B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-947/2013
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Yanick Felley
und Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Äthiopien, wohnhaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger mit Auf-
enthalt im Sudan, im Namen seiner Familie mit englischsprachigem
Schreiben vom 26. Februar 2011 (Eingang 14. März 2011) bei der
Schweizer Botschaft in Khartum sinngemäss um Asylgewährung und Ein-
reise in die Schweiz ersuchte,
dass der Eingabe Kopien der Anerkennung der Ehefrau des Beschwerde-
führers als UNHCR-Flüchtling vom 15. April 2004, eines Schreibens der
[Partei] vom 2. Juli 2007 betreffend Mitgliedschaft des Beschwerdefüh-
rers, einer Heiratsurkunde vom (…) (attestierend die Heirat im Jahre […])
und zweier Ausweise beilagen,
dass er in seinem Schreiben geltend machte, er sei mit einer eritreischen
Frau verheiratet und habe mit dieser vier Kinder, wobei sie noch das Kind
der Schwägerin in Obhut hätten, nachdem diese vergewaltigt worden sei,
dass er als Dreizehnjähriger von seinem älteren Bruder in den Sudan ge-
bracht worden sei, nachdem am [Tag] (…) andere Brüder durch das frü-
here Militärregime zu Tode gekommen seien,
dass er seit seiner Jugend bis ins Jahr 1998 für die [Partei] tätig gewesen
sei,
dass das Büro der [Partei] heute geschlossen sei,
dass er bisher dreimal verhaftet worden sei, dies in den Jahren 1992,
2002 und 2005, und dass er in Khartum weiterhin unter der Kontrolle der
Sicherheitskräfte leide,
dass er all dies dem UNHCR erzählt habe, von diesem aber, wie schon
bei der Vergewaltigung seiner Schwägerin, keine ausreichende Unter-
stützung erhalte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der Schweizer Botschaft vom
4. Juli 2011 über die unzureichenden Kapazitäten der Botschaft im Zu-
sammenhang mit der Asylgesuchstellung informiert und aufgefordert wur-
de, diverse konkrete Fragen zu den Verhältnissen (Wohnort, Einkommen
im Sudan, im Asylgesuch eingeschlossene Personen, Verwandte in der
Schweiz, Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Sudan) und dem Asyl-
ersuchen (genaue Schilderung der Ausreisegründe und der Flucht)
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schriftlich zu beantworten, und die teils unverständliche Eingabe vom 28.
Februar 2011 innert Frist zu präzisieren,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Eingang bei der
Botschaft am 25. Juli 2011) unter Beilage diverser Unterlagen
in Kopie (darunter die oben bereits erwähnten Schreiben, zwei in Ara-
bisch verfasste Schreiben, ein Schreiben der [Kirche] vom (…) betreffend
Eheschliessung und Geburt zweier Kinder, eine Bestätigung über den
Besuch einer Abendschule (Englischunterricht) in [Stadt] vom 2000-2002
(den Beschwerdeführer betreffend), einen Ausweis seine Ehefrau betref-
fend, zwei in Arabisch verfasste Geburtsurkunden, diverse Zivilstandsko-
pien, zwei Refugee Cards No. (…) und No. (…) (den Beschwerdeführer
bzw. seine Ehefrau betreffend, ausgesellt am […] und […]), zu einigen der
Fragen der Botschaft Stellung nahm,
dass er zu seiner Flucht aus Äthiopien insbesondere ausführte, er sei
damals zusammen mit einem seiner Brüder zu Fuss durch Wald und
Busch in den Sudan geflohen, nachdem zwei andere Brüder, beide [Par-
tei]-Mitglieder, im Kampf gefallen seien,
dass er in der Folge ab 1992 in [Ort] im [Partei]-Büro tätig gewesen sei,
während sein mit ihm geflüchteter Bruder wieder in den Kampf zurückge-
kehrt sei,
dass er dort lesen und schreiben gelernt habe und fortan zwischen [Ort],
[Ort] und [Ort] Flugblätter verteilt habe,
dass er das erste Mal im Jahre 1992 für sieben Tage und das zweite Mal
im Jahre 2002 für 28 Tage inhaftiert worden sei, wobei er das zweite Mal
gefoltert worden sei,
dass er im Jahr 2004 mit seiner Ehefrau, die er im Jahre (…) in [Ort] ge-
heiratet habe, und seinen Kindern nach Khartum gezogen sei, wo er sich
beim UNHCR gemeldet habe,
dass das Leben für ihn als Tagelöhner und für seine illegal als [Erwerbstä-
tigkeit] tätige Frau hart und problemreich sei und sie sich sowohl vor den
eritreischen als auch vor den äthiopischen Behörden fürchten müssten,
dass er deshalb darum ersuche, in die freie und demokratische Schweiz
einreisen zu dürfen,
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dass der Beschwerdeführer mit E-mail vom 22. März 2012 um Gewäh-
rung eines Interviewtermins und beförderliche Behandlung seines Gesu-
ches ersuchte und nochmals auf seine schwierige Situation hinwies,
dass er mit Schreiben vom 11. Juli 2012 sodann über die Stationierung
von äthiopischen Spionen in Eritrea und der sich für ihn daraus ergeben-
den Gefährdung informierte und darum ersuchte, er sei von den soge-
nannten "Ethiopian Embassy Delegate Spy" zu befreien,
dass er geltend machte, er sei am 29. April 2011 und am 1. Mai 2011
zweimal von diesen bedroht worden und danach von seiner "Residence
Area" weggezogen,
dass er sich in dieser Sache vergebens an das UNHCR gewendet habe,
dass er die Frage nach dem vom Asylgesuch umfassten Personenkreis
sinngemäss unter Angabe der Personalien der Familienmitglieder damit
beantwortete, dieses umfasse die gesamte Familie,
dass das BFM das für die gesamte Familie entgegengenommene Asyl-
und Einreisegesuch mit Entscheid vom 15. Oktober 2012 abwies und die
Einreise der Familie verweigerte,
dass diese Verfügung den Beschwerdeführenden am 21. Januar 2013
durch die Schweizer Botschaft in Khartum eröffnet wurde,
dass das BFM im Ergebnis ausführte, es liege keine Situation vor, wel-
che die Einreise nach alt Art. 20 Abs. 2 AsylG rechtfertigen würde und die
Beschwerdeführenden bräuchten den subsidiären Schutz der Schweiz
nach alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht, so dass es ihnen zuzumuten sei, wei-
terhin im Sudan zu verbleiben,
dass auf die detaillierte Begründung in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit an das BFM
adressiertem, in Englisch verfasstem Schreiben vom 8. Februar 2013,
eingegangen bei der Botschaft am 11. Februar 2013, Beschwerde erho-
ben,
dass die Beschwerdeeingabe in der Folge zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde,
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dass in der Beschwerde vorab moniert wurde, es sei zu erklären, was mit
der Aussage, den Beschwerdeführenden drohe keine unmittelbare Ge-
fahr, gemeint sei,
dass das BFM offenbar verkannt habe, dass dem Beschwerdeführer als
[Partei]-Mitglied und damit als Gegner der äthiopischen Regierung jeder-
zeit die Verhaftung drohe,
dass nicht wirklich von ihm erwartet werden könne, dass er abwarte, bis
etwas passiere, zumal er in diesem späten Zeitpunkt nicht mehr um Asyl
nachsuchen könne,
dass man nämlich bekanntermassen nicht bis morgen warten solle, wenn
man etwas bereits heute erledigen könne,
dass der Beschwerdeführer alle wichtigen Fakten dargelegt und geschil-
dert habe, weshalb er nicht mehr nach Äthiopien zurückkehren könne, so
dass er nicht nachvollziehen könne, welche weiteren Fakten die Behör-
den denn noch benötigten,
dass der Beschwerde ergänzend ein Dokument beigelegt werde, welches
die Namen der seit 1993 verschwunden [Partei]-Mitglieder enthalte,
dass er bereits wiederholt geschildert habe, wie er immer wieder verhaftet
worden sei, und davon ausgegangen werden dürfe, dass ihm und seiner
Familie doch noch etwas zustossen werde,
dass daher der Entscheid des BFM nochmals zu überprüfen und ihnen in
unserem Land Schutz zu gewähren sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel und so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass an dieser Stelle im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation
festzustellen ist, dass ausschliesslich der Beschwerdeführer am Verfah-
ren vor der Vorinstanz teilgenommen hat,
dass die Eingaben zum Asylgesuch nämlich nur vom Beschwerdeführer
unterzeichnet sind, soweit sie überhaupt eine Unterschrift aufweisen (vgl.
A1, A5 und A7),
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren
nicht in Erscheinung getreten ist, nichts zu ihren Asylgründen und ihrer
Flucht aus Eritrea geltend gemacht wurde und unklar ist, ob sie über-
haupt ein Asylgesuch hat stellen wollen,
dass das Einreichen von Ausweisen der Ehefrau des Beschwerdeführers
(UNHCR-Ausweis und Anerkennung, Refugee Card) und das Unterzeich-
nen einer Empfangsbestätigung keine ausreichenden Schlüsse für den
Willen, ein Asylgesuch zu stellen, zulassen,
dass weiter festzustellen ist, dass auch die Beschwerdeschrift nur vom
Beschwerdeführer unterzeichnet ist und wiederum nur dessen Situation
zum Inhalt hat,
dass die Einreichung eines Asylgesuches gemäss langjähriger Praxis als
relativ höchst persönliches Recht gilt (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5),
dass die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland primär einen
persönlichen Antrag eines Gesuchstellers voraussetzt oder aber – bei
vertretungsweise eingereichtem Gesuch – im Sinne einer Heilung eine
nachträgliche mündliche Anhörung oder eine persönlich unterzeichnete
Stellungnahme zu einem allfälligen Fragenkatalog des BFM erfolgen
muss (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/39 E. 4.3.2),
dass somit zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Ehefrau des Be-
schwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren nicht in Erscheinung ge-
treten und nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen
Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten ist,
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dass daher nicht feststeht, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers über-
haupt je beabsichtigte, ein Asylgesuch einzureichen,
dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Ehefrau somit gar
nicht hätte ergehen dürfen, da auch keine Heilung im oben erwähnten
Sinne erfolgt ist,
dass die vorinstanzliche Verfügung (und ebenso das Beschwerdeverfah-
ren) daher nur den Beschwerdeführer und seine minderjährigen Kinder
betrifft,
dass die angefochtene BFM-Verfügung, soweit sie auch die Ehefrau des
Beschwerdeführers umfasst, aufzuheben und festzustellen ist, dass die
Ehefrau kein Asyl- und Einreisegesuch gestellt und in der Schweiz kein
Asylverfahren durchlaufen hat,
dass demgegenüber der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorin-
stanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat,
dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist und sich
diese Legitimation auch auf seine Kinder erstreckt, deren gesetzlicher
Vertreter er ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auch die übrigen Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Be-
schwerde erfüllt sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im Auslandverfahren praxisgemäss auch in Englisch verfasste Ein-
gaben entgegengenommen werden, zumal wenn daraus klar formulierte
Begehren erkennbar sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde
Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
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wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnah-
men gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
dass zwar das Auslandverfahren mit Dringlichem Bundesbeschluss vom
28. September 2012 abgeschafft worden ist, aber gemäss den Über-
gangsbestimmungen für die vor dem Stichtag vom 29. September 2012
beim BFM oder beim Gericht hängigen Asylgesuche das bisherige Recht,
das heisst die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 alt AsylG (vgl. Über-
gangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012)
anzuwenden ist,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft zu ma-
chen vermag oder wenn ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behör-
de ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2
AsylG),
dass das Bundesamt gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen, und das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG Schwei-
zerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise
zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung re-
striktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
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hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.,
die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen
bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit),
dass die Frage einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung der Be-
schwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland vorliegend
offen gelassen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer nämlich seit 1992 im Sudan aufhält (be-
züglich seiner Ehefrau ist das Datum der Einreise nicht bekannt, jedoch
dasjenige der Trauung im Jahre […] im Sudan),
dass sich daher bloss die Frage stellt, ob den Beschwerdeführenden die
bisher gewährte Aufnahme in diesem Drittstaat (weiter) zugemutet wer-
den kann (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM diese Frage zu Recht bejaht hat,
dass das BFM auf die grosse Anzahl von eritreischen und äthiopischen
Asylsuchenden und Flüchtlingen im Sudan hingewiesen und ausgeführt
hat, die nicht einfachen Lebensbedingungen für die Leute vor Ort würden
nicht verkannt,
dass es aber gleichzeitig angemerkt hat, dass diejenigen Flüchtlinge, die
wie die Beschwerdeführenden vom UNHCR als solche anerkannt worden
seien, den Schutz eines Flüchtlingslagers beanspruchen könnten, wo sie
in jeder Hinsicht versorgt würden,
dass sie als Flüchtlinge zwar nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im
ganzen Land verfügten, es ihnen aber zumutbar sei, in dem ihnen zuge-
wiesenen Flüchtlingslager zu leben und sich weiterhin an das UNHCR zu
wenden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung teilt,
dass das BFM weiter zutreffend erwogen hat, dass es zwar – wie auch
vom Beschwerdeführer geschildert – wiederholt zu Schikanen und Be-
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nachteiligungen durch die sudanesischen Behörden gegenüber Flüchtlin-
gen gekommen sei,
dass der letzte Übergriff seitens des sudanesischen Staates jedoch laut
Angaben des Beschwerdeführers vor sieben Jahren stattgefunden habe
und daher nicht erkennbar sei, dass dem Beschwerdeführer seitens die-
ses Drittstaates nun plötzlich eine unmittelbare und akute Gefahr drohe,
dass aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht ersichtlich sei, dass den Be-
schwerdeführenden seitens der äthiopischen Behörden eine akute und
reelle Gefahr drohe, seien ihnen ja nach den Kontakten im Jahre 2011 of-
fenbar keine weiteren Nachteile mehr erwachsen,
dass die Befürchtung, nach Äthiopien deportiert zu werden, klar unbe-
gründet sei, wobei sich die Schweizer Behörden hier auf die Aussagen
der Schweizer Botschaft in Khartum stützen, welche das Deportations-
und Verschleppungsrisiko von vom UNHCR oder vom COR anerkannten
Flüchtlingen als gering einschätze,
dass das Gericht auch diese Einschätzung teilt und darüber hinaus fest-
zustellen ist, dass der Beschwerdeführer seit 2011 keine weiteren, von
äthiopischen Spionen ausgehenden Gefährdungsmomente vorgebracht
hat,
dass die Beschwerdeführenden daher aus dem eingereichten Schreiben
bezüglich Verschwindenlassens von im Sudan lebenden [Partei]-Führern
nichts abzuleiten vermögen, zumal der Beschwerdeführer als Flugblatt-
vertreiber keine führende Rolle innegehabt hat,
dass das Gericht schliesslich auch die abschliessend genannte Auffas-
sung teilt, wonach angesichts des zwanzigjährigen Aufenthalts des Be-
schwerdeführers im Sudan trotz des nicht einfachen Lebens in Khartum
davon ausgegangen werden könne, dass die Hürden für eine zumutbare
Existenz in casu nicht unüberwindbar gewesen seien,
dass das BFM in diesem Zusammenhang zu Recht auf die äthiopische
Diaspora verwies, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und
weitgehend Unterstützung biete,
dass sodann auch eine Prüfung der Beziehungsnähe zur Schweiz ge-
mäss alt Art. 52 Abs. 2 zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen
vermag,
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dass den Akten nämlich nicht zu entnehmen ist, dass in der Schweiz na-
he Verwandte oder Bezugspersonen leben würden, und auch sonst keine
Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich sind, so dass eine besondere
Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen ist,
dass zusammenfassend somit festzustellen ist, dass die Beschwerdefüh-
renden keinen zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt
Art. 52 Abs. 2 AsylG benötigen, da der weitere Verbleib im Sudan als zu-
mutbar zu erachten ist,
dass das BFM nach dem Gesagten das Asyl- und Einreisegesuch zu
Recht abgewiesen hat,
dass die angefochtene Verfügung somit – soweit den Beschwerdeführer
und seine Kinder betreffend – Bundesrecht nicht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen
ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Verfügung demgegenüber, soweit die Ehefrau des Beschwerde-
führers, F._______, betreffend, nach dem oben Gesagten aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwal-tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 betreffend F._______,
Eritrea, geboren (…), wird aufgehoben.
4.
Es wird festgestellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers kein Asyl-
verfahren in der Schweiz angehoben und durchlaufen hat.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: