B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-947/2015
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 12. Januar 2015 führte die Kantonspolizei des Kantons Zürich in der
Nähe eines Waldstücks eine Verkehrskontrolle durch. Nach Auffassung der
Polizei entzog sich ein Insasse eines Fahrzeugs im Schutz der Dunkelheit
der Kontrolle. Der verhaftete Fahrzeuglenker verweigerte jede Aussage
zum Flüchtigen. Etwas später ging bei der Ambulanz der Notruf ein, wo-
nach (in der Nähe des Standorts der Verkehrskontrolle) ein Kosovare aus
grosser Höhe von einem Baum gestürzt sei und sich dabei schwer verletzt
habe. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen wurde in derselben Nacht das
Haus des Fahrzeuglenkers durchsucht. Die Polizei traf dort den Beschwer-
deführer und dessen Bruder B._______ (N […]) an, die sich ihrem Zugriff
zu entziehen versuchten. Da der Beschwerdeführer angab, in der Schweiz
ein Asylgesuch stellen zu wollen, verfügte das zuständige Migrationsamt
dessen Zuführung an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______, wo er am 16. Januar 2015 sein Asylgesuch stellte. Das SEM
befragte ihn im EVZ C._______ am 27. Januar 2015 summarisch zu den
Ausreisegründen und zur Person (BzP) und hörte ihn am 3. Februar 2015
einlässlich zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte vorab geltend, kosovarischer Staatsange-
höriger albanischer Ethnie zu sein. Er habe seit Geburt bis 10. Januar 2015
mit den Eltern und (…) in D._______, Gemeinde E._______, gelebt, wobei
er sich die letzten sechs Monate vor der Ausreise mehrheitlich bei Ver-
wandten aufgehalten habe. Er sei vor dem Ausreisezeitpunkt im ersten
Jahr seines Studiums, Fachrichtung (…), gestanden. Zur Begründung des
Asylgesuchs gab er an, er und B._______ hätten am 5. März 2014 30'000
Euro von einer Privatperson geborgt und bei sich zu Hause deponiert. Sie
hätten eine eigene Firma damit gründen wollen. Der Vater habe ihr Geld
entdeckt und mutmasslich in einem Kasino verspielt. Da sie ihre Schuld im
Oktober 2014 dem Gläubiger nicht hätten fristgemäss zurückzahlen kön-
nen, seien sie von diesem und dessen Leuten bedroht und auf Schritt und
Tritt beobachtet worden. Ende Februar 2015 wachse die Schuld bereits auf
43'000 Euro an. Ihr Vater habe sie aufgefordert auszureisen. Er und
B._______ hätten am 10. Januar 2015 Kosovo verlassen. Am 16. Januar
2015 seien sie von Deutschland her in der Schweiz eingetroffen. Hier
möchten sie Arbeit finden, um ihre Schuld abtragen zu können. Weiter sei
anzumerken, dass am 12. Januar 2015 er sich mit seinem kosovarischen
Kollegen einer polizeilichen Verkehrskontrolle entzogen und im besagten
Waldstück auf den Bäumen versteckt hätten. Sein Kollege habe sich beim
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Sturz vom Baum schwer verletzt. Nachdem er (Beschwerdeführer) die Am-
bulanz organisiert habe, sei er ins Haus des Onkels zurückgekehrt, wo er
und B._______ von der Polizei verhaftet worden seien. Der verunfallte Ko-
sovare sei mittlerweile repatriiert worden. Mithin müssten er und
B._______ bei ihrer Rückkehr nach Kosovo mit einer Blutrache seitens der
Angehörigen des Verunfallten rechnen. Sie seien somit aus mehreren
Gründen an Leib und Leben gefährdet.
Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Angaben eine kosovari-
sche Identitätskarte ein.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. Februar 2015 verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch vom ab, wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an.
C.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 (Postaufgabe) erhob der Beschwerde-
führer dagegen Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und knapp formgenügend einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Die Beschwerde richtet sich sinngemäss gegen sämtliche Dispositiv-
ziffern der angefochtenen Verfügung.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern
keine Asylausschlussgründe nach Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge
sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo. Der Bundes-
rat hat dieses Land mit Beschluss vom 6. März 2009 (und Wirkung ab 1.
April 2009) als zum verfolgungssicheren Staat (safe country) erklärt. Mas-
sgebliche Kriterien zur Bezeichnung eines Staates als verfolgungssicher
sind dessen Einhaltung der Menschenrechte und die Anwendung interna-
tionaler Konventionen im Menschenrechtsbereich. Zu prüfen bleibt, ob die
Vorinstanz zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hin-
weise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben, welche die in Bezug auf
Kosovo bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen
könnten.
4.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 6. Februar 2015 einlässlich
begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers, selbst wenn
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sie glaubhaft wären, nicht asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer setzt
sich in seiner Beschwerde mit der vorinstanzlichen Verfügung nicht ausei-
nander und zeigt damit nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen
oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll.
Der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerde die Auffassung, wegen
vieler Schulden und der Gefährdung seines Lebens nicht ausreisen zu kön-
nen. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
noch nie wegen der Drohungen des Gläubigers an die zuständigen Behör-
den in Kosovo gewandt. Er hat somit die unbestrittene Schutzfähigkeit und
–willigkeit Kosovos nie in Anspruch genommen. Zur angeblich drohenden
Blutrache seitens der Angehörigen des verunfallten und repatriierten Koso-
varen ist anzufügen, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligem Bedarf
ebenfalls an die zuständigen Behörden in Kosovo wenden könnte. In die-
sem Zusammenhang ist zudem nicht bekannt geworden, dass die Fami-
lienangehörigen in Kosovo konkrete Nachteile seitens der Angehörigen
des Verunfallten erlebt hätten. Ferner lässt sich aus den Berichten über
den Unfall des Kosovaren vom 12. Januar 2015 nicht ableiten, dass der
Beschwerdeführer etwas mit diesem zu tun gehabt hätte. Schliesslich ist
das Verhalten des Vaters, ihn von zu Hause wegzujagen (vgl. SEM-Akten
A12 S.3), ein familieninternes Problem. In Übereinstimmung mit der Vo-
rinstanz ist somit festzustellen, dass die geltend gemachten Ereignisse
keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen. Ausserdem sind Nachteile,
die auf allgemeinen politischen und sozialen Lebensbedingungen in einem
Staat beruhen, keine asylbeachtlichen Verfolgungen im Sinne von Art. 3
AsylG.
Zusammenfassend sind die Asylangaben des Beschwerdeführers flücht-
lingsrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht und mit einer zutreffenden Begründung abge-
lehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37
E 4.4, m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
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6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK
[SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in seinem Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Kosovo, das der Bundesrat zum safe country im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt.
Weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe lassen den
Wegweisungsvollzug des (…)-jährigen, (…) Beschwerdeführers als unzu-
mutbar erscheinen. Seiner Rückkehr nach Kosovo stehen keine individu-
ellen Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur entgegen. Er hat seinen Angaben zufolge vor der Ausreise ein halbes
Jahr lang mehrheitlich bei andern Verwandten als seinen Eltern logiert (vgl.
SEM-Akten A8 S. 4), womit zu schliessen ist, dass seine Wohnsituation als
gesichert gelten und er zumindest am Anfang auf Unterstützung dieser Ver-
wandten zählen kann. Er findet somit im Heimatland ein tragfähiges Fami-
lien- und Beziehungsnetz vor. Blosse soziale oder wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen
ist, stellen im Übrigen keine Gefährdung i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG dar.
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Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend ist der vom SEM angeordnete Wegweisungsvoll-
zug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt
bei dieser Lage ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: