Abtei lung V
E-951/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen den
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
20. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-951/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 17. November 2005 in der Schweiz
ein Asylgesuch, auf welches das BFM mit Verfügung vom 24. Janu-
ar 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat. Gleichzeitig wurde die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Die
dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil vom 30. Oktober 2007 abgewiesen.
B.
Auf die als Wiedererwägungsgesuche entgegengenommenen Einga-
ben vom 19. November 2007 und vom 17. März 2008 trat das BFM mit
Verfügungen vom 20. Dezember 2007 und vom 16. Mai 2008 infolge
Nichtleistung des einverlangten Gebührenvorschusses nicht ein. Diese
Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
C.
Die erneute, als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene, Ein-
gabe des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2009 wies das BFM mit
Verfügung vom 20. Januar 2009 ab und erklärte die Verfügung vom
12. Januar 2007 (recte: 24. Januar 2007) als rechtskräftig und voll-
streckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-- und stellte fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2009 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Ver-
fügung des BFM vom 20. Januar 2009 und reichte die Originale der
am 6. Januar 2009 in Kopie ins Recht gelegten Dokumente zu den
Akten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen und die
Fremdenpolizeibehörde sei anzuweisen, vorläufig von
Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2009 wurden die Gesuche um
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der un-
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entgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer auf-
gefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- einzu-
zahlen. Mit gleicher Verfügung wurde dem Beschwerdeführer Frist zur
Übersetzung des eingereichten fremdsprachigen Haftbefehls in eine
Amtssprache angesetzt.
F.
Mit Eingabe vom 3. März 2009 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer eine französischsprachige Übersetzung des oben erwähnten
fremdsprachigen Beweismittels zu den Akten. Ebenfalls am
3. März 2009 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören
Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz. Das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art.
50 Abs. 1 und 52 VwVG).
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3.
3.1 Das BFM begründete seinen abschlägigen Entscheid damit, dass
der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch im Wesent-
lichen die gleichen Gründe wie im erstinstanzlichen Entscheid (recte:
im Asylgesuch vom 17. November 2005) geltend mache. Die einge-
reichten Beweismittel seien nicht geeignet, seine Vorbringen zu bele-
gen, zumal es sich hierbei um Kopien handle, welche aufgrund ihrer
leichten Manipulierbarkeit nur vermindert beweistauglich seien. Zu-
sammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche
die Rechtskraft der Verfügung vom 12. Januar 2007 beseitigen könn-
ten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.
3.2 Mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 6. Januar 2009 reichte
der Beschwerdeführer als neue Beweismittel verschiedene seine Iden-
tität betreffende Dokumente (Zivilstandsbescheinigung, Wohnsitzbe-
stätigung, Geburtsurkunde, Bescheinigung der algerischen Staatsbür-
gerschaft) sowie einen Suchbefehl der algerischen Militärpolizei zu
den Akten. Was die seine Identität betreffenden Dokumente anbelangt,
ist evident, dass der Beschwerdeführer hiermit keine seit dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2007 wesentlich ver-
änderte Sachlage geltend macht. Hinsichtlich des – mit Eingabe vom
6. Januar 2009 zunächst einzig in Form einer Kopie des
arabischsprachigen Originaldokuments ins Recht gelegten – Suchbe-
fehls konnte sodann erst anhand der am 3. März 2009 nachgereichten
Übersetzung zweifelsfrei festgestellt werden, dass das Dokument vom
15. November 2005 datiert, mithin vor Einreichung des ersten Asylge-
suchs ausgefertigt wurde.
Insgesamt dienen damit sowohl die mit dem als Wiedererwägungsge-
such entgegengenommenen als auch die auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Dokumente einzig dazu, die bisherigen, als unglaubhaft er-
achteten Vorbringen zu belegen: Indem der Beschwerdeführer im
Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens die gleichen Gründe wie
beim ursprünglichen Asylgesuch geltend macht, mithin mit den einge-
reichten Dokumenten die damaligen Asylgründe sowie seine Identität
zu belegen versucht, bezieht er sich in seinen Ausführungen klar auf
einen Sachverhalt, der bereits vor dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2007 bestanden haben
soll. Er ruft damit sinngemäss den Revisionsgrund nachträglich
aufgefundener Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an
und macht im Ergebnis geltend, das Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2007 sei von Anfang an
mit Mängeln behaftet gewesen.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242). Das Gesuch vom 6. Januar 2009 wäre folglich durch das Bun-
desverwaltungsgericht als der für das Urteil vom 30. Oktober 2007
zuständigen Beschwerdeinstanz zu beurteilen gewesen.
Nach dem Gesagten steht somit fest, dass das BFM mangels funktio-
naler Zuständigkeit nicht befugt war, über das Gesuch vom 6. Janu-
ar 2009 zu befinden.
3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Beschwerdefüh-
rer in seinem Gesuch vom 6. Januar 2009 darauf beschränkt, sich auf
neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG zu berufen. Die Beurteilung der sich diesbezüglich
stellenden Fragen und der sinngemäss gestellten Anträge fällt in die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach ist die ange-
fochtene Verfügung vom 20. Januar 2009 mangels funktionaler Zustän-
digkeit des BFM zur Behandlung des Gesuches vom 6. Januar 2009
aufzuheben und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos gewor-
den abzuschreiben. Die Angelegenheit ist durch das Bundesverwal-
tungsgericht als Revisionsverfahren weiter zu behandeln.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 3. März 2009 einbezahlte Kostenvor-
schuss ist mit allenfalls dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden
Kosten des Revisionsverfahrens zu verrechnen respektive im Falle
seines Obsiegens an ihn zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2009 wird aufgehoben.
Allfällig geleistete Verfahrenskosten sind zurückzuerstatten.
2.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
3.
Das Gesuch vom 6. Januar 2009 sowie die nachfolgenden, auf Be-
schwerdeebene erfolgten Eingaben werden als Revisionsgesuch be-
handelt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 3. März 2009 ein-
bezahlte Kostenvorschuss wird mit allenfalls dem Beschwerdeführer
aufzuerlegenden Kosten des Revisionsverfahrens verrechnet respekti-
ve im Falle seines Obsiegens an ihn zurückerstattet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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