B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-95/2012
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______ geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
(…)
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 8. Dezember 2011 / N (…).
E-95/2012
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am
25. Mai 2008 auf dem Luftweg und gelangte nach Aufenthalten in Togo
und Indien am 4. Januar 2009 in die Schweiz, wo er am 9. Januar 2009
um Asyl nachsuchte. Am 15. Januar 2009 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel befragt. Das BFM hörte ihn am 1. Oktober 2009
zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer
geltend, er stamme aus B._______ / Jaffna (Distrikt Jaffna). Im Jahre
2004 sei er Mitglied der Studentenorganisation Tamil Manavar Unriyam
geworden, welche die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt
habe. Er habe an Anlässen der LTTE teilgenommen und für diese Orga-
nisation Geld für den Heldentag gesammelt sowie Essen besorgt. Auch
habe er einmal Waffen der LTTE in seinem Garten vergraben. Im August
2007 habe er, nach dreizehn Jahre Schule, das College abgebrochen, in
der Absicht, Jaffna zu verlassen. Zunächst habe er sich in einem Gebäu-
de der Universität versteckt. Am 3. Dezember 2007 habe er Jaffna auf
dem Luftweg verlassen und sich nach Colombo begeben. Dort sei er am
12. Dezember 2007 bei einem Round Up von der Polizei festgenommen
worden, weil er sich nicht ordnungsgemäss angemeldet habe. Nach zwei
Monaten sei er nach der Bezahlung einer erheblichen Geldsumme mit
der Auflage freigelassen worden, sich wöchentlich zur Unterschrift zu
melden. Wegen seiner Probleme in Jaffna, und weil er sich der Auflage
nicht habe unterziehen wollen, sei er am 20. Februar 2008 zu einem Be-
kannten nach C._______ gereist. Im Mai 2008 sei er mit dem Flugzeug
nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe wenige Tage später erneut das
Land verlassen. Er sei jeweils mit seinem eigenen Pass gereist. Im
Sommer 2009 hätten Soldaten die vergrabenen Waffen gefunden und
seinen Vater deshalb zehn Tage festgehalten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
und es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 des
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Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Be-
schwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Schliesslich sei ihm eine Nachfrist zum Nachreichen von Beweismitteln
einzuräumen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2012 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und
setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses in der Höhe von Fr. 600.–. Am 6. Februar 2012 leistete der Be-
schwerdeführer den einverlangten Betrag fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52
VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü-
gung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 4
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mit der Begründung ab, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Im Einzelnen
führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der
Befragungen in wesentlichen Punkten unvereinbar geäussert. Namentlich
habe er zum Zeitpunkt des Versteckens der Waffen und der Frage, ob er
vor der Ausreise von den heimatlichen Behörden gesucht worden sei, un-
terschiedlich ausgesagt. Unvereinbar sei sodann, wenn er einerseits we-
gen der Mitgliedschaft bei einer Studentenorganisation gesucht worden
sein wolle, sich aber andererseits auf dem Unigelände versteckt habe.
Ferner sei erfahrungswidrig zu bewerten, dass er als angeblich gesuchte
Person nach zwei Monaten Haft in Colombo freigelassen worden sei und
zweimal ohne Probleme legal über den Flughafen von Colombo habe
ausreisen können. Dies treffe um so mehr zu, als ihm anlässlich der Frei-
lassung in Colombo eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt worden sei,
welcher er nicht nachgekommen sei.
Weiter stellt die Vorinstanz fest, seit der Ausreise des Beschwerdeführers
habe sich die Situation in Sri Lanka wesentlich verändert. Der Krieg zwi-
schen der sri-lankischen Regierung und der LTTE sei seit Mai 2009 be-
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endet. Die LTTE stelle heute keine Bedrohung mehr dar. Auch der Ein-
fluss der bewaffneten Gruppen habe seit Ende des Krieges stark abge-
nommen. Für eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Or-
ganisationen würden keine Hinweise mehr bestehen. Zudem würden
Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von den zuständigen Behörden ge-
ahndet. Es treffe aber zu, dass die sri-lankischen Behörden nach dem
Ende des Krieges alles daran gesetzt hätten, ein Widererstarken der
LTTE zu verhindern, weshalb sie vor allem gegen ehemalige Kämpfer
und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgegangen seien. Der Be-
schwerdeführer mache indes nicht geltend, ein aktives oder gar führen-
des Mitglieder der LTTE gewesen zu sein. Schliesslich sei der Beschwer-
deführer mit seinem Pass von D._______ (Jaffna) nach Colombo und
wiederholt von Colombo ins Ausland gereist. Dies mache deutlich, dass
er von den heimatlichen Behörden nicht ernsthaft verdächtigt worden sein
könne.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die
Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet
und ihn zu Unrecht als Flüchtling nicht anerkannt. Abgesehen von den
unterschiedlichen Daten habe er die Ereignisse widerspruchsfrei darge-
legt. Die eingereichten Beweismittel würden sodann belegen, dass er bei
einer Heimkehr verhaftet und als LTTE-Helfer verurteilt würde. Sollten
weiterhin Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen, seien
Abklärungen vor Ort vorzunehmen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Po-
lice Headquarter Colombo vom 24. März 2008, eine Bestätigung von
E._______, einen Affidavit vom 26. Dezember 2011 und einen Affidavit
vom 27. Dezember 2011.
4.3. Der Beschwerdeführer hat als Beleg für die Richtigkeit seiner Aussa-
gen im Zusammenhang mit der von ihm versteckten Waffen drei Bestäti-
gungen eingereicht. Diese Belege sind entgegen seiner Ansicht nicht ge-
eignet, seine diesbezüglichen Aussagen in einem anderen Licht zu be-
werten. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Erstbefragung aus, er
habe bei sich zu Hause Waffen aufbewahrt, weshalb er seit August 2007
gesucht werde. Demgegenüber äusserte es sich anlässlich der Anhörung
anders und insbesondere widersprüchlich zum Zeitpunkt des Vergrabens
der Waffe. Zunächst gab er zu Protokoll, er habe die Waffe im Jahre 2008
vergraben (vgl. Akten BFM A10/20 F 148), später erklärte er, diese Ende
2007 vergraben und dann ausgereist zu sein (vgl. a.a.O. F 149) und
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schliesslich gab er an, er habe die Waffen im Juni 2007 erhalten und die-
se nach der Verhaftung seiner Kollegen im gleichen Monat versteckt (vgl.
a.a.O. F218). Mit den eingereichten Dokumenten sowie den diesbezügli-
chen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermag der Beschwerde-
führer diese Unstimmigkeiten nicht zu entkräften. Namentlich sind den
Dokumenten keine Hinweise auf den Zeitpunkt des Vergrabens der Waf-
fen zu entnehmen. Sodann hat der Beschwerdeführer anlässlich der Be-
fragungen immer von Waffen (in der Mehrzahl) gesprochen. Im undatier-
ten Schreiben des F._______ ist ebenfalls von Waffen die Rede, in der
Bestätigung des G._______ vom Dezember 2011 wird indes lediglich von
einem Gewehr berichtet. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus den
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit diesen
Dokumenten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In Anbetracht dessen,
dass das Verstecken der Waffen den zentralen Punkt der Asylvorbringen
bildet und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, dieses Vor-
kommnis glaubhaft dazutun, erübrigen sich weitere Abklärungen vor Ort.
Sie vermöchten am Ergebnis nichts zu ändern, weshalb der entspre-
chende Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Im Übri-
gen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Untersuchungsgrund seine
Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet (Art. 8
AsylG).
4.4. Klarzustellen ist, dass weder das Gericht noch die Vorinstanz die
Verhaftung in Colombo als solche in Frage stellt. Indessen erfolgte diese,
weil sich der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss registrieren liess,
mithin nicht aus einem Grund nach Art. 3 AsylG. Des Weiteren wäre der
Beschwerdeführer, hätte tatsächlich ein Verdacht der Unterstützung der
LTTE gegen ihn vorgelegen, nicht nach zwei Monaten wieder aus der
Haft entlassen worden. Auch wäre es ihm unter den geltend gemachten
Bedingungen und angesichts der ihm auferlegten wöchentlichen Melde-
pflicht kaum möglich gewesen, mehrmals im Besitz seines eigenen Rei-
sepasses problemlos über den Flughafen von Colombo aus Sri Lanka
auszureisen beziehungsweise wieder einzureisen.
4.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer keine Grunde nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststel-
lung nichts zu ändern vermögen. Namentlich erübrigt sich vorliegend
auch die Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer
Beweismittel. Der Beschwerdeführer hält sich seit nunmehr über drei Jah-
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ren in der Schweiz auf, hatte mithin hinreichend Zeit zur Verfügung, im
Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) die er-
forderlichen Beweismittel einzureichen.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
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Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine Neubeurteilung
der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass sich
seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 die Sicherheitslage erheblich verbes-
sert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschla-
gen von ihr geht heute keine Verfolgung mehr aus. Der Wegweisungs-
vollzug ist daher grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Ge-
biets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings
mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2.). Bei
Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurück-
liegt, sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit die aktuellen Lebens- und
Wohnverhältnisse sowie das Vorhandensein begünstigender Faktoren
(Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenz-
minimums und der Wohnsituation) in Betracht zu ziehen.
7.3.3. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (District Jaffna,
Nordprovinz), wo er bis im Dezember 2007 lebte und die Schule besuch-
te. Im Dezember 2007 verliess er Jaffna, begab sich nach Colombo und
verliess das Land, nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in C._______,
definitiv im Mai 2008.
B._______ liegt im District Jaffna, mithin in der Nordprovinz Sri Lankas,
aber ausserhalb des Vanni-Gebiets, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung grundsätzlich zumutbar ist. Sodann sind den Akten keine Anhalts-
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punkte zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer aus individuellen
Gründen eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar sein soll. Na-
mentlich erfüllt er entgegen der von ihm vertreten Ansicht, die Kriterien
gemäss dem vorerwähnten Grundsatzurteil nicht.
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in
einem eigenen Haus und besuchte während dreizehn Jahren die Schule.
Er ist demnach mit seinem Land und der dortigen Tradition verwurzelt.
Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern sowie seine drei Geschwister
nach wie vor am bisherigen Wohnort. Damit verfügt er bei einer Rückkehr
über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, auf welches er zurück-
greifen kann. Zudem steht es ihm offen, aufgrund seiner guten Schulbil-
dung, eine weitere Ausbildung anzufangen oder aber sich um eine Anstel-
lung zu bemühen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten
stellten jedenfalls gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Weg-
weisung als unzumutbar erscheinen liesse. Demnach erweist sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4. Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer sri-lankischen Identitäts-
karte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem am 6. Februar 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: