B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-947/2014
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
Mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Äthiopien, wohnhaft im Sudan,
c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin mit an die Schweizer Botschaft in Khartum
gerichtetem, in englischer Sprache abgefasstem und undatiertem Schrei-
ben (Eingangsstempel: 10. April 2011) um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und Gewährung von Asyl ersuchte,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte,
sie gehöre der Oromo-Ethnie an und sei Anfang der 90er-Jahre mit ihrer
Familie Opfer von Angriffen der äthiopischen Regierung auf die in ihrer
Heimatregion aktive Oromo Liberation Front geworden, wobei ihre
Schwestern getötet worden seien und das Eigentum der Familie zerstört
worden sei,
dass sie deswegen im Jahr 1992 in das nahe gelegenen Nachbarland
Sudan geflüchtet sei, wo sie sich seither aufhalte und vom Amt des Ho-
hen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flücht-
ling registriert worden sei,
dass sie bis 2011 mit Angehörigen in Flüchtlingslagern gelebt habe und
sie danach aus Furcht vor Entführung und Deportation nach Khartum
umgezogen seien, wo die Lebensbedingungen schwierig seien,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Schweizer Botschaft
vom 15. Januar 2013 mitteilte, sie benötige dringend Schutz und einen
baldigen Entscheid über ihren Asylantrag,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
9. Juli 2013 – durch die Botschaft in Khartum übermittelt – unter anderem
mitteilte, die Schweizer Botschaft in Khartum sei aus Kapazitäts- und
Sicherheitsgründen nicht in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchen-
den durchzuführen, weshalb sie aufgefordert werde, einen detaillierten
Fragenkatalog des BFM zu beantworten,
dass die Beschwerdeführerin die Begründung ihres Asylgesuchs mit
Schreiben vom 5. September 2013 in strukturierter Weise ergänzte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2013 die Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz verweigerte und ihr Asylgesuch aus
dem Ausland ablehnte,
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dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2014 durch
die Botschaft in Khartum eröffnet wurde,
dass die Verfügung des BFM mit in englischer Sprache abgefasster Be-
schwerde vom 4. Februar 2014 angefochten wurde, dieses Rechtsmittel
gleichentags bei der Vertretung einging und in der Folge dem BFM zuge-
stellt wurde, welches die Beschwerde mit Übermittlungsschreiben vom
21. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr die Einreise zu bewilligen und in
der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde einerseits auf die Ereignisse
im Heimatland verwies und andererseits ihre Erlebnisse und die Lebens-
situation im Drittstaat Sudan zusammenfassend wiedergab,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache
des Bundes abgefasst ist, auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdever-
besserung im Sinn von Art. 52 VwVG im Auslandverfahren jedoch aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, wenn das
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Rechtsmittel – wie vorliegend – verständlich begründet ist, so dass ohne
weiteres darüber befunden werden kann,
dass auf die frist- und (abgesehen vom erwähnten Mangel) formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den ist, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttre-
ten gestellt worden sind, die altArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der
bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. Übergangsbestimmung zur
Änderung des AsylG vom 28. September 2012),
dass gemäss altArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Be-
richt an das BFM zu überweisen hatte (altArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweizer Botschaft mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchzuführen hatte (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht mög-
lich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde,
ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsab-
klärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnen-
den negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das
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rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine
Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass das BFM vorliegend in seiner Zwischenverfügung vom 6. August
2012 den Verzicht auf eine Befragung begründete, die Beschwerdeführe-
rin zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges aufforderte und
ihr ausserdem mit Blick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylge-
suchs und der Einreisebewilligung Gelegenheit bot, eine Stellungnahme
abzugeben,
dass das BFM somit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge
getan hat,
dass das BFM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylge-
such ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung
glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, altArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM den Asylsuchenden gemäss altArt. 20 Abs. 2 AsylG die
Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen,
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen ausführte, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, konkrete
Anhaltspunkte für die Annahme aufzuzeigen, ein weiterer Verbleib im Su-
dan wäre unmöglich oder ihr nicht zuzumuten,
dass Flüchtlinge im Sudan, welche – wie die Beschwerdeführerin – vom
UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien,
dort die nötige Versorgung erhalten würden, weshalb es der Beschwerde-
führerin nötigenfalls zuzumuten sei, mit den Angehörigen in das zugewie-
sene Flüchtlingslager zurückzukehren,
die das geltend gemachte Risiko einer Deportation oder Verschleppung
nach Äthiopien für vom UNHCR als Flüchtling anerkannte Personen ge-
ring sei und ein erhöhtes Risiko auch nicht durch ein spezifisches Risiko-
profil der Beschwerdeführerin objektiv begründet werden könne,
dass die Lebenssituation der Beschwerdeführerin in Khartum zwar ge-
wiss nicht einfach sei, sie aber schon sehr lange im Sudan lebe und ihr
ein weiterer Aufenthalt zugemutet werden könne, zumal in diesem Dritt-
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staat eine grosse äthiopische Diaspora lebe, die in Not geratenen Lands-
leuten beistehe und Unterstützung gewähre,
dass schliesslich keine Verwandte oder Bezugspersonen der Beschwer-
deführerin in der Schweiz leben würden und den Akten auch keine Hin-
weise auf allfällige andere Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entneh-
men seien,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen auf
die bereits aktenkundig gemachten Ausreisegründe verweist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Vorakten
den Erwägungen des BFM vollumfänglich anschliesst,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland vor mehr als 20 Jahren ver-
lassen hat und sich seither im Drittstaat Sudan aufhält,
dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis
im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die
betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was
in Anwendung von altArt. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich zur Ablehnung
des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt, in
solchen Fällen aber die Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat zu prü-
fen und gegenüber einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzu-
wägen ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen),
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für
äthiopische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entfüh-
rung zu werden, als sehr gering einstuft (vgl. etwa das Urteil E-1592/2013
vom 23. Oktober 2013 E. 6.3 f. und E. 6.5) und den Akten kein spezifi-
sches Risikoprofil der Beschwerdeführerin zu entnehmen wäre, das an
dieser grundsätzlichen Einschätzung vorliegend etwas zu ändern ver-
möchte,
dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offensteht, in das ihr vom
UNHCR zugeteilte Flüchtlingslager zurückzukehren oder sich von Lands-
leuten unterstützen zu lassen,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich – wie vom BFM zu Recht fest-
gestellt – offensichtlich keinerlei persönliche Beziehung zur Schweiz hat,
hingegen eine erwachsene Tochter in B._______ lebt (vgl. BFM-
Aktenstück A7 S. 1 f.),
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dass unter den gegebenen Umständen eine Schutzgewährung durch die
Schweiz nicht als erforderlich erscheint,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asyl-
gesuch abgelehnt hat,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen indessen praxisgemäss von einer Kostenauflage
abzusehen ist (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zer Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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