B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-940/2015
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 12. Januar 2015 führte die Kantonspolizei des Kantons Zürich in der
Nähe eines Waldstücks eine Verkehrskontrolle durch. Nach Auffassung der
Polizei entzog sich ein Insasse eines Fahrzeugs im Schutz der Dunkelheit
der Kontrolle. Der verhaftete Fahrzeuglenker verweigerte jede Aussage
zum Flüchtigen. Etwas später ging bei der Ambulanz der Notruf ein, wo-
nach (in der Nähe des Standorts der Verkehrskontrolle) ein Kosovare aus
grosser Höhe von einem Baum gestürzt sei und sich dabei schwer verletzt
habe. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen wurde in derselben Nacht das
Haus des Fahrzeuglenkers durchsucht. Die Polizei traf dort den Beschwer-
deführer und dessen Bruder B._______ (N […]) an, die sich ihrem Zugriff
zu entziehen versuchten. Da der Beschwerdeführer angab, in der Schweiz
ein Asylgesuch stellen zu wollen, verfügte das zuständige Migrationsamt
dessen Zuführung an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______, wo er am 16. Januar 2015 ein Asylgesuch stellte. Das SEM
befragte ihn im EVZ C._______ am 27. Januar 2015 summarisch zu den
Ausreisegründen und zur Person (BzP) und hörte ihn am 3. Februar 2015
einlässlich zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte vorab geltend, kosovarischer Staatsange-
höriger albanischer Ethnie zu sein. Er habe seit Geburt bis zirka 9. respek-
tive 13. September 2014 mit den Eltern und (…) in D._______, Gemeinde
E._______, gelebt. Er habe vor dem Ausreisezeitpunkt im zweiten Jahr sei-
nes Studiums, Fachrichtung (…), gestanden. Zur Begründung des Asylge-
suchs gab er an, er und B._______ hätten am 5. März 2014 30'000 Euro
von einer Privatperson geborgt und bei sich zu Hause deponiert. Sie hätten
eine eigene Firma damit gründen wollen. Der Vater habe ihr Geld entdeckt
und in einem Kasino verspielt. Da sie ihre Schuld bis Ende September
2014 dem Gläubiger nicht hätten fristgemäss zurückzahlen können, seien
sie von diesem und dessen Leuten wiederholt bedroht worden. Ende Feb-
ruar 2015 wachse die Schuld auf 40'000 Euro an. Später steige sie monat-
lich je um 5'000 Euro an. Der Vater habe ihn deshalb aufgefordert gehabt,
das Elternhaus zu verlassen. Er habe am 9. September 2015 Kosovo ver-
lassen. Zirka am 11. September 2015 sei er in der Schweiz eingetroffen.
Nach einer gewissen Zeit habe er auch B._______ angewiesen, das Hei-
matland zu verlassen. In der Schweiz möchten sie beide Arbeit finden, um
ihre Schuld abtragen zu können. Weiter sei anzumerken, dass sich am 12.
Januar 2015 zwei Personen einer Verkehrskontrolle entzogen hätten,
B._______ und dessen kosovarischer Kollege. Der Kosovare habe sich
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beim Sturz vom Baum schwer verletzt. B._______ sei in derselben Nacht
unversehrt im Haus seines Onkels eingetroffen. Später habe die Polizei sie
dort entdeckt und festgenommen. Es sei damit zu rechnen, dass er und
B._______ bei einer Rückkehr nach Kosovo von der Familie des mittler-
weile repatriierten Verunglückten zur Verantwortung gezogen werden. Sie
seien an Leib und Leben gefährdet.
Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Angaben einen kosova-
rischen Reisepass und eine kosovarische Identitätskarte ein.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. Februar 2015 verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch vom ab, wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an.
C.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 (Postaufgabe) erhob der Beschwerde-
führer dagegen Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und knapp formgenügend einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich sinngemäss gegen sämtliche Dispositiv-
ziffern der angefochtenen Verfügung.
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2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern
keine Asylausschlussgründe nach Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge
sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo. Der Bundes-
rat hat dieses Land mit Beschluss vom 6. März 2009 (und Wirkung ab 1.
April 2009) zum verfolgungssicheren Staat (safe country) erklärt. Mass-ge-
bliche Kriterien zur Bezeichnung eines Staates als verfolgungssicher sind
dessen Einhaltung der Menschenrechte und die Anwendung internationa-
ler Konventionen im Menschenrechtsbereich. Zu prüfen bleibt, ob die Vo-
rinstanz zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise
auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben, welche die in Bezug auf Ko-
sovo bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könn-
ten.
4.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 6. Februar 2015 einlässlich
begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers, selbst wenn
sie glaubhaft wären, nicht asylrelevant sind. Der Beschwerdeführer setzt
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sich in seiner Beschwerde mit der vorinstanzlichen Verfügung nicht ausei-
nander und zeigt damit nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen
oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll.
Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde weiterhin die Auffas-
sung, wegen vieler Schulden und der Gefährdung seines Lebens nicht aus-
reisen zu können. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer eigenen An-
gaben zufolge noch nie wegen der Drohungen seines Gläubigers an die
zuständigen Behörden in Kosovo gewandt. Er hat somit die unbestrittene
Schutzfähigkeit und –willigkeit Kosovos nie in Anspruch genommen. Zur
angeblich drohenden Blutrache seitens der Angehörigen des verunfallten
und repatriierten Kosovaren ist anzufügen, dass sich der Beschwerdefüh-
rer bei allfälligem Bedarf ebenfalls an die zuständigen Behörden in Kosovo
wenden könnte. In diesem Zusammenhang ist zudem nicht bekannt ge-
worden, dass die Familienangehörigen in Kosovo konkrete Nachteile sei-
tens der Angehörigen des Verunfallten erlebt hätten. Ferner lässt sich aus
den damaligen Berichten über den Unfall des Kosovaren vom 12. Januar
2015 nicht ableiten, dass B._______ oder der Beschwerdeführer mit die-
sem Unfall direkt zu tun gehabt hätten. In Übereinstimmung mit der Vo-
rinstanz ist somit festzustellen, dass die geltend gemachten Ereignisse
keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen. Schliesslich sind Nach-
teile, die auf allgemeinen politischen und sozialen Lebensbedingungen in
einem Staat beruhen, keine asylbeachtlichen Verfolgungen im Sinne von
Art. 3 AsylG.
Zusammenfassend sind die Asylangaben des Beschwerdeführers flücht-
lingsrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht und mit einer zutreffenden Begründung abge-
lehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37
E 4.4, m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK
[SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in seinem Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Kosovo, das der Bundesrat zum safe country im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt.
Weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe lassen den
Wegweisungsvollzug des fast (…)-jährigen und (…) Beschwerdeführers
als unzumutbar erscheinen. Seiner Rückkehr nach Kosovo stehen keine
individuellen Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur entgegen. Er findet im Heimatland ein tragfähiges Familien-
und Beziehungsnetz vor, womit zu schliessen ist, dass seine Wohnsituation
als gesichert gelten kann, und er zumindest am Anfang auf Unterstützung
seiner Verwandten zählen kann. Blosse soziale oder wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen be-
troffen ist, stellen im Übrigen keine Gefährdung i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG
dar.
Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
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6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend ist der vom SEM angeordnete Wegweisungsvoll-
zug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt
bei dieser Lage ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: