.
3.4.2 Auch hinsichtlich der Gefahren für tamilische Rückkehrer im Zusam-
menhang mit den vom SEM in seiner Verfügung erwähnten „background
checks“ habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll-
ständig und unrichtig abgeklärt (Beschwerde S. 17). Schliesslich würden
die für diesen Entscheid verantwortlichen Angestellten des SEM über keine
ausreichenden Länderkenntnisse verfügen. Da die Grundlage eines Asyl-
entscheids auch die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sei,
zu welchem unter anderem auch die aktuelle Lage im Herkunftsland der
asylsuchenden Person gehöre, reichte der Beschwerdeführer einen durch
seinen Rechtsvertreter erstellten Länderbericht (inklusive Anhang und CD
mit Quellen, Stand 22. Januar 2016; eine aktualisierte Version wurde mit
Eingabe vom 4. März 2016 eingereicht) zu den Akten, mit welchem der
Beweis dafür angetreten werde, wie sich die Situation in Sri Lanka zum
heutigen Zeitpunkt tatsächlich präsentiere (Beschwerde S. 18).
3.4.3 Entgegen den vorstehenden Rügen stellt das Gericht keine Mängel
in der vom SEM vorgenommenen Sachverhaltsabklärung fest. Der Be-
schwerdeführer konnte im Rahmen seiner Befragungen seine Gesuchs-
gründe hinreichend darlegen. Das SEM hat den Sachverhalt im Rahmen
seiner Untersuchungspflicht richtig und vollständig abgeklärt. An dieser
Stelle ist im Übrigen mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen des
SEM in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2016 auf die Substantiie-
rungs- und Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 AsylG
zu erinnern. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, das SEM über wei-
tere Vorfälle (angebliche Nachfragen nach ihm bei einem Freund und bei
einer Cousine im Dezember 2015; vgl. Beschwerde S. 16) zu informieren.
Das SEM war nicht gehalten, vor Erlass der Verfügung entsprechende
Nachfragen zu stellen. Der relevante Sachverhalt wurde von der Vorinstanz
korrekt und ausreichend erstellt. Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen.
E-939/2016
Seite 9
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung der Begründungspflicht
darin, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2016
einen Aussagewiderspruch ins Feld führe (Probleme wegen seines Bru-
ders vs. Probleme wegen seines Bruders und seines Onkels), der bei ge-
nauerer Überprüfung der Befragungsprotokolle gar nicht vorliege (vgl. Be-
schwerde S. 20). Dieser Vorwurf ist zwar berechtigt, da bei entsprechender
Prüfung der Befragungsprotokolle in der Tat kein klarer Aussagewider-
spruch zu finden ist (vgl. A3/13 S. 8 f, A9/17 F43); indes liegt mit diesem
unbegründeten Argument des SEM alleine noch kein Grund für eine Auf-
hebung der Verfügung vor, zumal der Verfügung des SEM auch substanz-
volle Argumente entnommen werden können (vgl. nachfolgende Erwägun-
gen).
3.5.2 Weiter wird unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht die
unangemessene Sprache der angefochtenen Verfügung gerügt (Be-
schwerde S. 6, S. 19 ff., Eingabe vom 30. August 2018, Replik vom 13.
November 2018); diese halte die vom SEM in seinem Handbuch Asyl und
Rückkehr eigens festgelegten Kriterien betreffend Sprache und Stil nicht
ein. Der zuständige Sachbearbeiter habe sich auf augenfällige Art und
Weise über diese internen Richtlinien hinweggesetzt. Die Sprache in der
angefochtenen Verfügung sei geprägt durch nicht adressatengerechte,
herablassende, wertende und pauschalisierende Formulierungen. Dabei
wurde auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, in welchen
der selbe Sachbearbeiter des SEM für seine unangemessene Sprache ge-
rügt worden sei (Urteile D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.2, E-
5545/2017 E. 4.2 und D-7292/2017 E. 6.1.4, E. 7.2).
3.5.3 Die in der angefochtenen Verfügung verwendete Wortwahl lässt in
der Tat eine der Sache angemessene Zurückhaltung vermissen. Dies gilt
beispielsweise für die Formulierungen in der Verfügung, die Schilderung zu
den Kernvorbringen «strotze vor Allgemeinplätzen“, die Vorbringen be-
schränkten sich «einmal mehr auf eine platte und undifferenzierte, gera-
dezu aseptische Schilderung, in der jegliche Realkennzeichen (…) fehlen“,
„man komme vom Eindruck nicht weg», dass der Beschwerdeführer dieses
Ereignis «frei erfunden» habe, oder der Beschwerdeführer benutze «die
omnipräsenten white-van-Erzählungen als Inspirationsquelle für (sein) Fa-
bulieren“. Derartige Formulierungen sind in aller Form als verfehlt zu be-
zeichnen. Dennoch ist die Wortwahl der Verfügung als nicht derart deplat-
ziert zu betrachten, als dass der Sachbearbeiter, welcher die Verfügung
verfasst hat, im vorliegenden Verfahren als voreingenommen betrachtet
E-939/2016
Seite 10
werden müsste, so dass dieser Mangel keine rechtlichen Konsequenzen
nach sich zieht und insbesondere nicht zur Kassation der angefochtenen
Verfügung zu führen hat. Die entsprechende Rüge geht somit fehl.
3.6 Die Vorinstanz wende gegen die Glaubhaftigkeit weiter ein, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers zum „Modus Operandi“ seiner Ent-
führer der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widerspreche.
Gemäss dem Verfasser der Verfügung sei namentlich undenkbar, dass
CID-Angehörige, welche jemanden in ihrem Van entführen, diesen einige
Zeit später wieder am gleichen Ort, wo sie ihn aufgegriffen hätten, freilas-
sen würden. Diese Ausführungen des Fachspezialisten des SEM zu diesen
allgemeinen Erfahrungen seien völlig unsinnig und dokumentierten nur, wie
überheblich, oberflächlich und unsorgfältig er die Sache geprüft habe. Eine
sorgfältige und ernsthafte Prüfung der Vorbringen bleibe dem Beschwer-
deführer damit verwehrt, womit das SEM erneut die Begründungspflicht
verletze (Beschwerde S. 20 f.). Dieser Einwand vermag das Gericht nicht
zu überzeugen, da der Beschwerdeführer hiermit die Frage der Begrün-
dungspflicht mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt.
Das SEM setzt sich in der angefochtenen Verfügung im Übrigen mit sämt-
lichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Die
Erwägungen des SEM sind, trotz teilweise unangemessener Ausdrücke,
logisch nachvollziehbar. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die
Vorinstanz ist nicht ersichtlich.
3.7 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
4.
4.1 In der Beschwerdebegründung wird der Beweisantrag gestellt, es seien
der Bruder D._______ und der Onkel, C._______, auf einer Schweizer Ver-
tretung in (...) oder in der Schweiz als Zeugen einzuvernehmen. Ebenso
seien ein Freund des Beschwerdeführers, F._______, und die Cousine
G._______ auf der Schweizer Vertretung in Colombo als Zeugen einzuver-
nehmen; bei diesen beiden Personen sei nämlich im Dezember 2015 nach
dem Beschwerdeführer gefragt worden. Auf diese Anträge wird unten zu-
rückgekommen.
E-939/2016
Seite 11
Weiter wird beantragt – falls nicht davon ausgegangen werde, dass der
Beschwerdeführer bereits Opfer einer Reflexverfolgung aufgrund seiner fa-
miliär bedingten LTTE-Verbindung geworden sei –, es sei ihm eine ange-
messene Frist zur Einreichung weiterer Dokumente zu den Aktivitäten sei-
ner Familienangehörigen für die LTTE respektive zu deren aktuelle Le-
benssituation (inklusive exilpolitisches Engagement) anzusetzen (Be-
schwerde S. 26 f.).
4.2 Mit Verweis auf die nachstehenden Erwägungen kann vorweg festge-
halten werden, dass das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Vorbringen zu Recht für unglaubhaft erachtete. Folglich sah es sich zu
Recht auch nicht veranlasst, weitere Abklärungen über die Verwandten
des Beschwerdeführers zu treffen oder eine Zeugenbefragung durchzufüh-
ren (Beschwerde S. 26). Wie unten festgehalten wird, besteht dazu auch
im Beschwerdeverfahren kein Anlass. Die entsprechenden Beweisanträge
sind demnach abzuweisen. Auch der Antrag, es sei eine Frist zur weiteren
Beibringung von Beweisunterlagen anzusetzen, ist abzuweisen; unter Be-
rücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hätten seit
Einreichung der Beschwerdeschrift im vorliegenden Verfahren allfällige
vorhandene Beweisunterlagen ohne weiteres seit langem zu den Akten ge-
reicht werden können (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 VwVG).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
E-939/2016
Seite 12
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung dem Beschwerdeführer zunächst
zugute, dass die Schilderung der Kernvorbringen in der BzP und der An-
hörung mehrheitlich stimmig ausgefallen seien. Dennoch sei auf eine klei-
nere Dissonanz hinzuweisen. Während der in der BzP zu Protokoll gege-
ben habe, seine Peiniger hätten ihn über seinen Bruder ausgefragt, habe
er in der Anhörung zu verstehen gegeben, man habe ihn auch über seinen
Onkel befragt (vgl. hierzu bereits oben, E. 3.5.1).
Weiter zeichne sich die Schilderung des Kernvorbringens durch Allgemein-
plätze aus. An der BzP habe er seine Peiniger nur oberflächlich beschrie-
ben. In der Anhörung sei es ihm ebenso wenig gelungen, dieses einschnei-
dende Erlebnis differenziert und substanzreich wiederzugeben. Auch seien
keine Realkennzeichen zu finden.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Entführer ihn genau am glei-
chen Ort, wo sie ihn aufgegriffen hätten, zum Aussteigen aufgefordert ha-
ben sollten. Des Weiteren sei auch nicht ersichtlich, weshalb seine Entfüh-
rer ihm gesagt haben sollten, wann sie zum nächsten Mal mit ihm „reden“
beziehungsweise ihn „mitnehmen“ würden. Schliesslich dürften die jeweili-
gen Antworten „Ich weiss nicht“ des Beschwerdeführers während des Ver-
hörs wohl kaum zu seiner Freilassung nach einer nur 45-minütigen Fahrt
geführt haben, sondern vielmehr zu weiteren Massnahmen. Auch sei nicht
schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem persönlichen Reise-
pass unbehelligt hätte Sri Lankas Ausreisekontrolle passieren können. Es
sei deshalb davon auszugehen, dass es sich bei weiten Teilen seiner Vor-
bringen um ein Sachverhaltskonstrukt handle.
E-939/2016
Seite 13
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seine Kernvorbringen den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten
würden, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Der Beschwerdeführer habe auch nicht glaubhaft darzutun vermocht, Op-
fer einer Reflexverfolgung wegen der LTTE-Militanz seines Bruders
D._______ respektive D’s._______ und seines Onkels C._______ gewe-
sen zu sein. Trotz gewisser zusätzlicher Faktoren (junger Tamile aus dem
Norden Sri Lankas, angeblich mit LTTE-Angehörigen) bestehe kein hinrei-
chend begründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürch-
ten hätte, welche über einen sogenannten „background check“ hinausge-
hen würden. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so
dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
6.2 In der Beschwerde wurde hinsichtlich des Sachverhalts ergänzend vor-
gebracht, dass seit der Anhörung vom 12. März 2015 weitere Verfolgungs-
handlungen gegen den Beschwerdeführer stattgefunden hätten. Nament-
lich hätten am 17. Dezember 2015 am Wohnort des Beschwerdeführers
zwei Unbekannte, welche mit einem Motorrad unterwegs gewesen seien,
einen Freund des Beschwerdeführers namens F._______ über den Aufent-
haltsort des Beschwerdeführers ausgefragt. Weiter sei G._______, eine
Cousine des Beschwerdeführers, am 28. Dezember 2015, auf dem Heim-
weg kurz vor ihrer Haustüre von zwei Unbekannten aufgehalten und zum
Beschwerdeführer befragt worden (Beschwerde S. 16).
Weiter habe das SEM eine falsche Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen
vorgenommen. Denn grundsätzlich müsse die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen bezogen auf die Kernvorbringen erbracht werden und falls diese als
gegeben angeschaut werde, könne sie nicht durch Nebenpunkte und Un-
wesentliches in Frage gestellt werden, was das SEM indes mache. Entge-
gen der Auffassung des SEM seien in den Schilderungen des Beschwer-
deführers durchaus Realkennzeichen gegeben. So habe er Eigenwahrneh-
mungen beschrieben („ich habe geschrien“, „ich habe geweint“ oder De-
tails wie „mit einem Gewehr geschlagen“ etc.). Ausserdem wäre der Be-
schwerdeführer aufgrund seines Intellekts nicht in der Lage, eine derartige
Geschichte frei zu erfinden. Von der These des SEM, es könnte sich vor-
liegend um ein Sachverhaltskonstrukt handeln, bleibe entsprechend nichts
übrig.
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer
– ohne sich je für Anliegen der LTTE engagiert zu haben – aufgrund der
E-939/2016
Seite 14
Aktivitäten seines Bruders D._______ und seines Onkels C._______ Opfer
einer Reflexverfolgung geworden sei.
Schliesslich brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rah-
men seiner jüngsten Eingabe vom 13. November 2018 vor, dass der Be-
schwerdeführer als rückkehrende tamilische Person auch aufgrund der
neusten Entwicklungen in seinem Heimatstaat (verfassungswidrige Ernen-
nung Mahinda Rajapaksas als Premierminister Sri Lankas am 26. Oktober
2018) asylrechtlich gefährdet sei. Er machte ausserdem ausgedehnte all-
gemeine Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka und reichte zum
Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten-
und Quellensammlung ein, welche das Lagebild des SEM kommentiert und
die Einschätzung des SEM zugleich widerlegen soll. Vor diesem Hinter-
grund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um Leib
und Leben begründet. Es sei somit naheliegend, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier ge-
nommen und Opfer von Verfolgungsmassnahmen werden würde.
7.
7.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid – trotz der teilweise unangemes-
senen Formulierungen (vgl. oben E. 3.5) – insgesamt überzeugend darge-
legt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht gerecht würden. Mit den nachfolgend dar-
gelegten Ergänzungen kann im Wesentlichen auf die entsprechenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.2 Seinen Angaben gemäss hat der Beschwerdeführer in Sri Lanka vor
den geltend gemachten Ereignissen vom 24. November 2014 nie irgend-
welche Schwierigkeiten mit den Behörden oder sonstige Probleme gehabt;
er habe ein normales Leben geführt (vgl. A3/13 S. 8, 9; A9/17 F97); er habe
sich auch selber nicht politisch engagiert und habe namentlich keine LTTE-
Kontakte gehabt (vgl. A3/13 S. 9). Nach seiner Ausreise (bis zur Anhörung
im März 2015) sei zu Hause nichts mehr passiert (A9/17 F156).
Das einzige geltend gemachte Ereignis – und somit das Kernvorbringen
des Beschwerdeführers – betrifft die geltend gemachte Entführung durch
Unbekannte in einem Van am 24. November 2014, wobei er während un-
gefähr 45 Minuten, unter Drohungen und Schlägen, nach seinem Bruder
und Onkel befragt worden sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu
diesem Vorfall fielen in der Tat weitgehend oberflächlich aus (A9/17 F66
ff.). Es ist dem SEM zuzustimmen, wenn es die entsprechende Schilderung
E-939/2016
Seite 15
mangels Realkennzeichen als unglaubhaft qualifiziert. Die Angaben zu den
Umständen rund um die Fahrt im Van sind äusserst knapp, unpersönlich
und unsubstantiiert, so dass man den Eindruck gewinnt, der Beschwerde-
führer habe diesen Vorfall nicht tatsächlich erlebt (A9/17 F126 ff., F143 ff.).
Das SEM hat ferner zu Recht die Vorgehensweise der Entführer als unre-
alistisch eingestuft; in der Tat ist es nicht nachvollziehbar, dass die Entfüh-
rer den Beschwerdeführer genau wieder am selben Ort freigelassen hät-
ten, wo sie ihn aufgegriffen hätten, oder dass sie ihm mitgeteilt hätten,
wann sie ihn das nächste Mal mitnehmen würden. Ebenso erblickt das
SEM in der legal und mit eigenem Pass erfolgten Ausreise des Beschwer-
deführers (vgl. A3/13 S. 6) zu Recht ein weiteres Indiz gegen die Glaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten behördlichen Behelligungen. Von einer fal-
schen Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM, wie vom Beschwerdeführer be-
mängelt, kann nicht die Rede sein.
Die in der Beschwerde angeführten Argumente zu Gunsten der Glaubhaf-
tigkeit – der Beschwerdeführer habe Eigenwahrnehmungen beschrieben
und er wäre intellektuell nicht in der Lage, eine solche Geschichte zu erfin-
den – sind nicht stichhaltig; dies umso mehr, wenn man berücksichtigt,
dass der Beschwerdeführer immerhin während elf Jahren die Schule be-
sucht hat (A9/17 F52, A3/13 S. 4).
7.3 Auch im Zusammenhang mit der Rückkehr des Bruders D._______ aus
(...) zwecks Teilnahme an einem Tempelfestival respektive Hochzeitsfest
im August/September 2014 erscheinen einige Sachverhaltselemente un-
plausibel. So verneinte der Beschwerdeführer an der Anhörung die Frage
des SEM-Mitarbeiters, ob sein Bruder während seines Aufenthalts in Sri
Lanka irgendwelche Probleme gehabt habe (A9/17 F113). Das SEM hielt
dem Beschwerdeführer in der Folge zu Recht entgegen, es sei seltsam,
dass der Bruder selber nicht belästigt worden sei, dafür aber der Beschwer-
deführer seinetwegen. Die Antwort des Beschwerdeführers darauf („Mein
Bruder war nur kurze Zeit in Sri Lanka. Wenn er längere Zeit in Sri Lanka
geblieben wäre, hätte er sicherlich auch Probleme bekommen.“) vermag
das Gericht nicht zu überzeugen (A9/17 F114). Gemäss dem im Beschwer-
deverfahren eingereichten Auszug aus einem Reisepass (Beschwerdebei-
lage 7; es soll sich um den Reisepass von D._______ handeln; vgl. Be-
schwerde S. 13) hat sich der Bruder des Beschwerdeführers vom 21. Au-
gust 2014 bis zum 15. September 2014 in Sri Lanka aufgehalten und wurde
sowohl bei der Ein- wie auch bei der Ausreise mit eigenem Pass kontrol-
liert. Dass dem Bruder selber nichts geschehen sei, hingegen zwei Monate
später beim Beschwerdeführer nach ihm gefragt worden sein soll, bestärkt
E-939/2016
Seite 16
den bereits bestehenden Eindruck, dass die Entführung im Van nicht den
Tatsachen entsprechen kann. Die Einschätzung des SEM, dass der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keinen behördlichen Mass-
nahmen ausgesetzt gewesen war, ist demnach zu bestätigen.
7.4 Ferner vermochte der Beschwerdeführer keinerlei näheren Angaben zu
den geltend gemachten LTTE-Verbindungen seines im Jahr 1993 getöte-
ten Bruders E._______ zu machen (A9/17 F138-141). Auch aus dem in
Kopie eingereichten Todesschein geht – ausser des Eintrags "aerial attack"
als Todesursache – nichts Näheres über die Person des E._______ hervor.
Die behauptete LTTE-Vergangenheit von E._______ vermochte er dem-
nach nicht substantiiert darzulegen.
Ebenso fielen die Angaben zu den angeblichen LTTE-Aktivitäten des Bru-
ders D._______ unsubstantiiert aus; den Angaben des Beschwerdeführers
gemäss habe die ganze Familie nichts davon gewusst, dass der Bruder bei
den LTTE gewesen sei. Der Beschwerdeführer selber habe dies erst durch
das Verhör im November 2014 erfahren (vgl. A3/13 S. 9).
Über die LTTE-Vergangenheit des Bruder D._______ liegen im Wesentli-
chen lediglich zwei Fotos, wo dieser vor einem den LTTE nahestehenden
Zentrum abgebildet ist, als Beweismittel vor. Diese Fotos alleine sind indes
nicht geeignet, eine exponierte LTTE-Verbindung von D._______ glaubhaft
zu machen. Andere derartige Hinweise sind den Akten nicht zu entnehmen.
Die Tatsache, dass D._______ im Jahr 2014 für drei Wochen nach Sri
Lanka zurückkehrte, spricht schliesslich jedenfalls gegen eine Furcht sei-
nerseits, wegen seiner angeblichen LTTE-Vergangenheit im Heimatland
Probleme zu gewärtigen.
Was den Onkel des Beschwerdeführers, C._______, betrifft, liegt ein Be-
weismittel (Bestätigung des IKRK) vor, das dessen Inhaftierung zwischen
dem (…) Juni 1998 und dem (…) März 2000 belegt; die Gründe der Haft
gehen aus der Bestätigung nicht hervor. Nach der Freilassung im Jahr
2000 sei der Onkel anschliessend nach (...) ausgereist; für ein weiteres
Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden betreffend den Onkel
seit 2000 gehen aus den Akten keine Hinweise hervor. Mit der Beschwerde
wird ein Zeitungsartikel eingereicht, der angeblich den Onkel betreffe (Be-
schwerdebeilage 4; Übersetzung eingereicht mit Eingabe vom 4. März
2016); ferner wird ein Auszug aus einer Übersetzung eines Urteils des High
Court Colombo vom (…) März 2000 (mithin unmittelbar vor der Entlassung
des Onkels aus dem Gefängnis) eingereicht (Beschwerdebeilage 2). Beide
E-939/2016
Seite 17
Beweismittel nennen keinen Namen und lassen sich insofern nicht zwei-
felsfrei auf den Onkel des Beschwerdeführers beziehen; beim Urteil fehlt
das originale Dokument und es liegt auch von der Übersetzung das Deck-
blatt des Urteils mit den wesentlichen Angaben zum Strafverfahren nicht
vor. Für die geltend gemachten exponierten LTTE-Aktivitäten des Onkels
liegen mithin keine beweiskräftigen Unterlagen vor.
Bei der gegebenen Aktenlage ist nach dem Gesagten nicht davon auszu-
gehen, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka
eine Reflexverfolgung wegen seines Onkels oder seiner Brüder drohen
könnte, zumal der Beschwerdeführer – abgesehen vom angeblichen Er-
eignis im November 2014 – des Onkels oder der Brüder wegen nie in ir-
gend einer Weise behelligt worden sei.
Soweit in der Beschwerde beantragt wird, die beiden in (...) lebenden Ver-
wandten des Beschwerdeführers (Bruder und Onkel) seien als Zeugen ein-
vernehmen zu lassen, ist dieser Antrag abzuweisen; nachdem sowohl der
Onkel als auch der Bruder Sri Lanka Jahre vor dem Beschwerdeführer ver-
lassen haben, wird nicht ersichtlich, wie sie zu den Vorbringen des Be-
schwerdeführers als Zeugen Sachdienliches aussagen könnten.
7.5 Am bisher Gesagten vermag schliesslich auch das neue Vorbringen in
der Beschwerde, die Behörden hätten im Dezember 2015, mithin mehr als
ein Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka, einen
Bekannten von ihm und seine Cousine in Sri Lanka nach seinem Verbleib
befragt, nichts zu ändern. Dieses Vorbringen wird durch keinerlei weitere
Unterlagen untermauert; seit der Beschwerdeeingabe am 15. Februar
2016 sind bis heute auch keine weiteren entsprechenden Vorbringen gel-
tend gemacht worden. Namentlich wurde nie geltend gemacht, man habe
bei den Eltern des Beschwerdeführers nach ihm gefragt oder gesucht;
wieso ein Bekannter und eine Cousine diesbezüglich behelligt werden soll-
ten, wird nicht nachvollziehbar. Der Antrag, diese beiden Personen eben-
falls als Zeugen einvernehmen zu lassen, ist ebenfalls abzuweisen.
7.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asyl-
relevante Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Er hat nicht aufgezeigt,
dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt habe oder in begründeter Weise habe be-
fürchten müssen.
E-939/2016
Seite 18
8.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka in begründeter Weise Verfolgung befürchten
müsse.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren
identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobe-
gründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine
gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün-
dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden
Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be-
strebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so
den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Ri-
sikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen
in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und
deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen
Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder ver-
muteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-
lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt
hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
8.2 Nach den vorstehenden Erwägungen sind auch unter Bezugnahme auf
das skizzierte Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 keine Gründe
gegeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. Der Be-
schwerdeführer hatte in persönlicher Hinsicht zu keinem Zeitpunkt eine Be-
ziehung zu den LTTE (A3/13 S. 9); er exponiert sich auch in keiner Weise
exilpolitisch; die LTTE-Vergangenheit seines Onkels und der Brüder
konnte der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegen. Indes sind auch
E-939/2016
Seite 19
bei Annahme einer verwandtschaftlich bedingten LTTE-Verbindung des
Beschwerdeführers jedenfalls nicht genügend risikobegründende Faktoren
im Sinne der Rechtsprechung gegeben, welche in einer Gesamtschau und
in ihrer allfälligen Wechselwirkung zu berücksichtigen gewesen wären. Es
ist im Fall des Beschwerdeführers deshalb nicht davon auszugehen, dass
die sri-lankischen Behörden ihn verdächtigen würden, er könne bestrebt
sein, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Se-
paratismus wieder aufflammen zu lassen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015
E. 8.5.1).
8.3 Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem
Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu vernei-
nen.
8.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwer-
deführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch
nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten
und Länderinformationen, die sich mit der allgemeinen Lage im Land be-
fassen, ohne zum Beschwerdeführer einen konkreten Bezug aufzuweisen.
Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beur-
teilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefähr-
dung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer
Ethnie zu schliessen. Der im Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwi-
schen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickreme-
singhe vermag an dieser Einschätzung nichts Grundlegendes zu ändern.
Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell der Be-
schwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Es sind somit
keine Hinweise gegeben, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-939/2016
Seite 20
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der
Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung na-
mentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frank-
reich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08;
P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Rechtsprechung bestä-
tigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr.
44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung,
ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die
Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, ver-
E-939/2016
Seite 21
schiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in E. 8.1 identifi-
zierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark,
a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebüh-
rend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch
wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstel-
len, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder
die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig er-
scheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politi-
scher Veränderungen ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer
E-1866/2015 festzuhalten. Auch der EGMR hat, wie bereits vorstehend er-
wähnt, wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei,
zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behand-
lung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden.
Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger
Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der
Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass er – wie jeder nach Sri Lanka zu-
rückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Nach Einschätzung
des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage, die Ereig-
nisse rund um den Machtkampf zwischen Rajapaksa, Sirisena und Wick-
remesinghe sowie die angespannte Situation seit den Terroranschlägen
von Ostern 2019 nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für
nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
E-939/2016
Seite 22
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.5 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“) zumutbar ist,
wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) be-
jaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil
publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumut-
bar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschät-
zung vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April
2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 23. April 2019: Sri
Lanka sieht Jihadisten am Werk) nichts zu ändern.
10.6 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Distrikt Jaffna
(Nordprovinz). Er habe in schulischer Hinsicht die O-Levels am (…) Col-
lege (…) absolviert respektive nicht bestanden (vgl. A3/13 S. 4, A9/17 F52).
Danach habe er einen sechsmonatigen Kurs zum [Beruf] besucht und als
[Beruf] gearbeitet (vgl. A3/13 S. 4, A9/17 F95). Seine Eltern und ein Onkel
würden weiterhin in B._______ leben. Drei Tanten würden in Jaffna leben.
Weitere Verwandte seien in Colombo wohnhaft (A9/17 F99 ff.). Seine Ge-
schwister seien alle im Ausland (vgl. A3/13 S. 5, A9/17 F21 ff.). Der Be-
schwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus einer vermögenden
Familie des oberen Mittelstands, wobei seine Familie mehrere Liegen-
schaften besitze und über erhebliche Ersparnisse und ein ausreichendes
Einkommen verfüge (Beschwerde S. 6 und entsprechende Beweisunterla-
gen). Das SEM hielt in seiner Verfügung somit zutreffend fest, dass der
Beschwerdeführer an seinem Heimatort über ein tragfähiges Beziehungs-
E-939/2016
Seite 23
netz, eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit, weiterhin als [Be-
ruf] seinen Lebensunterhalt zu verdienen, verfüge. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge seiner sehr umfang-
reichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu
ihm sind sie praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der am 5. April 2016 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–
ist an diesen Betrag anzurechnen. Es wird somit noch ein Restbetrag von
Fr. 900.– geschuldet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-939/2016
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird an diesen
Betrag angerechnet.
Der Restbetrag von Fr. 900.– ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang