B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-951/2014
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…),Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Ka-
nonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2014 / N (…).
E-951/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 18. April 2010 in die Schweiz, wo
er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Er wurde am 30. April 2010 zur
Person befragt (Protokoll: SEM-Akte A1) und am 12. Mai 2010 (Protokoll:
SEM-Akte A9) zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
B.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Februar 2014 er-
hob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei
Asyl zu gewähren.; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um amtliche Verbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters.
C.
Am 14. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbei-
ständung in der Person des Rechtsvertreters gut. Gleichzeitig lud es das
BFM zur Vernehmlassung ein.
D.
Am 1. April 2014 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung, und am 22. Ap-
ril 2014 replizierte der Beschwerdeführer.
E.
Am 23. April 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2014 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe nach seiner Heirat mit einer
Schweizer Bürgerin grundsätzlich einen Anspruch auf eine Regelung sei-
nes Aufenthaltes in der Schweiz, weshalb das vorliegende Beschwerde-
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verfahren hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs ge-
genstandslos geworden sei. Das Gericht fragte den Beschwerdeführer an,
ob er an seiner Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden
sei, festhalten wolle oder diese zurückziehen wolle.
F.b Mit Brief vom 24. Juni 2014 stellte der Beschwerdeführer unter Verweis
auf einen in Kopie beigelegten Eheregisterauszug vom 30. April 2014 rich-
tig, dass nicht er, sondern sein Bruder eine Schweizerin geheiratet habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Es ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischen-
verfügung vom 13. Juni 2014 fälschlicherweise feststellte, die Beschwerde
sei aufgrund der Heirat des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bür-
gerin bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gegen-
standslos geworden. Die Beschwerde ist im Gegenteil weder vollständig
noch teilweise gegenstandslos geworden, so dass zum Zeitpunkt des vor-
liegenden Urteils weiterhin Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung und
Wegweisungsvollzug Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
E-951/2014
Seite 4
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt
zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je-
weils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive
sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit
hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer
Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers
verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schut-
zes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen
ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2 und
2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene
Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht
vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderun-
gen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten
und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind;
sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
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insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wich-
tige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangeln-
des Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei-
fel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt be-
reits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völ-
lig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist
im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 und
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren geltend,
er habe in der iranischen Stadt B._______ an der (...) Universität
C._______ (…) studiert. Daneben habe er in einer (...) gearbeitet. Vor den
Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 habe er an mehreren Demonstratio-
nen für den Kandidaten Mir Hossein Musavi und für die Grüne Bewegung
teilgenommen und regimekritische Flugblätter verteilt. Nach den Präsident-
schaftswahlen habe er im Dezember 2009 am Aashura-Tag an einer gegen
Präsident Mahmud Ahmedinejad und die Regierung gerichteten Demonst-
ration an der Universität teilgenommen. Plötzlich seien Angehörige der Ba-
siji-Miliz (Abteilung der Iranischen Revolutionsgarde) und Regimeanhä-
nger in Kleinbussen und auf Motorrädern aufgetaucht und hätten sie ange-
griffen. Sie hätten versucht, die Demonstration aufzulösen und hätten bru-
tal auf die Demonstrationsteilnehmer eingeschlagen. Er sei von der irani-
schen Sicherheitspolizei verhaftet und zusammen mit anderen auf das Ge-
lände der (...)-Moschee gebracht worden, wo die Basiji-Miliz ihre Komman-
dozentrale gehabt habe. Dort sei er zwei Tage lang gefangen gehalten und
geschlagen worden. Er sei mit zwölf weiteren Gefangenen in ein sehr klei-
nes Zimmer gesperrt worden, wo sie zwei Tage lang ohne Essen hätten
stehen müssen. Nach zwei Tagen seien sie in den Hof gebracht worden,
und er habe seinen Studentenausweis abgeben müssen. Zudem habe er
im Beisein seines Vaters eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er
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nicht mehr an Demonstrationen gegen das Regime teilnehmen werde. Da-
nach sei er freigelassen worden. Nach diesem Vorfall sei sein Leben an
der Universität sehr schwierig geworden, da fanatische Muslime ihn ge-
mobbt hätten und ihm zum Beispiel immer wieder gesagt hätten, es sei im
Islam untersagt, sich zu rasieren.
Im März 2010 sei er an einem (...)-Fest in seinem Quartier gewesen. Dabei
hätten die Basiji-Miliz und Sicherheitskräfte die Leute attackiert. Er habe
sich zu wehren versucht, sei handgreiflich geworden und schliesslich ge-
flohen. Wenige Tage später habe er von seinen Eltern erfahren, dass er
eine Vorladung vor das iranische Revolutionsgericht erhalten habe, worin
er zum Beispiel der Aktivität gegen das Regime oder gegen das islamische
Oberhaupt beschuldigt worden sei. Er habe der Vorladung keine Folge ge-
leistet und den Iran Anfang April 2010 verlassen.
5.2 Das SEM begründete seine abweisende Verfügung damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers zur zweitägigen Festhaltung auf dem
Moscheegelände aus verschiedenen Gründen unglaubhaft seien. So sei
schwer nachvollziehbar, weshalb sein Vater gerade in dem Zeitpunkt zur
Moschee gekommen sei, als er selber die Erklärung im Beisein eines El-
ternteils habe unterschreiben müssen, ohne dass der Vater von ihm oder
dem Sicherheitspersonal oder auf andere Weise über den Verbleib seines
Sohnes informiert worden sei. Die diesbezüglichen Darlegungen des Be-
schwerdeführers seien realitätsfern und geradezu konfus. Seine Ausfüh-
rungen auf konkrete Fragen hin seien zudem äusserst vage und unsub-
stantiiert ausgefallen und seine Antworten oft ausweichend. Seine Anga-
ben zu den Vorgängen seiner Verhaftung seien stereotyp und ohne per-
sönlichen Bezug gewesen. Seine angeblich grosse Verängstigung ver-
möge nicht zu erklären, weshalb er nicht wenigstens einigermassen sub-
stantiierte Informationen zu den Umständen der Geschehnisse auf dem
Moscheegelände habe liefern können. Auch die Schilderung zum Ablauf
der Demonstration habe die vertiefte Substanz vermissen lassen und ge-
radezu schemenhaft gewirkt. Dass er über das Schicksal der übrigen De-
monstranten und der Rednerpersönlichkeiten gänzlich uninformiert
scheine, erstaune angesichts seines angeblichen Engagements für die Be-
wegung.
Auch das Vorbringen, er habe nach den Ereignissen während des (...)-
Fests eine Vorladung vor das iranische Revolutionsgericht erhalten, müsse
als unglaubhaft eingestuft werden. Diesbezüglich habe er sich wiederholt
in Widersprüche verstrickt. So habe er zum Beispiel bei der Befragung zur
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Person angegeben, die Vorladung sei an die Universität und an seinen Ar-
beitsplatz gegangen, während er in der Anhörung ausgesagt habe, sein
Vater habe den Brief empfangen. Auf die Frage, ob sich die Behörden auf-
grund seines Nichterscheinens vor Gericht bei seinen Eltern nach seinem
Verbleib erkundigt hätten, habe er geantwortet, diesbezüglich nicht infor-
miert zu sein. Gleichzeitig habe er ausgesagt, seine Eltern hätten ihm ver-
sichert, dass die Behörden nach wie vor hinter ihm her seien. Auf die Auf-
forderung, die Vorladung einzureichen, habe er entgegnet, es sei schwie-
rig, sich Dokumente per Post in die Schweiz schicken zu lassen, und oh-
nehin würde man eine solche Vorladung so rasch wie möglich vernichten,
wenn man nicht vorhabe, den Termin wahrzunehmen. Dies sei als Schutz-
behauptung einzustufen, zumal seine Ausweisdokumente erfolgreich per
Post zugestellt werden seien.
Die diskriminierenden Einschränkungen, denen er an der Universität und
am Arbeitsplatz angeblich ausgesetzt gewesen sei, stellten keine asyl-
rechtliche Verfolgung dar, da sie nicht derart intensiv gewesen seien, dass
der weitere Verbleib im Iran als unzumutbar erscheine. Zudem ergebe sich
aus dem blossen Umstand, dass er die Grüne Oppositionsbewegung un-
terstützt habe, keine asylrelevante Verfolgung.
5.3 In der Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer, er habe ausge-
sagt, dass sein Vater durch Freunde herausgefunden habe, wo er sich be-
funden habe. Über die genaueren Umstände habe er den Vater nicht be-
fragt, da diese für ihn nicht relevant gewesen seien. Zudem habe er zu den
Vorgängen anlässlich der Verhaftung diverse Einzelheiten zu Protokoll ge-
geben, so zum Beispiel, wo die Veranstaltung abgehalten worden sei, wer
die Redner gewesen seien, worüber sie gesprochen hätten, wann und wie
die Basiji-Miliz eingetroffen sei, wie er geschlagen worden sei, dass er auf
dem Moscheegelände mit dem Kopf gegen die Wand habe stehen müssen
und ihm Plastikhandschellen angelegt worden seien, dass er als Homose-
xueller beschimpft und bedroht worden sei, wie viele Leute mit ihm zusam-
men eingesperrt gewesen seien und welche Zustände dort geherrscht hät-
ten. Nach dem Vorfall sei er stark eingeschüchtert gewesen, weshalb er
sich lieber etwas von der Protestbewegung ferngehalten habe. Deshalb sei
es nachvollziehbar, dass er nichts über das Schicksal der übrigen De-
monstranten gewusst habe. Die Vorladung zum Revolutionsgericht sei an
seine Wohnadresse bei seinen Eltern geschickt worden. Er habe in der
Befragung nur gemeint, dass die Universität und der Arbeitgeber mittels
eines Schreibens über die anstehende Verhandlung informiert worden
seien. Diesbezüglich liege kein Widerspruch vor. Der Vater sei lediglich im
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Besitz einer Kopie der Vorladung, da jeweils keine Originale ausgehändigt
würden. Er versuche zurzeit, das Original erhältlich zu machen.
Neu führte der Beschwerdeführer an, er sei in der Schweiz zum Christen-
tum konvertiert, nachdem er sich schon im Iran für diese Religion interes-
siert habe. Am 26. Februar 2011 sei er getauft worden. Er sei überzeugter
Christ und aktives Mitglied in der (...) der Freien Evangelischen Gemeinde
D._______. Er praktiziere sowohl in der Kirche als auch zu Hause und
trage ein Kreuz an der Kette um seinen Hals. Er spreche mit seinem Um-
feld, zu dem auch mehrere Muslime gehörten, regelmässig und sehr offen
über seinen Glauben und bringe Interessierten das Christentum näher.
Sein Bruder sei dank Gesprächen mit ihm auch zum Christentum konver-
tiert. Wenn es ihm möglich wäre, würde er am liebsten mit der (...) nach
Nepal reisen, um im Rahmen der missionarischen Tätigkeit der Kirche mit-
zuwirken. Es sei davon auszugehen, dass sein Verhalten mit grosser
Wahrscheinlichkeit Massnahmen der iranischen Behörden auslösen
würde, sollte er in den Iran zurückkehren. Muslime, die zum christlichen
Glauben konvertiert seien, begäben sich in der islamischen Gemeinschaft
in eine ausserordentlich unsichere Lage. Die Konversion stehe nach Sha-
ria-Recht unter Todesstrafe. Auch wenn das iranische Strafrecht keinen Ar-
tikel gegen Apostasie enthalte, sei eine Verurteilung aufgrund der subsidiär
geltenden Sharia möglich.
Der Beschwerdeführer belegte seine Angaben mit einer Taufurkunde der
(...) Gemeinde in der Schweiz vom 26. Februar 2011 und einem Schreiben
des Pastors der "(...)", in dem dieser ausführt, der Beschwerdeführer be-
suche regelmässig die Gottesdienste der Gemeinde und arbeite seit Som-
mer 2012 in ihrer Kinderkirche mit.
5.4 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, es sei davon auszugehen,
dass im Rahmen des angeblich gegen den Beschwerdeführer angestreng-
ten Verfahrens aufgrund seines Nichterscheinens weitere Dokumente an-
gefallen wären oder weitere Behördenkontakte stattgefunden hätten. Er
hätte sehr wohl die Gelegenheit gehabt, sich diesbezüglich bei den Eltern
zu erkundigen und allenfalls weitere Dokumente als Beweismittel einzu-
reichen. Bezüglich der Konversion stellte das SEM fest, aufgrund der ver-
späteten Geltendmachung seien Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Nach-
haltigkeit der Konversion angebracht. Im erstinstanzlichen Verfahren habe
er nie geltend gemacht, sich aktiv mit dem christlichen Glauben auseinan-
derzusetzen. Es bestünden insgesamt etliche Indizien dafür, dass er nur
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formal der christlichen Glaubensgemeinschaft angehöre, weshalb nicht an-
zunehmen sei, dass er mit seiner Konversion die Aufmerksamkeit der ira-
nischen Behörden auf sich lenken würde.
5.5 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, es sei ihm nach wie
vor nicht gelungen, von seiner Familie Belege über ein im Iran gegen ihn
hängiges Verfahren zu erhalten. Er habe nicht in Erfahrung bringen kön-
nen, ob sein Vater die Vorladungskopie noch besitze oder ob er es ge-
schafft habe, das Original zu beschaffen. Bekanntlich sei der postalische
Versand von Gerichtsdokumenten aus dem Iran verboten. Innerlich habe
sich der Beschwerdeführer schon im Iran vom Islam abgewandt. Da er zu-
vor nicht vertreten gewesen sei, sei er davon ausgegangen, er könne be-
ziehungsweise müsse den Asylbehörden erst dann von seiner Konversion
berichten, wenn ihm dazu Gelegenheit geboten werde, spätestens im Zeit-
punkt des erstinstanzlichen Entscheides. Für ihn sei der Glaubenswechsel
unwiderruflich, er trage seine Überzeugung nach aussen, weshalb ihm im
Falle der Rückkehr eine ernsthafte Gefahr drohe.
6.
6.1 Vorerst ist die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zur den Geschehnissen im Iran zu prüfen. Zu beurteilen ist dabei sein
Vorbringen bezüglich der angeblichen Verhaftung während einer Demonst-
ration im Dezember 2009 und der anschliessenden Gefangenhaltung wäh-
rend zweier Tage auf dem Gelände der (...)-Moschee sowie das Vorbrin-
gen, er habe eine Vorladung vor das Revolutionsgericht erhalten. Bezüg-
lich beider Elemente kann grundsätzlich vorab auf die zutreffenden und gut
nachvollziehbaren Ausführungen des SEM verwiesen werden.
6.1.1 Bezüglich der angeblichen Verhaftung anlässlich einer Demonstra-
tion gegen das Regime im Dezember 2009 auf dem Gelände der Universi-
tät lassen insbesondere die schematischen Aussagen des Beschwerdefüh-
rers Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen. So er-
zählt er mehrmals in praktisch den gleichen Worten davon, dass die Teil-
nehmer der Demonstration alle etwas Grünes getragen hätten, er selber
habe eine grüne Kappe aufgehabt (A1 S. 6, A9 F6 und 48). Ebenso sche-
matisch wirken die Hinweise auf die Ankunft der Basiji-Milizen und wie
diese sowohl Frauen als auch Männer geschlagen hätten (A1 S. 6, A9 F6
und 48) sowie der mehrmalige Hinweis darauf, sie seien immer in Gruppen
von 17 bis18 Personen verhaftet worden (A9 F6 und 55). Zudem erscheint
der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers zufälligerweise ge-
nau zu dem Zeitpunkt das Moscheegelände betreten habe, an dem der
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Beschwerdeführer im Beisein eines Elternteils eine Erklärung habe unter-
schreiben müssen, als äusserst unglaubhaft. Daran vermögen seine Erklä-
rungsversuche – sein Vater sei von Freunden über seinen Verbleib infor-
miert worden – nichts zu ändern. Auch die bezüglich der Festhaltung auf
dem Moschee-Gelände genannten Details (Stehen vor einer Wand, Fes-
selung mit Plastikhandschellen, Grösse des Raumes etc.) wirken aufgrund
ihrer Kontextlosigkeit konstruiert. Schliesslich ist der Beschwerdeführer
weder in der Lage, genauer Auskunft über seine politischen Ansichten und
Aktivitäten zu geben, noch weiss er über das Schicksal anderer Demonst-
rationsteilnehmer oder der aufgetretenen Redner Bescheid (A9 F16 ff.,
35 ff., 53 f. und 109 f.). Diese substanzlosen Aussagen vertragen sich nicht
mit dem Umstand, dass er vorgibt, in der Grünen Bewegung sehr aktiv ge-
wesen zu sein und zum Beispiel bei mehr als 50 oder 60 Anlässen Flug-
blätter verteilt zu haben (A9 F9, 14 und 28). Insgesamt kann ihm deshalb
weder sein Vorbringen, er sei von den Basiji-Miliz verhaftet und zwei Tage
gefangen gehalten worden, geglaubt werden noch, dass er anschliessend
eine Erklärung habe unterschreiben müssen und die Basiji-Miliz seine Stu-
dentenkarte eingezogen habe.
6.1.2 Die angebliche Vorladung vor das Revolutionsgericht erscheint auf-
grund der folgenden Aspekte unglaubhaft. In erster Linie verstrickt sich der
Beschwerdeführer bezüglich der Vorladung in verschiedene Widersprüche.
So gab er in der Befragung zur Person an, die Vorladung sei an seine Uni-
versität und an seinen Arbeitgeber gegangen (A1 S. 7), während er in der
Befragung angab, seine Eltern hätten die Vorladung an seiner Wohnad-
resse erhalten (A9 F1 S. 3). An diesem Widerspruch kann auch die Äusse-
rung in der Beschwerdeschrift, er habe bei der Befragung lediglich gemeint,
dass auch seine Universität und sein Arbeitgeber über die Vorladung infor-
miert worden seien, nichts ändern: Dieses Vorbringen erscheint als reine
Schutzbehauptung. Schliesslich verstrickt sich der Beschwerdeführer be-
züglich seiner Rechtfertigungen, wieso er die Vorladung nicht einreichen
könne, in Widersprüche. So machte er einerseits in der Anhörung geltend,
man bekomme sowieso nur eine Kopie und diese vernichte man, wenn
man den Termin nicht wahrnehmen wolle (A9 F121). Gleichzeitig machte
er geltend, es sei nicht möglich, die Vorladung in die Schweiz zu schicken
(A9 F113). Andererseits kündete er in der Beschwerdeschrift an, sein Vater
habe die erhaltene Kopie der Vorladung, und er werde ihn bitten, ihm die
diese zuzuschicken oder sogar das Original zu beschaffen. In der Replik
brachte er schliesslich vor, er habe nicht in Erfahrung bringen können, ob
der Vater die Kopie der Vorladung noch habe oder ob es ihm gelungen sei,
das Original zu beschaffen. Diese sich ständig verändernden Aussagen
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sind als Ausflüchte zu werten, ist doch angesichts der nicht bestrittenen
Kontaktierbarkeit des Vaters in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb es
dem Beschwerdeführer, der sich seit 2009 in der Schweiz befindet, in all
den Jahren nicht gelungen sein soll, die angeblich erhaltene Vorladungs-
kopie zu beschaffen, und weshalb er zur Behauptung gelangt, nicht einmal
zu wissen, ob sein Vater diese noch besitze. Schliesslich ist ebenfalls nicht
nachvollziehbar, dass er nicht wisse, ob er spezifisch wegen seines Nicht-
erscheinens vor dem Revolutionsgericht gesucht worden sei, zumal er
gleichzeitig beteuert, seine Eltern hätten ihm erzählt, die Behörden seien
immer noch hinter ihm her (A9 F112). Zudem machte er in der Beschwer-
deschrift nicht geltend, seit der Anhörung vom 12. Mai 2010 von den irani-
schen Behörden gesucht worden zu sein. Abschliessend ist darauf hinzu-
weisen, dass es wenig plausibel erscheint, dass er eine Vorladung vor das
Revolutionsgericht erhalten haben soll, nachdem er nach seiner Festhal-
tung durch die Basiji-Miliz lediglich ein Dokument unterzeichnen musste;
ganz abgesehen davon, dass dieses Vorbringen vom Gericht als unglaub-
haft eingestuft wurde, womit kein Grund für eine Vorladung ersichtlich ist.
Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen,
dass er im Iran vor das Revolutionsgericht vorgeladen worden sei und von
den iranischen Behörden gesucht werde.
6.2 Schliesslich ist dem SEM zuzustimmen, wenn es feststellt, dass die
angeblichen Diskriminierungen und Benachteiligungen des Beschwerde-
führers am Arbeitsplatz und an der Universität – unabhängig von ihrer
Glaubhaftigkeit – in keinem Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensi-
tät erreichen und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind.
6.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen aus dem Iran geflohen ist.
7.
Zudem ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen zum Flüchtling geworden ist. Diesbezüglich macht er
geltend, er sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert und würde des-
wegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt.
7.1 Er bringt vor, er sei im Februar 2011 getauft worden, was er mit einem
"Taufbekenntnis" der (...) Gemeinde in der Schweiz belegt, und er sei akti-
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ves Mitglied der (...) der Freien Evangelischen Gemeinde D._______, be-
suche regelmässig die Gottesdienste und arbeite in der Kinderkirche mit;
dies belegt er mit einem Schreiben des Pastors der "(...)".
7.2 Bezüglich der Situation der Christen im Iran ist darauf hinzuweisen,
dass es Angehörigen der christlichen Minderheit verboten ist, ihren Glau-
ben über den Kreis ihrer Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propagie-
ren. Missionarische Tätigkeit wird als Verstoss gegen allgemein geltende
religiöse Grundprinzipien angesehen und entsprechend verfolgt. Dabei
richtet sich das Vorgehen der Sicherheitskräfte im Besonderen gegen die
jeweiligen Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Chris-
ten, deren Wirkungskreis denjenigen eines einfachen Kirchenmitgliedes
übertrifft. Die christlichen Kirchen werden zum Teil einschneidenden staat-
lichen Beschränkungen und Reglementierungen unterworfen. Trotz dieser
Feststellungen kann nicht von einer allgemeinen, allein an das Bekenntnis
zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation ausgegangen wer-
den. Die sanktionsfreie Ausübung der religiösen Überzeugung und Betäti-
gung für die Christen im Iran bleibt in bescheidenem Rahmen grundsätzlich
möglich (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.3).
Gemäss der Sharia kommt der Abfall vom muslimischen Glauben einem
Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft
werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie
als Tatbestand nicht. Soweit der Glaubenswechsel ohne jegliche politische
Betätigung erfolgt, gibt es im Strafrecht keine Vorschriften, die ihn unter
Strafe stellen würde. Allein der Übertritt führt grundsätzlich zu keiner (indi-
viduellen) staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertierte den absoluten
Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird.
Eine Verfolgung durch den iranischen Staat ist erst dann zu befürchten,
wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit be-
kannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom
Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Eine Gefährdung für
die physische Unversehrtheit von Konvertiten kann hingegen aus dem
Kreis der Familie entstehen, wenn diesem radikal-militante Muslime ange-
hören, die einen Religionswechsel nicht tolerieren, zumal den iranischen
Behörden die Schutzbereitschaft fehlen dürfte und sie mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des betreffenden christlichen
Konvertiten leisten respektive inoffiziell solche Übergriffe dulden würden
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4). Mithin vermag bei einer in der Schweiz zum
Christentum konvertierten Person die Ausübung des christlichen Glaubens
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Seite 13
im Iran dann behördliche Massnahmen auszulösen, wenn sie das Chris-
tentum hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert und davon
ausgegangen werden muss, dass das heimatliche behördliche und private
Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge an-
nehmenden Glaubensausübung erfährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.5).
7.3 Wie stark sich der Beschwerdeführer mit dem christlichen Glauben ver-
bunden fühlt, kann naturgemäss nicht eruiert werden, da es sich dabei um
eine innere Tatsache handelt. Soweit dies erwartet werden kann, hat er
indes belegt, dass er seit einigen Jahren dem christlichen Glaubensbe-
kenntnis anhängt und in einer Kirchgemeinde aktiv ist. Jedoch vermag er
mit seinen Ausführungen und Bestätigungen weder eine besonders inten-
sive Verbundenheit mit dem christlichen Glauben darzulegen, noch ist bei
ihm eine besonders aktive und ostentative, namentlich missionarische
Glaubensausübung ersichtlich. Der in der Beschwerdeschrift ausgedrückte
Wunsch, an einer Missionsreise seiner Gemeinde teilzunehmen, kann eine
solche missionarische Berufung ebenso wenig aufzeigen, wie die Aussage,
er rede auch mit muslimischen Bekannten über den christlichen Glauben,
und sein Bruder sei dank ihm ebenfalls zum Christentum konvertiert. Trotz
der genannten Einschränkungen bei der Ausübung des christlichen Glau-
bens kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sei-
nen Glauben auch im Iran zumindest im Privaten ausleben könnte, ohne
sich deswegen einer staatlichen Verfolgung auszusetzen. Da es sich bei
ihm zudem um einen jungen, gut ausgebildeten Mann mit einer gewissen
Berufserfahrung handelt, kann angenommen werden, dass er sich allfälli-
gen Diskriminierungen aus seinem familiären Umfeld entziehen könnte.
7.4 Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr in den Iran
keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre und das
Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
8.
Das SEM hat damit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und sein Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Seine Rückkehr in den Iran ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aus-
sagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
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Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Da die
das Gericht die Verhaftung und Registrierung des Beschwerdeführers
durch die Basiji-Miliz ebenso als unglaubhaft erachtet wie die geltend ge-
macht Vorladung vor das Revolutionsgericht, besteht auch keine erhöhte
Gefahr, dass er bei der Einreise in den Iran als politisch aktive Person iden-
tifiziert würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze
Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich
unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unru-
hen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer
Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen
würde, besteht nicht. Aufgrund der Aktenlage besteht auch kein Grund zur
Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den
Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Weg-
weisung als unzumutbar erscheinen liesse. Er macht keine gesundheitli-
chen Beschwerden geltend und verfügt über Arbeitserfahrung. Zudem ver-
fügt er über eine gute Ausbildung, auch wenn er diese noch nicht abge-
schlossen hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass seine Eltern und
seine Geschwister im Iran leben, womit er über ein intaktes Beziehungs-
netz verfügt, auf das er zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten erweist
sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
12.2 Dem vom Gericht am 14. März 2014 bestellten unentgeltlichen Rechts-
beistand des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung zu Lasten des
Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff VGKE). Die-
ser reichte am 23. April 2014 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3692.10
(11,2 Stunden à Fr. 300.–, Fr. 58.60 Auslagen, 8% Mehrwertsteuer) ein.
Dies erscheint angemessen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf
Fr. 3692.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 3692.10 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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