B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-940/2020
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
vertreten durch MLaw Sophie Frühauf,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 11. Februar 2020 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland
am (…) Februar 2019 und reiste in Begleitung seines Vaters nach Italien,
wo er ein Asylgesuch stellte und bis zur Weiterreise in die Schweiz lebte.
Am 30. November 2019 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags
ein Asylgesuch. Am 4. Dezember 2019 beauftragte der Beschwerdeführer
die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwest-
schweiz mit der Wahrung seiner Rechte.
B.
Am 9. Januar 2020 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt.
Die Anhörung gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) fand am 31. Januar
2020 statt.
C.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, er habe sein Heimatland aufgrund der schwierigen
wirtschaftlichen Lage seiner Familie verlassen. Er habe aus finanziellen
Gründen die Schule abgebrochen. Es sei aber schwierig, in Albanien Arbeit
zu finden, und er erhoffe sich in der Schweiz eine bessere Zukunfts-
perspektive. Er habe ferner Probleme mit seinem Vater gehabt, weil dieser
viel getrunken habe und seine Familie wiederholt von Gläubigern seines
Vaters behelligt worden sei. Seine Mutter habe im (…) 2019 die Behörden
um Schutz ersucht, weil sein Vater sie geschlagen habe. Dieser befinde
sich derzeit im Gefängnis, und es sei ihm ein Kontaktverbot zur Mutter und
der Schwester des Beschwerdeführers auferlegt worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschie-
dene Gerichtsdokumente betreffend das gegen seinen Vater eingeleitete
Verfahren ein.
D.
Am 7. Februar 2020 unterbreitete die Vorinstanz der damaligen Rechts-
vertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellung-
nahme.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf
des Entscheides des SEM schriftlich Stellung.
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E.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Februar 2020 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung der Vorinstanz; er beantragte, es sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung unzumutbar sei, und das SEM sei anzuweisen, ihn in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
19. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung des SEM sind somit mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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5.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt
aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
könne nicht angewendet werden, und es würden sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer in seinem Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver-
botene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren sei der Wegweisungs-
vollzug auch als zumutbar zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer verfüge
gemäss seinen Aussagen in seinem Heimatstaat über ein umfassendes
Beziehungsnetz, welches ihn bis zu seiner Ausreise unterstützt habe. Sei-
nen Lebensunterhalt sowie seine Wohnsituation könnten demzufolge als
gesichert erachtet werden. Eine Rückkehr in seine gewohnte Umgebung
und die Reintegration in sein familiäres Umfeld seien auch unter dem
Aspekt des Kindeswohl zu befürworten. Der Stellungnahme der zugewie-
senen Rechtsvertretung vom 7. Februar 2020 seien keine neuen Tatsa-
chen oder Beweismittel zu entnehmen, welche eine andere Einschätzung
rechtfertigen würden.
5.3 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerdeeingabe auf
den Standpunkt, die Vorinstanz habe die bei der Prüfung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs bei unbegleiteten Minderjährigen erforderlichen
Abklärungen nicht vorgenommen; namentlich würden diese betreffend die
konkreten Unterstützungsmöglichkeiten durch seine Familie fehlen. Ange-
sichts dessen, dass seine Eltern ihm nicht die notwendige Unterstützung
hätten bieten können, könne nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz
gesprochen werden. Die Folgerung, eine Reintegration in das familiäre
Umfeld würde dem Kindeswohl entsprechen, sei deshalb nicht zutreffend.
Das SEM wäre verpflichtet gewesen, eine anderweitige Unterbringung be-
ziehungsweise Betreuung zu prüfen. Es sei nicht dargelegt worden, ob er
in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden könne und wer sich seiner
dort annehmen würde. Im Weiteren habe die Vorinstanz vorschnell aus
dem Umstand, dass er bald die Volljährigkeit erreichen werde, geschlos-
sen, dass er über die nötige Reife verfüge. Aus dem persönlichen Kontakt
ergebe sich, dass dies nicht der Fall sei; es entstehe vielmehr der Eindruck,
dass er die Konsequenzen seines Handelns nicht abschätzen könne. Ein
unbegleiteter Minderjähriger müsse im Übrigen gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts auch dann als solcher behandelt werden,
wenn er bald volljährig werde. Er habe mehrfach zum Ausdruck gebracht,
dass eine Rückkehr nach Albanien für ihn keine Option sei, und es würden
hinreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dort über kein tragfähi-
ges Beziehungsnetz verfüge.
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Seite 6
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
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6.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2 Die allgemeine Lage in Albanien ist – wie die Vorinstanz richtig festge-
stellt hat – weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet. Der Bundesrat hat diesen europäischen Staat schon vor vielen
Jahren als sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat (Safe Country) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG qualifiziert. Der Vollzug von Wegweisungen
nach Albanien ist damit grundsätzlich zumutbar.
7.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bil-
det im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und die aus der KRK flies-
senden Rechte sind als gewichtiger Aspekte zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Bei der Beurteilung der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist der besonderen Si-
tuation unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender besondere Beachtung
zu schenken. Es ergibt sich für das SEM die Pflicht, die spezifisch mit der
Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich
den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rech-
nung zu tragen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Es bedarf indessen – entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – in der Regel nicht weiterge-
hender Abklärungen, wenn klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein
tragfähiger Anknüpfungspunkte bestehen, sondern es ist vorab sicher-
zustellen, dass die minderjährige Person wiederum in das ihr vertraute Um-
feld zurückkehren kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-6376/2016 vom 20. Februar 2017 E. 10.2 und D-3552/2012 vom 23. Juli
2012 m.w.H.).
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7.4 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM die Situation des minderjährigen Beschwerdefüh-
rers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls ausreichend gewürdigt hat.
7.4.1 Gemäss Aktenlage lebte er vor seiner Ausreise aus Albanien zusam-
men mit seiner Mutter und zwei Geschwistern in einem seiner Familie ge-
hörenden Haus in B._______ (vgl. Akten SEM 1057850-18/12 F26 ff.).
7.4.2 Zu beachten ist auch, dass er gemäss seinen Aussagen nicht auf
Veranlassung seiner Familie, sondern aus eigenem Entschluss ausgereist
ist sowie dass er weiterhin regelmässig telefonischen Kontakt zu seiner
Mutter pflegt (vgl. Akten SEM a.a.O. F48 und F63). Es kann demnach da-
von ausgegangen werden, dass die Familienangehörigen des Beschwer-
deführers in der Lage und willens sind, ihn bei einer Rückkehr nach Alba-
nien wiederaufzunehmen.
7.4.3 Ferner ist den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen,
dass seine Mutter und der im Heimatstaat verbliebene Bruder eine Arbeits-
stelle haben, und er verfügt mit seinen Onkeln und Tanten väterlicherseits
ein über die engsten Angehörigen hinausgehendes soziales Bezugsnetz in
Albanien, auf dessen Unterstützung er mutmasslich ebenfalls zählen kann.
7.4.4 Darüber hinaus steht der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Er-
reichung der Volljährigkeit, verfügt über eine zehnjährige Schulausbildung,
und hat mit dem selber gefassten Ausreiseentschluss sowie der Einleitung
von Asylverfahren in Italien und in der Schweiz Selbstständigkeit und Fle-
xibilität bewiesen. Dies lässt den Schluss zu, dass er imstande sein wird,
zur Sicherung seines Lebensunterhalts substanziell beizutragen und nicht
allein auf die Unterstützung seines Umfelds angewiesen sein dürfte.
7.4.5 Auch unter Berücksichtigung der schwierigen familiären Situation des
Beschwerdeführers liegen nach dem Gesagten stichhaltige Gründe für die
Annahme vor, dass seine Unterkunftssituation und wirtschaftliche Existenz
im Heimatstaat als gesichert erachtet werden können. Es ist demzufolge
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf weitergehende Abklärungen
verzichtet hat.
7.5 Insgesamt sind unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte
des vorliegenden Falles – insbesondere auch unter dem Aspekt der Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers − keine individuellen Wegweisungs-
hindernisgründe ersichtlich, die einer allfälligen Rückkehr des Beschwer-
deführers entgegenstehen würden.
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Seite 9
7.6 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als zumutbar zu be-
zeichnen.
8.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz eines gültigen
Reisepasses ist, die für eine Rückkehr allfällig notwendig werdenden Rei-
sevorkehrungen mit der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu tref-
fen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AIG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, nachdem die
Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben.
Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vor-
liegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain