B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-950/2014
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
Beschwerdeführende,
und die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
(…)
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine syrische Familie
kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______ (Distrikt Al-Hasaka).
A._______ (in der Folge: Beschwerdeführer) verliess den Heimatstaat ei-
genen Angaben zufolge am (…) respektive am (…) und gelangte zu Fuss
nach G._______ (Türkei), wo drei Tage später seine Ehefrau B._______
(in der Folge: Beschwerdeführerin) mit den drei Kindern eintraf. Danach
seien sie nach H._______ gefahren. Der Beschwerdeführer sei in einem
Lastwagen durch ihm unbekannte Länder am 6. März 2012 in die
Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte und am
27. März 2012 zur Person befragt wurde (BzP). Die Beschwerdeführerin
und die Kinder seien ungefähr drei Wochen später in einem Lastwagen
an einen ihr unbekannten Ort und in einem anderen Lastwagen durch
weitere ihr nicht bekannte Länder am 16. April 2012 in die Schweiz ge-
langt; sie suchte gleichentags um Asyl nach. Die BzP der Beschwerdefüh-
rerin fand am 25. April 2012 statt. Am 17. Januar 2014 erfolgten die Anhö-
rungen der Beschwerdeführenden zu den Asylgründen.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor,
er habe in F._______ zunächst immer wieder an Demonstrationen teilge-
nommen und später die Organisatoren mit Geld unterstützt, Plakate an-
gefertigt und ihnen Stöcke, Stoff sowie Fahnen gegeben. Da er aufgrund
seiner Arbeit bekannt gewesen sei, habe er dies nicht öffentlich tun kön-
nen. Im (…) sei er auf dem Sender Al Jazeera an einer Demonstration zu
sehen gewesen. Am (…) sei seine Werkstatt gestürmt und kompromittie-
rendes Material gefunden worden. Er sei gezwungen gewesen, das Land
zu verlassen. Seine Familie sei drei Tage lang unter Druck gesetzt wor-
den, indem Sicherheitsleute immer wieder zu ihm nach Hause gegangen
seien und nach ihm gesucht hätten.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie selbst habe mit den Behör-
den keine Probleme gehabt. Ihr Mann habe an Demonstrationen teilge-
nommen und sei wiederholt zu Hause von den Behörden gesucht wor-
den, das erste Mal (…), danach erneut jeweils zwei, drei Tage später. An-
lässlich der Anhörung gab sie an, im (…) habe sie ihren Mann im Fernse-
hen auf Al Jazeera gesehen, danach hätten sie Angst gehabt, es könnte
ihm etwas geschehen. Später seien immer wieder Männer gekommen
und hätten nach ihrem Mann gefragt, respektive sie wisse nicht, ob diese
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Leute einmal oder zweimal bei ihnen gewesen seien, sie könne sich we-
der an das Datum noch an die Tageszeit des ersten Besuches erinnern.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden 14 Fo-
toausdrucke von Kundgebungen in F._______, acht Fotoausdrucke von
Kundgebungen in der Schweiz, eine DVD mit mehreren kurzen Filmauf-
nahmen von Kundgebungen in F._______ und in der Schweiz und mit
dem in den Anhörungen erwähnten Bericht von Al Jazeera sowie Unterla-
gen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten.
C.
Mit am 27. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 24. Januar 2014 stellte
das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 24. Februar 2014 anfechten. In materieller Hinsicht
beantragten sie, die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung
seien aufzuheben, die Asylgesuche seien gutzuheissen und es sei ihnen
Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie zufolge Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vor-
läufig in der Schweiz aufzunehmen; subeventualiter sei das Verfahren zur
Ergänzung der Untersuchung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragten sie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zu allfälligen Stel-
lungnahmen des BFM sei ihnen das Replikrecht einzuräumen.
Als weiteres Beweismittel reichten sie die Kopie eines syrischen Strafre-
gisterauszuges betreffend den Beschwerdeführer ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2014 forderte der Instruktionsrich-
ter die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen, wies das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und
forderte sie auf, eine Übersetzung und das Original des Strafregisteraus-
zuges einzureichen.
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F.
Am 26. März 2014 reichten sie eine Fürsorgebestätigung und die Über-
setzung des Strafregisterauszuges nach, am 11. April 2014 folgte innert
verlängerter Frist das Original desselben.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2014 vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und führte aus, die geltend gemachten
Verständigungsprobleme würden einer Grundlage entbehren, und der
Vorwurf, dem Beschwerdeführer sei mit einer Strafe gedroht worden,
werde in aller Form zurückgewiesen. Der eingereichte Strafregisteraus-
zug sei nicht geeignet, die Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen
zu lassen.
H.
In der Replik vom 16. Mai 2014 hielten die Beschwerdeführenden an
ihren Vorbringen fest und beteuerten die Echtheit des eingereichten Straf-
registerauszuges. Zudem ersuchten sie erneut um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
I.
Am 27. Mai 2014 hielt die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Stellungnahme
fest, beim unvollständig ausgefüllten Strafregisterauszug könne es sich
nicht um ein authentisches Dokument handeln.
J.
Die ergänzende Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am
4. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht. In der Folge liessen sie sich nicht
mehr vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
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Seite 5
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-950/2014
Seite 6
4.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das Bun-
desamt aus, wenn die syrischen Behörden den Beschwerdeführer tat-
sächlich hätten festnehmen wollen, wäre er nicht nur in seiner Werkstatt,
sondern auch in seinem Ladengeschäft in F._______ gesucht worden.
Weiter wären die Männer, welche in seiner Werkstatt Utensilien für Kund-
gebungen beschlagnahmt und sich bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt
haben sollen, danach nicht einfach tatenlos abgezogen, vielmehr hätten
sie die Arbeiter der Werkstatt und männliche Mitglieder seiner Familie
– insbesondere seine Brüder – eingehend verhört und vermutlich mitge-
nommen. Die diesbezüglichen Vorbringen müssten deshalb als realitäts-
fremd eingestuft werden.
Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer ausgesagt, seine Familie
sei im Zusammenhang mit der Stürmung der Werkstatt drei Tage lang un-
ter Druck gesetzt worden, bei der Anhörung dagegen zunächst angege-
ben, die Sicherheitskräfte seien nicht mehr gekommen; schliesslich habe
er auf Nachfrage erklärt, man habe nach ihm gefragt, und als er bereits in
der Schweiz gewesen sei, sei sein Bruder befragt worden. Die Beschwer-
deführerin habe diesbezüglich in der BzP angegeben, die Behörden seien
drei- bis viermal im Abstand von je zwei bis drei Tagen zu ihr nach Hause
gekommen. Bei der Anhörung habe sie im Unterschied dazu zuerst aus-
geführt, die Männer seien nach dem Überfall auf die Werkstatt nicht mehr
gekommen; auf Nachfrage sei sie unsicher gewesen und habe gemeint,
sie wisse nicht, ob die Männer ein- oder zweimal vorbeigekommen seien,
sie könne sich nicht mehr erinnern. Indessen wäre zu erwarten, dass sie
sich auch heute noch daran zu erinnern vermöge, ob ihr Ehemann nur
einmal oder mehrmals von den Behörden gesucht worden sei.
Auch habe der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben, Syrien am (…)
verlassen zu haben, wogegen er bei der Anhörung vorgebracht habe, er
sei bereits am (…) ausgereist. Auf Vorhalt habe er bestritten, anlässlich
der Befragung andere Aussagen gemacht zu haben. Diese Erklärung sei
jedoch unbehelflich, da er die Richtigkeit seiner Aussagen bei der Rück-
übersetzung bestätigt und zudem explizit zu Protokoll gegeben habe, er
habe sich drei Tage nach der Stürmung der Werkstatt zur Ausreise ent-
schlossen, weil die Sicherheitskräfte immer wieder nach Hause gekom-
men seien.
Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei
der BzP gesagt habe, seine Identitätskarte befinde sich zu Hause und er
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könne sie beschaffen, habe er doch bei der Anhörung angegeben, diese
dem Schlepper ausgehändigt zu haben. Angesichts der widersprüchlich-
en und realitätsfremden Aussagen könne nicht geglaubt werden, dass er
sein Heimatland verlassen habe, weil seine Werkstatt gestürmt und nach
ihm gesucht worden sei. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht standhalten.
Bezüglich der geltend gemachten Teilnahme an Kundgebungen hielt das
BFM fest, es treffe zu, dass seit dem Ausbruch der Unruhen in Syrien im
März 2011 die Sicherheitskräfte bei Demonstrationen eingegriffen und
Personen festgenommen hätten. Der Beschwerdeführer habe aber nicht
glaubhaft machen können, im Zusammenhang mit diesen Demonstratio-
nen von Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden betroffen gewe-
sen zu sein respektive er habe solche befürchten müssen. Zwar habe er
anlässlich der Anhörung vorgebracht, seine Furcht vor Verfolgung gründe
auf einem (…) vom Sender Al Jazeera ausgestrahlten Bericht über eine
Demonstration in F._______, in welchem man ihn gesehen habe. Er habe
seine Befürchtungen indessen nicht konkretisieren können und die ihm
angeblich drohenden Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft zu ma-
chen vermocht. Ohnehin sei darauf hinzuweisen, dass er diese Befürch-
tungen anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, was darauf
schliessen lasse, dass er selber diesem Umstand keine grosse Bedeu-
tung zugemessen und das Vorbringen bei der Anhörung nachgeschoben
habe, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen. Der Umstand,
dass er in F._______ an Demonstrationen beteiligt gewesen sei, vermöge
keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.
Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten würden praxisgemäss
keine qualifizierten Tätigkeiten darstellen und seien ebenfalls nicht geeig-
net, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begrün-
den.
4.2 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation entgegengehalten,
bei der Anhörung des Beschwerdeführers sei eine Dolmetscherin einge-
setzt worden, welche ihn nicht verstanden und einen anderen kurdischen
Dialekt gesprochen habe. Es habe Stellen gegeben, an welchen er drei-
mal habe erklären müssen, was er gemeint habe. Die Verständigung auf
Kurdisch sei schwierig gewesen, weshalb die Anhörung auf Arabisch
durchgeführt worden sei. Aber auch so sei die Verständigung schwierig
gewesen. Der Protokollführer habe nur zwei Korrekturen zugelassen und
ihm gedroht, ihn ansonsten zu "bestrafen". Aufgrund der fehlerhaften
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Übersetzung sei das Verfahren zur neuen Anhörung und Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer habe einen syrischen Strafregisterauszug erhält-
lich machen können. Demnach habe er sich der (…) schuldig gemacht.
Eigentlich habe er eine neue Identitätskarte einholen wollen, stattdessen
aber aufgrund der behördlichen Suche nach ihm den Strafregisterauszug
erhalten.
Das Haus des Beschwerdeführers und die Werkstatt seien im selben Ge-
bäude gewesen. Die Werkstatt sei an einem Freitag und damit an einem
Ruhetag durchsucht worden; dementsprechend hätten die Sicherheitsleu-
te den Beschwerdeführer nicht im Laden, sondern in der Werkstatt, wo
sie die verbotenen Materialien vermutet hätten, und im Wohnhaus ge-
sucht. Da ein Ruhetag gewesen sei, seien in der Werkstatt auch kein Ar-
beiter gewesen.
Bezüglich der vom BFM aufgezeigten Widersprüche hinsichtlich der Su-
che nach dem Beschwerdeführer und des unter Druck Setzens der Fami-
lie respektive des Bruders wurde in der Beschwerde ausgeführt, der Bru-
der sei nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, als dieser bereits in
der Schweiz gewesen sei, und er habe deswegen seine Stelle (…) verlo-
ren. Die Dolmetscherin habe richtig Mühe gehabt, diese Stelle zu über-
setzen, und ungefähr dreimal nachgefragt, was der Beschwerdeführer
gemeint habe. Er sei einmal zu Hause gewesen, als die Behörden ge-
kommen seien. Wie oft er nach seiner Flucht gesucht worden sei, wisse
er nicht. Tatsächlich habe er Syrien am (…) verlassen, am (…) sei ihm
seine Familie nachgefolgt. Die Dolmetscherin habe Mühe gehabt, diese
Angaben zu verstehen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer gemeint,
sein Bruder könne die Identitätskarte beim Schlepper wieder erhältlich
machen. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen genügen, die Ungereimtheiten würden lediglich nicht
relevante Vorbringen betreffen, und zudem sei der langen Zeitspanne
zwischen der ersten und der zweiten Befragung Rechnung zu tragen.
Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch engagiert
habe und in Fernsehprogrammen von (…) zu sehen gewesen sei. Er er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft und sei, sofern ihm kein Asyl erteilt werde,
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2014 führte das BFM aus, es
seien weder dem Protokoll der Anhörung noch dem Zusatzblatt der Hilfs-
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werkvertreterin Hinweise zu entnehmen, dass es bei der Anhörung des
Beschwerdeführers Probleme gegeben hätte. Vielmehr habe dieser auf
entsprechende Frage hin angegeben, er verstehe die Dolmetscherin sehr
gut, er verstehe sowohl Arabisch als auch Kurdisch. Auf Vorschlag des
Befragers sei die Anhörung mit dem Einverständnis des Beschwerdefüh-
rers auf Arabisch durchgeführt worden. Die Kritik an der Übersetzung
müsse als Versuch gewertet werden, die zahlreichen Ungereimtheiten in
den Vorbringen als verständlich erscheinen zu lassen. Der wenig qualifi-
zierte Vorwurf, wonach dem Beschwerdeführer mit einer Strafe gedroht
worden sei, müsse in aller Form zurückgewiesen werden.
Der eingereichte Strafregisterauszug enthalte keine Angaben zum Straf-
mass, was im behaupteten Kontext nicht nachvollziehbar sei. Insbeson-
dere sei es jedoch fern der Realität, dass der Beschwerdeführer ein sol-
ches Dokument erst jetzt einreiche. Wenn er nämlich tatsächlich im (…)
verurteilt worden wäre, hätte er davon schon längst Kenntnis haben müs-
sen. Er habe jedoch bisher kein Gerichtsverfahren erwähnt. Zudem hätte
die Verurteilung für ihn in Syrien Konsequenzen haben müssen, da er das
Land erst im (…) verlassen habe. Es sei offensichtlich, dass er das Do-
kument beschafft habe, um den Anschein einer seitens der Behörden ver-
folgten Person zu erwecken. Dokumente dieser Art seien käuflich erhält-
lich. Der Strafregisterauszug sei daher nicht geeignet, die Vorbringen in
einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
4.4 Die Beschwerdeführenden wiederholten in der Replik ihre Vorbringen
bezüglich der Verständigungsprobleme in der Anhörung des Beschwerde-
führers und machten geltend, die Hilfswerkvertreterin sei jung gewesen
und habe nicht interveniert. Nur weil man auch in Syrien eine Gebühr be-
zahlen müsse, um einen Strafregisterauszug zu erhalten, bedeute dies
noch lange nicht, dass dessen Inhalt falsch beurkundet worden sei. Der
Strafregisterauszug sei von der (…) ausgestellt worden und weise keine
Fälschungsmerkmale auf. Je nach ausstellender Behörde seien auf ei-
nem Strafregisterauszug keine Angaben zur Strafe enthalten. Man brau-
che ihn lediglich, um andere Registerauszüge zu erhalten. Der Be-
schwerdeführer sei am (…) vom (…) verurteilt worden. Gegen Bezahlung
einer Kaution habe man auf seine Verhaftung verzichtet. Das BFM
schenke den ins Recht gelegten Beweismitteln keine Beachtung und
schreibe selbst verschuldeten Ungereimtheiten einen grossen Wert zu.
E-950/2014
Seite 10
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht ge-
lingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu
machen.
In der Beschwerde wurden der vorinstanzlichen Verfügung keine wesent-
lichen Argumente entgegengebracht, und die teilweise erheblichen Wi-
dersprüche wurden nicht aufgelöst. Es kann deshalb grundsätzlich auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
5.2 Bezüglich der vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten des Be-
schwerdeführers mit der Dolmetscherin bei der Anhörung ist darauf hin-
zuweisen, dass er zu Beginn der Befragung angab, er verstehe die Dol-
metscherin sehr gut, und hinzufügte, er verstehe Arabisch und auch Kur-
disch (vgl. BFM A21/15 S. 2). Er wurde daraufhin gefragt, was er bevor-
zuge, worauf er sagte, es spiele für ihn keine Rolle, weshalb der erste Teil
der Anhörung auf Arabisch durchgeführt wurde. Später erfolgte die Über-
setzung auf Kurmanci, nachdem der Beschwerdeführer in dieser Sprache
geantwortet hatte (vgl. A21/14 S. 7). Vor der Rückübersetzung des Proto-
kolls wurde er darauf aufmerksam gemacht, er solle sich melden, wenn
dieses seinen Aussagen nicht entspreche, und andernfalls die Richtigkeit
seiner Aussagen unterschriftlich bestätigen. Dem Protokoll sind eine Prä-
zisierung und eine Ergänzung bei der Rückübersetzung zu entnehmen
(vgl. A21/14 S. 5 und S. 10); der Beschwerdeführer signierte auf jeder
Seite und bestätigte zuletzt unterschriftlich, das Protokoll sei vollständig
und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. A21/14 S. 14). Es beste-
hen keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Probleme oder eine allenfalls ungenaue Protokollierung, und es deu-
tet auch nichts darauf hin, der Beschwerdeführer habe Korrekturen oder
weitere Präzisierungen anbringen wollen. Für die Annahme, er sei mit ei-
ner Strafe bedroht worden, besteht keinerlei Anlass, und dass die Hilfs-
werkvertreterin aufgrund ihres Alters nicht interveniert habe, kann eben-
falls nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer muss sich nach dem
Gesagten die von ihm unterschriftlich bestätigte Richtigkeit des Protokolls
vorhalten lassen. Bei dieser Sachlage ist der Antrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur eingehenden Untersuchung und zu neuem
Entscheid abzuweisen.
E-950/2014
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In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht auch zum Schluss, dass der eingereichte syrische Strafregister-
auszug nicht geeignet ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu un-
termauern. Es fällt auf, dass gemäss den Protokollen bei den Befragun-
gen und Anhörungen nie von einer Anzeige oder einer Verurteilung die
Rede war, welche im fraglichen Zeitraum erfolgt wäre. Dass der Be-
schwerdeführer dieses angebliche zentrale Element in den Schilderungen
zu seiner Verfolgung ausgelassen hat, ist nicht nachvollziehbar. Sodann
machte er auch auf Beschwerdeebene keine Angaben zu einem durch-
laufenen Strafverfahren. Es ist daher anzunehmen, er habe den Strafre-
gisterauszug beschafft, um den schweizerischen Asylbehörden ein weite-
res Verfolgungselement vorweisen zu können.
Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die syrischen Behörden inten-
siver nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, wenn sie ihn tatsäch-
lich hätten festnehmen wollen, wird in der Beschwerde weder abge-
schwächt noch widerlegt. Der (…) war kein Freitag, womit auch die ohne-
hin wenig überzeugende Erklärung der geringen Intensität der Suche we-
gen eines Ruhetages nicht greifen kann. Den Widersprüchen hinsichtlich
des Datums der Ausreise kommt zwar in Bezug auf die Verfolgungssitua-
tion als solche keine tragende Relevanz zu, dennoch ist anzumerken,
dass sie erheblich sind und nicht aufgelöst werden konnten.
Schliesslich ist bezüglich der geltend gemachten Teilnahme des Be-
schwerdeführers an regimekritischen Demonstrationen und des Umstan-
des, dass er in einem Bericht des Fernsehsenders Al Jazeera zu sehen
war, festzuhalten, dass seine Aktivitäten weder intensiv noch exponiert
sind. Er machte nicht geltend, jemals namentlich genannt worden oder öf-
fentlich unter seinem Namen aufgetreten zu sein. Dass er infolge der
Ausstrahlung des Berichtes auf Al Jazeera Nachteile erlitten habe, brach-
te er erst auf Beschwerdeebene vor, indem er ausführte, die syrischen
Behörden hätten das Video gesehen und ihn erkannt; danach reichte er
den genannten Strafregisterauszug ein. Diese angepassten Vorbringen
können indessen nicht geglaubt werden (vgl. vorstehend). Das Bundes-
verwaltungsgericht geht deshalb wie zuvor schon die Vorinstanz davon
aus, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit den Demonstrati-
onen nicht von spezifischen Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen.
5.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien
E-950/2014
Seite 12
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen.
5.4
5.4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund
für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt ha-
ben und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen, wie sie dies geltend machen. Dabei kann es sich an-
gesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen
handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicher-
heitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.
5.4.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16
E. 5a m.w.H.). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu
verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachflucht-
gründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht
entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person
durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massge-
bend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asyl-
suchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Gan-
zen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352; UNHCR,
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96,
S. 25).
5.4.3 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt In-
formationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Die-
ser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine
begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zu-
sätzliche konkrete Anhaltspunkte – und nicht nur rein theoretische Mög-
lichkeiten – vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Inte-
E-950/2014
Seite 13
resse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindli-
ches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden
nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische
Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet,
wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An
dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts
zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der höchst
unsicheren Prognose ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht
der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile ge-
schwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre
haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwachung der im
Ausland lebenden Opposition liegt.
5.4.4 Mit dem BFM ist festzustellen, dass die exilpolitische Betätigung
des Beschwerdeführers, deren Fortführung nicht dokumentiert ist, nicht
als qualifiziert bezeichnet werden kann. Aus den eingereichten Beweis-
mitteln ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer exponiert
oder über die blosse Teilnahme an Kundgebungen hinaus politisch enga-
giert hätte. Die Beschwerdeführenden erfüllen damit die Voraussetzungen
für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch
unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG
nicht.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Ver-
folgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neinte und die Asylgesuche ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM mit Entscheid vom
24. Januar 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vor-
läufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der
Wegweisung erübrigen sich demnach.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da
sich indessen die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben
und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden belegt ist, ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf
die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 110a AsylG ist nach dem Gesagten ebenfalls gutzu-
heissen und der Rechtsvertreter antragsgemäss als amtlicher Rechtsbei-
stand beizuordnen, zumal er die in Art. 110a Abs. 3 enthaltenen Voraus-
setzungen erfüllt.
Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Kostenno-
te eingereicht hat, ist die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeistän-
dung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dem
Rechtsvertreter wird für die unentgeltliche Verbeiständung der Beschwer-
deführenden unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfak-
toren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) eine Entschädigung von Fr. 1000.– ausgerich-
tet (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung durch
Ozan Polatli, Advokat, wird gutgeheissen.
5.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädi-
gung von Fr. 1000.– zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub