B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-94/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (…).
E-94/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 31. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 verneinte die Vorinstanz (da-
mals BFM, Bundesamt für Migration) seine Flüchtlingseigenschaft und
lehnte sein Asylgesuch ab. Sodann ordnete sie seine Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
2. August 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Zwi-
schenzeit beschloss die Vorinstanz, eine allfällige Veränderung der allge-
meinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären und zog faktisch alle Ver-
fahren zur Überprüfung in Wiedererwägung, unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das Bundesverwaltungsgericht hiess deshalb die
Beschwerde mit Urteil E-4415/2013 vom 9. Februar 2014 gut, hob die vor-
instanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. August 2012 und der
Anhörungen vom 10. Mai 2013 und 11. Juli 2016 führte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, in B._______,
Jaffna Stadt, Distrikt Jaffna, aufgewachsen und habe zuletzt in Colombo
gelebt. Ein Freund von ihm namens C._______ sei Mitglied der LTTE (Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam) gewesen und habe ihm eines Tages im De-
zember 2006 gesagt, niemand solle das Haus verlassen. In der Nacht sei
dann eine Claymore-Mine explodiert, worauf die Armee eine Suchaktion
eingeleitet habe. Verhaftet worden sei damals niemand, aber sein Freund
C._______ sei im März 2007 vom sri-lankischen Nachrichtendienst ent-
führt und am nächsten Tag erschossen aufgefunden worden. Nachdem er
(Beschwerdeführer) sein Studium an der Universität in Jaffna begonnen
habe, habe er im Jahr 2009 auf Bitte eines Freundes Kontakt mit
D._______, einem Mitarbeiter des CID (Criminal Investigation Depart-
ment), aufgenommen. Dieser habe ihn mehrmals aufgefordert, LTTE-Mit-
glieder an der Universität zu identifizieren. Er (Beschwerdeführer) habe da-
raufhin den Studentenpräsidenten E._______ kontaktiert und sich mit die-
sem und drei weiteren Personen getroffen, worauf er gemerkt habe, dass
diese Mitglieder der LTTE seien. Sie hätten ihn ersucht, niemanden zu de-
nunzieren. Am 21. April 2009 sei er von D._______ und weiteren Personen
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auf Motorrädern verschleppt und in ein Dorf im Distrikt Jaffna gefahren wor-
den. D._______ habe ihm (Beschwerdeführer) eine Schusswaffe in den
Mund gehalten und ihm vorgeworfen, an einem Minenangriff vom Dezem-
ber 2006 beteiligt gewesen zu sein, LTTE-Anlässe unterstützt zu haben
und sein Motorrad sei im Zusammenhang mit Handgranatenangriffen auf
Ziele der sri-lankischen Armee registriert worden. Sodann sei ihm und sei-
nem Bruder F._______ mit dem Tod gedroht worden, sollte er keine Infor-
mationen über LTTE-Mitglieder an der Universität liefern. Er habe Todes-
angst gehabt und deshalb den Forderungen zugestimmt. In der Folge habe
er sich während ein paar Tagen bei seiner Tante aufgehalten und sei da-
nach für sechs Monate bei anderen Verwandten in Jaffna untergetaucht.
Er sei jeweils nicht länger als zwei bis drei Wochen am selben Ort geblie-
ben. Zu Beginn des Jahres 2010 habe er sich nach Colombo begeben und
während zweier Monate bei einem Cousin beziehungsweise einem Schwa-
ger gelebt. Eines Tages sei die Polizei dort vorbeigekommen; er habe je-
doch rechtzeitig fliehen können und habe danach bis zu seiner Ausreise in
einem Zimmer im Quartier G._______ in Colombo gelebt. Anfangs 2011
sei er nochmals für einen Tag nach Jaffna zurückgekehrt. Im Mai 2012 sei
H._______, der Sekretär der Studentenvereinigung der Universität Jaffna,
entführt und gefoltert worden. Er (Beschwerdeführer) sei telefonisch infor-
miert worden, dass diesem ein Foto von ihm gezeigt worden sei. Am (…)
habe er Colombo per Flugzeug verlassen und sei in die Schweiz gereist.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: eine Kopie eines Poli-
zeidokuments der Jaffna Police Station vom 30. Mai 2011 betreffend sei-
nen jüngeren Bruder F._______ (mit englischer Übersetzung), einen Zei-
tungsartikel zum Auffinden von Mohamed Ali Nanthakumar vom 15. März
2007 (mit englischer Übersetzung), einen tamilischen Zeitungsartikel, ei-
nen Artikel zur Inhaftierung von Studenten der Universität Jaffna vom
4. Dezember 2012, verschiedene Kopien von Schul- und Universitätsdoku-
menten sowie eine Kopie des Todesscheins seines jüngeren Bruders
F._______ vom 29. November 2014.
C.
Mit Verfügung vom 23. November 2016, eröffnet am 1. Dezember 2016,
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Seinem Antrag auf Befragung
von zwei Auskunftspersonen durch die schweizerische Vertretung in Co-
lombo wurde nicht stattgegeben.
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Seite 4
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Januar 2017 be-
antragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufgrund
einer Rechtsverweigerung seitens des SEM und aufgrund der weitgehen-
den Deckungs- und Wortgleichheit mit der kassierten Verfügung des BFM
vom 20. Juni 2013 für nichtig zu erklären und die Sache sei an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben unter
Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes, eventualiter we-
gen Verletzung der Begründungspflicht. Eventualiter sei ihm unter Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 3 und 4
der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die vollständige Einsicht in
die vorinstanzlichen Asylakten, insbesondere auch in die Akten seines Bru-
ders I._______ (nachfolgend: I._______), N (…), verbunden mit einer an-
gemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Sodann
sei ihm für das vorliegende Verfahren mitzuteilen, aus welchen Gerichts-
personen sich das Spruchgremium zusammensetze und zu versichern,
dass diese zufällig ausgewählt worden seien.
Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel fol-
gende Unterlagen ein: zehn Berichte von TamilNet zu Claymore-Minen-At-
tacken (alle vom Dezember 2006), einen Artikel von TamilNet vom 15. März
2007 zum Auffinden der Leiche von Mohamed Ali Nanthakumar, zwei Arti-
kel von TamilNet vom Februar 2009, einen Artikel aus dem Daily Mirror vom
25. November 2015 und einen Artikel aus dem Asian Mirror vom 25. No-
vember 2016 (alle zu LTTE-Unterstützungsaktionen der Studenten der Uni-
versität Jaffna), zwei Berichte von Amnesty International vom 4. Dezember
2012 und 13. Februar 2013 zur Festnahme und Freilassung von Studenten
der Universität Jaffna, einen Artikel von India Today vom 24. Oktober 2016
über den Tod eines Studenten der Universität Jaffna, eine Zusammenstel-
lung von Länderinformationen zu Sri Lanka inklusive Anhang (CD mit Quel-
len) Stand 12. Oktober 2016 sowie einen Artikel aus der Neuen Zürcher
Zeitung vom 27. November 2016 mit der Überschrift „Ausgeschaffte Tami-
len geoutet“.
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Seite 5
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, teilte ihm die Gerichtsbeset-
zung im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit und bestätigte die zufällige
Auswahl der mitwirkenden Personen. Sodann forderte es den Beschwer-
deführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– bis zum
1. Februar 2017 zu leisten. Dieser ging fristgerecht beim Gericht ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2017 überwies das Bundesverwal-
tungsgericht sodann die Gesuche des Beschwerdeführers um Einsicht in
die Akten N (…) (Bruder I._______) und N (…) (Beschwerdeführer) der
Vorinstanz zur Behandlung und gewährte dem Beschwerdeführer eine
Frist von 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung.
G.
Mit Schreiben vom 26. April 2017 und 3. Mai 2017 gewährte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht.
H.
Am 15. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergän-
zung ein und legte nebst einer Kopie der Aufenthaltsbewilligung seines
Bruders I._______ verschiedene Länderberichte und Zeitungsartikel als
Beweismittel ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde enthält folgende Rügen: unvollständige Akteneinsicht,
Nichtigkeit aufgrund einer Rechtsverweigerung, Verletzung des rechtlichen
Gehörs, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts, Verletzung der Begründungspflicht sowie weitere Bundes-
rechtsverletzungen.
5.
Nachdem dem Beschwerdeführer vom SEM die Akteneinsicht gewährt
wurde und er seine Beschwerde diesbezüglich ergänzen konnte, ist auf
den Antrag um vollständige Akteneinsicht nicht mehr einzugehen.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung sei auf-
grund der weitgehenden Deckungs- und Wortgleichheit mit der kassierten
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2013 für nichtig zu erklären. Das Bun-
desverwaltungsgericht sei in seinem Urteil E-4415/2013 vom 9. Februar
2014 relativ klar von einer Mangelhaftigkeit dieser ersten Verfügung aus-
gegangen und habe sie deshalb kassiert. Es liege eine Rechtsverweige-
rung vor, weil die Vorinstanz einen neuen Entscheid mit den exakt gleichen
Erwägungen und nahezu gleichem Wortlaut erlassen habe.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Verfügung vom 20. Juni 2013
nicht aufgrund einer mangelhaften Glaubhaftigkeitsüberprüfung kassiert
wurde, sondern weil die Vorinstanz nach zwei Zwischenfällen bei Rückfüh-
rungen nach Sri Lanka faktisch alle Verfahren in Wiedererwägung gezogen
hatte, unbesehen der konkreten Umstände des Einzelfalls. Im Frühling
2014 führte das BFM eine neue Lageanalyse zu Sri Lanka durch und ge-
wisse, nach aktualisiertem Kenntnisstand nicht mehr stichhaltige Beurtei-
lungskriterien wurden revidiert. Die Vorinstanz hielt sodann in ihrer ange-
fochtenen Verfügung fest, dass das neue Risikoprofil, dessen Anwendung
zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG führen
könne, nur auf glaubhaft gemachte Sachverhalte Anwendung finde. Dieses
Risikoprofil bewirke aber grundsätzlich nicht eine andere Beurteilung der
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Glaubhaftigkeit. Insofern liegt keine Rechtsverweigerung und erst recht
keine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vor, wenn die Vorinstanz
erneut zur Kenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Asylvorbringen
seien nicht glaubhaft, und sie sich dazu auf eine ähnliche Argumentation
wie in der zuvor kassierten Verfügung stützt.
7.
7.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
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Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe zahlreiche Beweismittel
eingereicht, welche die Vorinstanz nicht gewürdigt habe. Sie habe deren
Relevanz und Bedeutung verkannt. Damit liege eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs in Form der Begründungspflicht vor.
Der Beschwerdeführer verwechselt hier eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung.
Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls
nicht vor. Die Vorinstanz hat sämtliche eingereichten Beweismittel im Sach-
verhalt aufgenommen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Ziffer. 3) und
diese entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit gewürdigt (vgl. angefochtene
Verfügung S. 4).
7.4 Bezüglich der vorgebrachten weitergehenden Verletzung der Begrün-
dungspflicht ist darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit al-
len Aussagen des Beschwerdeführers einzeln befassen muss. So geht aus
der angefochtenen Verfügung hervor, dass sich die Vorinstanz mit den we-
sentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hatte
und ihm eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Die
vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte (vgl.
Beschwerdeeingabe S. 24 ff.) beziehen sich sodann auf die Würdigung des
Sachverhaltes und nicht auf die Begründungspflicht der Vorinstanz.
7.5 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Auch diesbezüglich be-
zieht er sich in seinen Rechtsmitteleingaben mehrheitlich auf die Beweis-
würdigung. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt.
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Seite 9
7.6 Zusammenfassend liegen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in
der Gestalt einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begrün-
dungspflicht) und keine Rechtsverweigerung vor. Die Rügen sind unbe-
gründet.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
9.
9.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorin-
stanz, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen würden
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht standhalten. Die eingereichten Dokumente würden den vorge-
brachten Sachverhalt nicht bestätigen und seien deshalb untauglich und
für den Asylentscheid irrelevant. Der Beschwerdeführer habe widersprüch-
liche Angaben über die Anzahl der Personen, welche ihn entführt und be-
droht hätten, über den Zeitpunkt des Untertauchens seines jüngeren Bru-
ders F._______ und darüber gemacht, ob er (Beschwerdeführer) anfangs
2011, als er für einige Stunden nach Jaffna gereist sei, von jemandem er-
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kannt worden sei. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb angesichts der mas-
siven Verdachtsmomente, welche der CID-Mitarbeiter D._______ gegen
ihn gehabt habe, er wieder freigelassen worden sei. Dies widerspreche der
allgemeinen Erfahrung und könne nicht geglaubt werden. Jaffna habe zum
Zeitpunkt seiner Entführung im April 2009 bereits unter Regierungskon-
trolle gestanden und Personen, die der Zusammenarbeit mit den LTTE ver-
dächtigt worden seien, seien in Rehabilitationslager gebracht worden.
Seine Aussagen zum rund zweijährigen Aufenthalt in einem Zimmer in
G._______, Colombo, seien stereotyp und wenig anschaulich ausgefallen.
Zu seinem Logisgeber in Colombo habe er ferner unterschiedliche Anga-
ben gemacht (Cousin beziehungsweise Schwager). Tatsachenwidrig seien
sodann seine Ausführungen, er sei auf dem Weg von Jaffna nach Colombo
und zurück jeweils nur bei einem Kontrollposten beziehungsweise gar nicht
kontrolliert worden. Im Jahre 2011 seien bei Reisen vom Süden in die Nord-
provinz Kontrollen beim Posten in Omanthai unvermeidbar gewesen. An-
ders als anlässlich der BzP habe er an der Anhörung die angebliche Re-
flexverfolgung hinsichtlich seines Vaters und seines Bruders F._______
nicht mehr genannt, weshalb diese Vorbringen als zweifelhaft zu qualifizie-
ren seien. Seine Rückkehr nach Jaffna erscheine sodann nicht vereinbar
mit der behaupteten Verfolgungssituation. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb er in die Region seiner angeblichen Verfolgung zurückgekehrt sei.
In einer Gesamtwürdigung würden alle diese Ungereimtheiten zum
Schluss führen, er stütze sich auf eine konstruierte Asylbegründung. Es
erübrige sich, auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen. Aufgrund
des blossen Umstands, dass er ein Tamile aus dem Norden sei, sei nicht
davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheits-
behörden als Person gelte, die eine besonders enge Verbindung zu den
LTTE gepflegt habe. Sodann habe er ausgeführt, dass es zwischen den
Problemen, mit welchen er konfrontiert worden sei, und der Mitgliedschaft
seines älteren Bruders I._______ bei den LTTE keinen Zusammenhang
gebe. Wenig nachvollziehbar sei, weshalb er den Tod seines jüngeren Bru-
ders F._______ im Jahr 2014 erst anlässlich der Anhörung vom 11. Juli
2016 erwähnt habe, obwohl er angeblich an dessen Beerdigung von Un-
bekannten gesucht worden sei und er dieser Nachfrage asylrelevante Be-
deutung beimesse. Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur An-
nahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt sein werde.
Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz
der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des
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Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) nicht angewandt werden. Die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lasse einen Wegweisungsvollzug aktuell nicht
als generell unzulässig erscheinen. Weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür er-
geben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung drohe. Ein Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz und die Nord-
provinz (ohne Vanni-Gebiet) sei zumutbar. Er stamme aus B._______,
Jaffna Stadt, Distrikt Jaffna. Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage
noch individuelle Gründe würden gegen einen Wegweisungsvollzug spre-
chen. Aufgrund der bestehenden Akten erweise sich der Wegweisungsvoll-
zug als zumutbar und sei technisch möglich und praktisch durchführbar.
9.2 In seiner Beschwerdeschrift und in seiner Beschwerdeergänzung
macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbrin-
gen betreffend seinen Freund C._______ und seine Mitwisserschaft an
dessen Terrorakt (Anschlag mit einer Claymore-Mine) im angefochtenen
Entscheid mit keinem Wort erwähnt, obwohl diese Sachverhaltselemente
zentral seien für seine Verfolgungsgeschichte. Er erfülle mehrere der vom
Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. Sein älterer Bruder
I._______ sei ein LTTE-Mitglied und in der Vergangenheit wegen seiner
Tätigkeiten für die LTTE belangt, inhaftiert und misshandelt worden. Dieser
lebe, wie auch seine ältere Schwester K._______, im Ausland. Alleine die
Verwandtschaft zu den im Ausland lebenden Geschwistern sowie die
LTTE-Vergangenheit seines Bruders I._______ würden für den Beschwer-
deführer einen Risikofaktor darstellen. Den sri-lankischen Behörden sei so-
dann bekannt, dass er in einen Claymore-Minen-Angriff in Jaffna vom De-
zember 2006 verwickelt gewesen sei und sich mindestens der Mitwisser-
schaft schuldig gemacht habe. Weiter habe er eine Prüfung für einen LTTE-
Kämpfer im Vanni-Gebiet geschrieben und sich aktiv an der Universität
Jaffna für den tamilischen Separatismus eingesetzt. Er sei massgeblich an
der Organisation einer Gedenkfeier und eines Sitzstreikes vom Februar
2009 an der Universität Jaffna beteiligt gewesen. Überdies sei sein auf sei-
nen Namen registriertes Motorrad für Anschläge auf die sri-lankische Ar-
mee benutzt worden. Das anhaltende Verfolgungsinteresse an ihm doku-
mentiere auch der Tod seines jüngeren Bruders F._______ am 7. Oktober
2014, welcher aufgrund von Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsbe-
hörden wegen seinen (Beschwerdeführer) vormaligen Tätigkeiten für die
LTTE verstorben sei. Sein mehrjähriger Aufenthalt im Ausland, die Einrei-
chung eines Asylgesuchs in der Schweiz sowie das Fehlen von offiziellen
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Seite 12
Reisedokumenten würden bei einer Einreise die Verdachtsmomente der
sri-lankischen Behörden erhöhen. Es sei davon auszugehen, dass sein
Name auf der „Stop-List“ aufgeführt sei und er bei einer Einreise sofort in-
haftiert würde. Er könnte den Flughafen Colombo nicht unbemerkt verlas-
sen. Es würde zu einer näheren Überprüfung seiner Person kommen, was
zu einer Verhaftung entweder direkt am Flughafen oder aber zu einem spä-
teren Zeitpunkt führen würde mit den entsprechenden asylrelevanten Fol-
gen. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden seine Ausführungen zu den
Asylvorbringen zahlreiche Realkennzeichen beinhalten, weshalb von de-
ren Glaubhaftigkeit auszugehen sei. Anlässlich der Anhörung vom 10. Mai
2013 habe der Befrager widersprüchliche Aussagen richtiggehend provo-
ziert, indem er ihn (Beschwerdeführer) mehrfach unterbrochen habe, um
von ihm eine genaue Zeitangabe über ein spezifisches Ereignis zu erhal-
ten. Er habe widerspruchsfrei und konsistent ausgesagt, dass er von vier
Personen entführt worden sei. Bezüglich der unterschiedlichen Angaben
zum Zeitpunkt, in welchem er den Präsidenten der Studentenverbindung
über die Beauftragung durch einen CID-Mitarbeiter informiert habe, sei
festzuhalten, dass sich die Widersprüche erst ergeben hätten, nachdem
der Befrager seinen Redefluss unterbrochen habe.
Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass je-
der nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit
Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter wer-
den könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle,
wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen,
weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei.
Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Be-
hörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach ei-
ner Einreise, weshalb vorliegend ebenfalls die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen sei. Er lebe seit 2012 in der Schweiz. Sein
Universitätsstudium habe er nie abgeschlossen, und sowohl die gesell-
schaftlich-soziale wie auch die berufliche Integration hätten während seiner
wichtigen und lebensweisenden Jahre in der Schweiz stattgefunden. Seine
Eltern würden nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen können, wes-
halb er in Sri Lanka ohne familiäres oder soziales Netz und ohne Erwerbs-
tätigkeit dastehen würde.
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Seite 13
Für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das
Bundesverwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführer folgende Beweis-
anträge: Er sei erneut durch eine Fachperson, welche über ausreichendes
Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge, anzuhören. Sodann sei im Rah-
men einer vertraulichen Botschaftsabklärung der Sekretär der Studenten-
organisation, J._______ (gemeint wohl: H._______), zu befragen.
Auf Beschwerdeebene reichte er die unter D. und H. erwähnten Beweis-
mittel ein.
10.
10.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis
gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AslyG und an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Der Beschwer-
deführer macht geltend, die Vorbringen betreffend die Explosion der Clay-
more-Mine und seine Freundschaft zu C._______ seien von der Vorin-
stanz mit keinem Wort erwähnt worden, obwohl diese einen zentralen Teil
seiner Verfolgungsgeschichte einnehmen würden. Gemäss den Erzählun-
gen des Beschwerdeführers führte C._______ im Jahr 2006 einen An-
schlag mit einer Claymore-Mine aus und warnte den Beschwerdeführer
vorgängig. Im Jahr 2009 wurde der Beschwerdeführer gemäss eigenen An-
gaben vom CID festgehalten und dieser wusste zu diesem Zeitpunkt an-
geblich von seiner (Beschwerdeführer) Mitwisserschaft betreffend den er-
wähnten Vorfall. Sie liessen ihn jedoch wieder laufen. Der Beschwerdefüh-
rer lebte danach bis ins Jahr 2012 in Sri Lanka und kehrte auch nach Jaffna
zurück. Es fehlt somit an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen
der angeblichen Mitwisserschaft und der Freundschaft zu C._______ so-
wie der Flucht des Beschwerdeführers, weshalb diese Vorbringen nicht
asylrelevant sind. Anlässlich der Anhörung vom 11. Juli 2016 wurde der
Beschwerdeführer überdies nochmals explizit nach den wesentlichsten
Gründen für sein Asylgesuch gefragt. Seine Freundschaft zu C._______
und dessen Anschlag mit einer Claymore-Mine erwähnte er dabei nicht
mehr (vgl. SEM-Akten A 42 S. 6 F 25). Es ist unter diesen Umständen nicht
davon auszugehen, dass diese Vorbringen einen zentralen Teil der Verfol-
gungsgeschichte des Beschwerdeführers darstellen. Die Vorinstanz
musste diese deshalb nicht explizit erwähnen. Weiter führt der Beschwer-
deführer aus, aufgrund seines älteren Bruders I._______, einem ehemali-
gen LTTE-Mitglied, einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Dieser
stellte bereits am 30. November 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit
Verfügung vom 11. Januar 2007 lehnte die Vorinstanz dessen Asylgesuch
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ab und stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sodann
wurde die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Januar 2007 zog I._______
zurück, nachdem ihm die Vorinstanz am 18. September 2007 wiedererwä-
gungsweise die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gewährt hatte. Betreffend die Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs erwuchs die Verfügung un-
verändert in Rechtskraft. Die Vorinstanz befand die damals geltend ge-
machten Asylvorbringen von I._______ als nicht asylrelevant. Die in der
Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers, K._______, reiste im
Jahr 2002 im Rahmen des Familiennachzugs ihres Ehegatten in die
Schweiz ein und ersuchte selbst nie um Asyl; seit März 2013 verfügt sie
über eine Niederlassungsbewilligung „C“. Sie konnte zur Beerdigung des
jüngeren Bruders F._______ nach Sri Lanka reisen, ohne dass ihre Ver-
wandtschaft zum Bruder I._______ zu Problemen geführt hat. Sowohl der
Bruder I._______ als auch die Schwester K._______ leben bereits meh-
rere Jahre in Frankreich beziehungsweise in der Schweiz und der Be-
schwerdeführer wurde deswegen nie von den sri-lankischen Behörden be-
helligt. Es ist deshalb Fall nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner
Geschwister eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Es fehlt zudem an
einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten
Problemen von I._______, dem Auslandaufenthalt seiner Geschwister und
der angeblich dem Beschwerdeführer dadurch drohenden Verfolgung so-
wie seiner Ausreise aus Sri Lanka am (…) 2012. Anlässlich der Anhörung
vom 11. Juli 2015 führte der Beschwerdeführer überdies aus, es gebe zwi-
schen seinen Problemen und der Mitgliedschaft von I._______ bei den
LTTE keinen Zusammenhang (vgl. SEM-Akten A 42 S. 4). Anders als in der
Beschwerde geltend gemacht, bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung vom 10. Mai 2013, dass er nie persönlich etwas für die LTTE
gemacht habe (somit auch keine Gedenkfeier mitorganisiert), ausser dass
er zwangsweise eine A-Level-Prüfung für ein LTTE-Mitglied geschrieben
habe (vgl. SEM-Akten A 25 S. 16 F 103). Bezüglich des Todes seines jün-
geren Bruders F._______ führte er sodann aus, dieser sei an einem Herz-
infarkt gestorben und er (Beschwerdeführer) wisse nicht, welche Probleme
dieser tatsächlich gehabt habe (vgl. SEM-Akten A 42 S. 7 f.).
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie über-
haupt rechtserheblich sind, vermögen an der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich
grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka
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Seite 15
und die politische Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann dar-
aus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet,
seine Widersprüche zu entkräften.
10.2 In einer Gesamtwürdigung ist die geltend gemachte Nähe zu den
LTTE als unglaubhaft und eine Reflexverfolgung wegen des älteren Bru-
ders I._______ (Auslandaufenthalt und LTTE-Vergangenheit) sowie wegen
des Auslandaufenthalts seiner Schwester K._______ zu verneinen. Ange-
sichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwal-
tungsgericht nicht veranlasst, eine weitere Anhörung des Beschwerdefüh-
rers durchzuführen und den Sekretär der Studentenorganisation durch die
Schweizer Botschaft in Sri Lanka befragen zu lassen. Die Beweisanträge
sind abzuweisen.
10.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Nar-
ben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass
diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel-
wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers – und damit die vorge-
brachte Verbindung zu den LTTE – unglaubhaft ausgefallen sind, er selbst
ausführte, abgesehen vom Schreiben eines A-Level-Tests nie für die LTTE
tätig gewesen zu sein, keine Reflexverfolgung vorliegt und die geltend ge-
machte Mitwisserschaft des Claymore-Minen-Angriffs sowie seine Freund-
schaft zu C._______ nicht asylrelevant sind, erfüllt er keine der oben er-
wähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen
Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerde-
führer keine Gefährdung ableiten. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf,
inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil
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Seite 16
im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich nicht anneh-
men und ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
10.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
11.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
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E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen
zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Be-
fragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen
würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des
„Vanni-Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumut-
barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2).
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Jaffna Stadt, Distrikt
Jaffna, und lebte bis kurz vor seiner Ausreise in Colombo. Gemäss eigenen
Angaben ist seine Familie wohlhabend (vgl. SEM-Akten A 25 S. 4) und er
hat regelmässigen Kontakt zu dieser. Er selbst hat die Schule mit Bestno-
ten abgeschlossen, ist guter Gesundheit und arbeitsfähig. Es ist davon
auszugehen, dass ihn seine Familie bei der Wiedereingliederung unter-
stützt und er eine neue Existenz wird aufbauen können.
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12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte
der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung sowie auf die eingereich-
ten Beweismittel näher einzugehen. Für eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 1. Februar 2017 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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