B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-945/2013
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Usbekistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger, eigenen
Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 2. Juni 2012 auf dem Landweg
im Laderaum eines Lkw versteckt verliess, nach zwei bis drei Tagen Rei-
se in einen anderen Lkw wechselte und am 11. Juni 2012 unter Umge-
hung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste,
dass er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte und dort am 12. Juni 2012 summa-
risch befragt wurde,
dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs zum Nachweis seiner
Identität keinerlei Dokumente abgab, aufgefordert wurde, innert 48 Stun-
den rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht einge-
treten,
dass er am 23. Januar 2013, ebenfalls im EVZ, in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er
habe in C._______ am 18. Mai 2012, etwa um 14 Uhr mit einem Freund
in die Moschee zum Freitagsgebet gehen wollen, sei aber vom Polizisten,
der ihn (den Beschwerdeführer) gekannt habe und der für den Stadtbe-
zirk zuständig sei, daran gehindert worden,
dass er (der Beschwerdeführer) und sein Freund sich über die unfreundli-
che Behandlung aufgeregt und über die Korruption, die im Land herrsche,
geäussert hätten,
dass er daraufhin nach Hause gegangen sei,
dass um etwa um 18 Uhr drei Polizisten zu ihm nach Hause gekommen
seien und ihn in Handschellen zum Polizeiposten abgeführt hätten,
dass sie ihn dort einvernommen und ihm vorgeworfen hätten, sich ab-
schätzig über den Präsidenten geäussert zu haben,
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dass sie ihn an einem Rohr aufgehängt und mit einem Knüppel an Nieren
und Beinen geschlagen hätten sowie ein Lösegeld von 15'000 US-Dollar
verlangt hätten,
dass er das Geld nicht habe zahlen können und am 21. Mai 2012 freige-
lassen worden sei, worauf ihn sein Vater ins Spital gebracht habe, wo er
zehn Tage behandelt worden sei,
dass unterdessen sein Vater seine Ausreise organisiert habe,
dass während seines Spitalaufenthalts ein Polizist eine Vorladung für den
18. Mai 2012 gebracht habe, die jedoch in einem anderen Zusammen-
hang stehe,
dass er keine Identitätskarte besitze und sein Reisepass sich bei der Po-
lizei in C._______ befinde,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Februar 2013 – eröffnet am
19. Februar 2013 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen habe,
dass es den Kanton D._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung
zu vollziehen,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe
keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass die eigereichte Kopie seines Reiseausweises wegen leichter
Fälschbarkeit keinen Beweiswert habe,
dass er nämlich anlässlich der Anhörung angegeben habe, man habe ihm
beim Verhör auf dem Polizeiposten nur sein Mobiltelefon weggenommen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, da nicht
geglaubt werden könne, man hätte ihm den Zutritt zur Moschee verwei-
gert, obwohl er weder ein religiöser Extremist noch politisch tätig gewe-
sen sei,
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dass weiter nicht verständlich sei, weshalb nur der Beschwerdeführer,
nicht aber sein Freund festgenommen worden sei,
dass eine Äusserung des Beschwerdeführers gegen das usbekische Re-
gime und eine Kritik am Präsidenten fragwürdig sei, wenn man in Be-
tracht ziehe, dass allein Letzteres bis zu fünf Jahre Haft mit sich bringen
könne,
dass sodann nicht verständlich sei, weshalb ihn die Behörden in diesem
Falle freigelassen hätten, hätten sie doch einen Anklagepunkt gegen ihn
in der Hand gehabt,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich niemand um seinen Verbleib
gesorgt habe, da ja bei der Festnahme (…) zu Hause gewesen sei und
der (…) den Bezirkspolizisten gekannt habe,
dass die eingereichte Bestätigung des Spitalaufenthalts nicht auf einen
Krankenhausaufenthalt wegen Schlägen schliesse, sondern darin von ei-
ner Erkältung gesprochen werde,
dass es sich bei der eingereichten Polizeivorladung um eine Zeugenvor-
ladung über einen Vorfall handle, der im Quartier geschehen sei,
dass daher die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu untermauern,
dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich unglaub-
haft erwiesen, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses er-
übrigten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2013 (Post-
stempel: 21. Februar 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren, weiter sei die Unzumutbar-
keit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie der Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersuchte, wobei eine Fürsorgebestätigung vom
21. Februar 2013 eingereicht wurde,
dass er sodann beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem
Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an den-
selben zu unterlassen,
dass er eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Februar 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsgesuchs des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – in der Regel einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8,
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass im Lichte dieser Regelungen und Praxis besehen auf den Antrag auf
Gewährung von Asyl (vgl. Beschwerde S. 2) nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft ma-
chen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Not-
wendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Per-
son glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen
Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft dar-
um bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu
beschaffen (vgl. BVGE 2010/2),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinn von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Dokumen-
te einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. ange-
fochtene Verfügung S. 3 Ziffer 1),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darauf beharrt, er habe
seinen Pass bei seiner Festnahme mitgenommen und dieser sei ihm auf
dem Polizeiposten beschlagnahmt worden,
dass diese Aussage in krassem Widerspruch zu seiner Behauptung in der
Anhörung steht, wo er explizit angab, man habe ihm auf dem Polizeipos-
ten nur sein Mobiltelefon genommen und sonst nichts (vgl. A12/17, F 78
und 80),
dass es ihm somit nicht gelingt, die Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwä-
gungen, er habe keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen
von Dokumenten vorgebracht, in einem anderen Licht erscheinen zu las-
sen,
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dass gemäss BVGE 2007/8 E. 5.6.6 zu prüfen bleibt, ob das BFM zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auf den Po-
lizeiposten mitgenommen, dort gefoltert und nach drei Tagen ohne Aufla-
gen freigelassen worden, nach der Überzeugung des Gerichts nicht
glaubhaft erscheint,
dass diesbezüglich den zutreffenden und rechtsgenüglichen Ausführun-
gen der Vorinstanz zu folgen ist,
dass der Einwand in der Eingabe, seine Familie habe nicht gewusst, wo
sie nach ihm suchen oder fragen sollten, nicht zu überzeugen vermag,
dass nämlich nicht glaubhaft ist, dass (…), der den Bezirkspolizisten ge-
kannt habe, diesen nach dem Verschwinden seines Sohnes aber nicht
kontaktiert habe,
dass weiter die Behauptung in der Beschwerde, (…) habe keine Ahnung
gehabt, wer die Leute, die ihn verhaftet hätten, gewesen seien, unbe-
helflich ist, zumal er angeblich in Handschellen abgeführt worden sein
soll,
dass er auch die Erklärung schuldig geblieben ist, wie sich die Beschaf-
fung des Lösegeldes von 15'000 US-Dollar innert drei Tagen konkret ab-
gewickelt haben soll, wenn bis zu seiner Freilassung niemand aus seiner
Familie gewusst habe, wo er sich befinde,
dass nämlich die Behauptung, die Polizisten hätten ihn seine Eltern nicht
kontaktieren lassen, um Lösegeld zu bekommen, ihn aber dann gleich
wieder freigelassen, obwohl er kein Lösegeld bezahlt habe, nicht logisch
wäre,
dass aufgrund der eingereichten Zeugenvorladung vom (…) 2012 viel-
mehr darauf zu schliessen ist, der Beschwerdeführer habe diesen Vorfall
dazu benutzt, um einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt zu konstruie-
ren,
dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Praxis (E. 5.6)
und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen
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ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton Zürich
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine
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durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass der noch junge Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – an keinen
schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
dass die nächsten Familienangehörigen nach wie vor in C._______
wohnhaft sind und der Beschwerdeführer mithin dort ein Beziehungsnetz
besitzt,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass er weiterhin auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie, die ge-
mäss seinen Angaben gut situiert ist (vgl. A5/10 Ziffer 7.03), bei seinem
(…)studium zählen kann,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um Erlass vorsorglicher Massnahmen (keine Kontaktaufnahme
mit dem Heimatstaat und Verzicht auf die Datenweitergabe) durch das
vorliegende Urteil gegenstandslos werden,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der pro-
zessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: