B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-949/2018
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2018 / N (…).
E-949/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 26. September 2015 in der Schweiz
ein Asylgesuch.
A.b Eine Befragung zur Person wurde mit dem Beschwerdeführer nicht
durchgeführt.
Am 17. März 2016 fand seine Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei
gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in B._______ geboren und
aufgewachsen. Er habe sich im (…) an der Universität in der Provinz
C._______ eingeschrieben, sein Studium aber nie begonnen, weil er be-
fürchtet habe, auf dem Weg nach C._______ direkt in den Militärdienst ein-
gezogen zu werden. Im (…) 2011 habe er schliesslich eine erste Vorladung
erhalten, gemäss welcher er im folgenden Jahr auf dem Rekrutierungsbüro
in D._______ vorsprechen müsse. Ihm sei ausserdem die Ausstellung des
ebenfalls im Jahr (…) in E._______ beantragten Passes mit der Begrün-
dung verweigert worden, er habe noch keinen Militärdienst geleistet. Nach-
dem sein älterer Bruder im gleichen Jahr aus dem Militärdienst entlassen,
aber sogleich als Reservist aufgeboten worden sei, und die Regierung zu
dieser Zeit in verschiedenen Dörfern und Städten junge Personen in die
Armee einzuziehen versucht habe, sei er gemeinsam mit seinem Bruder in
die Türkei ausgereist. Im Jahr 2013 sei er versteckt in sein Heimatdorf zu-
rückgekehrt, um an der Beerdigung eines aus demselben Dorf stammen-
den Kollegen teilzunehmen. Zwar sei während dieser Zeit die Regierung in
seiner Heimatregion nicht anwesend gewesen, dennoch habe er sich vor
einer Verhaftung gefürchtet und sei nach sieben Tagen nach Kurdistan ge-
gangen. Schliesslich habe er eine weitere Vorladung datiert vom (…) 2013
erhalten.
A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, das
Militärbüchlein sowie eine Vorladung des Rekrutierungsbüros zur Ausstel-
lung des Militärbüchleins vom (…) und die Kopie einer Vorladung für den
Militärdienst vom (…) 2013 zu den Akten.
B.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 15. Januar 2018 – eröffnet am 17. Ja-
nuar 2018 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an, dies jedoch unter Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung des SEM sowie die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung; eventu-
aliter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewäh-
ren, subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchte er um Gewährung vollumfänglicher Akteneinsicht,
eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Akten seines
Bruders, und sodann um Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er zwei Schulzeugnisse ins
Recht und verwies auf mehrere im Internet abrufbare Berichte.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer den Ein-
gang seiner Beschwerde am 21. Februar 2018.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 wies der Instruktionsrichter den
Antrag auf Einsichtnahme in sämtliche Akten des Verweiserdossiers ab,
überwies das Gesuch um Einsichtnahme in einen Bericht "Note Syrie: vom
13. September 2013 / La Situation dans la province d'al-Hassake" an das
SEM und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, nach gewährter Akten-
einsicht respektive Quellen-Bekanntgabe eine Beschwerdeergänzung ein-
zureichen. Weiter wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kosten-
vorschusses aufgefordert, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
E.
Das SEM liess dem Beschwerdeführer am 8. März 2018 den von ihm ver-
langten Bericht zukommen.
Am 15. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergän-
zung zu den Akten.
F.
Der Beschwerdeführer bezahlte den einverlangten Kostenvorschuss am
13. März 2018 fristgerecht.
E-949/2018
Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 20. März 2018 lud der Instruktionsrichter das SEM zur
Vernehmlassung ein.
In der Vernehmlassung vom 27. März 2018 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde und hielt an seinen Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung fest.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2018 liess der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zukommen und
setzte ihm Frist zur Einreichung einer Replik.
Der Beschwerdeführer liess mit seiner Replik vom 23. April 2018 einen ori-
ginalen Strafregisterauszug vom 15. März 2018 samt Übersetzung ins
Recht legen und an seinen Rechtsbegehren festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E-949/2018
Seite 5
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Asylentscheid damit, dass
das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich nicht um die Ver-
schiebung des Militärdienstes gekümmert, obwohl er sich im (…) an der
Universität von C._______ eingeschrieben habe, könne nicht geglaubt
werden. So sei nämlich in seinem Militärdienstbüchlein, welches bereits im
(…) ausgestellt worden sei, als Aushebungsdatum der (…) vermerkt. Er
habe sich ausserdem auch nachdem er im (…) eine Vorladung zum Mili-
tärdienst erhalten habe, nicht um eine Militärdienstverschiebung geküm-
mert, obwohl Studenten diese Möglichkeit gemäss einem Dekret 30 aus
dem Jahr 2007 offenstehe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchen
Gründen er sein Studium schliesslich im (…) nicht begonnen habe. Seine
diesbezügliche Begründung, er habe befürchtet, an einem der vielen
Checkpoints wegen seines Militärbüchleins mitgenommen zu werden, ver-
möge nicht zu überzeugen, da er seinen Angaben zufolge für die Einschrei-
bung an der Universität im (…) mit dem Bus von E._______ via Damaskus
nach C._______ und wieder zurückgereist sei.
In Bezug auf die zweite erhaltene Vorladung vom (…) erstaune, dass der
Beschwerdeführer zwar von dieser erfahren habe, aber nicht wisse, ob die
Vorladung von den kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksver-
teidigungseinheiten) oder der syrischen Armee stamme. Es erscheine aus-
serdem nicht plausibel, dass seine Familie ein weiteres Aufgebot erhalten
habe, nachdem er bereits im (…) 2011 das Land verlassen habe. Insge-
samt würden die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die dro-
hende Einberufung jeglicher Logik entbehren.
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Seite 6
Die eingereichte Kopie eines Militärdienstaufgebots erscheine als Fäl-
schung, zumal das Ausstellungsdatum fehle und dieses praktisch identisch
mit dem von seinem Bruder in dessen Asylverfahren eingereichten Militär-
dienstaufgebot sei. Auch vermöge seine Begründung für das Fehlen des
ersten Aufgebots nicht zu überzeugen und seine Aussagen in Bezug auf
das vorgesehene Rekrutierungsdatum stimme nicht mit dem eingereichten
Beweismittel überein. Die syrische Regierung habe sich seit Juni/Juli 2012
aus den Städten al-Hasaka und Qamishli zurückgezogen, weshalb sie in
diesen Regionen auch nicht mehr rekrutieren könne. Das Risiko, in der
kurdischen Zone von der syrischen Armee kontrolliert zu werden, sei folg-
lich vernachlässigbar klein. Schliesslich sei der Beschwerdeführer noch
nicht für den Militärdienst rekrutiert, sondern lediglich aufgeboten worden,
sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Dies vermöge für sich allein ge-
sehen noch keine Furcht vor Verfolgung zu begründen.
Nachdem der Beschwerdeführer nie politisch tätig gewesen sei, könne
ausgeschlossen werden, dass er als Regimegegner ins Visier der Behör-
den geraten sei. Im Übrigen bestehe auch keine asylrelevante Verfol-
gungsgefahr für Personen, welche sich einer drohenden Rekrutierung
durch die YPG entziehen würden.
3.2
3.2.1 In der Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer die Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die Verletzung der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts;
das SEM habe eine neue Praxis entwickelt, wonach Personen die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen würden, die illegal aus Syrien ausgereist seien
und bereits vor der Flucht über ein spezifisches Profil verfügt hätten, wes-
wegen sie in Syrien verfolgt würden. Mit seiner Wehrdienstverweigerung
sowie seiner illegalen Flucht aus Syrien erfülle der Beschwerdeführer folg-
lich klar die Flüchtlingseigenschaft. Damit sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen. Weiter habe es seinen Anspruch auf Akteneinsicht
verletzt, indem der Bericht "Note Syrie vom 13. September 2017 / La situ-
ation dans la province d'al-Hassake" nicht in den Verfahrensakten abge-
legt, paginiert und ediert worden sei, es sich aber in der angefochtenen
Verfügung darauf beziehe. Sodann habe das SEM das Verfahrensdossier
seines Bruders beigezogen, dies aber nicht genügend aktenkundig ge-
macht. Ebenfalls habe es das SEM unterlassen, die eingereichten Beweis-
mittel zu würdigen, was eine Verletzung des Willkürverbots darstelle. Damit
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Seite 7
habe es nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sondern sei
auch seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Schliesslich hätte ihm
für die Anhörung ein kurdischer Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden
müssen.
In materieller Hinsicht habe der Beschwerdeführer glaubhaft darzulegen
vermocht, aus welchen Gründen er sein Studium im (…) nicht angetreten
habe und auch keine Militärdienstaufschiebung beantragt habe. Das Rek-
rutierungsvorgehen der syrischen Behörden werde durch mehrere Berich-
ten verifiziert, weshalb das durch den Beschwerdeführer beschriebene
Verhalten glaubhaft sei. Aus diesen Berichten gehe auch hervor, dass im-
mer weniger Befreiungen und Aufschübe beim Wehrdienst bewilligt wür-
den, womit seine damalige Furcht vor Verfolgung durchaus nachvollzieh-
bar sei. Auch die übrigen Ausführungen des SEM, weshalb seine Aussagen
unglaubhaft erachtet würden, vermöchten nicht zu überzeugen. Insbeson-
dere könne wiederlegt werden, dass das syrische Regime bei der Rekru-
tierung von den YPG unterstützt werde. Es würden namentlich in den kur-
dischen Gebieten zu Zwangsrekrutierungen von Männern und Jungen
kommen. Damit sei das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen ausgegangen, womit es Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV schwer-
wiegend verletzt habe. Insgesamt sei offensichtlich, dass der Beschwerde-
führer von den syrischen Behörden sowie von den YPG als Militärdienst-
verweigerer und somit als Verräter betrachtet werde. Mit diesem herausra-
genden politischen Profil drohe ihm bei einer Rückkehr Verhaftung und Fol-
terung. Er habe folglich begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung.
3.2.2 In seiner Beschwerdeergänzung hält der Beschwerdeführer daran
fest, dass das SEM seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt habe, in-
dem es den Bericht zu Syrien vom 13. September 2017 nicht im Verfah-
rensdossier abgelegt, paginiert und ediert habe. Zumal es sich in der an-
gefochtenen Verfügung auf diesen Bericht bezogen habe, müsse die an-
gefochtene Verfügung zwingend aufgehoben werden. Dem Bericht sei aus-
serdem zu entnehmen, dass weiterhin junge kurdische Männer, welche in
den kurdischen Gebieten leben würden, von der syrischen Armee rekrutiert
würden.
3.3 Das SEM wies in seiner Vernehmlassung zunächst auf die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin, wonach eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinn
von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge.
Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Ver-
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Seite 8
folgungssituation ausgesetzt gewesen und auch seine längere Landes-
abwesenheit führe wahrscheinlich nicht zu einer Befragung durch die hei-
matlichen Behörden. Die vorgeworfene Verletzung des rechtlichen Gehörs
in Bezug auf den Bericht zu Syrien sei jedenfalls mit der Nachsendung vom
8. März 2018 geheilt worden.
Der Vorwurf, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht gewür-
digt, sei unbegründet. Einerseits seien diese in der Verfügung unter
Punkt II.2 thematisiert worden (was angesichts der als unglaubhaft taxier-
ten Asylbegründung nicht notwendig gewesen wäre); andererseits würden
diese nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevan-
ten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Schliesslich erweise sich auch der
Vorwurf, es sei dem Beschwerdeführer kein Kurdisch sprechender Dolmet-
scher zur Verfügung gestellt worden, als unbegründet. So habe er an der
Anhörung angegeben, er verstehe die Dolmetscherin, und er sei zudem
darauf hingewiesen worden, dass er Verständigungsprobleme jederzeit
melden könne. Im weiteren Verlauf der Anhörung sei es offenbar zu keinen
solchen gekommen, weshalb der Beschwerdeführer nichts dergleichen ge-
äussert habe und bei der Rückübersetzung lediglich geringfügige Korrek-
turen hätten vorgenommen werden müssen. Auch die an der Befragung
mitwirkende Hilfswerksvertretung habe keine Verständigungsprobleme
thematisiert.
3.4 In seiner Replik stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt,
dass sein Verhalten durch das syrische Regime als Verrat interpretiert und
als oppositioneller Akt geahndet werde. Ausserdem gelte auch sein Bruder
als Militärdienstverweigerer; somit gebe es in seiner Familie mehrere Mili-
tärdienstverweigerer, die asylrelevant verfolgt würden. Aus dem einge-
reichten Strafregisterauszug gehe zudem hervor, dass er wegen seiner Mi-
litärdienstverweigerung verurteilt worden sei und ihm eine Gefängnis- und
Geldstrafe drohe. Es werde auch daran festgehalten, dass die eingereich-
ten Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt worden seien, und der Be-
schwerdeführer gegenüber der Dolmetscherin geäussert habe, dass er sie
nicht gut verstehe. Das werde auch durch das Anhörungsprotokoll bestä-
tigt, aus welchem hervorgehe, dass einige Fragen hätten wiederholt wer-
den müssen.
4.
4.1 Vorab werden die verfahrensrechtlichen Rügen behandelt – soweit dies
nicht bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. März 2018 geschehen ist.
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Seite 9
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs
und die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhalts-
abklärung, weil er nicht in seiner Muttersprache Kurmanci angehört worden
sei. Zudem hätte das SEM sich mit den eingereichten Beweismittel ausei-
nandersetzen sowie weitere Abklärungen vornehmen müssen, anstatt
seine Vorbringen lediglich als unglaubhaft abzutun.
4.2.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Be-
hörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls
der gesetzlichen Beweismittel (Bst. a–e). Die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der be-
hördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106
Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der
Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird
oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn
nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich-
tigt werden (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahrens und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043).
4.2.3 Der Beschwerdeführer gab auf seinem Personalienblatt anlässlich
der Asylgesuchstellung als Muttersprache Kurdisch und als mögliche wei-
tere Sprache für ein Interview Arabisch an (vgl. SEM-Akten, A1). Zu Beginn
der einlässlichen Anhörung sagte er aus, er verstehe die Dolmetscherin
schon, könne aber nicht so sprechen, wie sie (vgl. SEM-Akten, A8, F1).
Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, er solle es bitte sofort mitteilen, wenn er
etwas nicht verstehe oder Probleme habe, sich auszudrücken (vgl. a.a.O.,
F2). Am Ende der Anhörung unterzeichnete er die Aussage, das Protokoll
sei ihm in einer verständlichen Sprache (Arabisch) rückübersetzt worden
(vgl. SEM-Akten, A8, S. 19). Unter diesen Umständen erweist sich die
Rüge des Beschwerdeführers, er sei zu Unrecht nicht in seiner Mutterspra-
che Kurmanci befragt worden, als unbegründet.
4.2.4 Die Begründungspflicht beinhaltet nicht, dass sich die Behörde mit
sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln oder widerlegen muss. Ge-
mäss Praxis darf sich die entscheidende Behörde auf die für den Entscheid
wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den ver-
fassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die
Gründe und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und die-
sen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann
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(vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; RHINOW et al, Öffentliches Prozess-
recht, 2. Aufl. 2010, Rz. 345).
Vorliegend erweist sich jedenfalls die Beanstandung des Beschwerdefüh-
rers als unbegründet, wonach sich das SEM mit wesentlichen Sachverhalt-
selementen nicht auseinandergesetzt haben soll. Eine sachgerechte An-
fechtung des Asylentscheids war offensichtlich möglich. Zwar hat das SEM
die eingereichten Beweismittel keiner Dokumentenprüfung unterzogen,
weil sie käuflich leicht erhältlich seien oder aus anderweitigen Gründen
eine schlüssige Überprüfung nicht möglich sei. Dennoch hat sich das SEM
mit den Dokumenten auseinandergesetzt und Gründe genannt, weshalb
diese nicht geeignet seien, an seiner Beurteilung der Asylvorbringen etwas
zu ändern (vgl. SEM-Verfügung S. 5). Damit hat es den Einzelfall einer
konkreten Würdigung unterzogen und sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hinreichend differenziert auseinandergesetzt.
Bei der damaligen Aktenlage waren weder weitere Abklärungen noch eine
weitere Anhörung des Beschwerdeführers angezeigt. Es liegt somit keine
Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM vor.
4.2.5 Insgesamt beinhaltet die angefochtene Verfügung eine ausführliche
Darstellung des Sachverhalts und eine Würdigung der Vorbringen des Be-
schwerdeführers, woraus klar ersichtlich wird, von welchen Kriterien sich
die Vorinstanz leiten liess und weshalb sie zu diesem Schluss kam. Ange-
sichts der umfangreichen Beschwerdeeingabe konnte die Verfügung denn
auch sachgerecht angefochten werden. Das Gericht kommt somit zum
Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt ist und
das SEM den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat.
4.3
4.3.1 Weiter erachtet der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Aktenein-
sicht sowie auf rechtliches Gehör als verletzt, indem das SEM einen Bericht
zu Syrien vom 13. September 2017 nicht abgelegt, paginiert und ediert
habe, obschon es sich in der angefochtenen Verfügung explizit darauf be-
zogen habe.
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom
2. März 2018 fest, dass sich der Bericht "Note Syrie vom 13. September
2017 / La situation dans la province d'al-Hassake" nicht im Dossier des
Beschwerdeführers befinde. Aus diesem Grund wurde das SEM aufgefor-
dert, dem Beschwerdeführer Zugang zu diesem Bericht zu verschaffen.
Das SEM kam dieser Aufforderung am 8. März 2018 nach und es wurde
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Seite 11
ihm sodann die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
gewährt. Der Beschwerdeführer reichte einer Beschwerdeergänzung ein
und erhielt nach Eingang der Vernehmlassung erneut Gelegenheit eine
Stellungnahme einzureichen. Von einer schwerwiegenden Verletzung des
Akteneinsichtsrechts oder des rechtlichen Gehörs ist offensichtlich nicht
auszugehen. Angesichts des Verhaltens des SEM während der Phase des
Beschwerdeverfahrens ist dem Beschwerdeführer – durch das Zitieren ei-
ner nicht öffentlich zugänglichen Quelle im Asylentscheid – letztlich kein
Nachteil erwachsen.
4.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des
Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder un-
richtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
4.5 Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers ist damit abzuweisen (der
Antrag auf Asylgewährung wurde vom Beschwerdeführer nur eventualiter
gestellt).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 12
5.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
6.
6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag
eine allfällige Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht per se die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die betroffene Person muss
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in
Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an-
gehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht einig mit den Ausführungen des
SEM in der angefochtenen Verfügung respektive in seiner Vernehmlas-
sung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers – ungeachtet von
deren Glaubhaftigkeit – als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizie-
ren seien. Der Beschwerdeführer brachte an der Anhörung lediglich vor, er
sei von den heimatlichen Behörden aufgefordert worden, sich zwecks Aus-
hebung für den Militärdienst beim Rekrutierungsbüro zu melden. Dieser
Aufforderung sei er nicht nachgekommen, sondern habe stattdessen das
Land verlassen. Ansonsten sei er weder religiös noch politisch tätig gewe-
sen und auch nie vor Gericht gewesen (vgl. SEM-Akten, A8, F91 f.).
Es kann den Aussagen des Beschwerdeführers folglich keine anderweitige
Veranlassung für eine behördliche Suche nach ihm entnommen werden.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der Vorgehensweise des syrischen
Regimes (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2.) würde die faktische Dienstverwei-
gerung des Beschwerdeführers folglich mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit von den syrischen Behörden nicht als Ausdruck der Regimefeind-
lichkeit aufgefasst.
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Seite 13
6.3 Gemäss Praxis führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das
Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer
Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Angesichts
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner
Verfolgungssituation ausgesetzt war, und weder bei ihm noch bei seiner
Familie eine besondere politische Exponiertheit vorliegt, ist das Vorliegen
konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie
BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen.
6.4 Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer (angesichts
seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiederein-
reise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Be-
hörden unterzogen würde. Ferner ist er auch nicht exilaktivistisch in Er-
scheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon
auszugehen ist, er könnte nach einer Rückkehr als regimefeindliche Per-
son ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).
6.5 Der Beschwerdeführer vermag auch mit seinen Hinweisen auf ver-
schiedene länderspezifische Berichte in seinen Eingaben auf Beschwerde-
ebene nichts anderes abzuleiten. Nachdem der Asylentscheid des SEM mit
der einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar ist,
braucht die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM sei seiner eigenen
Praxis nicht gefolgt, nicht weiter geprüft zu werden.
6.6 In Bezug auf den mit der Replik vom 23. April 2018 eingereichten Straf-
registerauszug – gemäss welchem der Beschwerdeführer wegen Militär-
dienstverweigerung zu einer Gefängnisstrafe und einer Geldbusse verur-
teilt worden sei – ist Folgendes festzuhalten: Die blosse Furcht vor einer
rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung und -verbüssung im Heimatstaat
ist kein Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die
Asylgewährung. Einhellig anerkannt sowohl in der flüchtlingsrechtlichen
Lehre als auch in der Praxis der Schweiz ist sodann der Grundsatz, dass
jeder Staat das Recht hat, eine Armee zu unterhalten sowie seine Bürger
zum Dienst in dieser Armee zu verpflichten und die Missachtung der
Dienstpflicht zu sanktionieren. Solche Sanktionen stellen nur dann eine
asylrelevante Verfolgung dar, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihres
Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, die entweder aus Gründen nach
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Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig
hoch ist (vgl. zum Ganzen bereits Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3
E. 4.2, unter Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b, 2002 Nr. 19 E. 6f, 2001
Nr. 15 E. 8d). Aufgrund der Ausführungen in den vorangegangenen Erwä-
gungen und angesichts der Eintragungen auf dem eingereichten Strafre-
gisterauszug besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei
wegen seiner Wehrdienstverweigerung einer asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt.
6.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer we-
der (ursprüngliche) Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaub-
haft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.8 Auch die Eventual-Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erweisen
sich damit als unbegründet.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht zu schliessen, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht
gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem
Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Voll-
zug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien
wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf diesen
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Punkt im vorliegenden Verfahren weiter einzugehen. Auch die Frage des
Vorliegens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr
zu prüfen, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44
AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AIG alternativer Natur sind (vgl.
BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem in gleicher Höhe bezahlten Kosten-
vorschuss zu entnehmen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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