B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-941/2017
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 1)
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 2)
Sri Lanka,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Januar 2017 / N (…).
E-941/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte am 20. September 2015 zusammen
mit ihrer Tochter in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der aufgrund
der hohen Belegung stark verkürzten Befragung zur Person (BzP) vom
21. Oktober 2015 und der Anhörung vom 5. Dezember 2016 im Wesentli-
chen Folgendes aus:
Sie sei Staatsangehörige von Sri Lanka tamilischer Ethnie und in Jaffna
geboren und aufgewachsen. Ihr Vater sei im Jahr 1990 von den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) festgenommen worden und seit diesem
Zeitpunkt verschwunden beziehungsweise verstorben. Im Jahr 1999 habe
sie ein Mitglied der LTTE geheiratet. Ihre Familie sei gegen diese Ehe ge-
wesen und habe deshalb den Kontakt zu ihr abgebrochen. Von 2002 bis
2003 habe sie in C._______ gelebt und von 2003 bis 2008 in D._______.
Beziehungsweise habe sie von 2003 bis 2008 in C._______ und die letzten
drei Monate vor der Ausreise in D._______ gelebt. Ihre Tochter sei in
C._______ geboren. Im Oktober 2008 sei sie aufgrund des Kriegsaus-
bruchs zusammen mit ihrer Tochter von D._______ per Schiff nach Indien
gereist. Ihr Mann habe Sri Lanka nicht verlassen können. Sie selbst habe
in Sri Lanka nie Probleme mit den Behörden oder irgendwelchen Gruppie-
rungen gehabt und sei selber nie politisch oder religiös tätig gewesen. In
Indien seien sie und ihre Tochter nicht registriert gewesen. Im Juni 2015
sei sie mit ihrer Tochter zuerst nach Malaysia gereist und dann mit einem
indischen beziehungsweise malaysischen Reisepass via Ägypten nach
Portugal geflogen. Von dort seien sie innert zwei Tagen in die Schweiz ge-
fahren. Nach Sri Lanka habe sie nicht zurückkehren können, weil sie auf-
grund ihrer Heirat mit einem LTTE-Mitglied Probleme mit der Armee be-
kommen hätte.
B.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2017, eröffnet am 14. Januar 2017, verneinte
die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerinnen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 13. Februar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführerinnen es sei festzustellen, dass die vor-
instanzliche Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behand-
lung verletze und deshalb nichtig sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr
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Asylverfahren weiterzuführen. Die angefochtene Verfügung sei wegen Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verlet-
zung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
ihnen unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, ihnen sei für das vorlie-
gende Verfahren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das
Spruchgremium zusammensetze, und zu versichern, dass diese zufällig
ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsge-
richt materiell entscheiden sollte, stellten sie verschiedene Beweisanträge.
Als Beweismittel reichten sie folgende Unterlagen zu den Akten: ein
Rechtsgutachten zuhanden des SEM vom 23. Februar 2014 von Prof. Wal-
ter Kälin, eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, eine Kopie
eines Formulars des sri-lankischen Generalkonsulats zur Ersatzreisepa-
pierbeschaffung, eine Kopie eines Artikels der Neuen Zürcher Zeitung vom
27. November 2015 mit der Überschrift „Ausgeschaffte Tamilen geoutet“
und eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka, inklu-
sive Anhang (CD mit Quellen), Stand 12. Oktober 2016.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass sie den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, teilte ihnen die Gerichts-
besetzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit und bestätigte die
zufällige Auswahl der mitwirkenden Gerichtspersonen. Sodann forderte es
die Beschwerdeführerinnen auf, bis zum 3. März 2017 einen Kostenvor-
schuss zu leisten.
E.
Mit Eingabe vom 3. März 2017 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses, und reichten eine Fürsorgebestätigung
vom 2. März 2017 ein.
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2017 gab das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführerinnen den Namen der die angefochtene Verfü-
gung unterzeichnenden Fachspezialistin des SEM bekannt. Die Beschwer-
deführerinnen äusserten sich dazu mit Eingabe vom 30. Mai 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Nichtigkeit, Verletzung des recht-
lichen Gehörs, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts sowie verschiedene Bundesrechtsverletzungen.
5.
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Verfügung der Vorinstanz
leide an einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfügung nichtig
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mache. Die Verfügung verletze den zentralen Anspruch auf Rechtsgleich-
heit, da aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen für den gefällten Ent-
scheid zuständig gewesen seien.
Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaf-
tende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit
nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346 m.
w. H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Um-
ständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangel-
haften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.
Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die
Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusam-
mengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet wer-
den. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behörden-
mitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffe-
nen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Beset-
zung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sa-
che gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müs-
sen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bun-
desgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, bei-
spielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz 979).
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2017 wurde den Beschwerdeführerin-
nen der Name der für die angefochtene Verfügung zuständigen Fachspe-
zialistin des SEM bekannt gegeben. Sie wurden ausserdem darauf hinge-
wiesen, dass der Name des Stv. Chef Sektion aus dem Staatskalender er-
sichtlich ist. Das Fehlen der Namen in der angefochtenen Verfügung selbst
stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtig-
keit der Verfügung nach sich ziehen würde. Durch die Bekanntgabe der
Namen war es den Beschwerdeführerinnen möglich, ihren Anspruch auf
richtige Besetzung der Vorinstanz und die Wahrung der unparteiischen Be-
urteilung ihrer Sache zu überprüfen.
In ihrer Eingabe vom 30. Mai 2017 wiederholten die Beschwerdeführerin-
nen ihren Antrag auf zwingende Kassation der vorinstanzlichen Verfügung.
Sie machten jedoch auch nach Kenntnisnahme der Namen der Fachspe-
zialistin des SEM und des Stv. Chef Sektion keine Ausstandsgründe gegen
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diese geltend. Die Unterlassung der Nennung der Namen in der Verfügung
selbst ist nicht so gravierend, als dass die Verfügung zwingend zu kassie-
ren ist. Das von den Beschwerdeführerinnen zitierte Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E- 2378/2013 vom 5. März 2015 ist mit der vorliegenden
Situation nicht vergleichbar. Es erübrigt sich, auf ihre Eingabe näher einzu-
gehen. Die Beschwerdeführerinnen sind sodann darauf hinzuweisen, dass
sie bereits mit Schreiben an das SEM vom 27. Januar 2017, in welchem
sie um Akteneinsicht ersuchten, die Offenlegung der Namen hätten verlan-
gen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen.
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
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auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.3 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe es
unterlassen, sie im Rahmen der BzP ordnungsgemäss zu ihren Asylgrün-
den zu befragen. Sodann habe das SEM rund eineinhalb Jahre zugewar-
tet, bis ihnen im Rahmen ihrer Anhörung das rechtliche Gehör zu den Asyl-
gründen gewährt worden sei. Anlässlich der beiden Befragungen habe es
zudem Kommunikationsprobleme zwischen der Beschwerdeführerin 1 und
den Übersetzerinnen sowie den Befragerinnen gegeben, was sich eindeu-
tig aus den Protokollen ergebe. Die Übersetzerin an der BzP sei eine junge
Tamilin gewesen, welche in der Schweiz aufgewachsen sei, über keinerlei
Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfügt habe und einen völlig anderen Di-
alekt gesprochen habe. Die Beschwerdeführerin 1 sei sodann aufgrund ih-
rer traumatischen Erlebnisse in Sri Lanka und der beschwerlichen Flucht
heute psychisch massiv beeinträchtigt. Dieser offensichtlichen, gut sicht-
baren psychischen Beeinträchtigung habe das SEM im Asylverfahren
keine Rechnung getragen. Sodann habe es die Vorinstanz unterlassen,
den von der Beschwerdeführerin 1 genannten Zeugen im Sinne von Art. 12
Abs. 1 lit. c VwVG zu befragen. Indem der angebotene Beweis vom SEM
nicht erörtert und gewürdigt worden sei, liege eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs vor.
6.4 In den Protokollen der beiden Befragungen der Beschwerdeführerin 1
finden sich keine Anzeichen für allfällige Verletzungen des rechtlichen Ge-
hörs. Aus den Protokollen der BzP und der Anhörung sind keine Hinweise
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ersichtlich, dass es bei der Kommunikation mit der Übersetzerin, insbeson-
dere an der BzP, Schwierigkeiten gegeben habe. Vielmehr bestätigte die
Beschwerdeführerin 1, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. SEM-Ak-
ten A 4 S. 2). Sodann wurden der Beschwerdeführerin 1 die Protokolle
rückübersetzt und sie bestätigte deren Inhalte mit Unterschrift. Eine Dol-
metscherin muss wahrheitsgemäss die Ausführungen der befragten Per-
son übersetzen. Dabei ist unerheblich, ob sie sich auch mit den lokalen
Gegebenheiten des Herkunftslands der gesuchstellenden Person aus-
kennt oder nicht. Die Frage, wie es ihr gesundheitlich gehe, beantwortete
die Beschwerdeführerin 1 mit: „ich bin gesund“ (vgl. SEM-Akten A 4 S. 8).
Weder der befragenden Person noch der Dolmetscherin oder der Hilfs-
werkvertretung fiel die angeblich augenfällige psychische Beeinträchtigung
der Beschwerdeführerin 1 auf. Sodann reichte sie keine Arztberichte zu
den Akten, weshalb nicht von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen
ist. Schliesslich ergibt sich aus der zeitlichen Differenz zwischen der BzP
und der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Untersu-
chungsgrundsatz der Behörde wird durch die Mitwirkungspflicht der Be-
schwerdeführerinnen beschränkt. Die Vorinstanz ist nicht gehalten, Nach-
forschungen zu Parteibehauptungen zu tätigen, wenn die Beschwerdefüh-
rerin 1 selbst ausser dem Namen des angeblichen Schwagers keine wei-
teren Angaben machen konnte. Es liegt an ihr, ihre Asylvorbringen glaub-
haft darzulegen und Beweismittel einzureichen, die diese stützen könnten.
Auch die Tatsache, dass an der BzP die Gesuchsgründe nicht erörtert wur-
den, verletzt den Untersuchungsgrundsatz nicht, konnte sich die Be-
schwerdeführerin 1 doch anlässlich der Anhörung ausführlich dazu äus-
sern (vgl. dazu BVGE 2009/50 E. 10.2.2 S. 735). Die erwähnten Rügen der
Beschwerdeführerin 1 sind unbegründet.
6.5 Bezüglich der vorgebrachten weitergehenden Verletzung der Begrün-
dungspflicht ist darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit al-
len Aussagen der Beschwerdeführerin 1 einzeln auseinandersetzen muss.
So geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Vorinstanz die
wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 gewürdigt hat und eine
sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Die auf Beschwer-
deebene aufgeführten Punkte (vgl. Beschwerdeeingabe S. 24 ff.) beziehen
sich sodann auf die Würdigung des Sachverhalts und nicht auf die Begrün-
dungspflicht der Vorinstanz.
6.6 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin 1 vor, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Auch diesbezüglich
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setzt sie sich auf Beschwerdeebene grossmehrheitlich mit der Beweiswür-
digung auseinander. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt.
6.7 Zusammenfassend liegen keine Verletzungen des rechtlichen Gehörs
(in der Gestalt von Anhörungsrecht und der Begründungspflicht) und der
Rechtsgleichheit vor. Die Rügen sind unbegründet.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen für den Fall einer materiellen Beur-
teilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende
Beweisanträge: Die Beschwerdeführerin 1 sei erneut ausführlich durch
eine Fachperson, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri
Lanka verfüge, anzuhören. Ihrem Gesundheitszustand sei dabei beson-
ders Rechnung zu tragen und dieser sei ihm Rahmen einer spezialärztli-
chen Untersuchung von Amtes wegen abzuklären. Der Bruder ihres Ehe-
mannes namens E._______ sei als Zeuge zu befragen. Die Schweizer Bot-
schaft in Colombo sei anzuweisen, Abklärungen zur Heirat der Beschwer-
deführerin 1 mit F._______ und der aus dieser Beziehung hervorgegange-
nen Tochter anzustellen. Allenfalls sei der Beschwerdeführerin 1 zur Bei-
bringung von zusätzlichen Unterlagen zu ihrer Ehe und dem gemeinsamen
Kind eine angemessene Frist anzusetzen.
7.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bun-
desverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine weitere Anhörung der Be-
schwerdeführerin 1, eine Zeugeneinvernahme ihres angeblichen Schwa-
gers oder eine spezialärztliche Untersuchung zu ihrem Gesundheitszu-
stand anzuordnen. Auch kann auf weiterführende Abklärungen zur Ehe der
Beschwerdeführerin 1 und zur Tochter verzichtet werden. Die Beweisan-
träge sind abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
9.
9.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen als den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen würden. Nach mehrmaligem Nachfragen habe die
Beschwerdeführerin 1 keine substanziierten Angaben zu ihrem Aufenthalt
in C._______ und D._______ machen können und habe auch unterschied-
liche Zeiträume angegeben, in welchen sie an diesen beiden Orten gelebt
haben will. Sie habe nicht erklären können, durch welche Orte sie von
Jaffna nach C._______ und weiter nach D._______ gereist sei. Weiter
habe sie keine Unterschiede zwischen Jaffna und C._______ aufzählen
können, ausser dass es sich bei Jaffna um eine Stadt und bei C._______
um ein Dorf handle. Zudem habe sie keine Details zu ihrer Abreise nach
Indien genannt und es fehle ihren Angaben dazu jeglicher persönliche Be-
zug. Ebenso knapp äussere sie sich zu den Umständen, wie sie ihren an-
geblichen Ehemann kennengelernt habe. Ihre Lebensumstände und ihr
Aufenthalt in den Jahren 1999 beziehungsweise 2002 oder 2003 würden
im Dunkeln bleiben und sie habe nicht glaubhaft machen können, das
LTTE-Mitglied F._______ geheiratet, in C._______ und D._______ gelebt
zu haben und im Oktober 2008 mit einem Schiff nach Indien gereist zu sein.
Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr
nach Sri Lanka Probleme mit der Armee zu befürchten hätte.
Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, könne auch der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33
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Seite 11
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht angewandt werden. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse einen Wegweisungsvollzug
aktuell nicht als generell unzulässig erscheinen. Weder aus den Aussagen
der Beschwerdeführerin 1 noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte
ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung drohe. Ein Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz und die Nord-
provinz (ohne Vanni-Gebiet) sei zumutbar. Sie selbst stamme ursprünglich
aus Jaffna. Aufgrund ihrer diffusen Angaben zu ihrem Aufenthaltsort ab
1999 beziehungsweise 2002 oder 2003 könnten in ihrem Fall die individu-
ellen Zumutbarkeitskriterien nicht geprüft werden. Aber auch wegen feh-
lender Identitätspapiere, der Absenz entschuldbarer Gründe dafür und ih-
rer verwirrenden Angaben zu ihrer Biografie sei die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nicht überprüfbar. Die Untersuchungspflicht finde ihre
Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchstellenden.
Aufgrund der bestehenden Akten erweise sich der Wegweisungsvollzug
als zumutbar und sei technisch möglich und praktisch zumutbar.
9.2 In ihrer Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführerinnen gel-
tend, die Beschwerdeführerin 1 erfülle zahlreiche vom Bundesverwaltungs-
gericht definierte Risikofaktoren. So verfüge sie über eine enge familiäre
Verbindung zu einem hochrangigen LTTE-Funktionär aus deren wichtigen
Finanzabteilung. Die sri-lankischen Behörden würden über diese familiäre
Verbindung Bescheid wissen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie
sich heute, als Ehefrau eines wichtigen LTTE-Kaders, auf einer Liste der
sri-lankischen Behörden befinde und in deren Augen eine wichtige Schlüs-
selfigur darstelle, um einen Wiederaufbau der LTTE zu verhindern. Sie
würde zudem mit temporären Reisedokumenten zwangsweise nach Sri
Lanka zurückgeschafft werden, was die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden erhöhen würde. Sie könnte den Flughafen in Colombo nicht un-
bemerkt verlassen und es würde zu einer näheren Überprüfung ihrer Per-
son kommen. Dabei würden zahlreiche weitere Risikofaktoren zutage tre-
ten, was zu einer Verhaftung entweder direkt am Flughafen oder aber zu
einem späteren Zeitpunkt führen werde, dies mit den entsprechenden asyl-
relevanten Folgen. Als alleinstehende christliche Tamilin mit einem Klein-
kind würde sie dies besonders hart treffen. Sie seien als Flüchtlinge anzu-
erkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass je-
der nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit
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Seite 12
Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter werden
könne. Da sie mit ihrer Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle,
wäre auch bei ihr von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen,
weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei.
Die Gefahr von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Be-
hörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach ei-
ner Einreise, weshalb zudem vorliegend die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen sei. Bei einer Rückkehr hätte sie mit ihrer Toch-
ter als alleinstehende Frau tamilischer Ethnie und christlichen Glaubens
einen extrem schweren Stand. Sie verfüge weder über soziale Verbindun-
gen noch über ein familiäres Netz. Entgegen der Argumentation des SEM
habe sie schlüssig darlegen können, dass ihre Mutter nach einer einmali-
gen Kontaktaufnahme vor mittlerweile acht Monaten den Kontakt wieder
vollständig abgebrochen habe. Es sei ihr zwar nicht bekannt, ob ihr Vater
verschollen oder verstorben sei, dies bedeute jedoch nach 26 Jahren das
Gleiche.
10.
10.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis
gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerinnen würden
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen und die Zusammenfas-
sung unter E. 9.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen
werden. Sie sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu
keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführerinnen reichten
keine Beweismittel ein, welche ihre Angaben stützen würden, insbeson-
dere auch nicht die in Aussicht gestellte Todesurkunde der Schwiegermut-
ter der Beschwerdeführerin 1. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1
anlässlich der Anhörung fielen sehr knapp und detailarm aus. Zum Ken-
nenlernen ihres angeblichen späteren Ehemannes wären jedoch mehr De-
tails zu erwarten gewesen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie
diesen gegen den Willen der Familie geheiratet haben will. Auch zur Hoch-
zeit selbst machte sie keine Angaben. Selbst auf Nachfrage konnte sie die
Umstände und die Überfahrt von D._______ nach Indien nicht detailliert
schildern, obwohl es sich dabei um ein einschneidendes Erlebnis handelte
und sie danach ihren Ehemann angeblich nicht mehr gesehen hat. Die Be-
schwerdeführerin 1 besuchte sodann acht Jahre die Schule und es ist nicht
davon auszugehen, dass sie aufgrund fehlender Schulbildung nicht im
Stande gewesen ist, ihre Geschichte zu erzählen. Auch zu ihrem Aufenthalt
in Indien konnte sie keine Eindrücke schildern, obwohl sie immerhin sieben
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Jahre bei einer ihr zuvor unbekannten Familie lebte. Die im Beschwerde-
verfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich
sind, vermögen an der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nichts zu ändern.
Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allge-
meine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Daraus
können die Beschwerdeführerinnen keine individuelle Verfolgung ableiten
und sie sind auch nicht geeignet, ihre zahlreichen Widersprüche zu ent-
kräften. In einer Gesamtwürdigung vermögen die geltend gemachte Bezie-
hung zu einem LTTE-Mitglied und die damit verbundene Gefährdung bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht zu überzeugen.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Nar-
ben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass
diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel-
wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 1 – und damit die
vorgebrachte Verbindung zu einem LTTE-Mitglied – unglaubhaft ausgefal-
len sind, erfüllt sie keine der oben erwähnten stark risikobegründenden
Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der angeblich mehrjähri-
gen Landesabwesenheit können die Beschwerdeführerinnen keine Ge-
fährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihnen persönlich bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG drohen könnten. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwer-
deebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
10.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführerinnen nichts vorge-
bracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
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zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu
Recht abgelehnt.
11.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-
1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
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liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Mass-
nahmen zu befürchten hätten, die über einen so genannten "Background
Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland)
hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wären. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des
„Vanni-Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumut-
barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), diese Untersuchungspflicht findet
ihre Grenzen jedoch an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden
Person (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Aufgabe der Behörde, bei fehlenden Hin-
weisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen.
Die Beschwerdeführerin 1 stammt aus Jaffna (Nordprovinz). Sie macht
zwar geltend, seit der Hochzeit im Jahr 1999 keinen Kontakt zu ihrer Fami-
lie mehr gehabt zu haben; trotzdem war es ihr möglich, ihre Mutter bezüg-
lich der Beschaffung von Identitätspapieren telefonisch zu erreichen. Es ist
davon auszugehen, dass sie wieder Kontakt zu ihrer Familie herstellen
können wird, insbesondere zu ihrer Mutter. Die Beschwerdeführerinnen
lebten sodann gemäss eigenen Aussagen mehrere Jahre in Indien, ohne
dass sie zuvor dort jemanden gekannt hatten. Somit ist es ihnen zumutbar,
sich auch in ihrem Heimatland wieder eine Existenz aufzubauen. Eine
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Rückkehr nach Sri Lanka dürfte sich sodann auch in Bezug auf die Tochter
der Beschwerdeführerin 1 nicht als problematisch erweisen. Insbesondere
kann aufgrund des erst knapp zweijährigen Aufenthalts der Beschwerde-
führerinnen in der Schweiz nicht von einer besonderen Integration der
Tochter gesprochen werden. Es steht somit dem Wegweisungsvollzug vor-
liegend auch das Wohl der Tochter (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über
die Rechte des Kindes, KRK) nicht entgegen. Zufolge der nur sehr rudi-
mentären Angaben der Beschwerdeführerin 1 zu ihrem familiären und so-
zialen Beziehungsnetz in Jaffna ist es dem Gericht nicht möglich, sich wei-
ter zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Die Beschwer-
deführerinnen haben die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung zu tragen,
indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden keine individu-
ellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach
Jaffna schliessen lassen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7944/2016
vom 9. Februar 2017 E. 9.1 m.w.H.).
12.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist
indes angesichts des mit Zwischenverfügung 6. März 2017 gutgeheisse-
nen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzich-
ten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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