B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-939/2019
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat seinen Anga-
ben zufolge am (…) 2015 und gelangte auf dem Luftweg via B._______ in
die Türkei. Nach einem ungefähr sechsmonatigen Aufenthalt in der Türkei
sei er über Griechenland sowie andere ihm unbekannte Orte am 2. Sep-
tember 2016 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. An der Befragung zur Person (BzP) vom 13. September 2016 gab
er zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er Probleme
mit dem Criminal Investigation Department (C.I.D.) gehabt habe. Im Jahr
2010 hätten er und seine Familie ihren Verwandten aus dem Vanni-Gebiet
Unterschlupf gewährt. Er habe zudem in den Jahren 2011 und 2012 an
zwei Demonstrationen gegen die sri-lankische Armee in C._______ teilge-
nommen und anlässlich der Kommunalwahl (…) vom (…) 2013 zugunsten
der Tamil National Alliance (TNA) Plakate aufgehängt und Flugblätter ver-
teilt. Aus diesen Gründen sei er erstmals im (…) 2013 und ein zweites Mal
am (…) 2014 vom C.I.D. festgenommen und während zweier Tage respek-
tive eines Tages festgehalten und befragt worden. Es sei dabei insbeson-
dere um einen Mann namens D._______ gegangen, den er einmal gese-
hen habe. Nachdem er dies gegenüber dem C.I.D. zugegeben habe, hät-
ten die Beamten ihn unter der Aufforderung, er müsse sich jederzeit zur
Verfügung halten, gehen lassen. In der Folge sei er noch zwei weitere Male
bis zu seiner Ausreise im (…) 2015 gesucht worden, wobei die Behörden-
vertreter Wahlplakate und seine Geburtsurkunde beschlagnahmt hätten.
B.
Mit Zwischenverfügung des SEM vom 27. September 2016 wurde das zu-
vor eröffnete Dublin-Verfahren beendet.
C.
Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen führte der Beschwerdeführer
aus, er sei im (…) 2013 vom C.I.D. mitgenommen worden, unter anderem
weil er in den Jahren 2009/2010 Verwandte aus dem Vanni-Gebiet unter-
stützt habe. Nach zwei Stunden hätten sie ihn wieder gehen lassen. Er
habe zudem bei den Wahlen im (…) 2013 eine Vertreterin der TNA namens
E._______ unterstützt und in diesem Zusammenhang an Wahlveranstal-
tungen teilgenommen. Im Dezember 2013 sei er mit seinem Nachbar nach
F._______ gereist, wo dieser einen Mann namens D._______ getroffen
und kurz mit ihm gesprochen habe; danach seien sie mit dem Bus zurück
nach Jaffna gefahren. Der Nachbar habe ihm erzählt, dass D._______ bei
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der Polizei der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Im
(…) 2014 sei er wiederum vom C.I.D. zu einer Befragung mitgenommen
worden. Bei dieser sei es um diesen D._______ gegangen. Er habe zu-
nächst zwar verneint, schliesslich aber zugegeben, dass er diesen flüchtig
kenne. Auch bei dieser Festnahme habe er noch am gleichen Tag nach
Hause gehen können. Im (…) 2014 habe er erfahren, dass D._______ er-
schossen worden sei, weshalb er seine Arbeit im Geschäft seines Onkels
aufgegeben habe und zur Grossmutter geflohen sei. Er habe sich davor
gefürchtet, deswegen Probleme zu bekommen. Während dieser Zeit hät-
ten Unbekannte ihn (…) 2015 bei seinen Eltern gesucht und seine Geburts-
urkunde sowie Wahlpropaganda-Material mitgenommen.
D.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung sowie den Wegweisungsvollzug an.
E.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
22. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; eventualiter
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG.
F.
Am 26. Februar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Hauptantrag in der Beschwerde ist die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung. Das SEM habe es unterlassen, die aktuelle
politische Situation in Sri Lanka zu berücksichtigen und damit den rechts-
erheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Im Übrigen
habe das SEM auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zumal
sich das SEM nicht mit alles seinen Argumenten auseinandergesetzt habe.
4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Aus dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
VwVG) resultiert die behördliche Pflicht, die aktuelle Menschenrechts-
situation sowie die politische Entwicklung im jeweiligen Herkunftsland der
asylsuchenden Person zu dokumentieren und die Einzelfallentscheidung
vor dem Hintergrund dieser Informationen zu treffen (Miteinbezug der sog.
"Country of Origin Information" [nachfolgend: COI]).
4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).
4.4
4.4.1 Die Rüge, das SEM habe die aktuelle politische Lage bei der Beur-
teilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelas-
sen, erscheint als unbegründet. So sind COI–Informationen dann relevant,
wenn die besagte Information für die Beurteilung der Asylvorbringen von
Bedeutung sind. Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon
aus, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise keinen asylrelevanten
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Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen respektive erachtete es
diese Vorbringen als unglaubhaft. An dieser Einschätzung vermochten of-
fensichtlich auch die politischen Unruhe in Sri Lanka Ende des letzten Jah-
res nichts zu ändern; im Übrigen hat sich die Situation bereits seit Dezem-
ber 2018 wieder beruhigt.
4.4.2 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe sich bei der
Würdigung des Sachverhaltes lediglich mit den Geschehnissen im Zusam-
menhang mit dem Ex-(…) der LTTE auseinandergesetzt, nicht aber mit sei-
nem Engagement für die TNA sowie seiner Hilfe für aus dem Vanni-Gebiet
geflohenen Bekannte in den Jahren 2009/2010. Er sei gerade auch des-
wegen ins Visier des C.I.D. geraten. Auch in diesem Zusammenhang ist
die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen: Das SEM hat in seiner Verfü-
gung explizit begründet, weshalb es diese Vorbringen als nicht asyl-
relevant erachte (vgl. S. 3).
4.4.3 Das SEM hat folglich sämtliche für die Würdigung des Asylpunktes
rechtserheblichen Sachverhaltselemente aufgeführt und entsprechend ge-
würdigt. Vor diesem Hintergrund kann weder eine unvollständige bezie-
hungsweise falsche Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung
des rechtlichen Gehörsanspruchs festgestellt werden. Der Hauptantrag,
die Sache nur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist somit an-
zuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid damit, dass
die Einvernahmen durch das C.I.D. nicht asylrelevant im Sinn von Art. 3
AsylG seien, weil darin keine Verfolgung ersehen werden könne. Ausser-
dem sei unglaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer mit D._______ ge-
troffen habe, weil seine diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich und un-
substanziiert ausgefallen seien. Es sei auch keine begründete Furcht vor
künftigen Verfolgungsmassnahmen erkennbar, zumal er vor seiner Aus-
reise nicht verfolgt worden sei und nach Kriegsende noch rund fünfeinhalb
Jahre lang im Heimatstaat verblieben sei. Es sei somit nicht ersichtlich, aus
welchen Gründen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der
Behörden geraten könne. Sein exilpolitisches Engagement beschränke
sich auf blosses Mitläufertum, womit er auch den heimatlichen Behörden
auch insofern nicht als gefährlich erscheinen werde.
Dem Vollzug der Wegweisung stehe ebenfalls nichts entgegen. So habe
insbesondere der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
mehrfach festgestellt, es sei nicht generell von einer unmenschlichen Be-
handlung von Tamilinnen und Tamilen durch die sri-lankischen Behörden
auszugehen. Es liege somit keine generelle Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vor. Dasselbe gelte für die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien
in diesem Zusammenhang individuelle Zumutbarkeitskriterien zu prüfen.
Mit seiner (…)-jährigen Schulbildung, seiner Berufserfahrung sowie sei-
nem familiären Beziehungsnetz erweise sich der Wegweisungsvollzug für
den Beschwerdeführer als zumutbar.
6.2 Zur Begründung der Beschwerdebegehren liess der Beschwerdeführer
ausführen, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder voll-
ständig noch richtig abgeklärt. Die politische Lage in Sri Lanka habe sich
seit Oktober 2018 massiv verschlechtert, weshalb die bisherige Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts als überholt zu bezeichnen sei. Die
Gefährdungslage für Exil-Tamilen habe seither eine neue Dimension er-
reicht und es herrsche massive Unsicherheit, inwiefern die neue Regierung
unter Federführung von Rajapaksa die Menschenrechte wieder einschrän-
ken werde. Trotz seines "offiziellen" Rücktritts seien viele unabhängige Me-
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Seite 8
dien davon überzeugt, Rajapaksa werde bis zur nächsten Präsident-
schaftswahl im Hintergrund die Fäden ziehen, um wieder an die Macht zu
gelangen. Das SEM habe diese Geschehnisse in der angefochtenen Ver-
fügung völlig unberücksichtigt gelassen. Weiter habe es das SEM unter-
lassen, Länderinformationen anderer Organisationen korrekt zu würdigen
und im Entscheid beiziehen, weshalb es fälschlicherweise nicht davon aus-
gegangen sei, dass für eine Verfolgungsgefahr bereits ein Verdacht auf
Unterstützung der LTTE beziehungsweise einer neuen Unabhängigkeits-
bewegung ausreiche. Schliesslich habe die Vorinstanz auch nicht sämtli-
che geltend gemachten Argumente unter dem Verfolgungsaspekt geprüft.
Bei ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung in Bezug auf die Geschehnisse im Zu-
sammenhang mit dem Ex-(…) habe sie sodann den Sachverhalt falsch
festgestellt und bei der Auswertung der BzP eine willkürliche Beweiswürdi-
gung vorgenommen. Im Übrigen seien seine Ausführungen an der Anhö-
rung detailliert ausgefallen und würden viele Realkennzeichen aufweisen.
Es sei insgesamt davon auszugehen, dass der sri-lankische Staatsapparat
ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer habe und er aufgrund des-
sen behördlich gesucht worden sei. Der diesbezügliche Sachverhalt sei so-
mit falsch und unvollständig festgestellt worden. Der Beschwerdeführer er-
fülle jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren,
nachdem er aufgrund der verschiedenen Risikofaktoren ein Profil auf-
weise, gemäss welchem er der aktuellen Rechtsprechung zufolge in asyl-
relevanter Weiser verfolgt werde. Vor dem Hintergrund der neuesten poli-
tischen Entwicklungen erweise sich zumindest der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend als unzulässig oder unzumutbar. LTTE-nahen Personen
würde bei einer Rückkehr Folter und sexueller Missbrauch
drohen; die generellen Erwägungen des SEM in Bezug auf die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs seien ebenfalls nicht mehr aktuell.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren.
Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exil-
politischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer
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Seite 9
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ha-
ben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass
sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu las-
sen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
7.2 Vorweg ist anzumerken, dass die Begründung des SEM in der ange-
fochtenen Verfügung insgesamt zu überzeugen vermag. Auch gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in den kurzen Ein-
vernahmen durch das C.I.D. – zu welchen er wegen seiner Unterstützung
zugunsten seiner Verwandten sowie der TNA mitgenommen wurde – keine
Verfolgungshandlungen zu erkennen. Es fehlt diesen an der notwendigen
Intensität; vielmehr sind sie als sicherheitspolitische Kontrollmassnahmen
einzustufen. An dieser Stelle ist zudem der Vollständigkeit halber darauf
hinzuweisen, dass die TNA bei den Präsidentschaftswahlen anfangs 2015
den gewählten Präsidenten Sirisena unterstützt und bei den Parlaments-
wahlen im April 2015 insgesamt 16 der 225 Sitze errungen hat; TNA-Führer
Sarapanthan wurde zum Oppositionsführer im Parlament ernannt. Die TNA
hat ihre heutige Rolle als Bündnispartnerin der heutigen Regierung bekräf-
tigt. Es ist daher – auch angesichts der jüngsten Ereignisse rund um die
Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena, dem Entscheid des
Supreme Court in Sri Lanka, welches die Suspendierung des Parlaments
wieder aufhob, sowie den Rücktritt Mahinda Rajapaksas (vgl. dazu Urteil
des BVGer E-2234/2016 vom 23. November 2018 E. 4.2; The Guardian,
Sri Lanka: outed prime minister Wickremesinghe reinstalled, vom 16. De-
zember 2018, abgerufen am 8. März 2019) – nicht davon auszugehen,
dass TNA-Mitglieder oder -Anhänger im heutigen Zeitpunkt verfolgt wer-
den.
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7.3 Des Weiteren vermögen auch die Erwägungen des SEM in Bezug auf
die vorgebrachten drohenden Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Tö-
tung eines ehemaligen (…) der LTTE zu überzeugen. Selbst wenn davon
auszugehen wäre, der Beschwerdeführer hätte seinen Nachbarn zu einem
Treffen mit diesem Ex-(…) begleitet, könnte deswegen noch keine Bedro-
hungssituation ausgemacht werden.
7.4 Im Übrigen wirkt es konstruiert, dass der Beschwerdeführer – ohne,
dass er in irgendeiner Beziehung zu diesem Ex-(…) gestanden oder über-
haupt etwas über diesen gewusst hätte – sich nach dessen Tötung über
ein halbes Jahr lang bei seiner Grossmutter versteckt und das Haus nie
verlassen haben will, obwohl er während dieser rund sechs Monate nie
behördlich gesucht worden sei (vgl. SEM-Akten, A14, F62 ff.). Dieses Ver-
halten wirkt gerade im Vergleich dazu widersprüchlich, dass sich der Be-
schwerdeführer nach den zwei Festnahmen und Einvernahmen durch den
C.I.D. jeweils nicht zum Untertauchen veranlasst sah (vgl. a.a.O., F34 ff.,
F38, F57: "Sie sagten mir bei der Freilassung: Wenn so etwas in Zukunft
passieren würde, würden sie mich wie einen Hund erschiessen. Immer
wenn sie mich rufen würden, sollte ich erscheinen. Das ist alles.", F59).
Das Gericht geht somit einig mit dem SEM, dass nicht geglaubt werden
kann, der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat aus Furcht vor Ver-
folgungsmassnahmen verlassen.
7.5 Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die heimatlichen
Behörden hätten aufgrund der lediglich niederschwelligen Unterstützungs-
handlungen für Verwandte aus dem Vanni-Gebiet in den Jahren 2009/2010
sowie für die TNA ein Interesse am Beschwerdeführer entwickelt und ihn
deshalb im geltend gemachten Ausmass behelligt. Für diese Einschätzung
spricht insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer stets angegeben
hatte, weder er noch andere nahe Verwandte hätten die LTTE unterstützt
(vgl. a.a.O., F86 ff.). Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund zwei-
einhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten.
Nach dem Gesagten ist somit – entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift – nicht davon auszugehen, es würden dem Beschwerde-
führer Verbindungen zu den LTTE unterstellt. Auch weitere sogenannte Ri-
sikofaktoren im Sinn der Rechtsprechung sowie subjektive Nachflucht-
gründe im Sinn von Art. 54 AsylG sind vorliegend nicht gegeben; diesbe-
züglich kann auf die überzeugenden Ausführungen in der vorinstanzlichen
Verfügung verwiesen werden (vgl. S. 4 f.).
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Seite 11
7.6 Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Co-
lombo wegen illegaler Ausreise würde keine asylrelevante Verfolgungs-
massnahme darstellen. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm per-
sönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden. Solches ergibt sich auch nicht aus
den auf Beschwerdeebene eingereichten Berichten und Länderinformatio-
nen.
7.7 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft – wie vom SEM zu Recht festgestellt – nicht erfüllt. Das SEM
hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
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Seite 12
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
Die Schwelle eines "real risk" von menschenrechtswidriger Behandlung ist
aus den bereits genannten Gründen (vgl. E. 7) nicht überschritten.
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Seite 13
9.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung
der aktuellen Situation (vgl. E. 7.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Best-
immungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Im oben erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesver-
waltungsgericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas aktualisiert
(vgl. E. 13.2–13.4). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus dem der Beschwer-
deführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegwei-
sungsvollzug dorthin als zumutbar erachtet, wenn das Vorliegen der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder eines sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden können
(vgl. E. 13.3.3.).
9.3.2 Auch diesbezüglich ist auf die Erwägungen des SEM in der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. dort S. 6). Der junge und gesunde
(vgl. SEM-Akten, A6, S. 9) Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres
Beziehungsnetz, gute Schulbildung sowie langjährige Berufserfahrung im
familieneigenen Geschäft.
9.3.3 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichts-
los erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die
eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers – abzuweisen ist.
11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss
aArt. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark