B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-94/2018
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______,
seinen Heimatstaat am (…) September 2015. Er gelangte über die Türkei,
Griechenland und weitere europäische Länder in die Schweiz und suchte
am 5. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um
Asyl nach (vgl. Vorakten [nachfolgend: Vi-act.] A1/2, A3/13 Ziff. 1, Ziff. 2.01
und Ziff. 5.01 f.).
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Oktober 2015 (Vi-act.
A3/13) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Januar
2017 (Vi-act. A11/22) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Fol-
gendes vor:
Er habe von 1984 an in C._______ gewohnt und dort ab 1987 als (…) ge-
arbeitet; er habe im Quartier D._______ ein eigenes (…) mit vier Mitarbei-
tern betrieben. In der Hauptsache habe er militärische (…) hergestellt, so
etwa für Spezialeinheiten, die Militärpolizei, aber auch für die Zivilpolizei.
Nach dem Beginn der Revolution habe er an drei bis vier Demonstrationen
gegen das Regime teilgenommen beziehungsweise habe er sich von März
2011 bis Ende jenes Jahres zwei bis drei Mal pro Monat an Friedenskund-
gebungen beteiligt. Ab Mai oder Juni 2012 habe er gemeinsam mit sieben
respektive mit seinen vier Mitarbeitenden begonnen, für die freie syrische
Armee (FSA) (…); er habe den Rebellen lediglich den (…), nicht aber seine
Arbeit verrechnet. Nachdem er, vermutlich von Alliierten des syrischen Re-
gimes, denunziert worden sei, sei er im November 2012 respektive am
(…) Dezember 2012 festgenommen und unter unwürdigen Bedingungen,
die ihn bis heute psychisch beinträchtigen würden, auf dem Gelände des
(…) inhaftiert worden. Er sei intensiv befragt, stark geschlagen und mit
Elektroschocks misshandelt worden. Nach der Verhaftung sei ihm seine
Tätigkeit zugunsten der FSA vorgeworfen worden, welche er unter Folter
zugegeben habe. Anlässlich der Verhöre im Gefängnis sei er jedoch auch
dazu gedrängt worden, zuzugeben, Kontrollposten des Regimes und Mili-
tärbasen angegriffen zu haben. Dies sei geschehen, um ihn vor der Bevöl-
kerung als Terroristen erscheinen zu lassen. Nach (…) Tagen sei er vor das
Militärgericht von E._______ gebracht worden. Einen Tag darauf sei er der
Militärpolizei in D._______ übergeben und wiederum zwei Tage später ins
Gefängnis von F._______ gebracht worden. Dort sei er nicht mehr befragt
worden und die Haftbedingungen seien deutlich besser gewesen. Am
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(...) Februar 2013 sei er gegen Bezahlung eines Schmiergelds freigelassen
worden. Im Anschluss habe er C._______ aufgrund der verstärkten
Kämpfe zwischen dem Regime und der FSA verlassen; seine Familie sei
bereits während seiner Haft nach B._______ gezogen. Im (…) 2013 hätte
er zur Entgegennahme des Urteils beim Gericht vorstellig werden müssen;
er sei aber nicht hingegangen. Er habe befürchtet, deswegen bei einem
Kontrollposten verhaftet zu werden und habe das Haus daher nur einmal
im Monat verlassen, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Im Jahr
2014 habe er sich zur medizinischen Behandlung von Jahresbeginn an bis
Oktober alle ein bis zwei Monate einige Zeit im Irak aufgehalten.
Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwer-
deführer folgende Dokumente zu den Akten: Identitätskarte samt Überset-
zung, Identitätszertifikat, von den kurdischen Behörden im Irak gestem-
pelte Kopie der Identitätskarte, Auszug aus dem Zivilstandsregister von
G._______ vom 5. Januar 2016 (Kopie) samt Übersetzung, im Irak ausge-
stellte Karte des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) vom
19. Januar 2015, medizinisches Attest eines Spitals in B._______ vom 27.
Januar 2014, zwei medizinische Rezepte, sieben Visitenkarten von Ärzten
in H._______, G._______ und im Irak, Ausweis eines (…)clubs, hand-
schriftliche Notizen, Schreiben des (…)spitals I._______ vom 15. Dezem-
ber 2016 betreffend einen Termin in der J._______ am 22. Dezember 2016
(vgl. Vi-act. A12).
B.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 – eröffnet am 6. Dezember 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar, weshalb es den Be-
schwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufnahm (Vi-act. A15/7, A16/1).
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
4. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, sub-
eventualiter sei er (gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe) als Flüchtling
anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht
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auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (Akten des Beschwer-
deverfahrens [nachfolgend BVGer-act.] 1).
Zur Untermauerung seiner Anträge und zum Beweis seiner Vorbringen
reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängig-
keit (Original), Terminkarten des (…)spitals I._______ betreffend ärztliche
Konsultationen, zwei Dokumente betreffend die Inhaftierung seines (…)
K._______ samt Übersetzung und einen Asylentscheid der deutschen Be-
hörden vom 31. August 2017 betreffend L._______ (alles in Kopie) zu den
Akten.
D.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Zudem lud es die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung ein und forderte diese auf, dem Gericht die
Dossiers N […], N […] und N […] als allfällige Beizugsdossiers zukommen
zu lassen (BVGer-act. 2).
E.
Das SEM führte mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2018 im Wesentli-
chen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfer-
tigen könnten (BVGer-act. 3).
F.
Der Beschwerdeführer reichte am 12. Februar 2018 eine Replik ein
(BVGer-act. 5).
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
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die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.1.1 Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bringt der Be-
schwerdeführer vor, das SEM habe es unterlassen, die eingereichten Be-
weismittel zu würdigen, womit es zudem das Willkürverbot verletzt habe
(BVGer-act. 1, S. 3 f.). Überdies habe es davon abgesehen, die Asyldos-
siers seiner (…) M._______ (N […]) und N._______ (N […]) sowie seines
(…) O._______ (N […]) zur Entscheidfindung beizuziehen, obwohl er be-
reits bei der BzP ausdrücklich auf seine Angehörigen verwiesen habe. Je-
denfalls gehe ein Dossierbeizug aus den vorinstanzlichen Akten nicht her-
vor. Dass diese Verwandten in der Schweiz allesamt als Flüchtlinge aner-
kannt worden seien und ihnen Asyl gewährt worden sei, sei ein klares Indiz
für den zwingenden Beizug der Asyldossiers. Obwohl er eindeutig auf die
Reflexverfolgung hingewiesen habe, habe das SEM ihn nicht näher dazu
befragt. Würde er nach Syrien zurückkehren, wäre er unter anderem auf-
grund der Verbindung zu seinen Verwandten einer asylrelevanten Verfol-
gung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in zwei neueren Ur-
teilen festgehalten, dass das SEM glaubhaft gemachte Zusammenhänge
zur Verfolgung enger Familienangehöriger zu Unrecht nicht berücksichtigt
habe, was umso mehr gelte, als den Familienangehörigen, aufgrund derer
eine Reflexverfolgung geltend gemacht werde, bereits Asyl gewährt wor-
den sei (vgl. die Urteile des BVGer D-2352/2015 vom 22. August 2016 S.
5 ff. und 9; E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4 und E. 6.3 m.w.H;
E-3270/2015 vom 29. November 2016 E. 3 und E. 5; D-1103/2016, D-
1106/2016 D-1158/2016, alle vom 22. November 2016). Die angefochtene
Verfügung sei daher aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, unter Bei-
zug der konnexen Dossiers eine Neubeurteilung vorzunehmen. Zwingend
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zu berücksichtigen sei etwa, dass er, seine (…) und deren Familien in
C._______ sehr nahe zusammen im selben Quartier gewohnt hätten (vgl.
Vi-act. A11/22 Q41), dass sein (…) P._______ in dessen BzP gesagt hatte,
er (der Beschwerdeführer) sei während etwa (…) Monaten inhaftiert gewe-
sen (vgl. N […] act. A3/12 Ziff. 7.02) und dass sein (…) O._______ (N […])
beim Sturm auf das syrische Konsulat in (…) am (…) dabei gewesen sei
(BVGer-act. 1, S. 4-9; BVGer-act. 5).
3.1.2 In seiner Vernehmlassung entgegnete das SEM, es habe keine kon-
kreten Hinweise dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer in Syrien auf-
grund seiner Familie gravierende Probleme haben könnte; dieser habe
sich insbesondere bei der Schilderung seiner Gefährdungssituation nicht
auf seine (…) und seinen (…) bezogen. Zudem weise die seitens seiner
Verwandten geltend gemachte Verfolgung, die zur Gewährung des Asyls
geführt habe, keinen ausreichenden Bezug zur Situation des Beschwerde-
führers auf und sei nicht derart, dass sie sich negativ auf diesen auswirken
könnte (BVGer-act. 3).
3.1.3 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist zu bemerken, dass die
Vorinstanz im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung lediglich die als
wesentlich eingestuften Dokumente anführte. Dies ist zulässig, soweit sich
die als unwesentlich beurteilten Beweismittel auf Tatsachen beziehen, die
für die Prüfung des Asylgesuchs nicht relevant sind. Explizit unerwähnt
blieben die von den kurdischen Behörden im Irak gestempelte Kopie der
Identitätskarte, die im Irak ausgestellte Karte des UNHCR, eines von zwei
medizinischen Rezepten, der Ausweis des (…)clubs, die handschriftlichen
Notizen und das Schreiben des (…)spitals I._______ vom 15. Dezember
2016 betreffend einen Termin in der J._______. Dass die nicht erwähnten
Beweismittel durch die Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen wurden,
ist nicht ersichtlich. In ihrer Begründung des angefochtenen Entscheids
führte das SEM sodann aus, die Beweismittel vermöchten die Asylvorbrin-
gen nicht zu belegen, womit sie eine ausreichende Würdigung der Beweis-
mittel vorgenommen hat. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist nachfolgend
bei der Beurteilung der materiellen Einwände gegen die angefochtene Ver-
fügung zu prüfen.
3.1.4 Soweit geltend gemacht wird, das SEM habe es versäumt, für das
vorliegende Verfahren die Dossiers der (…) und des (…) des Beschwerde-
führers beizuziehen, ist ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ersichtlich. Entgegen seiner Behauptung auf Beschwer-
deebene brachte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahre nicht
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vor, dass seine Asylvorbringen im Zusammenhang mit den Asylgründen
seiner Verwandten stünden oder ihm eine Reflexverfolgung drohe. Alleine
der Umstand, dass Verwandte von ihm – die jedoch nicht seiner Kernfami-
lie angehören und allesamt Jahre vor ihm in die Schweiz einreisten ([…] im
Jahr 20XX, Brüder in den Jahren 20XX und 20XX) – ebenfalls ein Asylver-
fahren in der Schweiz durchlaufen haben, verpflichtet das SEM nicht per
se zum Beizug jener Dossiers für die Beurteilung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Rz. 1043).
3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe seine Asylgründe
nicht vollständig abgeklärt. Zur Begründung verweist er auf die unterlas-
sene Berücksichtigung der Dossiers seiner Verwandten (vgl. vorne
E. 3.1.1). Zudem sei die Vorinstanz nicht darauf eingegangen, dass er auf-
grund seiner politisch extrem engagierten Familienmitglieder seitens der
syrischen Behörden verfolgt worden sei; sie habe mithin das politische Pro-
fil seiner Familie nicht gewürdigt und es versäumt, ihn betreffend die Re-
flexverfolgung näher zu befragen (BVGer-act. 1, S. 8 f.). Ferner sei der
Grundsatz des fairen Verfahrens dadurch verletzt worden, dass die Anhö-
rung vom 3. Januar 2017 sieben Stunden und 15 Minuten (9.30-16.45 Uhr)
gedauert habe und lediglich zwei 15-minütige Pausen (11.15-11.30 Uhr;
15.10-15.25 Uhr) und eine 45-minütige Mittagspause (12.30-13.15 Uhr)
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stattgefunden hätten. Gemäss interner Weisung des SEM sei jeweils nach
einer Anhörungsdauer von zwei Stunden eine Pause zu machen und die
Anhörung solle maximal vier Stunden betragen. Sodann bestehe eine Ver-
letzung der Abklärungspflicht im Umstand, dass das SEM zwischen der
Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung ein Jahr ungenutzt habe
verstreichen lassen (BVGer-act. 1, S. 9 f.). Schliesslich habe das SEM die
Abklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass es keinen detaillierten Arzt-
bericht eingefordert habe, obwohl er ausgeführt habe, dass er aufgrund der
erlittenen Folter unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leide
und entsprechende Belege als Beweismittel eingereicht habe (vgl. Vi-act.
A12, Beweisstücke 4 und 5; BVGer-act. 1, S. 10 f.).
3.2.2 Wie in E. 3.1.3 festgestellt, machte der Beschwerdeführer während
des vorinstanzlichen Verfahrens keine Reflexverfolgung oder eine enge
Konnexität seiner Asylgründe zu jenen seiner Verwandten in der Schweiz
geltend. Auch dass er aus einer politisch stark aktiven Familie stammen
soll und deshalb eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, ergibt
sich aus den Befragungsprotokollen nicht. In diesem Zusammenhang er-
wähnte der Beschwerdeführer lediglich, dass sein (...) im (…) 2012 eben-
falls festgenommen worden sei und sein (…) sich einer Rekrutierung für
den staatlichen Militärdienst durch einen Wegzug in den Irak entzogen
habe (vgl. A3/13 Ziff. 2.02, 7.03; A11/22 Q42 f., Q59, Q133 ff., Q137,
Q142); im Übrigen sprach er lediglich von seinen eigenen Aktivitäten. Da-
her durfte die Vorinstanz sowohl auf eine eingehende Befragung zu einer
allfälligen Verfolgung aufgrund der Flüchtlingseigenschaft seiner Verwand-
ten als auch auf den Beizug der Akten seiner (…) und seines (…) verzich-
ten. Die Erstellung des Sachverhalts durch das SEM erweist sich mithin als
vollständig.
3.2.3 Der Beschwerdeführer erhielt anlässlich der Anhörung die Möglich-
keit, seine Asylgründe – unterbrochen durch drei Pausen – in einer Anhö-
rungszeit von insgesamt sechs Stunden (inkl. Rückübersetzung) ausführ-
lich darzulegen. Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der
internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine
Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei einer Weisung des
SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt. Zu-
dem ergeben sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem Be-
richt der Hilfswerkvertretung (vgl. Vi-act. A11/22 S. 22) Hinweise, wonach
der Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer der Befragung nicht mehr
in der Lage gewesen wäre, adäquat daran mitzuwirken oder die Befragung
hätte abgebrochen werden müssen. In der Dauer der Anhörung alleine
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Seite 10
kann mithin keine unvollständige beziehungsweise unrichtige Ermittlung
des Sachverhalts oder eine andere Verletzung von Verfahrensrechten er-
blickt werden. Auch eine Zeitdauer von einem Jahr zwischen der Einrei-
chung des Asylgesuchs und der Anhörung bewirkt praxisgemäss keine
Verletzung der Abklärungspflicht (vgl. statt vieler etwa die zuletzt ergange-
nen Urteile E-5914/2017 vom 24. April 2018 E. 6.4, D-6926/2017 vom
30. April 2018 E. 3.2 und E-5342/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.4).
3.2.4 Die Einholung eines detaillierten Arztberichts drängte sich für die
Vorinstanz schliesslich trotz der geltend gemachten Folter nicht auf, da das
SEM die Asylvorbringen als unglaubhaft erachtet hat. Ein medizinischer
Bericht hätte daher primär bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs massgeblich sein können, wobei eine vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers bereits aufgrund des anhaltenden Bürger-
kriegs in Syrien abzusehen war. Auf eine Einforderung eines entsprechen-
den Berichts durfte das SEM daher verzichten. Ohnehin hätte es dem Be-
schwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oble-
gen, selbst einen aktuellen, aussagekräftigen medizinischen Bericht einzu-
reichen, um seine Vorbringen zu untermauern.
3.3 Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neube-
urteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher
abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-94/2018
Seite 11
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Entscheids aus, der Be-
schwerdeführer habe die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft ge-
macht und eine zukünftige Verfolgung erscheine nicht als überwiegend
wahrscheinlich.
5.1.1 Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei aus Syrien ge-
flohen, weil er zu seinem Prozesstermin am (…) 2013 nicht erschienen sei.
Diesbezüglich habe er anlässlich der BzP ausgesagt, es seien (am 1. De-
zember 2012) drei Fahrzeuge mit 18 Personen gekommen, um ihn zu ver-
haften. Bei der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, es habe sich um
einen Lastwagen mit sieben oder acht Personen gehandelt (Vi-act. A3/8
Ziff. 7.02; A11/22 Q77, Q118 f.). Im Übrigen habe er bei der Erstbefragung
zu Protokoll gegeben, er habe gemeinsam mit sieben Personen (…) ge-
näht, während er bei der Anhörung von vier Angestellten gesprochen habe
(Vi-act. A3/8 Ziff. 7.02; A11/22 Q68). Er habe ausserdem bei der BzP an-
gegeben, die sieben Mitarbeiter seien über seine Arbeit zu Gunsten der
Rebellen orientiert gewesen. Zudem habe er gesagt, sie hätten im Juni
2012 mit der Arbeit begonnen und seien denunziert worden. Kurz darauf
habe er präzisiert, dass nur er verhaftet worden sei, weil er der Inhaber des
Geschäfts gewesen sei. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen gesagt,
seine Mitarbeiter hätten nicht gewusst, für wen die (…) bestimmt gewesen
seien (Vi-act. A3/8 Ziff. 7.02; A11/22 Q68). Ferner habe der Beschwerde-
führer berichtet, die Rebellen seien am Abend zu ihm gekommen, um die
(…) abzuholen (Vi-act. A11/22 Q69 f.). Es erstaune, dass er zur Ausliefe-
rung seiner Ware keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, zumal er
angegeben habe, dass verschiedene militärische Einheiten im Quartier von
D._______ präsent gewesen seien (Vi-act. A11/22 Q50) und die Armeean-
gehörigen jederzeit hätten vorbeikommen können, damit er ihnen (…) (Vi-
act. A11/22 Q51).
Die Angaben betreffend seine Festnahme und Haft seien eindimensional,
stereotyp und unlogisch ausgefallen. Als er etwa aufgefordert worden sei,
seine Verhaftung zu beschreiben, habe er sich damit begnügt, die Fakten
zu schildern, ohne jegliche Zeichen persönlicher Beteiligung. Es sei auch
überraschend, dass seine Angestellten nicht festgenommen worden sein
sollen, obwohl sie sich an der Herstellung der (...) beteiligt hätten. Seine
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Seite 12
Erklärung, er allein sei denunziert worden, sei unglaubhaft, hätten seine
Mitarbeiter doch zumindest als Zeugen dienen können (Vi-act. A11/22 Q77,
Q83 f.). Zur Haft habe er zunächst ausgeführt, er sei (bei der Verhaftung)
beschuldigt worden, (…) zu haben; während den Befragungen sei ihm hin-
gegen vorgeworfen worden, Kontrollpunkte angegriffen zu haben. Als
nochmals auf das Thema zurückgekommen worden sei, habe er gesagt,
die Behördenmitglieder hätten ihm bei der Verhaftung nicht mitgeteilt, wa-
rum er verhaftet worden sei, sondern dies erst bei den Befragungen gesagt
(Vi-act. A11/22 Q57, Q77-81). Die eingereichten Beweismittel würden
schliesslich weder die Verhaftung noch die angeblich erlittene Folter bele-
gen.
5.1.2 Hinsichtlich der Angst des Beschwerdeführers vor einer Verhaftung
im Nachgang an seine Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011 sei
festzustellen, dass er wegen dieser Aktivität niemals konkrete Probleme
gehabt habe (Vi-act. A11/22 Q124-130). Zudem sei davon auszugehen,
dass die syrischen Behörden bereits hinreichend Gelegenheit gehabt hät-
ten, ihn deswegen festzunehmen, wenn sie es denn gewollt hätten.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, das SEM habe mit
seinem Entscheid Art. 3 und 7 AsylG und Art. 9 BV verletzt.
5.2.1 Die fluchtauslösenden Ereignisse hätten im Zeitpunkt der Anhörung
durch das SEM rund vier Jahre zurückgelegen; diesem Umstand sei bei
der Prüfung der Glaubhaftigkeit Rechnung zu tragen. Im Übrigen habe er
ausführlich geschildert, dass er der Inhaber und Geschäftsführer eines (…)
gewesen sei und mehrere Angestellte gehabt habe. Er habe in seinem Ge-
schäft unzählige (...) für verschiedene Einheiten der syrischen Armee (…).
Weiter habe er detailliert dargelegt, dass er den Auftrag der FSA zur Her-
stellung von (...) angenommen habe und dass (nur) er denunziert worden
sei (vgl. Vi-act. A3/13 Ziff. 8.01 f.). Die hergestellten (...) hätten einem (…)
der syrischen Armee entsprochen; die FSA habe dies gewollt, (…). Es sei
damit weder für die Mitarbeitenden noch für andere Kunden ersichtlich ge-
wesen, dass die (...) – die seine Mitarbeitenden hergestellt hätten – für die
FSA (…) worden seien (vgl. Vi-act. A11/22 Q50, Q76; A3/13 Ziff. 8.01). Das
SEM leite aus seinen Aussagen zu Unrecht und in nicht überzeugender
Weise ab, seine Vorbringen seien unglaubhaft. Die Erstbefragung diene
nicht dazu, mittels „Wortklauberei“ Widersprüche zu konstruieren (vgl. Vi-
act. A3/13 Ziff. 8.02). Aus seinen Aussagen gehe gerade nicht hervor, dass
seine Mitarbeitenden Kenntnis vom Auftrag der FSA gehabt haben müss-
ten; bei der Anhörung habe er dies ausdrücklich verneint (vgl. Vi-act.
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A11/22 Q50, Q68). Daher hätten sie weder beschuldigt noch als Zeugen
befragt werden können, da nicht die Herstellung der entsprechenden (...)
per se, sondern vielmehr die Frage nach dem Auftraggeber massgebend
gewesen sei, worüber die Mitarbeitenden aber zum Vornherein nichts hät-
ten aussagen können (BVGer-act. 1, S. 11-14).
Da im Stadtteil D._______, in welchem er tätig gewesen sei, direkte Aus-
einandersetzungen zwischen den syrischen Behörden und der freien Ar-
mee stattgefunden hätten (Vi-act. A11/22 Q43, Q57), sei nachvollziehbar,
dass die FSA in der Lage gewesen sei, die (...) gefahrlos bei ihm abzuho-
len, zumal die FSA-Mitglieder in zivil erschienen seien. Betreffend die An-
zahl der Fahrzeuge und Personen, die bei der Verhaftung anwesend ge-
wesen seien, bestehe kein entscheidrelevanter Widerspruch. Die Aussa-
gen von einem Fahrzeug mit 7-8 Personen beziehungsweise drei Fahrzeu-
gen mit ungefähr 18 Personen würden sich decken. Zudem habe er aus-
geführt, dass er mit vier Personen in seinem (…) gearbeitet habe. Die wei-
teren Mitarbeiter seien in der (…) beschäftigt gewesen, die er ebenfalls
betrieben habe (Vi-act. A11/22 Q122). Überdies habe er in Anbetracht des
langen Zeitraums zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und der
Anhörung sehr detaillierte Aussagen gemacht. Insbesondere habe er aus-
führlich in freier Rede über das Erlebte berichtet. Zudem würden seine Aus-
führungen zahlreiche Realkennzeichen enthalten (vgl. Vi-act. A11/22 Q57).
Es könne ihm auch keine fehlende Detailliertheit vorgeworfen werden,
wenn das SEM ihm zu gewissen Vorbringen – etwa zur Verhaftung – gar
keine offenen Fragen gestellt habe. Die Schilderung der Vorwürfe seitens
der Behörden enthalte keine Widersprüche. Er habe bei der Anhörung er-
klärt, er sei während der Haft beschuldigt worden, (…) für Revolutionäre
hergestellt zu haben. Hernach habe er differenziert, dass ihm im Zeitpunkt
der Verhaftung nicht gesagt worden sei, weshalb er verhaftet werde (Vi-
act. A11/22 Q57 S. 7, Q81). Es sei auch nachvollziehbar, dass er bei den
Einvernahmen in der Haft gedrängt worden sei zu bestätigen, dass er Kon-
trollpunkte des Regimes und Militärbasen angegriffen habe. Die Behörden
hätten damit beweisen wollen, dass sie einen Terroristen inhaftiert hätten
(vgl. Vi-act. A11/22 Q57) (BVGer-act. 1, S. 14-17).
Die eingereichten medizinischen Unterlagen würden ein gewichtiges Indiz
für die geltend gemachte Folter darstellen (vgl. insb. Vi-act. A11/22 Q10;
A3/13 Ziff. 8.01 f.). Das SEM habe es hingegen unterlassen, diese Beweis-
mittel zu würdigen. Er stehe derzeit in medizinischer Behandlung beim (…)
I._______ und werde unter anderem durch die Abteilung für (…) („[…]“)
betreut (vgl. bereits Vi-act. A11/22 Q131). Ein allfälliger Arztbericht sei von
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Amtes wegen durch das Bundesverwaltungsgericht einzuholen; allenfalls
sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines Berichts anzusetzen
(BVGer-act. 1, S. 17-19).
5.2.2 Die geltend gemachten Asylgründe seien überdies asylrechtlich rele-
vant. Er sei aus politischen Gründen verhaftet, inhaftiert und massiv gefol-
tert worden. Zudem hätte er in Syrien am (…) 2013 zu einer Gerichtsver-
handlung erscheinen sollen, was er unterlassen habe. Damit sei er im Zeit-
punkt der Ausreise aus Syrien gezielt asylrelevant verfolgt worden und
werde weiterhin gesucht, womit auch eine begründete Furcht vor künftiger
asylrelevanter Verfolgung bestehe (BVGer-act. 1, S. 19 f.).
Die Asylrelevanz der Teilnahme an oppositionellen Aktivitäten und regime-
kritischen Demonstrationen ergebe sich aus dem Urteil D-5779/2013 (als
Referenzurteil publiziert). Gemäss E. 5.7.2 dieses Urteils würden die staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März
2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster
Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regime-
kritischen Demonstrationen beteiligt hätten, seien in grosser Zahl von Ver-
haftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten
hätten Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert würden, eine Behandlung zu erwarten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkomme. Er habe eine politische, oppositionelle Haltung, die er
öffentlich bekundet habe; er habe an Demonstrationen teilgenommen und
sei von den Behörden zu Hause gesucht und inhaftiert worden. Es sei of-
fensichtlich, dass die syrischen Behörden ihn als Regimegegner identifi-
ziert hätten (BVGer-act. 1, S. 23 f.). Zudem stamme er aus einer politisch
aktiven Familie, die den Behörden offensichtlich bekannt gewesen sei, un-
ter anderem wegen seines (...) O._______, dessen politische Aktivitäten
dazu geführt hätten, dass die gesamte Familie (…) asylrelevant verfolgt
werde. Sein (...) K._______ habe in Syrien ebenfalls an Demonstrationen
teilgenommen und sei deshalb zwischen März und April 2012 für über ei-
nen Monat inhaftiert worden (vgl. Beschwerdebeilage 4). Wegen des poli-
tischen Profils seines (...) sei in Deutschland auch dessen (…) – dem (...)
des Beschwerdeführers – Asyl gewährt worden (vgl. Beschwerdebeilage
5). Das SEM verkenne das extrem politische Profil von ihm und der gesam-
ten Familie (…) (BVGer-act. 1, S. 20-22).
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5.2.3 Schliesslich zeige sich in Syrien eine anhaltende Gefährdungslage.
Das UNHCR gehe in seinem Bericht „UNHCR-Erwägungen zum Schutz-
bedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“,
4. Aktualisierte Fassung, November 2015, davon aus, dass die meisten
asylsuchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Artikel 1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen wür-
den. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien würde er seitens der Be-
hörden verhört, wobei er als kurdischer Regimegegner identifiziert werden
würde. Sein Profil habe sich durch das Stellen eines Asylgesuchs in der
Schweiz noch zusätzlich verstärkt (BVGer-act. 1, S. 24-28).
6.
6.1 Aus der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen gegen
das Regime – die zudem hinsichtlich der Häufigkeit widersprüchlich ge-
schildert wurde – lässt sich keine drohende asylrelevante Verfolgung ab-
leiten, da er eigenen Angaben zufolge weder eine besondere Rolle inne-
hatte noch von den Behörden als Kundgebungsteilnehmer identifiziert
wurde (vgl. Vi-act. A3/13 Ziff. 7.02 in fine, Vi-act. A11/22 Q125-130).
6.2 Die Hauptvorbringen des Beschwerdeführers bestehen in der angebli-
chen Haft und Misshandlung und dem gegen ihn eingeleiteten Gerichtsver-
fahren infolge seiner Tätigkeit als (...) zugunsten der FSA. Die Prüfung der
Befragungsprotokolle ergibt, dass er sich grundsätzlich ausführlich und
nachvollziehbar zu seiner täglichen Arbeit als (...) und seinem Haftaufent-
halt geäussert hat. Indes kann ihm – auch unter Berücksichtigung der län-
geren Zeitspanne zwischen der vorgebrachten Verfolgung und den Befra-
gungen im Asylverfahren – aufgrund erheblicher Widersprüche in seinen
Aussagen nicht geglaubt werden, dass sich die vorgebrachte Tätigkeit für
die FSA und die Verhaftung so zugetragen hat wie durch ihn geschildert.
Die seitens der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten hinsichtlich der
Anzahl der an der (...) für die FSA beteiligten Mitarbeiter sowie der Anzahl
der bei der Verhaftung zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge und Perso-
nen und der Umstand, dass der Beschwerdeführer allein festgenommen,
seine Mitarbeiter jedoch nicht einmal befragt worden seien (vgl. vorstehend
E. 5.1.1), vermochte er weder anlässlich der Anhörung (vgl. Vi-act. A11/22
Q118-123) noch auf Beschwerdeebene zu erklären. Tatsächlich ergibt sich
aus dem Protokoll der BzP nicht eindeutig, ob seine Angestellten vom Auf-
trag der FSA gewusst haben. Da dies wiederum den syrischen Behörden
kaum bekannt gewesen sein dürfte, erstaunt dennoch, dass die Mitarbeiter
nicht einmal zur (...) befragt worden sein sollen. Entgegen den Ausführun-
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gen auf Beschwerdeebene ist daher eine erlittene gezielte politische Ver-
folgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht, und es ist auch
nicht davon auszugehen, dass tatsächlich ein Gerichtsverfahren gegen ihn
eingeleitet wurde. Auffällig ist dabei, dass zum eigentlichen Gerichtsverfah-
ren Aussagen gänzlich fehlen und auch auf Beschwerdeebene nichts dazu
ausgeführt wurde. Lediglich der Tag der Urteilsvorladung wurde erwähnt.
Weder der Inhalt noch der Ablauf der Gerichtsverhandlung werden vom
Beschwerdeführer mit einem Wort wiedergegeben.
6.3 An dieser Einschätzung vermögen die im Verfahren vor dem SEM und
im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da
sie nicht geeignet sind, eine erlittene oder drohende Verfolgung des Be-
schwerdeführers glaubhaft zu machen. Im medizinischen Attest vom
27. Januar 2014 bescheinigt ein Arzt der inneren Medizin und Kardiologie
dem Beschwerdeführer, dass seine psychische Erkrankung aktuell medi-
kamentös behandelt werde und seine Symptome das Resultat einer Miss-
handlung des Kopfs und der Ohren im Gefängnis seien (vgl. Vi-act. 12).
Indessen muss davon ausgegangen werden, dass der Arzt bei dieser Fest-
stellung den Angaben des Beschwerdeführers folgte, weshalb kein Rück-
schluss auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen gezogen werden kann.
Wie in E. 3.2.4 vorstehend bereits in Bezug auf das Verfahren vor
Vorinstanz ausgeführt, hätte es auch im Beschwerdeverfahren dem rechts-
kundig vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht
oblegen, zur Dokumentierung seiner medizinischen Behandlung in der
Schweiz einen Bericht einzureichen, wenn er dies für die Beurteilung sei-
ner Beschwerde als notwendig erachtet hätte. Auf eine Einholung eines
Arztberichts von Amtes wegen konnte verzichtet werden, da daraus keine
Erkenntnisse hinsichtlich der vorbestehenden Asylgründe zu erwarten
sind. Eine allenfalls bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs relevante gesundheitliche Einschränkung ist aufgrund der
bereits aus anderen Gründen angeordneten vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers vorliegend nicht weiter abzuklären.
Sodann ist gestützt auf die Akten und die eingereichten Beweismittel auch
keine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Aktivitäten
seiner mittlerweile in der Schweiz und in Deutschland lebenden Verwand-
ten feststellbar. Aus der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft seines
(...) L._______ durch die deutschen Behörden lässt sich zugunsten des
Beschwerdeführers nichts ableiten, zumal dieser Entscheid die schweize-
rischen Behörden in keiner Weise bindet. Auch gestützt auf die Gewährung
von Asyl gegenüber den in der Schweiz ansässigen (…) und dem (...)
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O._______ ist mangels eines erkennbaren Zusammenhangs zu den Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht von einer Reflexverfolgung auszuge-
hen, zumal er dies auch erst auf Beschwerdeebene vorgebracht hat, womit
es als nachgeschoben erscheint.
6.4 Zusammenfassend drohte dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Ausreise keine unmittelbar bevorstehende asylrelevante Verfolgung. Fer-
ner bestehen keine Anzeichen dafür, dass er aktuell begründete Furcht ha-
ben könnte, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden. Nach wie vor lässt
sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil
und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu
bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zu-
gehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle
spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weite-
ren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsge-
richt als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchen-
den syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren ab-
schliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil
publiziert], E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).
Wie die syrischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle einer Rück-
kehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der ak-
tuellen Lage nicht abschliessend beurteilbar. Das Stellen eines Asylge-
suchs im Ausland vermag für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante
Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu begründen. Aufgrund der längeren
Landesabwesenheit ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerde-
führer bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die hei-
matlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht glaubhaft ma-
chen konnte, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv
gewesen und als Aktivist identifiziert worden zu sein, ist – soweit nach ak-
tuellem Stand, nach welchem keine zwangsweisen Rückführungen nach
Syrien vorgenommen werden, beurteilbar – nicht anzunehmen, dass die
syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden und er des-
halb asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Daraus ist nicht etwa
zu schliessen, der Beschwerdeführer sei aktuell in seinem Heimatstaat auf-
grund des herrschenden Krieges nicht gefährdet. Indessen ist die aus der
aktuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich un-
ter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser
generellen Gefährdung wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der
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vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4-7 der angefochtenen Ver-
fügung).
6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine er-
littene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die
Vorinstanz hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
8.
Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
als unzumutbar, weshalb sie dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz
verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen
zum Vollzug der Wegweisung.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf
deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 12. Januar
2018 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Simona Risi
Versand: