B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-946/2018
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018 / N (…).
E-946/2018
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 1. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das von ihm am
20. November 2015 in der Schweiz gestellte Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Diese Verfügung erwuchs am 6. Dezember 2016 unangefochten in Rechts-
kraft.
II.
B.
B.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2017 bean-
tragte der Beschwerdeführer, es sei wiedererwägungsweise die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen.
B.b Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch im
Wesentlichen damit, er habe vor etwa fünf Monaten erfahren, dass seine
drei zuvor in der Provinz Herat wohnhaften Tanten B._______, C._______
und D._______ Afghanistan Mitte des Jahres 2016 verlassen hätten und
nun im Iran (in E._______ respektive F._______) leben würden. Zum Beleg
dieser Vorbringen reichte er eine Reihe von Beweismitteln ein (Fotos der
Tanten und anderer Angehöriger, ID-Dokumente der Tanten in Kopie, Ko-
pien von Mietverträgen beziehungsweise Besitzurkunden, eine CD-ROM
mit einer Videoaufnahme der Tanten, Übersetzung eines Texts im Video,
zwei Versandumschläge). Diese wurden ihm gemäss seinen Angaben mit
zwei Sendungen zugestellt, welche bei ihm Anfang November 2017 bezie-
hungsweise am 13. November 2017 eingetroffen seien.
C.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 (eröffnet am 8. Februar 2018) trat das
SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom
13. Dezember 2017 nicht ein und stellte fest, dass seine Verfügung vom
6. Dezember 2016 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Ferner wurde vom
Beschwerdeführer eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhoben;
E-946/2018
Seite 3
schliesslich stellte die Vorinstanz fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. Februar 2018 an das Bun-
desverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfü-
gung des SEM vom 7. Februar 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und
dieses sei anzuweisen, auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten und
das Gesuch materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Im
Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden
anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers bis zum Ent-
scheid über die aufschiebende Wirkung abzusehen. Ferner beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung sei-
nes Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Telefax-Verfügung vom 16. Februar 2018 setzte der Instruktionsrichter
den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
E-946/2018
Seite 4
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
E-946/2018
Seite 5
6.
6.1 Die Vorinstanz trat auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde-
führers mit der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer habe die Frist
von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes gemäss
Art. 111b Abs. 1 AsylG nicht eingehalten. Er habe gemäss seinen Angaben
in seinem Wiedererwägungsgesuch seit mindestens fünf Monaten vom
Umzug seiner Tanten in den Iran gewusst. Diese zeitliche Angabe werde
dadurch gestützt, dass die eingereichten Mietverträge das Druck- oder
Telefax-Datum April 2017 respektive 13. Juni 2017 tragen würden. Dafür,
dass er schon mehr als 30 Tage vor der Einreichung des Wieder-
erwägungsgesuchs Kenntnis des angegebenen Wiedererwägungs-
grundes gehabt habe, spreche auch, dass die eingereichten Mietverträge
bereits im Juni 2016 respektive Juli 2016 ausgestellt worden seien, ebenso
die Datierung der eingereichten Versandumschläge.
6.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeeingabe auf den
Standpunkt, ausschlaggebend für die Berechnung der Frist von 30 Tagen
gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG sei nicht der Zeitpunkt, in welchem er vom
Wiedererwägungsgrund erfahren habe, sondern derjenige in welchem er
in den Besitz von Dokumenten gelangt sei, um diesen zu belegen. Wäh-
rend er die Unterlagen betreffend die Tante B._______ etwa Anfang Okto-
ber 2017 erhalten habe, seien diejenigen der Tanten C._______ und
D._______ erst am 13. November 2017 in seinen Besitz gelangt. Ein ihm
am 24. November 2017 von seinen Tanten per Smartphone übermitteltes
Video sei zwischen dem 18. und 24. November 2017 aufgenommen wor-
den. Neu könne er nun auch noch ein Foto seiner in F._______ wohnhaften
Tanten C._______ und D._______ vorlegen, welches er am 10. Februar
2018 erhalten habe. Demnach sei das Wiedererwägungsgesuch fristge-
recht eingereicht worden, und das SEM hätte auf dieses Gesuch eintreten
müssen.
6.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch mit
Sachverhaltsumständen – dem Umzug seiner Tanten aus Afghanistan in
den Iran –, welche bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens be-
standen hätten, ihm jedoch erst nachträglich zur Kenntnis gelangt seien.
Entscheidend für die Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedererwägungsge-
suchs ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, der Zeitpunkt,
in welchem ihm diese Umstände bekannt wurden. Aufgrund der Aktenlage
steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits mehr als 30 Tage vor dem
Zeitpunkt der Einreichung seines Wiedererwägungsgesuchs Kenntnis die-
ser Umstände hatte. Dies wird denn auch in der Beschwerdeeingabe nicht
E-946/2018
Seite 6
bestritten. Der Argumentation des Beschwerdeführers, ausschlaggebend
sei der Zeitpunkt des Erhalts der entsprechenden Beweismittel, kann nicht
gefolgt werden: Insoweit präsentiert sich die Ausgangslage im vorliegen-
den Verfahren nämlich anders, als in dem vom Beschwerdeführer zitierten
Urteil BVGer D-732/2018 vom 13. Februar 2018. In jenem Verfahren wurde
das Wiedererwägungsgesuch mit dem Vorliegen neuer Beweismittel für
bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachte, aber unbelegt geblie-
bene Sachverhaltselemente begründet. Hier wird demgegenüber der
Wiedererwägungsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen an-
gerufen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan,
weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, innert 30 Tagen nach Kennt-
nisnahme vom Umzug seiner Tanten diese Umstände wiedererwägungs-
weise geltend zu machen und entsprechende Beweismittel beizubringen.
Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ge-
mäss Aktenlage ohnehin ein Teil der von ihm mit seinem Wieder-
erwägungsgesuch vom 13. Dezember 2017 eingereichten Beweismittel
schon mehr als 30 Tage vor dessen Einreichung in seinem Besitz hatte.
6.4 Soweit das SEM in der angefochtenen Verfügung darlegt, dass den Ak-
ten keine völkerrechtlichen Wegweisungshindernisse zu entnehmen seien,
aufgrund welcher allenfalls ausnahmsweise trotz der Verspätung auf das
Gesuch einzutreten wäre (vgl. Verfügung S. 3 und zum Ganzen Entschei-
dungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1998 Nr. 3 mit weiteren Hinweisen), kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Dezember
2017 als verspätet qualifiziert hat und auf dieses nicht eingetreten ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-946/2018
Seite 7
8.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion sind die
Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden.
9.
Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung
sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, wes-
halb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (vgl. Art. 110a
Abs. 2 AsylG) nicht erfüllt sind.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
E-946/2018
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain